Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1710-W/04
Festsetzung und Wegfall eines Verspätungszuschlages
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1710-W/04vom 24.05.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Wird bei Erlassung eines Umsatzsteuerfestsetzungsbescheides auch ein diesbezüglicher Verspätungszuschlag verhängt, fällt der Bescheid betreffend Festsetzung des Verspätungszuschlages bei Erlassung eines Umsatzsteuerveranlagungsbescheides nicht automatisch weg.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Dr. Siegfried
Kemedinger, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, 1060 Wien,
Magdalenenstraße 2, vom 6. November 2003 gegen die Bescheide des
Finanzamtes W. vom 29. Oktober 2003 betreffend Festsetzung von
Selbstbemessungsabgaben gemäß
§ 201 BAO für den
Zeitraum Juli 2002 bis Dezember 2002 und Verspätungszuschlag
betreffend die Umsatzsteuer für den Zeitraum Juli 2002 bis
Dezember 2002 entschieden:
Die Berufung
betreffend Bescheid über die Festsetzung von Umsatzsteuer für den
Zeitraum Juli 2002 bis Dezember 2002 wird
gemäß § 274 BAO als gegenstandslos
erklärt.
Der Berufung
betreffend Verspätungszuschlag betreffend die Festsetzung von Umsatzsteuer
für den Zeitraum Juli 2002 bis Dezember 2002 wird teilweise
Statt gegeben.
Der angefochtene Bescheid
betreffend Verspätungszuschlag betreffend die Festsetzung von Umsatzsteuer
für den Zeitraum Juli 2002 bis Dezember 2002 wird
abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe des Verspätungszuschlages sind dem
Ende der folgenden Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid über die Festsetzung von Umsatzsteuer
für den Zeitraum Juli 2002 bis Dezember 2002, datiert mit
29. Oktober 2003, wurde gemäß
§ 21 Abs. 3 Umsatzsteuergesetz (UStG) 1994 Umsatzsteuer
in Höhe von € 4.651,00 festgesetzt. Das Finanzamt führte
hiezu begründend aus, dass auf Grund der Nichtabgabe der
Steuererklärungen die Besteuerungsgrundlagen gemäß
§ 184 BAO im Schätzungswege zu ermitteln gewesen
seien.
Mit Verspätungszuschlagsbescheid, ebenfalls datiert
mit 29. Oktober 2003, wurde ein Verspätungszuschlag in Höhe
von 10 %, das ist € 465,10, festgesetzt. Die Bw. habe, obwohl
eine Verpflichtung zur Einreichung der Umsatzsteuer - Voranmeldungen bestand,
die betreffenden Voranmeldungen nicht eingereicht.
In der rechtzeitig eingebrachten
Berufung führte die Bw. aus, dass
sie ausschließlich Leistungen gemäß
§ 19 Abs. 1 a UStG 1994 (Bauleistungen)
erbringe, für die keine Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen sei, sodass
seit Oktober 2002 nur noch Vorsteuerguthaben resultierten. Eine aktuelle
Rechnung liege als Beispiel bei. Für den Zeitraum Juli 2002 bis
September 2002 lägen keine Zahllasten vor bzw. seien diese durch
Vorsteuerguthaben für den Zeitraum Oktober 2002 bis Dezember 2002
überkompensiert.
Mit Vorhalt vom
20. November 2003 ersuchte das Finanzamt die Bw., die steuerbaren
Umsätze, die steuerfreien Umsätze, die dem Normalsteuersatz
unterliegenden Umsätze, sowie die in diesem Zeitraum angefallenen und zum
Abzug begehrten Vorsteuern und allenfalls die in den Monaten Oktober 2002
bis Dezember 2002 erzielten Umsätze, für die die Steuerschuld
gemäß
§ 19 UStG 1994 auf den
Leistungsempfänger übergegangen sei, bekannt zu geben.
Mit Ansuchen vom 29. Dezember 2003 wurde um
Fristverlängerung betreffend Beantwortung des Vorhaltes vom
20. November 2003 bis Ende Jänner 2004 ersucht, da an der
Buchhaltung für das Jahr 2002 noch gearbeitet werde.
Mit neuerlichem Fristverlängerungsansuchen vom
11. Februar 2004 wurde um Verlängerung der Frist zur Beantwortung
des Vorhaltes bis Mitte März 2004 ersucht.
Mit Bescheid vom 20. Februar 2004 wurde das
Ansuchen betreffend Fristverlängerung zur Beantwortung des Vorhaltes
hinsichtlich der Berufung gegen die Umsatzsteuerfestsetzung für den
Zeitraum Juli 2002 bis Dezember 2002 abgewiesen und begründend
ausgeführt, dass eine bereits abgelaufene Frist nicht verlängerbar
sei. Darüber hinaus sei die bereits erwirkte Zufristung für die
Bekanntgabe der Umsatzsteuervoranmeldungsdaten aus dem Kalenderjahr 2002,
die ohne größeren Zeitaufwand aus den gemäß
§ 18 UStG 1994 geführten Aufzeichnungen zu ermitteln
seien, als durchaus ausreichend anzusehen.
Mit
Berufungsvorentscheidung vom
19. März 2004 betreffend Festsetzung von Umsatzsteuer für
den Zeitraum Juli 2002 bis Dezember 2002 wurde die Berufung mit der
Begründung abgewiesen, dass dem Ergänzungsansuchen vom
20. November 2003 trotz hinlänglicher Frist nicht entsprochen
worden sei. Insbesondere seien weder die Höhe der im Streitzeitraum
erzielten Umsätze noch der in diesem Zeitraum angefallenen Vorsteuern
bekannt gegeben worden. Es sei demnach nicht feststellbar, ob die im
Schätzungsweg ermittelten Bemessungsgrundlagen unzutreffend
seien.
Mit
Berufungsvorentscheidung vom
22. März 2004 betreffend Festsetzung eines
Verspätungszuschlags betreffend die Umsatzsteuer für den Zeitraum
Juli 2002 bis Dezember 2002 wurde die Berufung ebenfalls abgewiesen
und ausgeführt, dass das Nichtvorliegen von Zahllasten im Verfahren gegen
die Umsatzsteuerfestsetzung nicht nachgewiesen, die diesbezügliche Berufung
mit Berufungsvorentscheidung abgewiesen worden sei und sich die Berufung
aufgrund der Bindung des Verspätungszuschlagsbescheides an die Höhe
der festgesetzten Umsatzsteuer und der Abweisung der Berufung gegen den
Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid als unbegründet erweise.
Mit rechtzeitig eingebrachtem
Vorlageantrag vom
23. März 2004 betreffend Festsetzung von Umsatzsteuer für
den Zeitraum Juli 2002 bis Dezember 2002 führte die Bw. aus, dass
die Umsatzsteuerjahreserklärung für das Jahr 2002 fristgerecht
eingereicht worden sei und damit auch dem in der Berufungsvorentscheidung
genannten Ergänzungsansuchen Genüge getan sei. Für die
schätzungsweise Vorschreibung der Umsatzsteuer für den Zeitraum
Juli 2002 bis Dezember 2002 bestünde nunmehr kein Anlass und
seien daher die Berufungsvorentscheidung und der Schätzungsbescheid
betreffend Festsetzung von Umsatzsteuer für den Zeitraum Juli 2002 bis
Dezember 2002 aufzuheben.
Den ebenfalls rechtzeitig eingebrachten
Vorlageantrag vom
31. März 2004 betreffend Festsetzung eines
Verspätungszuschlags betreffend die Umsatzsteuer für den Zeitraum
Juli 2002 bis Dezember 2002 begründete die Bw. insoweit, als sie
auf den Vorlageantrag vom 23. März 2004 verwies.
Schließlich legte die Bw. am 19. Mai 2004
Umsatzsteuervoranmeldungen für den Zeitraum Juli 2002 bis
Dezember 2002 dem Finanzamt vor.
In einem weiteren Abgabenverfahren wurde die Erklärung
betreffend Umsatzsteuer für das Jahr 2002 am
17. März 2004 eingebracht und die Umsatzsteuer mit Bescheid vom
23. April 2004 erklärungsgemäß
festgesetzt.
Mit Berufung gegen den Umsatzsteuerbescheid vom
23. April 2004 führte die Bw. aus, dass sie die
Berücksichtigung des Vorsteuerpauschales gemäß
§ 14 Abs. 1 Z. 1 UStG 1994 und daher die
Anerkennung der Vorsteuer in Höhe von insgesamt € 1.881,11
beantrage.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 7. Juni 2004
wurde der Berufung betreffend den Umsatzsteuerjahresbescheid insoweit
stattgegeben, als die Vorsteuer im beantragten Ausmaße anerkannt
wurde.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes wird ein Bescheid über die Festsetzung von
Umsatzsteuervorauszahlungen durch die Erlassung eines Umsatzsteuerbescheides,
der ua. den betroffenen Vorauszahlungszeitraum umfasst, derart außer Kraft
gesetzt, dass er ab der Erlassung des Veranlagungsbescheides keine
Rechtswirkungen mehr entfaltet (vgl. etwa VwGH-Beschluss_2.07.2002,
2000/14/0191). Im vorliegenden Fall ist der Bescheid vom 7. Juni 2004
(Berufungsvorentscheidung) betreffend Umsatzsteuer für das Jahr 2002
somit an die Stelle des angefochtenen Bescheides betreffend Festsetzung von
Umsatzsteuer für den Zeitraum Juli 2002 bis Dezember 2002
getreten.
Die Bestimmung des
§ 274 Bundesabgabenordnung (BAO) in der für den
Streitzeitraum geltenden Fassung, BGBl. I 2002/97, lautet:
Tritt ein Bescheid an die
Stelle eines mit Berufung angefochtenen Bescheides, so gilt die Berufung als
auch gegen den späteren Bescheid gerichtet. Soweit der spätere
Bescheid dem Berufungsbegehren Rechnung trägt ist die Berufung als
gegenstandslos zu erklären.
Der Anwendungsbereich dieser Bestimmung wurde durch das
Abgabenrechtsmittelreformgesetz (AbgRmRefG) insofern erweitert, als eine
Berufung auch gegen einen späteren Bescheid gerichtet gilt, wenn ein
Bescheid an die Stelle eines mit Berufung angefochtenen Bescheides tritt. Wie
oben bereits ausgeführt, ist der Umsatzsteuerveranlagungsbescheid
(§ 21 Abs. 4 UStG 1994) ein solcher Bescheid, der
an die Stelle eines Umsatzsteuerfestsetzungsbescheides
(§ 21 Abs. 3 UStG 1994) tritt. Mit
Berufungsvorentscheidung vom 7. Juni 2004 wurde dem Berufungsbegehren
insoweit Rechnung getragen, als die Vorsteuer im beantragten Ausmaß
anerkannt worden ist. Die Berufung gegen den Bescheid betreffend Festsetzung von
Umsatzsteuer für den Zeitraum Juli 2002 bis Dezember 2002 war
daher gemäß
§ 274 BAO, zweiter Satz als gegenstandslos
zu erklären.
Wenn die Finanzbehörde I. Instanz die
Ansicht vertritt, die Berufung gegen den Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid
für den Zeitraum Juli 2002 bis Dezember 2002 könne
gemäß § 274 BAO nicht als gegenstandslos
erklärt werden, da sie auch als gegen den Umsatzsteuerjahresbescheid
für das Jahr 2002 gerichtet anzusehen sei, wird darauf hingewiesen,
dass mit dem Umsatzsteuerjahresbescheid, erledigt mit Berufungsvorentscheidung
vom 7. Juni 2004, der Berufung gegen den
Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid für den Zeitraum Juli 2002 bis
Dezember 2002 Rechnung getragen wurde. Insoweit war die Berufung als
gegenstandslos zu erklären.
Soweit die Bw. im Vorlageantrag vom
23. März 2004 vorbringt, mit der Einreichung der
Umsatzsteuerjahreserklärung für das Jahr 2002 sei dem
Ergänzungsansuchen vom 20. November 2003 Genüge getan, wird
hiezu ausgeführt, dass aus der Jahreserklärung lediglich der
Gesamtbetrag der für die jahresmäßige Festsetzung
maßgeblichen Bemessungsgrundlagen ersichtlich ist. Eine Zuordnung der
einzelnen Bemessungsgrundlagen zum streitgegenständlichen Zeitraum ist
jedoch nicht durchführbar, zumal die betrags- und zeitraummäßige
Kenntnis der Steuer in weiterer Folge eine Voraussetzung für die
Verhängung des Verspätungszuschlages darstellt.
Wenn die Bw. des Weiteren die Ansicht vertritt, für
eine schätzungsweise Vorschreibung der Umsatzsteuer für den Zeitraum
Juli 2002 bis Dezember 2002 bestünde mit Einreichung der
Umsatzsteuerjahreserklärung kein Anlass mehr, wird darauf hingewiesen, dass
auf Grund der Nichtabgabe der Steuererklärungen -
Umsatzsteuervoranmeldungen sind gem. § 21
Abs. 1 UStG 1994 Steuererklärungen - das Finanzamt die
Besteuerungsgrundlagen sehr wohl im Schätzungswege zu ermitteln hatte. Ein
Vorbringen, wonach die Bw. von der Verpflichtung zur Abgabe von
Steuererklärungen befreit gewesen wäre, ist nicht aktenkundig.
Vielmehr hat der Unternehmer spätestens am 15. Tag
(Fälligkeitstag) des auf einen Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum)
zweitfolgenden Kalendermonates eine Voranmeldung bei dem für die Einhebung
der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt einzureichen, in der er die für
den Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer (Vorauszahlung) oder den auf
den Voranmeldungszeitraum entfallenden Überschuss unter entsprechender
Anwendung des § 20 Abs. 1 und 2 und des
§ 16 selbst zu berechnen hat. Die Voranmeldung gilt als
Steuererklärung (§ 21 Abs. 1 UStG 1994,
erster und zweiter Satz). Insofern ist dieser Einwand der Bw. nicht geeignet,
der Berufung zum Erfolg zu verhelfen.
Soweit die Bw. ausführt, sowohl die
Berufungsvorentscheidung, als auch der Schätzungsbescheid betreffend
Festsetzung von Umsatzsteuer für den Zeitraum Juli 2002 bis
Dezember 2002 seien aufzuheben, wird entgegengehalten, dass mit
rechtzeitiger Einbringung eines Vorlageantrages die Berufung, ungeachtet des
Umstandes, dass die Wirksamkeit der Berufungsvorentscheidung dadurch nicht
berührt wird, von der Einbringung des Antrages an wiederum als unerledigt
gilt (§ 276 Abs. 3 BAO). Somit ist eine Aufhebung der
Berufungsvorentscheidung auf Grund abgabenverfahrensrechtlicher Vorschriften
nicht geboten. Hinsichtlich des Schätzungsbescheides betreffend die
Umsatzsteuerfestsetzung für den Zeitraum Juli 2002 bis
Dezember 2002 ist eine Aufhebung desselben ebenso wenig angebracht, da -
wie oben erwähnt - durch die Erlassung des Umsatzsteuerbescheides der
Bescheid über die Festsetzung von Umsatzsteuervorauszahlungen bereits
außer Kraft gesetzt wurde.
Im Vorlageantrag vom 31. März 2004
betreffend Festsetzung eines Verspätungszuschlages betreffend Umsatzsteuer
für den Zeitraum Juli 2002 bis Dezember 2002 verwies die Bw. auf
das im Vorlageantrag vom 23. März 2004 getätigte Vorbringen.
Hiezu ist auszuführen, dass gemäß
§ 135 BAO die
Abgabenbehörde einen Zuschlag bis zu 10% der festgesetzten Abgabe
(Verspätungszuschlag) den Abgabenpflichtigen, die die Frist zur Einreichung
einer Abgabenerklärung nicht wahren, auferlegen kann, wenn die
Verspätung nicht entschuldbar ist; solange die Voraussetzungen für die
Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen ohne
abgabenbehördliche Festsetzung gegeben sind, tritt an die Stelle des
festgesetzten Betrages der selbst berechnete Betrag. Dies gilt
sinngemäß, wenn nach den Abgabenvorschriften die Selbstberechnung
einer Abgabe einem abgabenrechtlichen Haftungspflichtigen obliegt.
Wenn die Bw. vermeint, durch die Außerkraftsetzung
des Bescheides über die Festsetzung von Umsatzsteuervorauszahlungen sei
auch automatisch der Bescheid betreffend Festsetzung eines
Verspätungszuschlages aufgehoben worden, schließt sich der
unabhängige Finanzsenat dieser Meinung nicht an. Auf Grund der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes ist die Festsetzung des
Verspätungszuschlages isoliert anfechtbar, zumal der
Verspätungszuschlag nach
§ 3 Abs. 2 lit. b BAO zu den
Nebenansprüchen gehört und zur festgesetzten Abgabe formell
akzessorisch ist (vgl. etwa VwGH_19.01.2002, 2001/13/0167, VwGH_11.05.2000,
98/160163).
Normzweck des Verspätungszuschlages ist nämlich,
den rechtzeitigen Eingang der Abgabenerklärungen und damit die zeitgerechte
Festsetzung und Entrichtung der Abgabe sicherzustellen. Der
Verspätungszuschlag ist eine administrative Ungehorsamsfolge eigener Art;
er ist keine Strafe im finanzrechtlichen Sinn (Ritz, BAO, 2. Auflage,
§ 135, Tz 1 ff).
Bemessungsgrundlage des Verspätungszuschlages ist die
festgesetzte Abgabe; bei Selbstbemessungsabgaben, wie z.B.
Umsatzsteuervorauszahlungen im Sinne des
§ 21 Abs. 3 UStG 1994, ist somit jene
Abgabenhöhe maßgebend, die vom Abgabenschuldner selbst bekannt
gegebenen wird. Wenn das Finanzamt nun in der Bescheidbegründung des
angefochtenen Bescheides betreffend Festsetzung des Verspätungszuschlages
ausführt, die Bw. habe, obwohl eine Verpflichtung zur Einreichung der
Umsatzsteuervoranmeldungen bestand, keine Voranmeldungen eingereicht, ist dem
Finanzamt nicht entgegenzutreten, wenn es Umsatzsteuer festsetzt und im Zuge
seines Ermessens einen Verspätungszuschlag verhängt. Voraussetzungen
für die Verhängung eines Verspätungszuschlages sind
nämlich - wie oben schon erwähnt - die Nichteinhaltung der
Frist zur Einreichung der Steuererklärungen - im vorliegenden Fall die
Umsatzsteuervoranmeldungen - und eine nicht entschuldbare Verspätung. Dass
die Bw. verpflichtet war, Umsatzsteuervoranmeldungen einzureichen, jedoch die
Fristen zur Abgabe der Voranmeldungen nicht eingehalten hat, ist evident.
Betreffend die Frage der Entschuldbarkeit der Verspätung wird bemerkt, dass
in ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eine Verspätung
dann entschuldbar im Sinne des § 135 Abs. 1 BAO ist,
wenn dem Abgabepflichtigen ein Verschulden zugerechnet werden kann, d.h., wenn
er die Versäumung der Frist zur Einreichung einer Abgabenerklärung
weder vorsätzlich noch fahrlässig herbeigeführt hat. Unter
Fahrlässigkeit ist hier auch leichte Fahrlässigkeit zu verstehen
(VwGH_16. November 2004, 2002/17/0267). Weder aus dem Vorbringen der
Bw. noch auf Grund der vorgelegten Akten ist auf eine mögliche,
entschuldbare Verspätung zu schließen, die eine Nichtfestsetzung des
Verspätungszuschlages rechtfertigen.
Wenn die Bw. in der Berufung vorbringt, sie erbringe
ausschließlich Leistungen, für die keine Umsatzsteuer in Rechnung zu
stellen sei bzw. die Zahllasten für den Zeitraum Juli 2002 bis
September 2002 seien durch Vorsteuerguthaben für den Zeitraum
Oktober 2002 bis Dezember 2002 "überkompensiert", wird
festgehalten, dass dieses Vorbringen eine reine Schutzbehauptung darstellt. Die
Bw. wurde im Rechtsmittelverfahren seitens des Finanzamtes aufgefordert, mittels
Vorhalt diesen behaupteten Sachverhalt detailliert darzulegen, zumal sie - wie
das Finanzamt zutreffend ausführte - die Umsatzsteuervoranmeldungsdaten
ohne größeren Zeitaufwand aus den
gemäß § 18 UStG 1994 zu führenden
Aufzeichnungen hätte ermitteln können. Insoweit ist aus diesem
Verhalten der Bw. keine entschuldbare Verspätung erkennbar. Demnach hat die
Finanzbehörde dem Grunde nach zu Recht einen Verspätungszuschlag
vorgeschrieben.
Hinsichtlich der Höhe des festgesetzten Zuschlages ist
eine fehlerhafte Ermessensübung des Finanzamtes nicht feststellbar, wenn es
die Nichtvorlage der streitgegenständlichen Umsatzsteuervoranmeldungen der
Bw., sowie deren mehrfache Säumigkeit in Abgabenangelegenheiten (z.B.
Schätzung der Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer für das
Jahr 2001) berücksichtigte. Im Übrigen hat die Bw. gegen die
Höhe des festgesetzten Prozentsatzes keine Einwendungen
erhoben.
Erst mit 19. Mai 2004 (nach Ergehen der
Berufungsvorentscheidung und nach Erlassung des Umsatzsteuerjahresbescheides)
legte die Bw. Umsatzsteuervoranmeldungen für den Streitzeitraum vor, sodass
nunmehr mit Zusammenfassung dieser Erklärungen die Bemessungsgrundlage
für den Verspätungszuschlag € 3.500,38
beträgt.
Ermittlung des
Verspätungszuschlages
|
Umsatzsteuer für den Zeitraum Juli 2002 bis
Dezember 2002
|
€
|
3.500,38
|
Verspätungszuschlag in Höhe von
10 %
|
€
|
350,04
Der Berufung war daher teilweise Statt zu
geben.
Wien, am 24.
Mai 2005
Normen und Schlagworte
- § 274 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 135 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 21 Abs. 3 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 21 Abs. 4 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1710-W/04
- Stammnummer
- 16091
- Gültig
- 24.05.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF