Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0406-F/02
Aufteilung der gegenüber einer Personengesellschaft ohne eigene Rechtspersönlichkeit festgestellten negativen Einkünfte aus Gewerbebetrieb auf die Gesellschafter
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0406-F/02vom 24.05.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der S. OEG, Lebensmittelhandel, F.,
B.-Str. 27, vertreten durch Herrn B.K. , L., S 472, vom 5. Juni 2002, gegen
den Bescheid des Finanzamtes Feldkirch vom 31. Mai 2002 betreffend
einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb
gemäß
§ 188 BAO für das Jahr 1999
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert. Die im Kalenderjahr 1999 erzielten
Einkünfte werden - wie in der Berufungsvorentscheidung vom
26. August 2002 - gemäß
§ 188 BAO in folgender
Höhe festgestellt:
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Einkünfte aus
Gewerbebetrieb
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-7.299,99 €
(-100.450,00 S)
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Gesellschafter
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Anteil
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Einkünfte
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B.K.
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50%
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-3.649,99 € (-50.225,00 S)
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S.S.
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50%
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-3.649,99 € (-50.225,00 S)
Entscheidungsgründe
Die Bw. hat mit dem am 7. August 1996 beim
Finanzamt Feldkirch eingereichten Fragebogen diesem die Gründung einer OEG
mit dem Firmennamen "S. OEG" bekannt gegeben. An dieser Gesellschaft waren
demnach gemäß dem am 22. Mai 1996 abgeschlossenen
mündlichen Gesellschaftsvertrag die beiden persönlich haftenden
Gesellschafter, Frau S.M. S. und Herr B.K., zu je 50% beteiligt. Die mit
Beschluss des Landesgerichtes F vom 5. Juni 1996 im Firmenbuch eingetragene
Gesellschaft mit dem ausgewiesenen Geschäftszweig "Einzelhandel mit
Lebensmittel und Getränken" wurde zwischenzeitlich aufgelöst und mit
Beschluss vom 9. Februar 2000 im Firmenbuch gelöscht.
Mit Bescheiden vom 31. Mai 2002 wurde die
Umsatzsteuer für das Jahr 1999 festgesetzt sowie die 1999 erzielten
Einkünfte aus Gewerbebetrieb gemäß
§ 188 BAO
festgestellt. Die Besteuerungsgrundlagen wurden wegen Nichtabgabe der
Steuererklärungen gemäß
§ 184 BAO im
Schätzungswege ermittelt.
Mit Schriftsatz vom 5. Juni 2002 wurde gegen
diese Bescheide Berufung erhoben und beantragt, den auf Schätzungen
beruhenden Bescheiden die Angaben in den Steuererklärungen bzw. im
Jahresabschluss zugrunde zu legen. Die entsprechenden Erklärungen bzw. der
Jahresabschluss werde nachgereicht werden.
Am 10. Juli 2002 erließ das Finanzamt
Feldkirch einen Mängelbehebungsbescheid, mit dem die Bw. ersucht wurde, die
im Berufungsschriftsatz angekündigten Steuererklärungen bis zum
5. August 2002 beizubringen. Bei Versäumnis dieser Frist gelte
die Berufung als zurückgenommen.
Nachdem mit Eingabe vom 4. August 2002
diesbezüglich um Fristverlängerung ersucht wurde, wurden die
betreffenden Erklärungen am 14. August 2002 nachgereicht.
Mit Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes Feldkirch vom
26. August 2002 wurde der Berufung gegen die Bescheide vom
31. Mai 2002 betreffend Umsatzsteuer 1999 sowie Feststellung von
Einkünften gemäß
§ 188 BAO für 1999
stattgegeben und diesen Bescheiden die Angaben in den Steuererklärungen
zugrunde gelegt.
Mit Schreiben vom 30. September 2002 erhob die
Bw. durch ihren bevollmächtigten Vertreter gegen den Bescheid betreffend
einheitlicher und gesonderter Feststellung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb
für das Jahr 1999 Berufung (nach Rechtsmeinung des Finanzamtes handelt es
sich dabei um einen Antrag auf Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde
zweiter Instanz). In der Begründung wurde ausgeführt, der Verlust aus
dem Jahre 2000 (richtig aus 1999) sei zur Gänze B.K. zuzurechnen, da die
Verbindlichkeiten, welche aus diesem Verlust resultierten, von diesem zur
Gänze alleine zurückbezahlt worden seien bzw. zurückgezahlt
würden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 188 Abs 1 lit b BAO
werden die Einkünfte aus Gewerbebetrieb, wenn an diesen Einkünften
mehrere Personen beteiligt sind, einheitlich und gesondert festgestellt. Der
Feststellungsbescheid ergeht gemäß
§ 191 Abs 1
lit c leg cit in den Fällen des § 188 an die
Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene
Rechtspersönlichkeit, deren Gesellschaftern (Mitgliedern) gemeinschaftliche
Einkünfte zugeflossen sind.
Die Bw., eine offene Erwerbsgesellschaft, wurde mit
Beschluss vom 9. Februar 2000 im Firmenbuch gelöscht. Sie ist aus den
nachfolgend angeführten Gründen jedoch dennoch Bescheidadressat der
gegenständlichen Entscheidung.
Für die Beurteilung der Rechts- bzw.
Parteifähigkeit sind gemäß
§ 79 BAO die
Bestimmungen des bürgerlichen Rechts maßgebend, welche auch die
Sonderprivatrechte wie beispielsweise die handelsrechtlichen Normen inkludieren.
Danach verlieren diese Gesellschaften ihre Parteifähigkeit durch
Auflösung so lange nicht, als verwertbares und verteilbares
Gesellschaftsvermögen vorhanden ist bzw. als ihre Rechtsverhältnisse
zu Dritten - dazu zählen auch der Bund als Abgabengläubiger - noch
nicht abgewickelt sind. So lange also noch ein Abgabenverfahren
durchzuführen ist und/oder noch Bescheide zugestellt werden müssen -
bleibt die Parteifähigkeit einer solchen Personengesellschaft trotz ihrer
Löschung im Firmenbuch erhalten. Das Gesagte gilt gemäß
§ 4 EGG auch für Erwerbsgesellschaften. Zudem ist die von
den Gesellschaftern zur Vertretung namhaft gemachte Person auch nach
Auflösung der Gesellschaft - vorbehaltlich einer anderweitigen wirksamen
Vertreterbestellung durch die Beteiligten - vertretungsbefugt bzw.
zustellungsbevollmächtigt. Dies hat zur Folge, dass die
zulässigerweise ihr in dieser Eigenschaft zugemittelten schriftlichen
Erledigungen als an alle (früheren) Gesellschafter zugestellt gelten
(§ 81 Absatz 7 BAO; s. auch Stoll, BAO Bd. 1, 802).
Gegenständlich steht die Aufteilung der gegenüber
der Bw. im Jahr 1999 festgestellten negativen Einkünfte aus Gewerbebetrieb
auf ihre beiden persönlich haftenden Gesellschafter in Streit.
Aus dem im Akt befindlichen Fragebogen, welcher
anlässlich der Gründung der zwischenzeitlich im Firmenbuch
gelöschten Bw. beim Finanzamt Feldkirch eingereicht und mit dem die
steuerlich relevanten Daten dieser Gesellschaft erhoben wurden, ist zu ersehen,
dass die beiden persönlich haftenden Gesellschafter der Bw., Frau S.S. und
Herr B.K. , gemäß dem am 22. Mai 1996 abgeschlossenen
mündlichen Gesellschaftsvertrag zu je 50% an der Gesellschaft beteiligt
waren. Demgemäß wurde der im Kalenderjahr 1999 gegenüber der Bw.
festgestellte Verlust ebenso wie die in den Jahren 1996, 1997 und 1998
festgestellten Gewinne der Bw. nach diesem Beteiligungsverhältnis, somit zu
je 50% auf die Gesellschafter aufgeteilt.
Die Bw. vertritt nun die Rechtsmeinung, dass der ihr
gegenüber im Jahr 2000 (richtig im Jahr 1999) festgestellte Verlust zu 100%
dem Gesellschafter B.K. zuzurechnen sei, da dieser die aus diesem Verlust
resultierenden Verbindlichkeiten zur Gänze alleine zurückbezahlt
hätte bzw. zurückzahlen würde.
Der unabhängige Finanzsenat hat mit Schreiben vom
25. April 2005, zugestellt am 29. April 2005, der Bw.
mitgeteilt, ihre beiden Gesellschafter wären in Entsprechung ihrer
Beteiligungsverhältnisse lediglich zu einer je 50%igen Verlustabdeckung
verpflichtet gewesen. Es sei im wirtschaftlichen Verkehr nicht üblich, dass
ein Mitunternehmer ohne gesetzliche bzw. vertragliche Verpflichtung freiwillig
Vermögensnachteile auf sich nimmt. Dieser Umstand sowie die in den
Vorjahren unbeanstandet gebliebene Gewinnverteilung nach dem angegebenen
Beteiligungsverhältnis würden darauf schließen lassen, dass die
gänzliche Verlustübernahme nicht betrieblich, sondern vielmehr privat
veranlasst gewesen sei. Zudem hätte eine 100%ige Verlustzuweisung bei dem
Gesellschafter Herrn B.K. einen einkommensteuermindernden Effekt, während
sich eine 50%ige Verlustzuweisung bei der Gesellschafterin Frau S.S. , da diese
im Streitjahr keine weiteren Einkünfte erzielt hat, steuerlich nicht
auswirke. Eine wirtschaftlich gesehen unübliche Vorgangsweise, die
lediglich eine Erklärung in der Absicht der Steuervermeidung findet, sei
jedoch bereits gemäß
§ 22 BAO zu beanstanden. Die Bw.
werde daher um Stellungnahme ersucht, aus welchem Rechtsgrund die gänzliche
Schuldübernehme erfolgt sei sowie um Vorlage entsprechender Beweismittel.
Seitens der Bw. wurde die Gelegenheit zu einer
Stellungnahme nicht wahrgenommen. Der unabhängige Finanzsenat sieht daher
bei Würdigung des Sachverhaltes aus folgenden Gründen keinen Anlass
zur Vornahme einer vom angefochtenen Bescheid abweichenden Verlustzuweisung an
die beiden Gesellschafter:
Die
Gewinn- und Verlustverteilung hat auf der Grundlage des von den Gesellschaftern
vereinbarten Verteilungsschlüssels zu erfolgen. Aus den Akten sind keine
Anhaltspunkte für eine Änderung der Beteiligungsverhältnisse
ersichtlich und - trotz entsprechenden Vorhalts - wurde das
Vorliegen eines solchen Sachverhaltes auch nicht behauptet.
Die
Akzeptanz der Gewinnverteilung nach dem angegebenen Beteiligungsverhältnis
in den Vorjahren.
Die
wirtschaftliche Unüblichkeit einer nicht dem Beteiligungsverhältnis
entsprechenden Verlusttragung durch einen Gesellschafter, zumal trotz
Aufforderung keine Erklärung für diese Vorgangsweise erfolgte
(beispielsweise Zahlungsunfähigkeit jener Gesellschafterin, die nach dem
Beteiligungsverhältnis zur Tragung von 50% des Verlustes verpflichtet
gewesen wäre, sodass sich die Gläubiger lediglich an einem
Gesellschafter schadlos halten konnten).
Somit
war spruchgemäß zu entscheiden.
Hinsichtlich der einheitlichen und gesonderten Feststellung
der Einkünfte aus Gewerbebetrieb tritt keine Änderung zur
Berufungsvorentscheidung vom 26. August 2002 ein.
Feldkirch,
am 24. Mai 2005
Normen und Schlagworte
- § 188 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Personengesellschaft ohne eigene Rechtspersönlichkeiteinheitliche und gesonderte Feststellung der EinkünfteVerlustzuweisung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0406-F/02
- Stammnummer
- 16088
- Gültig
- 24.05.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF