Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0307-L/05
Anerkennung einer doppelten Haushaltsführung, wenn sowohl der Berufungswerber als auch seine Gattin am Wohnsitz nachhaltige Einkünfte erzielen.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0307-L/05vom 24.05.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw., vom 5. November 1997
gegen den Bescheid des Finanzamtes Urfahr vom 15. Oktober 1997 betreffend
Einkommensteuer 1996, vom 29. August 2000 gegen die Bescheide des
Finanzamtes Urfahr vom 31. Juli 2000 betreffend Einkommensteuer 1997
bis 1999 und vom 10. August 2001 gegen den Bescheid des Finanzamtes Urfahr
vom 25. Juli 2001 betreffend Einkommensteuer 2000
entschieden:
Den Berufungen
wird teilweise Folge gegeben.
Die
angefochtenen Bescheide werden abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben betragen:
|
Jahr
|
1996
(ATS)
|
1996
(EUR)
|
1997
(ATS)
|
1997
(EUR)
|
Werbungskosten
|
132.692,00
|
9.643,10
|
140.105,00
|
10.181,83
|
Einkommen
|
617.300,00
|
44.860,94
|
770.700,00
|
56.008,95
|
Einkommensteuer
|
196.842,46
|
14.305,10
|
275.131,66
|
19.994,60
|
anrechenbare
Lohnsteuer
|
211.768,00
|
15.389,79
|
211.627,40
|
15.379,57
|
Jahr
|
1998
(ATS)
|
1998
(EUR)
|
1999
(ATS)
|
1999
(EUR)
|
Werbungskosten
|
133.269,00
|
9.685,03
|
137.839,00
|
10.017,15
|
Einkommen
|
1.122.100,00
|
81.546,19
|
938.900,00
|
68.232,52
|
Einkommensteuer
|
456.063,00
|
33.143,39
|
362.344,52
|
26.332,60
|
anrechenbare
Lohnsteuer
|
517.742,00
|
37.625,79
|
430.457,00
|
31.282,54
|
Jahr
|
2000
(ATS)
|
2000
(EUR)
|
|
|
Eink. aus selbst.
Arbeit
|
14.503,00
|
1.053,97
|
|
|
Werbungskosten
|
129.558,00
|
9.415,35
|
|
|
Einkommen
|
1.105.400,00
|
80.332,55
|
|
|
Einkommensteuer
|
443.975,94
|
32.264,99
|
|
|
anrechenbare
Lohnsteuer
|
484.492,70
|
35.209,47
|
|
Die
getroffenen Feststellungen sind dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe
den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden
einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) beantragte in seinen
Einkommensteuererklärungen für die streitgegenständlichen Jahre
1996 bis 2000 Werbungskosten in Höhe von 160.781,00 ATS (1996),
171.337,00 ATS (1997), 162.117,00 ATS (1998), 167.373,00 ATS
(1999) und 161.756,00 ATS (2000). Die Werbungskosten für das
Jahr 1996 würden sich aus Kosten im Zusammenhang mit Familienheimfahrten
vom Dienstort Wien zum Familienwohnsitz in E in Höhe von 28.800,00 ATS
(höchstes Pendlerpauschale) und Kosten für die Wohnung in Wien
(129.658,00 ATS) sowie für PC (1.500,00 ATS) und Versicherung
(823,00 ATS) zusammensetzen. In ähnlicher Weise setzen sich
die Werbungskosten der Jahre 1997 bis 2000 zusammen.
Die Kosten im Zusammenhang mit der doppelten
Haushaltsführung seien berechtigt, da eine tägliche Rückkehr vom
Arbeitsort in Wien nicht zumutbar sei. Der ständige Wohnsitz E könne
aufgrund des Mittelpunktes der Lebensinteressen, der Eintragung als
Sachverständiger beim LG, der Erstellung von Gutachten und auch wegen der
Berufstätigkeit der Gattin in E ab Beginn 1997 nicht aufgegeben werden.
Nach Anfrage seitens des zuständigen Finanzamtes gab
der Bw. bekannt, dass die Mietvorschreibungen an den Sohn aus Gründen des
Förderungsrechtes vorgenommen worden seien. Wäre der Bw. selbst in das
Mietverhältnis eingetreten, hätte dies die Aufgabe des Hauptwohnsitzes
und den Verkauf des Eigenheimes erforderlich gemacht. Die Mietvorschreibung auf
die Namen der Söhne hätte also außersteuerliche Gründe
gehabt. Aus der Bürgschaftserklärung gehe aber hervor, dass der Bw.
sämtliche Kosten zu tragen gehabt habe.
Mittels Bescheid vom 15. Oktober 1997 wurde
gegenständliche Erklärung für das Jahr 1996 abweichend von den
erklärten Daten veranlagt. Begründend wurde ausgeführt,
dass Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung als
Werbungskosten absetzbar seien, wenn die Begründung eines eigenen
Haushaltes außerhalb des Familienwohnsitzes aus beruflichen Gründen
erfolge. Wird die doppelte Haushaltsführung nicht nur vorübergehend
beibehalten, so sei bei verheirateten Personen ein Zeitraum von zwei Jahren zu
berücksichtigen, innerhalb dessen eine Verlegung des Familienwohnsitzes als
zumutbar erscheint. Da der Bw. seit April 1994 in Wien die Kosten für einen
weiteren Haushalt beantragt habe, hätten die Ausgaben nur mehr für
drei Monate anerkannt werden können. Weiters seien die Werbungskosten um
die steuerfreien Ersätze des Arbeitgebers (insgesamt 29.870,00 ATS;
davon 3/12=7.467,50 ATS) zu kürzen gewesen. Die Werbungskosten
würden sie wie folgt zusammensetzen: - Afa für PC:
1.500,00 ATS - Arbeitsgerichtsversicherung: 823,00 ATS -
Familienheimfahrten: 28.80,00 ATS - Kosten für doppelte
Haushaltsführung: 32.728,00 ATS Insgesamt also
63.851,00 ATS.
Mit Eingabe vom 5. November 1997 wurde Berufung gegen
den Einkommensteuerbescheid 1996 vom 15. Oktober 1997 erhoben.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Bw.
sowohl in Wien als auch in E erwerbstätig sei. Es sei folglich ein eigener
Haushalt außerhalb des Familienwohnsitzes aus beruflichen Gründen
begründet worden. Weiters komme hinzu, dass die Gattin des Bw.
zwecks Maximierung des Familieneinkommens seit 7. Jänner 1997 das
Damenkleidermachergewerbe betreibe. Als Standort für das
Kleidermachergewerbe sei der Familienwohnsitz gewählt worden, da hier die
bessere Kenntnis der Kunden vorhanden sei und auch niedrigere Startkosten
(Miete, Wettbewerb, ..) vorhanden seien.
Mittels Berufungsvorentscheidung vom 14. Mai 1998
wurde die Berufung vom 5. November 1997 als unbegründet
abgewiesen. Der Bescheid wurde gem. § 276 BAO
abgeändert. Begründend wurde ausgeführt, dass
Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung als Werbungskosten
absetzbar seien, wenn der Familienwohnsitz des Steuerpflichtigen - von
seinem Beschäftigungsort so weit entfernt sei, dass ihm eine tägliche
Rückkehr nicht zugemutet werden könne und - die Beibehaltung
des Familienwohnsitzes außerhalb des Beschäftigungsortes nicht privat
veranlasst sei. Eine private Veranlassung sei anzunehmen, wenn z.B. durch
den Schulbesuch der Kinder nach Verstreichen eines längeren Zeitraumes der
Familienwohnsitz beibehalten werde. Weiters sei eine berufliche Veranlassung
nicht anzunehmen, wenn einem Alleinverdiener die tägliche Rückkehr zum
Familienwohnsitz lediglich aufgrund der Entfernung nicht zugemutet werden
könne. Da letzteres zutreffe, hätten die beantragten Aufwendungen
für die doppelte Haushaltsführung nicht anerkannt werden können.
Berichtigt werde in diesem Zusammenhang auch der ursprünglich falsch
angesetzte Betrag: - Betrag für drei Monate:
32.141,50 ATS - abzüglich Ersätze: -
7.467,50 ATS - Familienheimfahrten: 28.800,00 ATS -
Versicherung: 823,00 ATS - AfA PC:
1.500,00 ATS Gesamtsumme: 56.070,00 ATS
Mittels Eingabe vom 2. Juni 1998 wurde ein Antrag
auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde
II. Instanz gestellt. Die vom Dienstgeber ersetzten Reisekosten
gem. § 26 Z 4 EStG würden nicht die vom Bw.
aufgelisteten Reisekosten betreffen. Hinsichtlich der doppelten
Haushaltsführung würde eine berufliche Veranlassung vorliegen, wenn
der Steuerpflichtige an beiden Orten beruflich tätig sei oder beide
Ehegatten an verschiedenen Orten beruflich tätig seien (VwGH 16.3.1988,
85/13/0154). Genau dies würde aber im gegenständlichen Fall
vorliegen. Aus dem bloßen Umstand, dass dem Bw. der
Alleinverdienerabsetzbetrag zustehe, könne nicht auf eine private
Veranlassung geschlossen werden.
Mit Datum 1. September 1998 wurde
gegenständliche Berufung der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur
Entscheidung vorgelegt.
Mittels Berufungsentscheidung vom 21. Juni 2000
wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid
abgeändert. Als Begründung wurde im Wesentlichen
ausgeführt, dass ein Doppelwohnsitz dann nicht gerechtfertigt sei, wenn
zwei Betriebe an verschiedenen Orten vorliegen würden und die
Tätigkeit an einem der Betriebe eine zu vernachlässigende
Größe hätte. Erst die Erzielung steuerlich relevanter
Einkünfte würde die dauernde Beibehaltung der doppelten
Haushaltsführung rechtfertigen. Weiters wurde angeführt, dass die
Gattin im berufungsgegenständlichen Jahr die Tätigkeit noch gar nicht
begonnen hätte. Das mangelnde Vorliegen steuerlich relevanter
Einkünfte sowohl der Gattin des Bw. als auch jene des Bw. selbst,
könne in der Folge das Vorliegen einer auf Dauer angelegten doppelten
Haushaltsführung nicht begründen.
Mit Datum 6. September 2000 wurde gegen die
Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion betreffend Einkommensteuer
für das Jahr 1996 Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht.
Begründend wurde dabei im Wesentlichen darauf hingewiesen, dass
sowohl der Bw. als auch seine Gattin am Familienwohnsitz berufstätig seien.
Wesentlich sei, ob nachhaltig wirtschaftlich relevante Einkünfte erzielt
würden. Die Gattin hätte ab dem Veranlagungsjahr 1997 nachhaltig die
Einkünfte von 20.000,00 ATS überschritten. Auch die eigene
selbständige Tätigkeit des Bw. solle weiter ausgebaut werden. Die
Umsatz- und Ertragsentwicklung sei naturgemäß schwankend. Die
im Veranlagungsjahr 1996 vom Dienstgeber erhaltenen steuerfreien Bezüge
nach § 26 EStG seien in der Einkommensteuererklärung 1996
nicht als Werbungskosten angesetzt worden.
Mit Erkenntnis vom 16. März 2005 hat der
Verwaltungsgerichtshof den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge
Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben (VwGH 13.3.2005, 2000/14/0154).
Die belangte Behörde hätte die Umstände des Einzelfalles
nicht ausreichend berücksichtigt. Sie hätte nicht dargetan, dass die
Tätigkeit des Beschwerdeführers (Bf.) längerfristig nicht als
Einkunftsquelle anzusehen sei. Solches wäre in den Streitjahren bereits
für den Bf. erkennbar gewesen. Aber auch die
(anteilsmäßige) Kürzung der Werbungskosten um steuerfreie
Bezüge gem. § 26 EStG 1988 allein mit der
Begründung, ein Beweis dafür, dass die entsprechenden, vom Dienstgeber
ausbezahlten Bezüge nicht Familienheimfahrten betroffen hätten, sei
nicht erbracht worden, sei verfehlt. Insbesondere in seiner Eingabe vom
26. Juni 1998 hätte der Bf. dargetan, dass er die in Rede
stehenden Bezüge für Dienstreisen im Rahmen seiner Tätigkeit als
Angestellter der G. erhalten habe.
Mit Datum 13. April 2005 wurde
gegenständliche Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung
vorgelegt.
Mittels Vorhalt seitens des nunmehr zuständigen
Referenten des Unabhängigen Finanzsenates wurde der Bw. ersucht seine
Gutachtertätigkeit genauer darzustellen. Weiters um Angabe der zu
erwartenden Erträge aus dieser Tätigkeit in näherer Zukunft. Auch
die Darstellung der Ergebnisse aus der Tätigkeit der Gattin des
Bw.. Würde auch derzeit das Mietverhältnis noch aufrecht sein.
Mittels Eingabe vom 24. April 2005 wurde diesem
Ersuchen Rechnung getragen. Aufgrund eines gesteigerten
Bekanntheitsgrades werde mit einem Anstieg der Aufträge gerechnet. Es werde
versucht einen Jahresumsatz von ca. 13.000,00 € bis
20.000,00 € zu erzielen. Dies würde aber sehr stark davon
abhängen, ob und in welchem Umfang Aufträge vom Gericht oder von
Unternehmen erteilt würden. Die Ergebnisse der Tätigkeit der
Gattin hätten entsprechend den eingereichten Erklärungen folgendes
Aussehen: 1997: 39.462,60 ATS 1998:
47.063,60 ATS 1999: 56.452,00 ATS 2000:
72.128,00 ATS 2001: 65.989,10 ATS.
Mit Datum 7. September 2000 sowie
17. August 2001 wurden auch die Berufungen gegen die
Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1997 bis 2000 dem Unabhängigen
Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt. Da auch in diesen Berufungen die
Anerkennung der doppelten Haushaltsführung begehrt wurde, wird auf eine
neuerliche ausführliche Sachverhaltsdarstellung verzichtet, da diese
bereits aus den Darstellungen betreffend das Jahr 1996 zu entnehmen ist. Diesen
Darstellungen sind keine zusätzlichen bzw. neuen Tatsachen
hinzuzufügen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die Beibehaltung des Familienwohnsitzes ist aus der Sicht
einer Erwerbstätigkeit, die in unüblicher Entfernung von diesem
Wohnsitz ausgeübt wird, niemals durch die Erwerbstätigkeit, sondern
immer durch Umstände veranlasst, die außerhalb dieser
Erwerbstätigkeit liegen. Der Grund, warum mit einer doppelten
Haushaltsführung zusammenhängende Aufwendungen dennoch als
Betriebsausgaben oder Werbungskosten bei den aus der Erwerbstätigkeit
erzielten Einkünften Berücksichtigung finden, liegt darin, dass
derartige Aufwendungen solange als durch die Erwerbstätigkeit veranlasst
gelten, als dem Erwerbstätigen eine Wohnsitzverlegung in üblicher
Entfernung vom Ort der Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann. Das
bedeutet aber nicht, dass zwischen den für eine solche Unzumutbarkeit
sprechenden Gründen und der Erwerbstätigkeit ein ursächlicher
Zusammenhang bestehen müsste. Die Unzumutbarkeit kann ihre Ursachen sowohl
in der privaten Lebensführung haben, als auch in einer weiteren
Erwerbstätigkeit des Steuerpflichtigen oder in einer Erwerbstätigkeit
seines Ehegatten.
Der Bw. hat zwar im berufungsgegenständlichen Jahr
negative Einkünfte aus selbständiger Arbeit erzielt. Wie der VwGH im
Erkenntnis vom 16.3.2005 (Zl. 2000/14/0154) ausgeführt hat, ist aber
Voraussetzung, dass die Tätigkeit längerfristig als Einkunftsquelle
anzusehen ist. Es ist nicht nur das jeweilige Veranlagungsjahr in die
Betrachtung mit einzubeziehen. Trotz schwankender Ergebnisse kann man bei
der selbständigen Tätigkeit des Bw. sehr wohl von einer
Einkunftsquelle ausgehen, welche am Ort des Familienwohnsitzes ausgeübt
wird.
|
Jahr
|
1994
|
1995
|
1996
|
1997
|
1998
|
1999
|
2000
|
Ergebnis
|
- 24.965,00
|
- 22.692,00
|
- 16.963,00
|
103.431,00
|
- 40.967,00
|
1.376,00
|
8.139,00
|
Jahr
|
2001
|
2002 (in
€)
|
2003 (in
€)
|
|
|
|
|
Ergebnis
|
39.636,00
|
- 4.561,80
|
5.826,70
|
|
|
|
Aber nicht nur die Einkünfte des Bw. selbst
rechtfertigen eine auf Dauer angelegte doppelte Haushaltsführung. Auch die
Gattin des Bw. war am Familienwohnsitz nachhaltig tätig. Die folgenden
Ergebnisse weisen hier auf nicht untergeordnete Einkünfte hin:
1997: 39.462,60 ATS 1998: 47.063,60 ATS 1999:
56.452,00 ATS 2000: 72.128,00 ATS 2001: 65.989,10
ATS.
Da die angemietete Wohnung in Wien zumindest zeitweise auch
vom Sohn des Bw. mitbenutzt wurde, sind die Mietaufwendungen auf eine Höhe
für eine dem Bw. zweckentsprechende Wohnung zu kürzen. Nach
Ansicht des Referenten des Unabhängigen Finanzsenates erscheint ein
monatlicher Mietzins in Höhe von 5.000,00 ATS als diesen Anforderungen
entsprechend berücksichtigt.
Aus den vom Bw. vorgelegten Bestätigungen (u.a. vom
8. August 2000) geht hervor, dass die seitens des Arbeitgebers
bezahlten steuerfreien Bezüge (§ 26 EStG 1988) nicht
die geltend gemachten Werbungskosten betroffen haben. Eine Kürzung der
beantragten Werbungskosten um diese Beträge ist demnach nicht
vorzunehmen.
Im Folgenden nun eine Aufstellung der Berechnung der
Werbungskosten (WK) in ATS:
|
Jahr
|
1996
|
1997
|
1998
|
1999
|
2000
|
WK lt. Erklärung
|
160.781,00
|
171.337,00
|
162.117,00
|
167.373,00
|
161.756,00
|
Miete lt. Erklärung
|
- 91.197,00
|
- 94.340,00
|
- 92.136,00
|
- 92.603,00
|
- 87.987,00
|
Miete lt. BE
|
60.000,00
|
60.000,00
|
60.000,00
|
60.000,00
|
55.000,00
|
Insassenunfallvers.
|
|
|
|
-291,00
|
-291,00
|
WK lt. BE
|
129.584,00
|
136.997,00
|
129.981,00
|
134.479,00
|
128.478,00
Gem.
§ 20 Abs. 1 EStG 1988 dürfen bei den
einzelnen Einkünften nicht abgezogen
werden:
Z 1. Die für
den Haushalt des Steuerpflichtigen und den Unterhalt seiner
Familienangehörigen aufgewendeten
Beträge.
Z. 2 a)
Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die
wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich
bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des
Steuerpflichtigen erfolgen.
Im Jahr 2000 war eine Korrektur bei den Einkünften aus
selbständiger Arbeit vorzunehmen. In der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung wurden
folgende, dem § 20 EStG 1988 zuzuordnende, Ausgaben
angeführt: Zeitschrift News (90,00 ATS); Abo-News
(790,00 ATS), ÖBB-Vorteilscard (2.380,00 ATS), Kartengebühr
Eurocard (750,00 ATS), Radio/FS-Gebühr (924,00). Da keine
ÖBB Fahrten aufgelistet wurden, ist eine betriebliche Veranlassung der
Vorteilscard nicht zu erkennen. Ebenso wenig ist bei der Tätigkeit des Bw.
keine beinahe ausschließliche berufliche Verwendung der Kreditkarte zu
unterstellen. Aufgrund der Nähe dieser Aufwendungen zum Privatbereich ist
auch eine Aufteilung in einen beruflichen und privaten Bereich nicht
möglich (Aufteilungsverbot).
Vom Abzugsverbot sind auch Einrichtungsgegenstände
erfasst, selbst wenn sie beruflich genutzt werden. Dementsprechend waren auch
die Kosten für die Anschaffung des Beistelltisches (1.430,00 ATS)
nicht zu berücksichtigen.
Insgesamt waren demnach die Einkünfte aus
selbständiger Arbeit mit einem Betrag von 14.503,00 ATS anzusetzen
(Erhöhung um 6.364,00 ATS).
Beilage:
10 Berechnungsblätter
Linz, am 24.
Mai 2005
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. e EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0307-L/05
- Stammnummer
- 16074
- Gültig
- 24.05.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF