Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0205-I/04
DB- und DZ-Pflicht für Gesellschafter-Geschäftsführer
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0205-I/04vom 23.05.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Berufungswerberin gegen den Haftungs-
und Abgabenbescheid des Finanzamtes Y vom 9. Dezember 2003 betreffend
Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und Zuschlag
zu diesem Beitrag für das Jahr 1999 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Als Ergebnis einer abgabenbehördlichen Prüfung
schrieb das Finanzamt der Steuerpflichtigen mit Bescheid vom 9. Dezember
2003 einen Betrag von € 1.936,00 an Dienstgeberbeitrag zum
Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und einen Betrag von
€ 228,05 an Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag zur Zahlung vor.
Begründet wurde diese Vorschreibung damit, dass die an den
Geschäftsführer PW ausbezahlten Vergütungen in die
Bemessungsgrundlage für den Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfen und den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag einzubeziehen
wären, da dieser in der Art eines Dienstnehmers tätig geworden
sei.
Mit der rechtzeitig gegen diesen Bescheid eingebrachten
Berufung legte der steuerliche Vertreter einen Umlaufbeschluss vor, nach welchem
die Geschäftsführerentschädigung des Jahres 1999 "40% des
steuerlichen Gewinnanteiles vor Abzug von Investitionsbegünstigungen"
betragen würde. Aus dieser Vereinbarung wäre ein relevantes
Unternehmerrisiko ableitbar, was gegen die Annahme des Vorliegens "sonst aller"
Merkmale eines Dienstverhältnisses iSd. § 22 Z 2
EStG 1988 sprechen würde.
In der abweisenden Berufungsvorentscheidung führte das
Finanzamt aus, im gegenständlichen Fall liege kein relevantes
Unternehmerrisiko vor.
Daraufhin beantragte die Einschreiterin durch ihren
steuerlichen Vertreter die Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz und wiederholte neuerlich ihre
Ausführungen hinsichtlich des Unternehmerrisikos.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 41 Abs. 1 FLAG 1967 haben alle
Dienstgeber, die im Bundesgebiet Dienstnehmer beschäftigen, den
Dienstgeberbeitrag zu leisten; als im Bundesgebiet beschäftigt gilt ein
Dienstnehmer auch dann, wenn er zur Dienstleistung ins Ausland entsendet
ist.
§ 41 Abs. 2 FLAG 1967 bestimmt weiter,
dass Dienstnehmer Personen sind, die in einem Dienstverhältnis im Sinne des
§ 47 Abs. 2 EStG 1988 stehen, sowie an Kapitalgesellschaften
beteiligte Personen im Sinne des § 22 Z 2
EStG 1988.
Nach § 22 Z 2 zweiter Teilstrich
EStG 1988 sind die Gehälter und sonstigen Vergütungen jeder Art,
die von einer Kapitalgesellschaft an wesentlich Beteiligte für ihre sonst
alle Merkmale eines Dienstverhältnisses (§ 47 Abs. 2
EStG 1988) aufweisende Beschäftigung gewährt werden,
Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit. Eine Person ist dann
wesentlich beteiligt, wenn ihr Anteil am Grund- oder Stammkapital der
Gesellschaft mehr als 25% beträgt.
Der Beitrag des Dienstgebers ist nach § 41
Abs. 3 FLAG 1967 von der Summe der Arbeitslöhne zu berechnen, die
jeweils in einem Kalendermonat an die im Abs. 1 genannten Dienstnehmer
gewährt worden sind, gleichgültig ob die Arbeitslöhne beim
Empfänger der Einkommensteuer unterliegen oder nicht (Beitragsgrundlage).
Arbeitslöhne sind Bezüge gemäß
§ 25 Abs. 1
Z 1 lit. a und b EStG 1988 sowie Gehälter und sonstige
Vergütungen jeder Art im Sinne des § 22 Z 2
EStG 1988.
Nach § 41 Abs. 5 FLAG 1967 beträgt
der Beitrag 4,5 v.H. der Beitragsgrundlage.
§ 122 Abs. 7 Wirtschaftskammergesetz 1998 (WKG),
BGBl. 1998/103, bestimmt, dass die Landeskammer zur Bedeckung ihrer Ausgaben
festlegen kann, dass die Kammermitglieder eine weitere Umlage zu entrichten
haben. Diese ist beim einzelnen Kammermitglied von der Summe der in seiner
Unternehmung (seinen Unternehmungen) nach § 2 WGK anfallenden
Arbeitslöhne zu berechnen, wobei als Bemessungsgrundlage die
Beitragsgrundlage nach § 41 FLAG 1967 in der jeweils
gültigen Fassung gilt (Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag).
§ 122 Abs. 8
WKG enthalten gleichartige Bestimmungen für die Bundeskammer.
Im gegenständlichen Fall ist die Frage strittig, ob
die im Jahr 1999 an den Geschäftsführer der Berufungswerberin
ausbezahlten Vergütungen in die Bemessungsgrundlage zur Berechnung des
Dienstgeberbeitrages zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und des
Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag einzubeziehen sind.
An Sachverhalt steht lt. Firmenbuchauszug fest, dass der
Geschäftsführer seine Funktion seit mehreren Jahren selbständig
ausübte und er im Berufungsjahr zu mehr als 25% am Stammkapital der GmbH
beteiligt war.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom
10.11.2004, 2003/13/0018, in einem verstärkten Senat zum Ausdruck brachte,
treten bei der Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen des
§ 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 und somit des
Vorliegens von Einkünften aus sonstiger selbständiger Tätigkeit
die Kriterien des Fehlens eines Unternehmerwagnisses und des laufenden Anfallens
einer Entlohnung in den Hintergrund. Als entscheidendes Kriterium verbleibt
somit - abgeleitet aus der gesetzlichen Bestimmung des § 47
Abs. 2 EStG 1988 -, ob der Gesellschafter (Geschäftsführer)
bei seiner Tätigkeit in den betrieblichen Organismus des Unternehmens der
Gesellschaft eingegliedert ist.
Eine Eingliederung in den Organismus des Betriebes der
Gesellschaft liegt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in einem
funktionalen Verständnis dieses Begriffes mit einer auf Dauer angelegten
kontinuierlichen Leistung des Gesellschafters entweder in der
Geschäftsführung oder im operativen Bereich der Gesellschaft
vor.
Im vorliegenden Berufungsfall übt der wesentlich
beteiligte Gesellschaftergeschäftsführer seine
Geschäftsführungstätigkeit unbestreitbar seit mehreren Jahren
aus, weshalb das Merkmal der Eingliederung in den betrieblichen Organismus der
Gesellschaft zweifelsfrei gegeben ist. Gegenteilige Argumente wurden auch in der
Berufung und im Vorlageantrag nicht vorgebracht. Damit sind aber die
Ausführungen zum Vorliegen eines Unternehmerrisikos rechtlich nicht von
Relevanz, da dieses nur dann von Bedeutung wäre, wenn die Eingliederung in
den Organismus des Betriebes der Gesellschaft nicht klar zu erkennen
wäre.
Wenn somit fest steht, dass die vom
Gesellschafter-Geschäftsführer bezogenen Vergütungen unter die
Einkünfte nach § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 zu
subsumieren sind, sind diese entsprechend den oben angeführten gesetzlichen
Bestimmungen auch in die Bemessungsgrundlage für den Dienstgeberbeitrag zum
Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und den Zuschlag zu diesem Beitrag
einzubeziehen.
Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu
entscheiden.
Innsbruck,
am 23. Mai 2005
Normen und Schlagworte
- § 41 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 41 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 22 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 122 Abs. 7 WKG, Wirtschaftskammergesetz 1998, BGBl. I Nr. 103/1998
- § 122 Abs. 8 WKG, Wirtschaftskammergesetz 1998, BGBl. I Nr. 103/1998
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0205-I/04
- Stammnummer
- 16072
- Gültig
- 23.05.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF