Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/4204-W/02
Abgrenzung eines Leibrentenvertrages zu einer gemischten Schenkung; gemeiner Wert der Rente, gemeiner Wert von GmbH-Anteilen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/4204-W/02vom 24.05.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Bei der Ermittlung des Rentenbarwertes hat die Bewertung nach versicherungsmathematischen Methoden zu erfolgen. Dabei ist die jährliche Rente nicht bloß mit dem Vervielfacher entsprechend der wahrscheinlichen weiteren Lebensdauer (nach der aktuellen Sterbetafel) zu vervielfältigen, sondern ist auch eine Abzinsung der Rentenbeträge vorzunehmen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des GH, Adr, vertreten durch Dkfm. Franz
Feiner & Mag. Elisabeth Sandig Wirtschaftstreuhandkommanditgesellschaft,
1190 Wien, Cottageg. 45, gegen den Bescheid des Finanzamtes für
Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom 26. April 2002 betreffend
Rechtsgebühr zu ERfNr.xxx entschieden:
Der Berufung wird Folge gegeben
und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit
Abtretungsvertrag vom 20. November 2001 übertrug Frau EH (geboren am
x.x.1945) als Alleingesellschafterin der H-GmbH von ihrem Geschäftsanteil
entsprechend einer zur Hälfte einbezahlten Stammeinlage von
€ 35.000,00 je einen Anteil entsprechend einer zur Hälfte
einbezahlten Stammeinlage von € 14.000,00 - an ihre Söhne
Herrn GH (dem nunmehrigen Berufungswerber, kurz Bw.) und Herrn CH.
In Punkt
Zweitens des Abtretungsvertrages wurde ua. Folgendes festgehalten:
"Als
Gegenleistung für die vorstehenden Abtretungen bedingt sich die abtretende
Gesellschafterin, Frau EH auf ihre
Lebenszeit eine monatliche Versorgungsrente von monatlich EURO 500,00 pro
Übernehmer. Die vorgenannte Versorgungsrente ist wertgesichert auf der
Basis des Verbraucherpreisindex 1996 der Statistik Austria
GmbH."
Als Tag des
Überganges aller mit den übertragenden Geschäftsanteilen
verbundenen Rechten und Verbindlichkeiten auf die Übernehmer wurde der Tag
der Vertragsunterzeichnung vereinbart und gilt dieser Tag auch als Stichtag
für die Verrechnung allfälliger Erträgnisse und
Lasten.
Mit Vorhalt vom
28. Dezember 2001 ersuchte das Finanzamt für Gebühren und
Verkehrsteuern Wien die Übergeberin um Bekanntgabe des gemeinen Wertes der
übertragenen Geschäftsanteile. In Beantwortung dieses Vorhaltes wurde
dem Finanzamt eine Berechnung nach dem Wiener Verfahren übersandt, wonach
der gemeine Wert des gesamten Unternehmens zum 31. Dezember 2000 S 5.863.616,20
(entspricht € 426.125,61) betrage.
Auf Grund
dieser Angaben ermittelte das Finanzamt den anteiligen gemeinen Wert der
insgesamt von Frau EH übergebenen Geschäftsanteile im Nominale von
€ 28.000,00 mit € 340.900,00. Für die vereinbarte Rente
von 2 x € 500,00 monatlich ermittelte das Finanzamt durch Anwendung eines
Vervielfachers von 22,4 Jahren einen Rentenbarwert von € 268.799,98.
Der steuerliche Wert der Rente wurde gemäß
§ 16 Abs. 2 Z. 7 BewG
(idF BGBl. 172/1971) durch Anwendung eines Kapitalisierungsfaktors von 11 Jahren
mit € 132.000,00 ermittelt.
Mit Bescheid
vom 26. April 2002 setzte das Finanzamt gegenüber dem Bw. Rechtsgebühr
gemäß
§ 33 TP 17 Abs. 1 Z. 4 GebG mit 2 % von € 340.900,49
= € 6.818,02 fest. Zur Begründung wurde
ausgeführt: "Leibrentenvertrag,
Bemessungsgrundlage = Wert der übertragenen GmbH-Anteile
€ 340.900,00"
In der dagegen
eingebrachten Berufung wurde zunächst eingewandt, dass die Gegenleistung
für die Übertragung der Geschäftsanteile mit einem Wert von S
4.69.892,00 (€ 340.900,00) nach § 15 Abs. 2 BewG für ein Alter
von 55 bis 60 Jahre lediglich das 11-fache einer einjährigen Nutzung, somit
in diesem Fall S 1.816.360,00 betrage. Davon entfallen 50 % auf Herrn GH und 50
% auf Herrn CH, sodass unter der Annahme, es handle sich um einen
Leibrentenvertrag gemäß
§ 33 TP 17 Z. 4 GebG, der Wert der
Leibrente von S 1.816.360,00 (€ 132.000,00) die Bemessungsgrundlage sei und
nicht wie im Bescheid angenommen der Wert der Sache mit S 4.690.892,00 (€
340.900,00). Es handle sich aber bei dieser Übertragung von
Geschäftsanteilen um eine gemischte Schenkung, die gemäß
§
15a Abs. 1 bis 3 ErbStG steuerfrei sei, da der Wert der übertragenen
Geschäftsanteile den Freibetrag im Sinne des § 15a leg. cit. nicht
übersteige. Es werde daher ersucht der Berufung stattzugeben. Die
Übertragung der Gesellschaftsanteile unter Zahlung einer Versorgungsrente
von € 1.000,00 pro Monat könne nie dem Wert nach einem
Leibrentenvertrag entsprechen. Es handle sich dem Willen der Vertragsparteien
gemäß um eine gemischte Schenkung.
Mit
Berufungsvorentscheidung vom 20. Juni 2002 wurde der angefochtene Bescheid
insofern abgeändert, als die Gebühr gemäß
§ 33 TP 17
Abs. 1 Z. 4 GebG gegenüber dem Bw. mit 2 % von € 170.450,00 =
€ 3.409,01 festgesetzt wurde. Zur Begründung wurde darauf
verwiesen, dass Bemessungsgrundlage nach § 33 TP 17 Abs. 1 Z. 4 GebG der
Wert der Leibrente, mindestens aber der Wert der Sachen sei. Für die
Feststellung, ob eine Schenkung oder eine gemischte Schenkung vorliege, seien
nicht die Steuerwerte heranzuziehen, sondern die gemeinen Werte von Leistung und
Gegenleistung zu vergleichen. Die Lebensdauer sei daher nach
versicherungsmathematischen Grundsätzen zu errechnen. Das ergebe eine
Vervielfachung mit 22,4, sohin einen versicherungsmathematischen Wert der
gesamten Rente von S 3.698.768,40 (€ 268.799,98). In der
vertragsgegenständlichen Urkunde seien nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 29.1.1997, 96/16/0181) zwei
Abtretungsgeschäfte beurkundet worden. Der Bw. sei an dem zweiten
Rechtsgeschäft, Abtretung zwischen Frau EH und Herrn CH nicht beteiligt.
Der Bw. sei nach § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a GebG dafür nicht
Gebührenschuldner. Der gemeine Wert des vom Bw. erworbenen
Geschäftsanteiles betrage S 2.345.443,14 (€ 170.450,00) gegen eine
Rente von S 1.849.384,20 (€ 134.399,99).
Im Antrag auf
Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz wurde abermals
betont, dass es sich dem Willen der Vertragsparteien nach um eine gemischte
Schenkung handle. Da die Behörde den Vertrag nicht als gemischte Schenkung,
sondern ihn als Abtretungsvertrag wie unter Fremden ansehe, unterliege die
Bewertung dieser Anteile nicht dem Bewertungsgesetz und dem Neuen Wiener
Verfahren, sondern sei die Feststellung des gemeinen Wertes dieser Anteile einer
betriebswirtschaftlichen Unternehmensbewertung zu unterziehen, die auch unter
Fremden herangezogen werde. Die dem Finanzamt vorgelegte Bewertung der Anteile
sei gemäß dem Wiener Verfahren ermittelt worden, das nur im Falle
einer gemischten Schenkung oder reinen Schenkung zur Anwendung zu kommen habe.
Im Falle einer Übertragung von Anteilen unterliege die Bewertung nicht dem
Wiener Verfahren. Es werde noch eine Bewertung der Anteile im Sinne der
Abtretung von Anteilen unter Fremden vorgelegt werden.
Mit Schreiben
vom 30. September 2002 wurde vom Bw. eine Unternehmensbewertung nach der
Discounted Cash Flow Methode vorgelegt und dazu ausgeführt, dass das
Unternehmen 2002 in die Errichtung einer neuen Wekstätte mit einer
Investitionssumme von mehr als 2 Mio. € mittels Fremdkapital investiert
habe und es in der nahen Zukunft zu keinen Bilanzgewinnausschüttungen
kommen könne. Der objektive Unternehmenswert sei somit auch ohne
Einbeziehung des aushaftenden Fremdkapitals zum 31.12.2001 aus der Sicht des
Käufers in einer Höhe von € 250.470,00 negativ, unter
Einbeziehung des Fremdkapitals sogar in einer Höhe von € 1.062.728,00
negativ. Unter Einbeziehung der Überlegung, dass die Übertragung unter
nahen Verwandten erfolgt sei, würde der Unternehmenswert ohne Einbeziehung
des aushaftenden Fremdkapitals festgelegt werden, sodass der Unternehmenswert
zwar negativ, aber nur in einer Höhe von € 250.470,00
festgestellt werde. Der anteilige negative Unternehmenswert betrage für
jeden der Berufungswerber somit € 100.188,00.
Beweis wurde
vom unabhängigen Finanzsenat noch erhoben durch Einsicht in die
Veranlagungsakte des Finanzamtes X zu St.Nr.xxx der H-GmbH und zu St.Nr.yyy der
Frau EH (insbesondere in die dort inneliegenden Jahresabschlüsse 1998 bis
2003), in die Arbeitsbögen der Großbetriebsprüfung zur Zl.xxx,
in die Bemessungsakten des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern
Wien zu ErfNr.yyy und ErfNr.zzz (Einbringungsvertrag vom 24. September 2001 samt
Vertragsnachtrag vom 20. November 2001) sowie in die Firmenbuchdatenbank zu
FNxxx.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Auf Grund des Inhalt des vom Finanzamt vorgelegten
Bemessungsaktes, der weiteren aufgenommenen Beweismittel sowie des Vorbringens
der Bw. geht der unabhängige Finanzsenat von folgendem Sachverhalt
aus:
Das Unternehmen
mit der Geschäftsbezeichnung "A" war kurz Abschluss des
gegenständlichen Abtretungsvertrages am 20. November 2001 mittels
Einbringungsvertrag vom 24. September 2001 von Frau EH in die H-GmbH eingebracht
worden. Bis zum Tod von Herrn GH sen. am 9. November 1997 war das "A" in Form
einer Gesellschaft Bürgerlichen Rechtes unter Beteiligung von Herrn GH sen.
und Frau EH und sodann als Einzelunternehmen der Frau EH (Witwenfortbetrieb)
geführt worden.
Die H-GmbH
wurde mit Erklärung über die Errichtung einer Gesellschaft mit
beschränkter Haftung vom 25. Juli 2001 von Frau EH als
Alleingesellschafterin mit einer Stammeinlage von € 35.000,00, die zur
Hälfte bar geleistet wurde, gegründet. Die Eintragung der H-GmbH ins
Firmenbuch erfolgte am 19. September 2001.
Im
Einbringungsvertrag vom 24. September 2001 wurde ausdrücklich festgehalten,
dass das Einzelunternehmen zum Einbringungsstichtag (= 31.12.2000) und auch am
Tag des Vertragsabschlusses (= 24.9.2001) einen positiven Verkehrswert
besitzt. In Erfüllung ihrer Einbringungsverpflichtung übertrug Frau EH
an die H-GmbH 1. alle in der Einbringungsbilanz erfassten
Vermögenswerte, Rechte und Verbindlichkeiten; 2. alle in der
Einbringungsbilanz mangels Anschaffungskosten nicht aufscheinenden Rechte und
Verbindlichkeiten des Unternehmens, wie Mietrechte und Nutzungsrechte; 3.
alle dienstrechtlichen Verpflichtungen einschließlich aller
Anwartschaften; 4. folgende im wirtschaftlichen Eigentum des obgenannten
Einzelunternehmens stehenden, also zum Betriebsvermögen gehörigen
Liegenschaften: EZx. Die auf den genannten Liegenschaften zu
Gunsten der Sparkasse-X bestehenden Pfandrechte wurden von der H-GmbH zur
Duldung übernommen.
In der
Einbringungsbilanz zum 31. Dezember 2000 werden neben den Grundstücken mit
einem Buchwert von S 10.532.458,00 weitere Aktiva mit einem Buchwert von
insgesamt S 29.843.721,36 ausgewiesen. Auf der Passivseite findet sich ein
Eigenkapital von S - 7.480.128,00, unversteuerte
Rücklagen von S 150.684,00, Rückstellungen von S 5.298.993,37,
Verbindlichkeiten von S 41.110.630,74 sowie Rechnungsabgrenzungsposten von S
1.296.000,00.
Laut einem von
Herrn Dipl.Ing.X im Auftrag von Frau EH erstellten Gutachtens vom 20. November
2000 beträgt der Verkehrswert der Liegenschaften EZx
S 17.931.500,00.
Über
Aufforderung des Finanzamtes X vom 3. Oktober 2001 übermittelte der
steuerliche Vertreter der H-GmbH dem Finanzamt X einen ausgefüllten
Fragebogen, in dem der voraussichtliche Gewinn im Eröffnungsjahr mit
€ 36.336,00 (entspricht S 500.000,00) und der voraussichtliche Gewinn
im Folgejahr mit € 43.000,00 (entspricht S 600.000,00) angegeben
wurde.
In der Bilanz
der H-GmbH zum 31. Dezember 2001 werden neben den Grundstücken mit einem
Buchwert von € 674.162,62 sonstige Aktiva mit einem Buchwert von €
2.428.260,03 ausgewiesen. Auf der Passivseite der Bilanz finden sich zum
31.12.2001 ein negatives Eigenkapital von € 525.232,16, unversteuerte
Rücklagen von € 6.055,00, Rückstellungen von € 348.248,21,
Verbindlichkeiten von € 3.211.524,76 sowie Rechnungsabgrenzungsposten von
€ 61.826,84.
Entsprechend den Ergebnissen der von der GroßBP Wien
durchgeführten Betriebsprüfung bei der H-GmbH (siehe Bp-Bericht vom
22. Jänner 2004) sind die Bilanzansätze sowohl in der
Eröffnungsbilanz zum 1. Jänner 2001 als auch in der Schlussbilanz zum
31. Dezember um insgesamt € 37.221,95 zu erhöhen.
Das Ergebnis
der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit des Einzelunternehmens A bzw.
der H-GmbH hat in den Jahren 1998-2003 folgende Entwicklung genommen (alle
Zahlen in Euro):
|
1998
|
1999
|
2000
|
2001
|
2002
|
2003
|
+
111.010,29
|
+
137.015,37
|
+
137.300,39
|
- 2.275,89
|
+
207.043,73
|
+
67.661,43
In der Einkommensteuererklärung für 2002 wurde
von Frau EH die im Jahr 2002 zugeflossenen Rentenbeträge von insgesamt
€ 12.000,00 als "sonstige Einkünfte" erklärt.
Daraus ergibt sich rechtlich Folgendes:
Gemäß
§ 33 TP 17 Abs. 1 Z. 4 GebG
unterliegen Leibrentenverträge, die nicht von Versicherungsanstalten
abgeschlossen werden, wenn gegen die Leibrente bewegliche Sachen überlassen
werden, einer Rechtsgebühr von 2 von Hundert vom Werte der Leibrente,
mindestens aber vom Werte der Sachen.
Nach § 15 Abs. 3 GebG sind Rechtsgeschäfte von
der Gebührenpflicht ausgenommen, die unter das Erbschafts- und
Schenkungssteuergesetz, Grunderwerbsteuergesetz, Kapitalverkehrsteuergesetz (I.
Teil Gesellschaftsteuer und II. Wertpapiersteuer), Versicherungssteuergesetz
oder Beförderungssteuergesetz fallen.
Zur Auslegung des Begriffes "Leibrentenvertrag" im Sinne
des § 33 TP 17 Abs. 1 Z 4 GebG sind die Vorschriften der §§ 1284
ff ABGB heranzuziehen, weil das Gebührengesetz keine eigene
Begriffsbestimmung des Leibrentenvertrages enthält. Im Sinne des §
1269 ABGB, an den § 33 TP 17 Abs. 1 GebG offensichtlich anknüpft, ist
der Leibrentenvertrag ein Glücksvertrag im weiteren Sinne (VwGH 16.10.1989,
88/15/0156: 8.2.1990, 89/16/0180 und 19.12.1996, 96/16/0048). Das aleatorische
Moment liegt im Abweichen der tatsächlichen Lebensdauer des
Rentenberechtigten von der durchschnittlichen Lebenserwartung. Geht man davon
aus, dass sich die Höhe der Leibrente einerseits vom Wert der
Gegenleistung, andererseits an der mutmaßlichen Lebenserwartung des
Rentenberechtigten orientiert, so "gewinnt" der Rentenberechtigte, wenn er
über die erwartete Lebensdauer hinaus am Leben bleibt. Stirbt er
früher, hat der Rentenverpflichtete einen Vorteil (VwGH 8.2.1990,
89/16/0180). Ein Leibrentenvertrag liegt nach § 1284 ABGB vor, wenn
jemandem für Geld oder gegen eine für Geld geschätzte Sache auf
die Lebensdauer einer gewissen Person eine bestimmte jährliche Entrichtung
versprochen wird. § 1284 ABGB verlangt also eine lebenslängliche
Rentenzusage gegen Entgelt. Damit wird der notwendige entgeltliche Charakter des
Leibrentenvertrages deutlich. Dass dabei der Preis von vornherein nicht
feststeht, macht diesen Vertrag zum Glücksvertrag (vgl. Fellner,
Gebühren und Verkehrsteuern, Band I, Stempel und Rechtsgebühren, Rz 11
zu § 33 TP 17 GebG und die dort angeführte höchstgerichtliche
Rechtsprechung).
Der Leibrentenvertrag gehört somit an sich zu den
entgeltlichen Rechtsgeschäften und ist als grundsätzlich entgeltlicher
Vertrag keine Schenkung im Sinne des bürgerlichen Rechts (VwGH 8.2.1990,
89/16/0180). Allerdings kann bei besonderen Umständen des Einzelfalles eine
gemischte Schenkung auch bei Leibrentenverträgen vorkommen (VwGH 21.4.1983,
82/16/0172). Wird eine Sache gegen Leistung einer Leibrente erworben, so ist
dabei allenfalls zu überprüfen, ob bei diesem Vorgang ein
Vermögenswert teils entgeltlich, teils unentgeltlich übertragen wurde,
ob also eine gemischte Schenkung vorliegt (vgl. Fellner, Gebühren und
Verkehrsteuern, Band III, Erbschafts- und Schenkungssteuer, Rz 57, 57a und 57b
zu § 3 ErbStG und die dort zitierte hg. Rechtsprechung). Die Frage, ob ein
Rechtsgeschäft unter das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz fällt
oder nicht, ist nach dessen Vorschriften und nicht nach dem Gebührengesetz
zu lösen (VwGH 31.5.1995, 94/16/0238). Wenn das Rechtsgeschäft als
gemischte Schenkung zu beurteilen ist, kann nur Schenkungssteuer allein
vorgeschrieben werden; wenn es als Leibrentenvertrag aufgefasst wird, kann nur
Gebühr allein vorgeschrieben werden. Das Rechtsgeschäft kann somit
nicht in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufgespalten und vom
entgeltlichen Rechtsgebühr und vom unentgeltlichen Teil Schenkungssteuer
erhoben werden. Für die Anwendung der Abgrenzungsvorschrift des § 15
Abs. 3 GebG genügt es, dass das Rechtsgeschäft dem Erbschafts- und
Schenkungssteuergesetz unterliegt; es ist also nicht erforderlich, dass die
Erbschafts- und Schenkungssteuer tatsächlich auch vorgeschrieben
wurde.
Gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 2 ErbStG unterliegen der
Steuer nach diesem Bundesgesetz Schenkungen unter Lebenden. Dazu zählt nach
§ 3 Abs. 1 ErbStG jede Schenkung im Sinne des bürgerlichen Rechts (Z
1) sowie jede andere freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte
durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird (Z 2).
Zum Wesen der Schenkung gehört deren Unentgeltlichkeit
und Freigebigkeit. Es gilt das Bereicherungsprinzip, wonach zu prüfen ist,
ob neben einer objektiv eingetretenen Bereicherung des Begünstigten auch
ein subjektiver Bereicherungswille beim Zuwendenden bestanden hat. Ein solcher
Bereicherungswille braucht allerdings kein unbedingter zu sein; es genügt,
dass der Zuwendende eine Bereicherung des Empfängers, die sich im Zuge des
Rechtsgeschäftes ergibt, bejaht bzw. in Kauf nimmt. Dabei kann der
Bereicherungswille von der Abgabenbehörde aus dem Sachverhalt erschlossen
werden (VwGH 29.1.1996, 94/16/0064).
Aus den Umständen des Einzelfalles lässt sich
aufgrund eines auffallenden Missverhältnisses zwischen Leistung und
Gegenleistung, woraus sich die objektive Bereicherung ergibt, auch auf die
Unentgeltlichkeit und Freigebigkeit der beabsichtigten
Vermögensverschiebung und somit den subjektiven Bereicherungswillen
schließen. Dies gilt insbesondere bei Verträgen zwischen nahen
Angehörigen (siehe zB VwGH 19.4.1995, 94/16/0258; vom 17.12.1998,
96/16/0241 uva). Die Feststellung, ob und in welchem Ausmaß ein solches
Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung vorliegt, ist nicht auf Grund
der steuerlichen Vorschriften des Bewertungsgesetzes, sondern auf Grund eines
Vergleiches der Verkehrswerte = gemeinen Werte zu treffen, weil die Steuer von
Schenkungen auf dem Grundsatz der objektiven Bereicherung einer Person beruht.
Eine solche Bereicherung ergibt sich grundsätzlich nicht aus steuerlichen
Bewertungsvorschriften, die nur der Ermittlung einheitlicher Durchschnittswerte
dienen sollen. Dies auch aus der Überlegung, dass im täglichen Leben
nicht die steuerrechtlichen Bewertungsvorschriften die grundlegende
Wertvorstellung der Vertragspartner über das Verhältnis von Leistung
und Gegenleistung beeinflussen (siehe dazu Fellner, Kommentar Gebühren und
Verkehrsteuern, Band III Erbschafts- und Schenkungssteuer, Rz 51b zu § 3,
mit einer Vielzahl an weiterer Judikatur).
Die gemischte Schenkung ist ein Vertrag, der sich aus einem
entgeltlichen und einem unentgeltlichen Teil zusammensetzt. Eine gemischte
Schenkung liegt vor, wenn sich die gemeinen Werte von Leistung und Gegenleistung
in einem offenbaren Missverhältnis gegenüberstehen und sich die
Vertragsparteien dessen bewusst sind und trotzdem den Vertrag eingehen. Der
Verwaltungsgerichtshof (Erk 17.12.1998, 98/16/0241) setzt dem hinzu, dass eine
gemischte Schenkung dann anzunehmen ist, wenn bei Vertragsabschluss der
Parteiwille darauf gerichtet ist, dass ein Teil der zu erbringenden Leistungen
als Geschenk anzunehmen ist. Bei einer freigebigen Zuwendung genügt es,
wenn sich der Zuwendende dieses offensichtlichen Missverhältnisses bewusst
ist und im Ausmaß desselben unentgeltlich zuwenden will.
Wenn die Leistung des einen Vertragsteiles in
wiederkehrenden Leistungen, deren Höhe oder Zeitdauer von vornherein noch
nicht feststeht, besteht, so kann nur dann von einer Schenkung gesprochen
werden, wenn sich herausstellt, dass nach der Lage des Falles trotz dieser
Ungewissheit sich für den einen Teil nur eine Bereicherung und für den
anderen Teil auf jeden Fall nur eine Vermögenseinbuße ergebe, dass
sich die Ungewissheit also nur auf das Ausmaß der Bereicherung oder
Vermögenseinbuße auswirken kann. Ein bei Gegenüberstellung der
gemeinen Werte von Leistung und Gegenleistung sich ergebendes auffallendes
Missverhältnis stellt bei einem zu den Glücksverträgen
gehörigen Leibrentenvertrag nicht schon an sich eine (gemischte) Schenkung
oder eine freigebige Zuwendung im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 2 ErbStG dar, weil
die (gemischte) Schenkung weiters auch den Bereicherungswillen bei beiden
Vertragsteile bzw. beim Zuwendenden (freigebige Zuwendung) voraussetzt. Die
Vertragspartner müssen sich somit des doppelten Charakters der Leistung
bewusst gewesen sein, beide die teilweise Unentgeltlichkeit des
Rechtsgeschäftes gewollt und ausdrücklich oder schlüssig zum
Ausdruck gebracht haben. Ein krasses Missverhältnis des (gemeinen) Wertes
der beiderseitigen Leistungen reicht somit für sich allein nicht aus, die
Annahme einer gemischten Schenkung zu begründen; es kann jedoch - als einer
der maßgeblichen Umstände des Einzelfalles - den Schluss auf die
Schenkungsabsicht der Parteien rechtfertigen (vgl. VwGH 14.10.1991, 90/15/0084,
VwGH 17.2.1994, 93/16/0126). Bei einem auffallenden Missverhältnis darf
nämlich im Einklang mit der Lebenserfahrung davon ausgegangen werden, dass
die Vertragsparteien dieses Missverhältnis erkannt haben (BFH 10.9.1986 II
R 81/84 BStBl 1987 II 80). Wann ein offenbares oder erhebliches
Missverhältnis der gegenseitigen Leistungen vorliegt, wird stets Tatfrage
sein. Nach der allerdings nicht einheitlichen bundesdeutschen Praxis ist dies
anzunehmen, wenn die tatsächliche Gegenleistung die sonst übliche
Gegenleistung um 20 bis 25 von Hundert unterschreitet. Die österreichische
Verwaltungspraxis folgt bislang keinen solchen festen Regeln. Der
Verwaltungsgerichtshof hat in verschiedenen Fällen ausgesprochen, dass das
für die Annahme einer gemischten Schenkung maßgebliche
Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung dann gegeben ist, wenn
die tatsächliche Gegenleistung die sonst übliche angemessene
Gegenleistung (unter Zugrundelegung der Verkehrswerte im Zeitpunkt des
Entstehens der Steuerschuld) in einer Bandbreite um 20 bis 30 von Hundert
unterschreitet (VwGH 11.9.1980,1050/78, VwGH 1.12.1987, 86/16/0008 und
12.7.1990, 89/16/0088,0089, siehe auch Dorazil-Taucher, ErbStG, Erbschafts- und
Schenkungssteuergesetz, Rz. 9.7 zu § 3 ).
Im vorliegenden Fall ist das Finanzamt auf Grund der vom
Bw. vorgenommenen Berechnung nach dem Wiener Verfahren davon ausgegangen, dass
der gemeine Wert der übertragenen GmbH-Anteile € 340.900,00
(entspricht S 3.698.768,40) beträgt.
Dem wurde vom Finanzamt ein Barwert der Leibrente von
€ 268.799,98 (entspricht S 3.698.768,40) gegenübergestellt. Bei
Ermittlung dieses Rentenbarwertes hat das Finanzamt offensichtlich aus der
Sterbetafel 1990/92 für die im Zeitpunkt des Abschlusses des
Abtretungsvertrages 56 Jahre alte Übergeberin eine wahrscheinliche weitere
Lebensdauer von 22,4 Jahren abgelesen und den Jahresbetrag der Rente von €
12.000,00 (ohne Anwendung eines Rechnungszinsfußes) mit 22,4 vervielfacht.
Nach Ansicht des unabhängigen Finanzsenates muss aber bei der
versicherungsmathematischen Berechnung des Rentenbarwertes eine Abzinsung
vorgenommen werden.
Stoll führt zur Frage der Abzinsung in
Rentenbesteuerung4, unter Rz 66 ua.
Folgendes aus:
Der Wert, mit
dem man sich bezogen auf einen bestimmten Zeitpunkt von einer Schuld vor ihrem
Fälligkeitstermin befreien kann, ist der Barwert der Schuld. Anders
ausgedrückt: Barwert einer Schuld ist der Betrag, den man zinsbringend
anzulegen hat, damit er durch die Zinsen bis zur Fälligkeit der Schuld auf
den Schuldbetrag anwächst; die später fällig werdende Leistung
ist also zu diskontieren, abzuzinsen."
Zur Höhe des Zinssatzes finden sich in Stoll,
Rentenbesteuerung4, unter Rz 95, 96
bzw. 98 ua. folgende Ausführungen:
"In der
Rechtsprechung wird zur Frage, welcher Zinssatz bei Verrentung eines Kaufpreises
beziehungsweise bei Bestimmung des Barwertes von Renten anzuwenden ist, nahezu
wörtlich immer wieder darauf hingewiesen, dass jener Zinssatz
maßgebend sein müsse, der (im Jahr der Bewertung, Berechnung,
Veräußerung usw) für gleichartige Leistungen angesetzt wird".
Zum Vergleich und im Interesse der Bestimmung dieses Hundertsatzes wird nun
häufig der Zinssatz herangezogen, der maßgebend wäre, wenn der
Rentenverpflichtete einen Kredit in Anspruch nehmen müsste, um den
Kapitalanspruch des Rentenberechtigten bei seiner (gedachten) Entstehung, also
bei Eingehen der Rentenverpflichtung, zu tilgen; bisweilen geht man auch von dem
Hundertsatz aus, der im Jahr der Begründung der Kaufpreisforderung für
langfristige festverzinsliche Wertpapiere als Rendite effektiv zu erzielen
wäre. ..... Lebensversicherungsunternehmen rechnen bei Festlegung ihrer
Prämien mit einem technischen Zinssatz, der sich um eine Größe
von 3-4 % bewegt."
"Da sich die
steuerrechtlichen Rentenberechnungen an den Grundsätzen der
Versicherungsmathematik, damit aber auch technisch am Zinssatz des
Lebensversicherungsgeschäftes zu orientieren haben, ist der
versicherungsbehördlich festgesetzte technische Zinssatz für die
Rentenbarwertermittlung und die Verrentung fester Beträge als konstante
Größe so gut wie vorgegeben"
"Zu bemerken ist
schließlich, dass eine Anlehnung an die Zinssätze des
gegenwärtigen allgemeinen Kreditgeschäftes auch deswegen als nicht
vertretbar erachtet wird, weil in den gegenwärtig hohen Zinssätzen
[Anm: 1997] ein bedeutender Anteil der Inflationsabgeltung dient, der aber bei
heute üblichen wertgesicherten Renten entfällt. Diese Überlegung
rechtfertigt zusätzlich die in Österreich überwiegend bezogenen
Position, bei Berechnung des Barwertes von Renten sei von einem technischen
Zinsfuß von etwa 3,5 % (bis 4%) auszugehen"
Sitz führt in "Tabellen zur Kapitalisierung von
Leibrenten" auf S.1 zwar aus, dass volkswirtschaftliche Überlegungen zur
Höhe des bei Rentenvorgängen anzuwendenden rechnerischen Zinssatzes
unter Umständen eine Unterscheidung zwischen wertgesicherten und nicht
wertgesicherten Leibrenten erforderlich machen würden und dass für
wertgesicherte Renten der "Realzins" in Frage käme, dessen Höhe sich
- fast jahrhundertweit - zwischen 2% und 3 % bewegt. In der Folge
lehnt er jedoch ausdrücklich eine Differenzierung zwischen wertgesicherten
und nicht wertgesicherten Renten hinsichtlich der Höhe des Zinssatzes
ausdrücklich ab (siehe Sitz, Tabellen zur Kapitalisierung von
Leibrenten2, S. 2, letzter Absatz).
Nach Sitz verbleibt für die steuerliche Praxis für
Rentenverpflichtungen, die nach dem 31.12.1972 entstanden sind, ein Zinssatz von
4%.
Das Bundesministerium für Finanzen hat im Erlass vom
14. Dezember 1999, 14 0666/2-IV/99 (veröffentlicht in ARD 5086/26/99) zu
dieser Thematik ua. Folgendes ausgeführt:
"1.2
Barwertberechnung
1.2.1
System
Bei der
Kapitalisierung nach versicherungsmathematischen Grundsätzen sind alle
zukünftig möglichen Rentenzahlungen in abgezinster Form und unter
Berücksichtigung der Wahrscheinlichkeit des Anfallens zu addieren. Für
die Wahrscheinlichkeitsberechnung ist von den bei Abschluss der
Rentenvereinbarung zuletzt veröffentlichten Sterbetafeln auszugehen (siehe
auch Tz 7.5).
1.2.2
Diskontierungszinsfuß
Bei der Wahl des
Diskontierungszinsfußes darf nicht willkürlich vorgegangen werden.
Das Gebot der Rechtssicherheit verlangt die Orientierung an einer entsprechenden
Größe (siehe VwGH 498/75 vom 17. 9. 1975 = ARD 2811/6/76). Für
diese Orientierung ist das allgemeine Steuerrecht maßgeblich und es ist
der Zinsfuß des BewG 1955 von 5,5 Prozent
heranzuziehen.
1.2.3
Wertsicherungsklauseln
Der
Zinsfuß von 5,5 Prozent ist auch beizubehalten, wenn
Wertsicherungsklauseln vereinbart wurden. Diese möglichen
Werterhöhungen dürfen jedoch nicht unberücksichtigt bleiben. Sie
sind aber nicht über den Zinsfuß, sondern bei der Höhe der
einzelnen Rentenzahlung zu berücksichtigen. Dabei ist je nach vereinbarten
Wertsicherungsparametern grundsätzlich von vergangenen Entwicklungen auf
die Zukunft zu schließen. Ein Abgehen davon ist nur dann zulässig,
wenn bei Abschluss des Rentenvertrages (statische Betrachtung) eine konkrete
andere Entwicklung für die den Rentenvertrag abschließenden Personen
erkennbar war."
Der unabhängige Finanzsenat schließt sich den
insofern übereinstimmenden Auffassungen an, wonach auch bei wertgesicherten
Renten bei Ermittlung der Rentenbarwertes ein Diskontierungszinssatz anzusetzen
ist. Hinsichtlich der Höhe des Zinssatzes schließt sich der
unabhängige Finanzsenat der Auffassung Stoll's und Sitz's an, die beide auf
im Lebensversicherungsbereich verwendeten Zinssätze im Bereich von 3,5%
bzw. 4 % abstellen. Gerade eine Rente, deren Dauer vom Ableben einer bestimmten
Person abhängig ist, ist derart mit einem Lebensversicherungsvertrag
vergleichbar, dass das Abstellen auf den im Lebensversicherungsbereich
üblichen Zinssatz für eine nach versicherungsmathematischen Methoden
zu erfolgende Berechnung der Rentenbarwertes angebrachter erscheint, als der im
BewG enthaltene Zinssatz von 5,5 %.
Da für die Abgrenzung einer gemischten Schenkung von
einem Leibrentenvertrag vor allem der Bereicherungswille der Übergeberin
von Relevanz ist, ist nach Ansicht des unabhängigen Finanzsenates auf die
im Zeitpunkt des Abschlusses des gegenständlichen Abtretungsvertrages
letzte veröffentlichte Sterbetafel abzustellen. Das ist im vorliegenden
Fall die Sterbetafel 1990/92, nach der bei Anwendung eines Diskontierungssatzes
von 4 % der Barwert einer vorschüssigen Einzelrente für eine
56-jährige Frau das 16,02738-fache des Jahresbetrages beträgt (siehe
Sitz, Tabellen zur Kapitalisierung von
Leibrenten2, Tab B/02; zum
Vergleich: bei einem Zinssatz von 3,5 % wäre das 16,91058-fache und bei
einem Zinssatz von 5,5 % das 13,80230-fache des Jahresbetrages anzusetzen). Im
vorliegenden Fall beträgt die jährliche Rente € 12.000,00, sodass
sich bei Vernachlässigung der monatlichen Zahlungsweise unter Anwendung
eines Zinssatzes von 4 % ein Rentenbarwert von € 192.328,56 ergibt
(zum Vergleich: bei Anwendung eines Zinssatzes von 3,5 % ergäbe sich ein
Rentenbarwert von € 202.926,96 und bei Anwendung eines Zinssatzes von 5,5 %
ein Rentenbarwert von € 165.627,60).
Geht man wie das Finanzamt davon aus, dass der gemeine Wert
der übertragenen GmbH-Anteile € 340.900,00 beträgt, so zeigt sich
an diesen Berechnungen, dass hier jedenfalls eine Gegenleistung von deutlich
unter 75% des Wertes des übertragenen Wirtschaftsgutes vereinbart
wurde.
Da das Wesen der Versorgungsrente in erster Linie der
Umstand ausmacht, dass sie nicht als (angemessene) Gegenleistung für das
anlässlich der Rentenvereinbarung übereignete Wirtschaftsgut angesehen
werden kann (vgl. ua VwGH 19.9.1989, 88/14/0174), spricht nach Ansicht des
unabhängige Finanzsenat auch die von den Vertragsparteien im
Abtretungsvertrag verwendete Bezeichnung der Rente als "Versorgungsrente"
dafür, dass die Übergeberin eine Bereicherung ihrer Söhne
zumindest in Kauf genommen hat und ihr sehr wohl bewusst war, dass der Wert der
Rente deutlich niedriger ist, als der Wert der übertragenen GmbH-Anteile,
weshalb in subjektiver Hinsicht vom Vorliegen eines Bereicherungswillen
auszugehen ist.
Zu den vom steuerlichen Vertreter vorgelegten Berechnungen
des Unternehmenswertes nach der Discounted Cash Flow Methode ist einerseits zu
bemerken, dass die im Jahr 2002 (und somit nach dem Zeitpunkt des möglichen
Entstehens der Steuerschuld sowohl für die Rechtsgebühr als auch
für eine etwaige Schenkungssteuer) getätigten Investitionen keinen
Einfluss darauf haben können, ob eine objektive Bereicherung und ob ein
Bereicherungswillen vorgelegen sind. Andererseits steht die Behauptung eines
negativen Unternehmenswertes im Widerspruch zu den Angaben im
Einbringungsvertrag, wo ausdrücklich von einem positiven Verkehrswert des
Unternehmens die Rede ist. Diese Berechnungen stehen außerdem auch im
Widerspruch zu den anlässlich der Betriebseröffnung der GmbH
gegenüber dem Finanzamt X getätigten Angaben, wonach sowohl für
das Jahr der Betriebseröffnung, als auch für das Folgejahr Gewinne
erwartet werden. Auch die vom unabhängigen Finanzsenat eingesehenen
Jahresabschlüsse der H-GmbH zum 31.12.2002 und 31.12.2003 bekräftigen
durchaus, dass die Vertragsparteien von einem positiven Unternehmenswert
ausgehen konnten, liegt doch auch in den Wirtschaftsjahren 2002 und 2003 wieder
ein positives Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit von
€ 207.043,73 bzw. € 67.661,43 vor. Die anlässlich der
Betriebsprüfungen beim Einzelunternehmen EH bzw. der H-GmbH getroffenen
Prüfungsfeststellungen ergeben sogar noch eine (im Verhältnis zwar
geringfügige) Erhöhung der Bilanzansätze und ist auch aus den
Akten der Großbetriebsprüfung kein Anhaltspunkt dafür erkennbar,
dass die ursprünglichen Berechnungen des steuerlichen Vertreters nach dem
Wiener Verfahren nicht in etwa den tatsächlichen Wertverhältnissen
entsprechen.
Da es für die Gebührenbefreiung nach § 15
Abs. 3 GebG darauf ankommt, dass ein Rechtsgeschäft dem Erbschafts- und
Schenkungssteuergesetz unterliegt, ist sehr wohl ein Abstellen auf die für
den Bereich der Schenkungssteuer maßgeblichen steuerrechtlichen
Bewertungsvorschriften angebracht. Die Bewertung des übertragenen
Vermögens richtet sich gemäß
§ 19 Abs. 1 ErbStG grundsätzlich nach den
Bestimmungen des ersten Teiles des BewG 1955, weshalb für die
Übertragung von Anteile an Kapitalgesellschaften, soweit sie im Inland
keinen Kurswert haben, nach § 13 BewG der gemeine Wert
heranzuziehen ist.
Nach § 13 Abs. 2 BewG ist für Aktien, für
Anteile an Gesellschaften mit beschränkter Haftung und für
Genusscheine, soweit sie im Inland keinen Kurswert haben, der gemeine Wert
(§ 10 BewG) maßgebend. Lässt sich der gemeine Wert aus
Verkäufen nicht ableiten, so ist er unter Berücksichtigung des
Gesamtvermögens und der Ertragsaussichten der Gesellschaft zu
schätzen.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handelt es
sich beim gemeinen Wert um eine fiktive Größe, die mit Hilfe der
Preisschätzung zu ermitteln ist. Bei einer solchen Schätzung kommen
auch die Grundsätze des § 184 BAO zur Anwendung. Der Gerichtshof hat
wiederholt ausgesprochen, dass die Behörde nicht verpflichtet ist, bei
Ermittlung des gemeinen Wertes irgendeine bestimmte Berechnungsmethode
anzuwenden (vgl. dazu ua. VwGH 25.4.1996, 95/16/0011). Ungeachtet seines
fehlenden normativen Gehaltes stellt das "Wiener Verfahren" eine zwar nicht
verbindliche, aber doch geeignete Grundlage für jene Schätzung dar,
die nach dem zweiten Satz des § 13 Abs. 2 BewG zur Ermittlung des gemeinen
Wertes der Anteile vorzunehmen ist (vgl. ua. VwGH 25.6.1997,
95/15/0117).
Auch wenn für die Bewertung der Zeitpunkt des
möglichen Entstehens der Steuerschuld maßgeblich ist und bei
Schenkungen unter Lebenden die Steuerschuld gemäß
§ 12 Abs. 1
Z 2 ErbStG mit dem Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung entsteht (=
der 20. November 2001), kommt der Berechnung des gemeinen Wertes zum 31.
Dezember 2000 hier eine maßgebliche Bedeutung zu, da diese Bilanz auch der
nur rund zwei Monate vor Abschluss des Abtretungsvertrages geschlossenem
Einbringungsvertrag zu Grunde gelegt wurde und es insbesondere im Hinblick auf
den notwendigen Bereicherungswillen angebracht erscheint, auf die den
Vertragsparteien im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bekannte Wertansätze
abzustellen. Aber auch eine auf Grundlage des Jahresabschlusses zum 31. Dezember
2001 erfolgte Berechnung des gemeinen Anteiles der übergebenen
Geschäftsanteile nach dem Wiener Verfahren ergibt in der Frage des
Vorliegens eines krassen Missverhältnisses zwischen Leistung und
Gegenleistung kein anderes Ergebnis. Durch das negative Jahresergebnis der
gewöhnlichen Geschäftstätigkeit im Jahr 2001 ist zwar der
Ertragswert etwas niedriger anzusetzen. Im Hinblick auf die von den
Vertragsparteien für die Zukunft wiederum erwarteten positiven
Jahresergebnisse (siehe die Angaben gegenüber dem Finanzamt X), die sich
auch tatsächlich erfüllt haben (siehe die Jahresabschlüsse zum
31. Dezember 2002 und zum 31. Dezember 2003) ist jedoch davon auszugehen, dass
auch zum Stichtag 20. November 2001 die Wertdifferenz zwischen dem gemeine Wert
der abgetretenen Geschäftsanteile und dem gemeinen Wert der vereinbarten
Gegenleistung jedenfalls mehr als 25 % beträgt.
Der Unabhängige Finanzsenat geht daher aus all diesen
Erwägungen davon aus, dass im vorliegenden Fall infolge des krasses
Missverhältnis zwischen dem gemeinen Wert von Leistung und Gegenleistung
und des Bereicherungswillens der Übergeberin der Vorgang als gemischte
Schenkung zu beurteilen ist. Da § 15 Abs. 3 GebG nur darauf abstellt, dass
ein Rechtsgeschäft unter das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz
fällt, ist die Gebührenfreiheit auch dann gegeben, wenn die
Voraussetzungen des § 15a ErbStG für eine Befreiung von der
Schenkungssteuer vorliegen sollten.
Es war daher der Berufung Folge zu geben und der
angefochtene Bescheid betreffend Rechtsgebühren aufzuheben.
Wien, am 24.
Mai 2005
Normen und Schlagworte
- § 33 TP 17 Abs. 1 Z 4 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 15 Abs. 3 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 3 Abs. 1 Z 2 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/4204-W/02
- Stammnummer
- 16070
- Gültig
- 24.05.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF