Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3305-W/02
Mehrere Gerichtsurteile - UFS orientierte sich am letzten ergangenen Urteil
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3305-W/02vom 23.05.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Frau J.G., K., vertreten durch Herrn
D.H., gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und
Verkehrsteuern Wien vom 12. Juni 2001 betreffend Erbschaftssteuer
entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Herr P.S. lernte anlässlich einer Fahrt als Taxilenker
Ende November 1994 Herrn K.P. und dessen Lebensgefährtin Frau H.W. kennen.
In der Folge führte er die beiden regelmäßig und es entstand mit
der Zeit eine Bekanntschaft, die sich zu einem engen familienähnlichen
Verhältnis entwickelte. Herr Peter Schmid erledigte für Frau H.W. und
Herrn K.P. nicht nur Taxifahrten, sondern mähte auch den Rasen und wurden
von ihm auch Bankgeschäfte abgewickelt. Auch besaß er den
Schlüssel zu deren gemeinsamer Wohnung in der A.. Als Vertrauensperson
waren Herrn P.S. die Losungsworte der Sparbücher bekannt. Als Ausgleich
für den mit den Fahrten, Hilfsdiensten und gemeinsamen Essen erlittenen
Einnahmenausfall erhielt Herr P.S. von Herrn K.P. dem üblichen Taxiumsatz
entsprechende Geldbeträge.
Ab dem 25. März 1996 hielt sich Herr K.P.
nach einem längeren Spitalsaufenthalt in einem Pflegeheim der Caritas in
Wien auf. Sowohl Frau J.G., die Berufungswerberin, als auch Herr P.S. besuchten
Herrn K.P. regelmäßig im Pflegeheim. Die Verwaltung von Herrn K.P.s
Vermögen oblag Frau H.W..
Im Frühjahr 1996 wurde Frau H.W. ins Spital
eingeliefert. Anlässlich eines Besuches von Herrn P.S. vertraute sie ihm
die Schlüssel zu ihrer Wohnung sowie die Schlüssel zum
Schließfach in der Bank an. Sie wies ihn an, von einem Sparbuch
S 10.000,-- zu beheben und davon S 5.000,-- an die Berufungswerberin
auszufolgen und S 5.000,-- als Gegenleistung für seine eigenen
Besorgungen und die Betreuung des Herrn K.P. zu behalten. Herr P.S. kam diesem
Ersuchen nach. Nach einigen Tagen ersuchte Frau H.W. Herrn P.S. alle
Gegenstände aus dem Schließfach zu holen und sie ihr ins Spital zu
bringen. Am Abend des 10. Mai 1996 besuchte Herr P.S. dann Frau H.W.
im Spital und legte ihr den Inhalt des Schließfaches vor. Aus ihrer
Handtasche, welche sie selbst ins Spital mitgenommen hatte, nahm sie einen
Dispositionsschein samt zwei Kontoauszügen betreffend ein Wertpapierdepot
des Herrn K.P. und übergab ihm diesen. Sie gab ihm, für den Fall, dass
ihr etwas passieren sollte, die Anweisung, die Sparbücher des Herrn K.P. in
die A. zu bringen und sie dort in eine rote Aktentasche, welche beiden als
Hausdepot diente, zu geben. Ihre Sparbücher solle er ebenso wie die
Versicherungspolizzen ihrer Schwester aushändigen und den
Dispositionsschein solle er bei Gelegenheit Herrn K.P. ausfolgen. Frau Hedwig
Weiß verstarb am 11. Mai 1999.
Abgesehen vom Dispositionsschein verfuhr Herr P.S. bereits
unmittelbar nach dem Ableben von Frau H.W. so, wie es ihm aufgetragen worden war
und er übergab die übrigen Vermögenswerte des Herrn K.P. an die
Berufungswerberin, welche von nun an die Vermögensverwaltung von Herrn K.P.
übernahm.
In der Folge sprach Herr P.S. Herrn K.P. im Caritasheim auf
den Dispositionsschein an. Dieser bedeutete ihm, er solle den Dispositionsschein
mitnehmen, wenn er ihn wieder einmal mit Frau D.G. besuche. Er würde sich
etwas überlegen. Da Herr K.P. gerne zum Heurigen ging, organisierte Herr
P.S. einen solchen Besuch für den 22. Juni 1996. Da er bei diesem
Heurigenbesuch den Dispositionsschein aushändigen wollte, ersuchte er
seinen Bekannten, Herrn G.H., daran teil zu nehmen, wobei er diesen über
sein Vorhaben im Voraus unterrichtete. Herr G.H. willigte ein, da er als
Bankangestellter eine Gelegenheit sah, einen neuen Kunden für sein Institut
zu gewinnen. Herr G.H. und Herr P.S. kennen sich über ihre gemeinsame
Leidenschaft des Motorradfahrens.
Am 22. Juni 1996 trafen sich Herr P.S., Frau
D.G., Herr G.H. und Herr K.P. beim Heurigen. Herr P.S. händigte Herrn K.P.
den Dispositionsschein aus. Dieser gab denselben wieder zurück, wobei er
sagte, dass er ihn ihm samt den Erträgnissen schenke, weil er wisse, dass
er ihn bis zu seinem Tod pflegen werde. Herr P.S. nahm dieses Geschenk an und
bedankte sich gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin Frau D.G. bei Herrn
K.P.. Herr P.S. setzte seine Besuche und die Betreuung des Herrn K.P. fort und
bot gegenüber der Berufungswerberin an, die Besorgungen nunmehr
unentgeltlich zu machen, was diese jedoch ablehnte. Herr K.P. wusste, dass die
Bezahlung fortgesetzt wurde und legte darauf auch großen
Wert.
Am 13. Oktober 1996 verstarb Herr K.P., der in seinem
Testament seine Lebensgefährtin Frau H.W. als Universalerbin und für
den Fall, dass diese vor ihm versterben sollte, die Berufungswerberin als
Ersatzerbin eingesetzt hatte. H.W. war bereits am 11. Mai 1996
gestorben, weshalb die Berufungswerberin die bedingte Erbserklärung abgab.
Der Nachlass wurde ihr mit Einantwortungsurkunde des Bezirksgerichtes H. vom
21. Dezember 1998 zur Gänze eingeantwortet.
Nach dem Begräbnis des Herrn K.P. sprach die
Berufungswerberin Herrn P.S. darauf an, dass ihr aufgefallen sei, dass auf eines
der ihr übergebenen Sparbücher in zeitlichen Abständen
höhere Beträge eingingen, sie aber nicht wisse, woher das Geld stamme.
Herr P.S. befürchtete, dass die Existenz des anonymen Wertpapierdepots
offiziell werde. Nachdem er erfahren hatte, dass er ca. 50 % Schenkungssteuer zu
bezahlen hätte, bot er der Berufungswerberin an, dieses Wertpapierdepot mit
ihr zu teilen. Diese stimmte zunächst zu, überlegte es sich und
beanspruchte eine Woche später das gesamte Depot.
Die Schenkung des Wertpapierdepots von Herrn K.P. an Herrn
P.S. wurde von diesem im November 1996 beim Finanzamt für Gebühren und
Verkehrsteuern in Wien angezeigt. Über seinen Anwalt verlangte Herr P.S.
von der Berufungswerberin die bis dahin aufgelaufenen Erträgnisse und
meldete diese Forderung auch im Verlassenschaftsverfahren nach K.P. an. Das
Wertpapierdepot wurde von Herrn P.S. am 18. und 19. November 1996
aufgelöst.
Beim Landesgericht für Zivilrechtssachen langte am
10. Jänner 1997 die Klage der Berufungswerberin gegen Herrn P.S.
auf Herausgabe des Dispositionsscheines ein. Mit Urteil des Landesgerichtes
für Zivilrechtssachen Wien vom 2. Jänner 1998 wurde dem
Klagebegehren der Berufungswerberin stattgegeben. Einer Berufung des Herrn P.S.
gegen dieses Urteil wurde vom Oberlandesgericht Wien am
26. August 1998 nicht Folge gegeben.
Mit Bescheid vom 13. September 1999 wurde der
Berufungswerberin vom Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in
Wien für den Erwerb von Todes wegen nach K.P. die Erbschaftssteuer in der
Höhe von S 4,027.061,-- vorgeschrieben. Dabei wurde vom Finanzamt dem
Reinnachlass laut Vermögensbekenntnis auch das Guthaben auf dem
Wertpapierdepot hinzugerechnet.
In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung wurde
vorgebracht, dass sich der Dispositionsschein über das Wertpapierdepot zum
Todestag in den Händen von Herrn P.S. befand. Dieser sei zur Herausgabe des
Dispositionsscheines rechtskräftig verurteilt worden, habe aber bereits
wenige Tage nach dem Tode des Herrn K.P. das Wertpapierdepot durch Vorlage des
Dispositionsscheines aufgelöst. Von der Berufungswerberin sei darauf hin
gegen Herrn P.S. Strafanzeige wegen des Verbrechens des schweren Betruges
erstattet worden. Schließlich sei Herr P.S. vom Landesgericht für
Strafsachen rechtskräftig freigesprochen worden. Zusätzlich wurde
vorgebracht, dass es sich bei dem Wertpapierdepot um Guthaben handle, welche der
Endbesteuerung unterlägen.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 4. Mai 2001
wurde der Berufung teilweise stattgegeben. Die Guthaben auf dem Wertpapierdepot,
welche nach § 15 Abs. 1 Z. 17 ErbStG befreit sind, wurden zusätzlich
vom Erwerb abgezogen und die Erbschaftssteuer vorläufig mit
S 65.452,-- festgesetzt. Nach Bekanntgabe weiterer Kosten wurde die
Erbschaftssteuer mit endgültigem Bescheid vom 12. Juni 2001 mit
S 49.783,-- festgesetzt. Gegen diesen Bescheid wurde ebenfalls eine
Berufung eingebracht.
Da sich im Bemessungsakt nur die Urteile des
Landesgerichtes für Zivilrechtssachen und des Oberlandesgerichtes befanden,
hat der unabhängige Finanzsenat noch Einsicht in den Akt des
Landesgerichtes für Strafsachen genommen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist im gegenständlichen Fall, ob das
Wertpapierdepot bereits unter Lebenden von Herrn K.P. an Herrn P.S.
übergeben wurde oder ob es erst mit dem Todestag auf die Berufungswerberin
übergegangen ist.
Nach § 1 ErbStG unterliegen der Steuer nach dem
Erbschaftssteuergesetz neben den im gegenständlichen Fall nicht in Frage
kommenden Zweckzuwendungen Erwerbe von Todes wegen und Schenkungen unter
Lebenden. Zu klären ist, ob das Wertpapierdepot bereits unter Lebenden
übergeben wurde oder nicht. Eine Übergabe unter Lebenden hätte
zur Folge, dass dieses Wertpapierdepot nicht mehr in den Erwerb von Todes wegen
mit einzubeziehen wäre.
Im gegenständlichen Fall liegt einerseits das Urteil
des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen vor, mit welchem Herr P.S. zur
Herausgabe des Dispositionsscheines verurteilt wurde, andererseits das
spätere Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen, mit welchem Herr
P.S. vom Verbrechen des schweren Betruges freigesprochen wurde.
Das Landesgericht für Strafsachen gelangte auf Grund
folgender Erwägungen zu seinen Feststellungen:
"Die
Feststellungen zum Kennenlernen und zu der engen und guten Beziehung des
Angeklagten und seiner Lebensgefährtin zu
K.P.,H.W.,G.B. und zunächst auch zu
J.G. gründen in den
diesbezüglich übereinstimmenden Angaben des Angeklagten sowie
sämtlicher Zeugen und finden auch in den vorgelegten Fotos und
Parteschreiben ihre Deckung.
Wesentlich
erschien dem Gericht zunächst die Frage, ob die vom Angeklagten behauptete
Schenkung des Dispositionsscheines beim Heurigen stattgefunden hatte. Hier
folgte das Gericht letztlich der Verantwortung des Angeklagten insbesondere im
Hinblick auf die Aussage des Zeugen
G.H.,
da sich im Akt überhaupt keine objektiven Hinweise finden, daß dieser
auf irgendeine Weise von einer falschen Aussage profitieren würde.
G.H. machte seine Angaben frei und
spontan. Daß die Schilderung des Treffens von allen drei noch lebenden
Beteiligten nahezu wortgleich erfolgte erweckte bei Gericht keine hinreichenden
Bedenken, erscheint es doch im Hinblick auf die insbesondere durch das
abgeführte Zivilverfahren gegebene Wichtigkeit desselben als
verständlich, daß dieses Ereignis zwischen den Bekannten
P.S. und
G.H.,
diesfalls bei gelegentlichen Motorradtreffs, und noch vielmehr zwischen den
Lebensgefährten P.S. und
D.G. mehrfach Gesprächsthema
war.
Inwieweit der
über die Vermögensverhältnisse des
K.P. genau informierte
P.S. bei der Schenkung gewichtige
Zweifel an der Ernsthaftigkeit von dessen Erklärung hatte, konnte mit der
für das Strafverfahren erforderlichen Sicherheit nicht erhoben werden.
Mögen auch die Verheimlichung des Vorganges gegenüber
J.G.,
der vom Angeklagten organisierte familiäre Rahmen der Rückgabe des
Dispositionsscheines außerhalb des Caritasheimes sowie das Verhältnis
des Wertpapierdepots zu den J.G.
zugekommenen Vermögenswerten dafür sprechen, so ist die Verantwortung
des Angeklagten nicht ganz lebensfremd und, trotzdem Vermögenswerte gerade
auch in dieser Größenordnung eine Versuchung darstellen können,
nicht einsichtig, daß ein jedenfalls bis dahin mit den rechtlichen Werten
verbundener Mensch eine im Extremfall bis zur Anstiftung zur falschen
Zeugenaussage reichende kriminelle Energie entwickelt und die Durchsetzung an
sich berechtigter Ansprüche mit ihm in enger Vertrautheit verbundener
Personen noch vor Klagseinbringung zur Gänze vereiteln sollte. Das Gericht
konnte daher nicht feststellen, daß es der Angeklagte bei Auflösung
des Wertpapierdepots ernsthaft für möglich hielt und sich damit
abfand, in Wahrheit nicht über dieses verfügungsberechtigt zu
sein."
Der unabhängige Finanzsenat orientiert sich bei der
Beurteilung der Frage, ob das Wertpapierdepot bereits zu Lebzeiten des Herrn
K.P. übergeben wurde, an das Urteil des Landesgerichtes für
Strafsachen, da es sich bei diesem Urteil um das letzte Urteil handelt und
diesem Gericht die Urteile des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen und
des Oberlandesgerichtes bekannt waren. Bezüglich der Frage, ob die
Schenkung des Dispositionsscheines beim Heurigen stattgefunden hatte, folgte das
Gericht letztlich der Verantwortung des Herrn P.S. insbesondere im Hinblick auf
die Aussagen des Zeugen G.H.. Es besteht daher auch für den
unabhängigen Finanzsenat kein Grund, nicht von einer Schenkung des
Wertpapierdepots an Herrn P.S. auszugehen.
Ein weiterer Grund, sich an diesem Urteil zu orientieren
ist, dass für die Berufungswerberin eine Verurteilung des Herrn P.S. sicher
von großem Interesse war. Die Strafanzeige wegen des Verbrechens des
schweren Betruges wurde von ihr erstattet. Dass Herr P.S. durch das
Landesgericht für Strafsachen freigesprochen wurde, wirkte auf Seiten der
Berufungswerberin wie eine Niederlage. Dass die Schenkung nicht stattgefunden
habe und Herr P.S. das Verbrechen des schweren Betruges begangen habe, konnte
vom Landesgericht für Strafsachen nicht festgestellt werden. Unter diesen
Umständen davon auszugehen, dass die Schenkung nicht stattgefunden habe,
würde zu Recht zu einem Unverständnis auf Seiten der "Unterlegenen"
Partei führen. Da somit das Wertpapierdepot bereits unter Lebenden von
Herrn K.P. an Herrn P.S. übergegangen ist, war dieses beim Erwerb von Todes
wegen nicht mehr zu berücksichtigen.
Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 23.
Mai 2005
Normen und Schlagworte
- § 116 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3305-W/02
- Stammnummer
- 16059
- Gültig
- 23.05.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF