Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0785-W/04
1) Arbeitszimmer 2) Subhonorare an (geschiedene) Ehegattin
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0785-W/04vom 23.05.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Mag. Ing. Johann
Wally, Wirtschaftstreuhänder und Steuerberater, 1050 Wien, Diehlgasse
5/5, gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg betreffend
Umsatzsteuer und Einkommensteuer 2002 entschieden:
Der Berufung
gegen den Umsatzsteuerbescheid 2002 wird Folge gegeben.
Der Berufung
gegen den Einkommensteuerbescheid 2002 wird teilweise Folge
gegeben.
Die
angefochtenen Bescheide werden abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind den als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) erzielt als Journalist
Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Das Finanzamt hat - soweit
für das vorliegende Berufungsverfahren von Bedeutung - die
Aufwendungen für ein Arbeitszimmer und die an die (geschiedene) Gattin des
Bw. bezahlten Subhonorare nicht anerkannt.
Weiters wurden die Vorsteuern um die auf das Arbeitszimmer
entfallenden Beträge gekürzt.
Ferner hat das Finanzamt vom "Motorradaufwand" 40%
Privatanteil ausgeschieden und die damit zusammenhängenden Vorsteuern nicht
anerkannt.
In diesen Punkten wurden die Bescheide mit Berufung
angefochten.
Der steuerliche Vertreter des Bw. hat in einer Besprechung
dargelegt, dass das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und
beruflichen Tätigkeit seines Mandanten darstellt. Das Finanzamt hat gegen
diese Beurteilung keine Einwendungen erhoben.
Die Geltendmachung der Subhonorare an die geschiedene
Gattin hat der steuerliche Vertreter nicht mehr aufrecht erhalten. Er hat
weiters den 40%igen Privatanteil des "Motorradaufwandes" anerkannt, aber darauf
hingewiesen, dass er entsprechend der Bestimmung des § 12 Abs. 2 Z 2 lit. b
UStG keine damit zusammenhängenden Vorsteuern geltend gemacht
hat.
Auf die Abhaltung der beantragten mündlichen
Berufungsverhandlung hat er verzichtet.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1) Der unabhängige Finanzsenat hat ebenso wie das
Finanzamt keine Bedenken gegen die Anerkennung des Arbeitszimmers (vgl. VwGH
24.6.2004, 2001/15/0052), wobei darauf hingewiesen sei, dass die berufliche
Nutzung im Rahmen der Erhebung/Nachschau vom 31.3.1999 anlässlich der
Neuaufnahme dokumentiert wurde.
2) Die Geltendmachung der Subhonorare wurde nicht mehr
aufrecht erhalten.
3) Da keine mit dem "Motorradaufwand"
zusammenhängenden Vorsteuern angesetzt wurden, erfolgte eine
Vorsteuerkürzung zu Unrecht.
4) Somit konnte der Berufung, soweit sie sich gegen den
Umsatzsteuerbescheid 2002 richtet, in vollem Umfang entsprochen werden (in den
Subhonoraren sind keine Vorsteuerbeträge enthalten). Der Berufung gegen den
Einkommensteuerbescheid 2002 war teilweise zu entsprechen und der Gewinn um die
Aufwendungen für das Arbeitszimmer zu kürzen.
Beilage:
2 Berechnungsblätter
Wien, am 23.
Mai 2005
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0785-W/04
- Stammnummer
- 16053
- Gültig
- 23.05.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF