Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0346-G/04
Vertreterpauschale (Werbungskosten) für Maklerbetreuer
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0346-G/04vom 24.05.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Im vorliegenden Fall handelt es sich um einen Angestellten einer Versicherung, der als so genannter "Maklerbetreuer" im Außendienst Versicherungen an Makler und Agenturen verkauft.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des G, vertreten durch Corti &
Partner Steuer- und Unternehmensberatungs GmbH, 8010 Graz, Andreas
Hofer-Platz 17, vom 3. September 2004 gegen die Bescheide des
Finanzamtes Graz-Stadt vom 17. August 2004 betreffend Wiederaufnahme
des Verfahrens gemäß
§ 303 Abs 4 BAO (Einkommensteuer 2000 und
2001) entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Die angefochtenen Bescheide
werden aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) erzielte in den Streitjahren ua.
Einkünfte als Angestellter einer Versicherung. Bei diesen Einkünften
machte er das Werbungskostenpauschale gemäß
§ 1 Z 9
der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Aufstellung
von Durchschnittssätzen für Werbungskosten von Angehörigen
bestimmter Berufsgruppen, BGBl. Nr. 32/1993 idF BGBl. II 383/2001, geltend.
Dieses Pauschale wurde vom Finanzamt im Zuge der Veranlagung zunächst
gewährt.
Im wiederaufgenommenen Verfahren betreffend Einkommensteuer
2000 und 2001 wurde das Werbungskostenpauschale versagt unter Hinweis auf das
Neuhervorkommen von Tatsachen im Verfahren betreffend
Einkommensteuer 2002.
In diesem Verfahren hatte der Bw. nach einem Vorhalt des
Finanzamtes zunächst eine Bestätigung seines Arbeitgebers vorgelegt,
aus der hervorgeht, dass er im Streitjahr im "Führungskader
Außendienst mit überwiegender Außendiensttätigkeit"
beschäftigt gewesen sei. In einer weiteren, in der Folge vorgelegten
Bestätigung des Arbeitgebers wurde ausgeführt, dass der Bw. als
Maklerrepräsentant mit überwiegender Außendiensttätigkeit
beschäftigt gewesen sei, wobei er für die Betreuung von Maklern und
Agenturen zuständig gewesen sei und diese ua. bei Anbahnungen und
Abschlüssen von Versicherungsverträgen unterstützt habe.
Daraufhin versagte das Finanzamt das Werbungskostenpauschale mit der
Begründung, dieses stehe nur Vertretern zu. Vertreter seien Personen, die
im Außendienst zum Zweck der Anbahnung und des Abschlusses von
Geschäften und zur Kundenbetreuung tätig seien. Andere
Außendiensttätigkeiten, deren vorrangiges Ziel nicht die
Herbeiführung von Geschäftsabschlüssen sei, zählten nicht
als Vertretertätigkeit. Das gelte auch für die Betreuung anderer
Versicherungsvertreter. Trotz Aufforderung habe der Bw. weder einen
Dienstvertrag noch ein Fahrtenbuch beigebracht. Aus den vom Bw. vorgelegten
Unterlagen sei nicht hinreichend ersichtlich, dass er nicht auch
pauschalienschädliche Tätigkeiten ausgeübt habe.
Im weiteren Verfahren betreffend Einkommensteuer 2002
führte der Bw. aus, er sei im Rahmen seiner nichtselbständigen
Tätigkeit ausschließlich im Außendienst tätig gewesen. Im
Innendienst habe er nur die für den Außendienst notwendigen Arbeiten
erledigt. Die Formulierung "Betreuung anderer Versicherungsvertreter" bedeute,
dass er an Makler und Agenturen Versicherungen verkauft habe. Er sei
ausschließlich mit der Anbahnung und dem Abschluss von Geschäften
beschäftigt gewesen, wenn auch seine Kunden nicht "Endkunden", sondern
andere Versicherungsvertreter gewesen seien. Er habe die Produkte seines
Arbeitgebers an Makler vertrieben. Daher sei sowohl ihm als auch seinen Kollegen
in den Vorjahren das Werbungskostenpauschale gewährt worden. Als Beilage
legte der Bw. einen Dienstzettel bei. Aus diesem sei ersichtlich, dass er als
Maklerbetreuer im Außendienst tätig gewesen und die Hälfte
seines Einkommens auf Bonifikationsbasis berechnet worden sei.
Dieses Vorbringen wiederholte der Bw. in der Berufung gegen
die oa. Wiederaufnahmebescheide. Zur Frage der Zulässigkeit der
Wiederaufnahme des Verfahrens führte er aus, die Begründung des
Bescheides sei insofern unrichtig, als die Behörde sich nicht auf neue
Tatsachen, sondern auf ein neues Beweismittel, nämlich auf die mit
Schreiben vom 11. August 2004 vorgelegte Versicherungsbestätigung
beziehe. Außerdem sei dieses Beweismittel nicht neu hervorgekommen, weil
es der Behörde freigestanden wäre, eine derartige
Versicherungsbestätigung schon im ursprünglichen Verfahren zu erlangen
und entsprechend zu verwerten.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO ist eine
Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen unter den Voraussetzungen des
Abs. 1 lit. a und c und in allen Fällen zulässig, in denen
Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend
gemacht worden sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in
Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders
lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
Als neue Tatsachen im Sinn dieser Bestimmung sah das
Finanzamt die Ausführungen über die Art der Tätigkeit des Bw. in
den vorgelegten Schreiben der Versicherung vom 10. Mai 2004 und vom
1. Juli 2004 an.
Gemäß
§ 1 Z 9 der Verordnung des
Bundesministers für Finanzen über die Aufstellung von
Durchschnittssätzen für Werbungskosten von Angehörigen bestimmter
Berufsgruppen, BGBl. Nr. 32/1993 idF BGBl. II 383/2001, standen einem
Vertreter in den Streitjahren als Werbungskosten für die Dauer des
aufrechten Dienstverhältnisses 5% der Bemessungsgrundlage, höchstens
jedoch 30.000,00 S jährlich, zu. Die Verordnung regelt weiters, dass
der Arbeitnehmer ausschließlich Vertretertätigkeit ausüben muss.
Zur Vertretertätigkeit gehört sowohl die Tätigkeit im
Außendienst als auch die für konkrete Aufträge erforderliche
Tätigkeit im Innendienst. Von der Gesamtarbeitszeit muss dabei mehr als die
Hälfte im Außendienst verbracht werden.
Wie auch das Finanzamt bereits ausgeführt hat,
versteht man unter einem Vertreter im Sinn der oa. Verordnung Personen, die
regelmäßig im Außendienst zwecks Anbahnung und Abschluss von
Geschäften sowie Kundenbetreuung tätig sind. Eine andere
Außendiensttätigkeit, deren vorrangiges Ziel nicht die
Herbeiführung von Geschäftsabschlüssen ist, zählt nicht als
Vertretertätigkeit (vgl. ua. VwGH 9.11.1983, 82/13/0146; UFS 12.11.2003,
RV/0727-S/02).
An der überwiegenden Außendiensttätigkeit
des Bw. hatte auch das Finanzamt keinen Zweifel. Es vertrat jedoch die Ansicht,
der Bw. habe nicht die Tätigkeit eines Vertreters ausgeübt, sondern
lediglich andere Versicherungsvertreter betreut. Im Berufungsverfahren wurde
jedoch klargestellt, dass die Tätigkeit des Bw. als Maklerbetreuer darin
besteht, dass er die Produkte der Versicherung, bei der er angestellt ist, an
Makler und Agenturen verkauft. Er war dabei ausschließlich zum Zweck der
Anbahnung und des Abschlusses von Geschäften tätig, nur dass seine
Kunden nicht so genannte "Endkunden", sondern andere selbständige
Versicherungsvertreter waren. Damit liegt für die Abgabenbehörde
zweiter Instanz kein Grund vor, die Tätigkeit des Bw. nicht als
Vertretertätigkeit im Sinn der oa. Verordnung anzusehen.
Dem Finanzamt ist zwar insoweit zuzustimmen, als der
Behörde erst durch die Ermittlungen im Verfahren betreffend
Einkommensteuer 2002 der genaue Inhalt der Tätigkeit des Bw. bekannt
wurde. Da diese neuen Tatsachen den Standpunkt des Bw., ihm stehe ein
Werbungskostenpauschale gemäß
§ 1 Z 9 der VO BGBl. Nr.
32/1993 idF BGBl. II Nr. 383/2001, zu, letztlich jedoch bestätigten,
waren sie nicht geeignet, einen im Spruch anders lautenden Bescheid
herbeizuführen.
Es war daher wie im Spruch ersichtlich zu
entscheiden.
Graz, am 24.
Mai 2005
Normen und Schlagworte
- § 17 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 17 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 1 Durchschnittssätze für Werbungskosten - Angehörige bestimmter Berufsgruppen, BGBl. Nr. 32/1993
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0346-G/04
- Stammnummer
- 16028
- Gültig
- 24.05.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF