Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0298-L/05
Keine Begünstigung nach dem NeuFöG für übersteigenden Wohnungswert
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0298-L/05vom 20.05.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom 8. September 2004 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr vom 11. August 2004
betreffend Grunderwerbsteuer entschieden:
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert: Gemäß
§ 7 Z 1
GreStG 1987 wird die Grunderwerbsteuer mit 2 % von der Gegenleistung in
Höhe von 20.597,66 € festgesetzt mit 411,95 €. Im
Übrigen wird die Berufung als unbegründet
abgewiesen. Die Fälligkeit des mit dieser Entscheidung
festgesetzten Mehrbetrages der Abgabe ist aus der Buchungsmitteilung zu
ersehen.
Entscheidungsgründe
Mit Übergabsvertrag vom 23.6.2004 übertrug Frau P
dem Bw die in Vertragspunkt 1 näher beschriebene Liegenschaft um den in
Punkt 2. ausgewiesenen Übergabspreis und die in Punkt 3. beschriebenen
Rechte. Der Übergabspreis betrug 46.400,00 € und war in
der Form zu berichtigen, dass ein Teilbetrag von 36.400,00 € bis
längstens 31.12.2007 an die Tochter der Übergeberin zu leisten war,
der Betrag von 10.000,00 €
über Weisung der Übergeberin
innerhalb eines halben Jahres nach ihrem Ableben ihren Sohn Erhard P.
(?). Das Finanzamt berechnete die Bemessungsgrundlage für die
Grunderwerbsteuer, ausgehend vom Einheitswert des land- und
forstwirtschaftlichen Vermögens in Höhe von 944,75 € und des
Wohnungswertes gem. § 33 BewG in Höhe von 872,07 €,
nach einer Verhältnisrechnung, wobei der Übergabspreis
(fälschlich, vgl. Vertragspunkt 2., anstatt 46.400,00 €) mit
36.400,00 €, der Kapitalwert lt. Punkt 3. des Vertrages mit
18.823,75 € angesetzt wurde. Der Erwerb des land- und
forstwirtschaftlichen Vermögens blieb nach
Neugründungs-Förderungsgesetz steuerfrei; die Gegenleistung für
den Erwerb des Grundvermögens (§ 33 BewG) wurde mit
17.438,98 € angesetzt. Dagegen richtet sich die Berufung mit
der Begründung, dass auch der Erwerb von Grundvermögen im Sinn des
§ 33 BewG nach NeuFöG steuerfrei sei, wenn es sich um
Betriebsvermögen handle. Es würde dem Zweck des NeuFöG
widersprechen, wenn bei Übergabe von land- und forstwirtschaftlichen
Betrieben die anteilsmäßig auf das "sonstige Grundvermögen"
entfallende Gegenleistung nicht steuerfrei wäre. Das Finanzamt wies
die Berufung als unbegründet ab. Im Antrag gemäß
§
276 BAO wird das Berufungsvorbringen im Wesentlichen wiederholt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 4 Abs. 1 GrEStG 1987 ist die Steuer
vom Wert der Gegenleistung zu berechnen. Nach § 4 Abs. 2 Z 2 dieses
Gesetzes ist die Steuer vom Wert des Grundstückes zu berechnen, wenn ein
land- und forstwirtschaftliches Grundstück u.a. an ein Kind des
Übergebers zur weiteren Bewirtschaftung gegen Sicherung des
Lebensunterhaltes des Übergebers überlassen wird.
§ 1 Abs.
2 BewG bestimmt, dass die Bestimmungen des zweiten Teiles dieses Bundesgesetzes
(§§ 18 bis 79) unter anderem für die Grunderwerbsteuer gelten.
Gemäß
§ 33 Abs. 1 BewG ist der Wohnungswert der Gebäude
oder Gebäudeteile, die dem Betriebsinhaber, seinen
Familienangehörigen, den Ausnehmern und den überwiegend im Haushalt
des Betriebsinhabers beschäftigten Personen als Wohnung dienen. Der
Wohnungswert ist bei den unter § 29 Z 1 und 3 genannten Unterarten des
land- und forstwirtschaftlichen Vermögens bis zu einem, nach den
Vorschriften über die Bewertung von bebauten Grundstücken ermittelten
Wohnungswert von 2.180,185 € Bestandteil des Vergleichwertes (§
39).
Übersteigt jedoch der nach den Vorschriften über die
Bewertung von bebauten Grundstücken ermittelte Wohnungswert den im Abs. 1
genannten Betrag, so ist der den Betrag von 2.180,185 €
übersteigende Teil des Wohnungswertes als sonstig bebautes Grundstück
(§ 54 Abs. 1 Z 5) dem Grundvermögen zuzurechnen (§ 33 Abs. 2
BewG). Aus dem Zusammenhang dieser hier angeführten
Gesetzesbestimmungen ist klar ersichtlich, dass für die Besteuerung des
(übersteigenden) Wohnungswertes nur die darauf entfallende Gegenleistung
herangezogen werden kann. § 4 Abs. 2 Z 2 GrEStG spricht eindeutig von der
Überlassung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken,
während bei der gleichzeitigen Übergabe anderer Grundstücke, wie
sonstig bebauter Grundstücke (übersteigender Wohnungswert) als
Bemessungsgrundlage die Gegenleistung heranzuziehen ist. Hinsichtlich
der Qualifikation der übergebenen Grundstücke ist das für die
Bemessung der Grunderwerbsteuer zuständige Finanzamt an die vom für
die Bewertung zuständigen Finanzamt im Bewertungsverfahren getroffenen
Feststellungen gebunden. Im gegenständlichen Fall wurde für den
(übersteigenden) Wohnungswert die Art des Grundstückes als sonstig
bebautes Grundstück vom zuständigen Finanzamt mit bindender Wirkung
für die von dieser Feststellung abgeleiteten Bescheide festgestellt,
weshalb die Besteuerung zu Recht im Sinne des § 4 Abs. 1 GrEStG nach der
(anteiligen) Gegenleistung erfolgt ist. Was die Begünstigung nach
dem Neugründungs-Förderungsgesetz betrifft, ist Folgendes
auszuführen: Nach § 5a Abs. 2 Z 2 NeuFöG wird die
Grunderwerbsteuer von steuerbaren Vorgängen, die mit einer
Betriebsübertragung im Sinne des Abs. 1 in unmittelbaren Zusammenhang
stehen, nicht erhoben, soweit der für die Steuerberechnung maßgebende
Wert 75.000,00 € nicht übersteigt. In § 2 Abs. 1 der
Verordnung des BMF und BMJ, BGBl. II 2002/483, betreffend die Übertragung
von Klein- und Mittelbetrieben ist unter anderem normiert, dass ein Betrieb im
Sinne des § 5a NeuFöG unter anderem der Erzielung von Einkünften
aus Land- und Forstwirtschaft dienen muss. Unter den Einkünften aus
Land- und Forstwirtschaft nach § 2 Abs. 3 Z 1 EStG 1988 ist der
gemäß
§ 4 Z 1 der Gewinn (§§ 4 bis 14) zu verstehen.
Es ist demnach der allgemeine, aus § 4 EStG 1988 ableitbare
Betriebsvermögens- bzw. Privatvermögensbegriff maßgebend.
Notwendiges Betriebsvermögen sind jene Wirtschaftsgüter, die objektiv
erkennbar zum unmittelbaren Einsatz im Betrieb bestimmt sind und ihm
tatsächlich dienen. Hingegen zählen zum notwendigen
Privatvermögen jene Wirtschaftsgüter, die objektiv erkennbar den
privaten Bedürfnissen des Steuerpflichtigen und dessen Angehörigen
dienen, das sind alle in der privaten Sphäre genutzten Gegenstände.
Darunter fällt etwa auch jenes sonstige Grundvermögen, das dem
Betriebsinhaber, seinen Familienangehörigen, den Ausnehmern und den
überwiegend im Haushalt des Betriebsinhabers beschäftigten Personen
als Wohnung dient. Kraft der Bestimmung des § 30 Abs. 2 Z 4 BewG in
Verbindung mit Abs. 1 Z 1 des § 30 gilt der den Vergleichswert
übersteigende Teil des Wohnungswertes ausdrücklich nicht als Teil des
landwirtschaftlichen Vermögens. Damit dient der übersteigende
Wohnungswert aber nicht der Einkünfteerzielung gemäß
§ 2
Abs. 3 Z 1 bis 3 EStG 1988. Gerade bei pauschalierten Landwirten ist für
die Berechnung der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft nur der
Einheitswert des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens maßgeblich
(vgl. § 1 Abs. 2 LuF PauschVO 2002, BGBl. II 2001/54) und dieser
Einheitswert gilt auch als Einheitswert des land- und forstwirtschaftlichen
Betriebes. Der (übersteigende) Wohnungswert im Sinne des § 33
Abs. 2 BewG bleibt bei der Berechnung der Einkünfte aus Land- und
Forstwirtschaft außer Ansatz. Nach der bereits zitierten VO des BMF
und BMJ, BGBl. II 2002/483, sind nur die für einen Betrieb, der der
Einkünfteerzielung auf Land- und Forstwirtschaft dient, erforderlichen
Vermögensübertragungen vom Anwendungsbereich des § 5a Abs. 2 Z 2
NeuFöG umfasst und nicht auch der (übersteigende) Wohnungswert nach
§ 33 Abs. 2 BewG, da dieser dem Grundvermögen zuzurechnen ist. Daher
ist dieser Wohnungswert nicht von der Begünstigung nach dem NeuFöG
umfasst und die Grunderwerbsteuer ist von der (anteiligen) Gegenleistung zu
berechnen. Die Abänderung des Bescheides gründet sich auf
§ 289 Abs. 2 BAO. Nach dieser Gesetzesstelle ist die Abgabenbehörde
zweiter Instanz berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der
Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde
erster Instanz zu setzen und demgemäß den Bescheid in jeder Richtung
abzuändern, aufzuheben oder die Berufung als unbegründet abzuweisen.
So ist die Behörde insbesondere berechtigt, Unrichtigkeiten in der
Ermittlung der Bemessungsgrundlage richtig zu stellen und die Abgabe
dementsprechend zu berechnen. Im angefochtenen Bescheid wurde anstelle des
vereinbarten Übergabspreises in Höhe von 46.400,00 € ein
Übergabspreis in Höhe von 36.400,00 € für die
Berechnung der Gegenleistung herangezogen und der Verhältnisrechnung
zugrunde gelegt. Diese ist entsprechend zu berichtigen. Demnach ergibt sich
folgende Steuerberechnung:
|
übergebenes Vermögen (Werte in
Euro)
|
|
|
Land- und Forstwirtschaft (Einheitswert)
|
944,75
|
|
Grundvermögen (Einheitswert)
|
872,07
|
|
Summe
|
1.816,82
|
|
|
|
|
Verkehrswerte
|
|
|
Land- und Forstwirtschaft (20-facher
Einheitswert)
|
18.895,00
|
68,42 %
|
Grundvermögen (10-facher
Einheitswert)
|
8.720,70
|
31,58 %
|
Verkehrswert übergebenes
Vermögen
|
27.615,70
|
100,00 %
|
|
|
|
Gegenleistung
|
|
|
Übergabspreis
|
46.400,00
|
|
Wohnrecht (Kapitalwert gem. § 16 BewG
|
18.823,75
|
|
Gesamtgegenleistung
|
65.223,75
|
|
davon entfallen 31,58 % auf
Grundvermögen
|
20.597,66
|
|
davon 2 % Grunderwerbsteuer
|
411,95
|
Linz, am
20. Mai 2005
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 2 Z 2 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 5a Abs. 2 Z 2 NeuFöG, Neugründungs-Förderungsgesetz, BGBl. I Nr. 106/1999
- § 33 Abs. 2 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0298-L/05
- Stammnummer
- 16026
- Gültig
- 20.05.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF