Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0960-W/03
Schätzung der Abgabenbemessungsgrundlagen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0960-W/03vom 19.05.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die sachliche Richtigkeit der Aufzeichnungen ist nur dann in Frage gestellt bzw. die Schätzungsbefugnis der Abgabenbehörde als gegeben anzusehen, wenn die auf einer allgemeinen Erfahrungssätzen aufgebaute Kalkulation ermittelten Werte um mehr als 10 % von jenen der Aufschreibungen abweicht.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat durch den Senat XYZ über die Berufung
der Bw., vertreten durch GfB Treuhand AG, gegen die Bescheide des Finanzamtes
Wien 12., 13., 14. und Purkersdorf, vertreten durch OR Dr. Walter Klang,
betreffend die Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich Umsatz- und
Einkommensteuer für die Jahre 1998 und 1999 sowie betreffend Umsatz- und
Einkommensteuer für die Jahre 1998 bis 2000
1.)
beschlossen.
Die Berufung gegen die die
Wiederaufnahme der Verfahren verfügende Bescheide hinsichtlich Umsatz- und
Einkommensteuer für die Jahre 1998 und 1999 sowie gegen den Bescheid
betreffend die Einkommensteuer für das Jahr 2000 wird gemäß
§ 256 Abs. 3 BAO als gegenstandslos erklärt.
2.) entschieden
Der
Berufung gegen die Bescheide betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 1998 und
2000 sowie betreffend Einkommensteuer für das Jahr 1998 wird Folge
gegeben.
Die angefochtenen Bescheide
werden abgeändert.
Der Berufung gegen die
Bescheide betreffend die Umsatz- und Einkommensteuer für das Jahr 1999 wird
im nunmehr eingeschränkten Umfang Folge gegeben.
Die angefochtenen Bescheide
werden abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind dem Ende der folgenden
Entscheidungsgründe und den als Beilage angeschlossenen
Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Die Bw. war bis zum 30.6. 2000 als Gastwirtin
tätig.
Nach zunächst erklärungsgemäß
erfolgter Veranlagung zur Umsatz- und Einkommensteuer für die Jahre 1998
und 1999 fand im Jahre 2002 im Unternehmen der Bw. ein den Veranlagungszeitraum
1998 bis 2000 umfassendes Betriebsprüfungsverfahren statt.
Im Zuge dieses Verfahrens wurde - in Ansehung der im
Schriftsatz vom 5. 4. 2005 weitwendig erfolgten Berufungsrücknahme bzw.
Berufungseinschränkung - nachstehende, für das
Berufungsverfahren relevante Feststellung getroffen:
Tz 14, 15, 16 Mängel
und Gefährdungszuschlag
In diesem Punkt des BP- Berichtes wurde seitens der
Prüferin festgestellt, dass einerseits die Grundlosungsaufzeichnungen nicht
aufbewahrt worden sowie im Jahr 2000 einzelne Tageslosungen im Kassenjournal
nicht eingetragen worden seien, andererseits bei manchen im Kassabuch
eingetragenen Tageslosungen als Text "Ruhetag" ausgewiesen worden sei, habe eine
durchgeführte Kalkulation Abweichungen gezeitigt habe.
In Ansehung obiger Ausführungen gelangte die
Prüferin zur Überzeugung, dass Unsicherheiten betreffend die
Vollständigkeit der Besteuerungsgrundlagen der Jahre 1998 bis 2000
obwalten, welchen durch Ansatz eines umsatz- und ertragsteuerlichen
Gefährdungszuschlages im Ausmaß von öS 100.000.- zu begegnen
sei.
Was die Aufteilung des Gefährdungszuschlages auf die
Entgelte, respektive die Erhöhung der Umsätze der Jahre 1998 bis 2000
anlange, so habe diese im Ausmaß von öS 60.000.- (10% USt) sowie
öS 40.000.- (20% USt) zu erfolgen.
Das Finanzamt folgte nämlichen Feststellungen und
erließ im wiederaufgenommenen Verfahren neue Sachbescheide betreffend die
Umsatz- und Einkommensteuer für die Jahre 1998 und 1999 sowie Erstbescheide
betreffend die Umsatz- und Einkommensteuer für 2000.
Gegen obgenannte, mit 15. 7. 2002 datierte Wiederaufnahme-
und Sachbescheide wurde innerhalb verlängerter Frist Berufung
erhoben.
Hierbei wurde in dem mit 28.8. 2002 datierten Schriftsatz
ausgeführt, dass das Berufungsbegehren sowohl gegen den
Gefährdungszuschlag dem Grunde, als auch der Höhe nach gerichtet
sei.
Einleitend verbleibe zum Mangel der Nichtaufbewahrung von
Grundlosungsaufzeichnungen auszuführen, dass die "Grundlosung" täglich
durch Kassasturz, das heißt durch Ermittlung des Kassastandes aus der
Geldbörse errechnet worden sei.
Die entsprechenden Beträge seien seitens der Bw. im
Geschäftstagebuch für das Gastgewerbe eingetragen worden. Vorgenanntes
Buch sei der Betriebsprüferin vorgelegt worden und weitergehende
Aufzeichnungspflichten seien dem Gesetz nicht zu entnehmen.
Bei Eintragung der Gesamtlosungsbeträge sei eine
Trennung der Entgelte in solche zu 10% bzw. solche zu 20% nicht vorgenommen
worden, sondern vielmehr anhand der Eingangsrechnungen für die Küche
unter Anwendung des entsprechenden Aufschlagssatzes der Küchenerlös
errechnet und der daraus ergebende Differenzbetrag als Getränkeerlös
erfasst worden. Nämliche Vorgangsweise finde ihre Deckung in den
Umsatzsteuerrichtlinien 2000 (RZ 2573).
Was die Nichterfassung der Tageslosungen "Juni 2000" im
Kassenjournal anlange, so habe ob Aufgabe des Betriebs zum Monatsultimo ein
Abverkauf der Waren statt gefunden und sei die Gesamtsumme dem steuerlichen
Vertreter der Bw. bekannt gegeben und diese in der monatlichen
Umsatzsteuervoranmeldung berücksichtigt worden.
Ungeachtet der Tatsache, dass im Zusammenhang mit der
schätzungsweisen Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen das
Parteiengehör nicht gewahrt worden sei, zumal die Bw. nur mit dem
Schätzungsergebnis als solchem konfrontiert worden sei, sei seitens der
Betriebsprüferin weder die Methode der Ermittlung des
Gefährdungszuschlages dargestellt worden, geschweige denn die Höhe
desselben, respektive dessen gleichmäßiger Ansatz auf die
(erklärten) Betriebsergebnisse des Prüfungszeitraumes schlüssig
begründet worden.
Dieser Umstand liege darin begründet als die im
BP-Bericht angesprochene Kalkulation mit Ausnahme des Jahres 1999 (die
Abweichung zwischen den erklärten und den kalkulatorischen Erlösen
lautet auf öS - 391.045,92, wobei diese eine auf die Erlöse
"Küche" entfallende (Minus) Differenz von öS 321.140,63 inkludiert)
für die übrigen Veranlagungszeiträume nur marginale Differenzen
(bezogen auf Erlöse "Küche" öS - 46.876,72 für das
Jahr 1998 bzw. öS - 14.289,32 für das Jahr 2000) gezeitigt
habe.
Was die Abweichungen im Jahre 1999 anlange, so seien diese
darin begründet, dass Eingangsrechnungen für den Bereich der
Küche fehlen, die Beilagen, insbesondere Salate zu den Hauptspeisen
gesondert fakturiert worden seien, ein Umstand, welcher sich in einem
höheren Rohaufschlag äußere sowie in diesem Jahr, - wie auch aus
der vorgelegten Preisliste ersichtlich, - eine generelle Preiserhöhung
erfolgt sei.
Die Nichterfassung aller Eingangsrechnungen fuße auf
der Tatsache, dass der für die Führung der Bücher zuständige
Ehegatte der Bw. im Jahr 1999 wegen einer schweren Erkrankung ins Spital
eingeliefert worden sei.
In Folge dieses Ereignisses habe es die Bw. unterlassen die
Eingangsrechnungen zu erfassen, bzw. seien diese von ihrem Sohn nicht in vollem
Ausmaß präsentiert worden.
Darüberhinaus sei es auch denkbar, dass seitens des
Sohnes private und betriebliche Einkäufe "vermischt" worden seien, wobei
letztendlich auch die die Betriebseinkäufe dartuenden Belege keinen Eingang
in die Buchhaltung gefunden hätten.
In Hinblick auf den geldmäßigen Fluss sei auch
nachweisbar, dass die Einkäufe des Sohnes nicht aus der jeweiligen
aktuellen Tageslosung bezahlt worden seien, sondern im nachhinein Verrechnungen
erfolgt seien, die auch mehrere Tage später stattgefunden haben, wobei
diese Zahlungsbewegungen keinen Niederschlag im Einnahmen- Ausgabenbuch gefunden
hätten.
Ebenso sei eine Bezahlung aus den Tageslosungen vor dem
maßgeblichen Einkauf denkbar.
In Ansehung des Umstandes, dass bei einer Gewinnermittlung
nach § 4 Abs. 3 EStG 1988 die Abwicklung des Zahlungsverkehres über
die private Geldtasche erfolge, könne eine Unterscheidung zwischen dem
privaten Einkommen des Sohnes und dessen Zahlungen für das Unternehmen der
Bw. nicht getroffen werden.
Die Bw. stellte den Antrag auf Basis der von der
Betriebsprüfung vorgenommenen Kalkulation den fehlenden Kücheneinsatz
unter Anwendung der Rohaufschlagskoeffizenten der Jahre 1998 und 2000 im Betrag
von öS 121.644,17 "nachzubuchen".
Dass obige Koeffizenten der Höhe nach Anwendung zu
finden haben sei insoweit nachvollziehbar, als diese in der Funktion als Divisor
der erklärten Küchenerlöse sowohl im Jahr 1998, als auch im Jahr
2000 zu einem kalkulatorischen Wareneinsatz führen, dessen Wert nahezu
jenem des buchhalterischen Einsatzes entspricht.
Ebenso zeitige auch ein Vergleich mit den Erlösen und
Wareneinsätzen des den Betrieb bis zum März 1997 führenden
Ehegatten der Bw. keine, respektive marginale Abweichungen.
Aus vorgenannten Gründen sei die Verhängung des
Gefährdungszuschlages als nicht rechtens erfolgt zu qualifizieren und stehe
dessen Höhe auch in krassem Gegensatz zu den Ergebnissen der
Kalkulation.
Mit Schriftsatz vom 21.1. 2003 wurde seitens der Bw. der
Antrag (§ 323 Abs. 12 BAO) auf Entscheidung des Rechtsmittels durch den
gesamten Berufungssenat unter Anberaumung einer mündlichen Verhandlung
gestellt.
Mit Schriftsatz vom 14.3. 2003 gab die
Betriebsprüferin zur Berufung der Bw. nachstehende Stellungnahme
ab:
Betreffend die Modalitäten der Errechnung der
Tageslosung verbleibe seitens der Prüferin anzumerken, dass im Falle der
Ermittlung der Betriebseinnahmen durch Rückrechnung mit Hilfe der
Kassenbestände und der Ausgaben, alle Barausgänge sowie nicht
erfolgswirksame Bareingänge mindestens täglich zu erfassen seien,
wobei zum Zwecke der Grundlagensicherung die Bestimmung des § 131 Abs. 1 Z
2 BAO die tägliche Erfassung der Bareinnahmen und Barausgaben normiere.
Ungeachtet, dass bei der von der Bw. praktizierten
Erfassung Hilfsaufzeichnungen bzw. Aufzeichnungen betreffend die Summenbildung
aufzubewahren seien, sei die glaublich tägliche erfolgte Erfassung insoweit
in Frage gestellt, als einerseits Eintragungen an "Ruhetagen" vorgenommen worden
seien, andererseits rein textlich Losungen ausgewiesen worden seien, ohne dass
ein Betrag verzeichnet worden sei.
Für den Monat Juni 2000 seien laufend Losungen
ausgewiesen worden, wobei die Angabe korrespondierender Beträge
unterblieben sei. Vielmehr sei auf einem Schmierzettel ein Betrag von öS
94.325.- verzeichnet gewesen, wobei nämliche Summe als Monatslosung gebucht
worden sei, wobei anzumerken sei, dass trotz entsprechender Aufforderung es die
Bw. unterlassen habe, Detailaufzeichnungen vorzulegen.
Ebenso entspreche das Vorbringen, wonach eine Trennung der
Entgelte in 10%- bzw. 20 % - ige Erlöse unterblieben sei, insoweit nicht
den Tatsachen, als in der Kanzlei der steuerlichen Vertretung mittels
Excelvorlage eine monatliche Kalkulation vorgenommen und in die Belegsammlung
abgelegt worden sei. Im Zuge der Berechnungen sei für den gesamten
Prüfungszeitraum ein einheitlicher Rohaufschlagssatz zur Anwendung gelangt
und seien die kalkulatorischen Erlöse auf einzelne Erlöskonten
verbucht worden. Hierbei sei je nachdem, ob der (kalkulatorische)
Monatserlös höher oder niederer als der im Kassenjournal verzeichnete
gewesen sei, ausnahmslos auf dem Konto "Küchenerlöse" eine Zurechnung
bzw. ein Kürzung vorgenommen worden.
Was die von der Betriebsprüfung durchgeführte
Kalkulation anlange, so habe diese im gesamten Prüfungszeitraum
Minusdifferenzen gezeitigt, wobei der Betrag für das Jahr 1999 als
beträchtlich zu qualifizieren gewesen sei. Vorgenannte Minusdifferenzen
seien zum Gegenstand einer Besprechung mit der steuerlichen Vertretung gewesen
und sei an diese die Aufforderung ergangen, die für die Kalkulation
maßgeblichen Unterlagen (Speise- Getränkekarten, Angaben zum
Eigenverbrauch, Schwund etc.) nachzureichen. Mit Ausnahme der Vorlage einer aus
dem Jahr 1999 stammenden, unvollständigen Speise- und Getränkekarte
(keine Preise für Sekt und Spirituosen) sei dem amtlichen Ersuchen nicht
nachgekommen worden.
In Ansehung obiger Ausführungen könne von einer
auf Basis geeigneter Unterlagen erstellten Kalkulation keine Rede sein.
Die im Berufungsschriftsatz für das Vorliegen einer
erheblichen Minusdifferenz verantwortlichen Kriterien ins Treffen geführte
Gründe wie Preiserhöhungen im Jahre 1999 sowie gesonderte Fakturierung
von Beilagen und Salaten seien einerseits (Preiserhöhungen) mangels
Vergleichsmöglichkeiten (Vorlage einer einzigen Speisekarte), andererseits
ob des nachweislichen Anbotes von Speisen samt Beilagen und Salaten nicht
nachvollziehbar.
Ähnlich verhalte es sich mit der Erkrankung des
Ehegatten, welche im Zuge einer Besprechung zwar erwähnt worden sei, im
übrigen aber die Vollständigkeit der Erfassung der Tageslosungen und
sonstiger Geschäftsvorfälle seitens der Bw. bestätigt worden
sei.
Was den Vorwurf der Nichtwahrung des Parteiengehörs
anlange, so verbleibe seitens der Prüferin auszuführen, dass die Bw.
im Zuge der Besprechung vom 13.6. 2002 von den geplanten Zuschätzungen zum
Umsatz- und Gewinn der Jahre 1998 bis 2000 in Kenntnis gesetzt worden sei, wobei
schlussendlich gemeinsam mit der steuerlichen Vertretung der Bw. die
Verhängung eines Sicherheitszuschlages zum Umsatz und Gewinn von öS
100.000.- pro anno vereinbart worden sei.
Mit Schriftsatz vom 17.4. 2003 wurde auf die
Ausführungen der Betriebsprüferin in nachstehender Art und Weise
repliziert:
Einleitend wurde seitens der steuerlichen Vertretung der
Bw. ausgeführt, dass die Bw. in ihrer Eigenschaft als gemäß den
§§ 124,125 BAO nicht zur Buchführung verpflichtete Unternehmerin
den Verpflichtungen des § 131 Abs. 1 Z 2 BAO entsprochen habe.
Der im Juni des Jahres 2000 erfolgte "Wechsel" von der
täglichen Erfassung zum Ausweis einer Gesamtsumme sei auf den Umstand
zurückzuführen, dass die Bw. den Verkauf des Lokales vorangetrieben
habe.
Die innerbetriebliche Kalkulation habe auf den jahrelangen
Gastronomieerfahrungen des Ehegatten der Bw. gefußt und sei die Mitteilung
der branchenüblichen Aufschlagsätze an die steuerliche Vertretung
Thema diversester Besprechungen gewesen, ohne dass diese Besprechungen
schriftlich dokumentiert worden seien. Wiewohl eine Dokumentation der Werte auf
Schmierzettel denkbar sei, seien diese ob der Plausibilität der Zahlen
vernichtet worden und hätten die seitens der Steuerberaterkanzlei auf dem
Excel- Sheet durchgeführten Kalkulationen der Dokumentation der Angaben der
Bw. gedient.
Was die Vorlage der angeforderten Unterlagen wie Speise-
und Getränkekarten, Unterlagen betreffend Schwund etc. anlange, so sei
diesem Ersuchen nach vorhandenen Möglichkeiten nachgekommen worden. Nach
Beendigung der betrieblichen Tätigkeit der Bw. seien sämtliche
Speisekarten- mit Ausnahme eines extra aus Anlass des Muttertages erstellten
Erinnerungsstückes vernichtet worden. Dass an diesem Tag Speisen und
Beilagen zusammen angeboten worden seien, sei als Ausnahmefall zu werten und
seien ansonsten Speisen und Beilagen separat ausgewiesen, respektive fakturiert
worden.
Möglicherweise unschlüssige bzw. unklare Aussagen
der Bw. im Rahmen der Besprechung vom 13.6. 2002 seien auf die seitens der
Betriebsprüfung erhobenen Vorwürfe rückführbar.
Was die Schätzungsmethode der Betriebsprüferin
anlange, so sei zu beanstanden, dass diese einem inneren Betriebsvergleich nicht
näher getreten sei, zumal sich bei Anwendung desselben ergeben hätte,
dass sich die Zuschätzungen der Abgabenbehörde erster Instanz als
überhöht erwiesen hätten.
Ebenso hätte ein äußerer Betriebsvergleich
jenes Ergebnis gezeitigt, dass das Unternehmen der Bw. schon ob seiner Lage
nicht im Stande gewesen sei, die intendierten Umsatz- und
Gewinnzuschätzungen (offenbar gemeint jene des Jahres 1999, welche auf
öS 116.000.- bzw. öS 391.000.- lauteten) zu
erwirtschaften.
Mit Schriftsatz vom 5.4.2005 nahm die Bw. die Berufung
gegen die die Wiederaufnahme der Verfahren verfügenden Bescheide
hinsichtlich Umsatz- und Einkommensteuer für die Jahre 1998 und 1999 sowie
gegen den Bescheid betreffend die Einkommensteuer für das Jahr 2000
zurück.
Das Berufungsbegehren gegen den Umsatz- und Einkommensteuer
für das Jahr 1999 wurde seitens der Bw. insoweit modifiziert, als diese die
Herabsetzung des Sicherheitszuschlages auf den Betrag von öS 50.000.-
anregte.
Des weiteren wurde seitens der steuerlichen Vertretung
bekannt gegeben, dass die übrigen das Jahr 1999 betreffenden Feststellungen
der Betriebsprüferin anerkannt werden.
Der
Senat hat erwogen:
1. Berufung gegen die, die
Wiederaufnahme der Verfahren verfügenden Bescheide hinsichtlich Umsatz- und
Einkommensteuer für die Jahre 1998 und 1999 und den Bescheid betreffend
Einkommensteuer für das Jahr 2000
In Ansehung der erfolgten Rücknahme des Rechtsmittels
gegen obgenannten Bescheide war die Berufung vom Senat nach der Bestimmung des
§ 256 Abs. 3 BAO als gegenstandslos zu erklären.
2.
Rechtmäßigkeit der Verhängung von Sicherheitszuschlägen zu
den Umsätzen der Jahre 1998 bis 2000, bzw. zu den (erklärten)
Einkünften aus Gewerbebetrieb der Jahre 1998 und 1999
Festzuhalten ist, dass auf Grund der mit Schreiben der
steuerlichen Vertretung vom 5.4. 2005 erfolgten Berufungseinschränkung nur
mehr über die Rechtmäßigkeit der Verhängung eines
Sicherheitszuschlages und gegebenenfalls über die Höhe desselben
abgesprochen werden muss.
Nach der Bestimmung des § 184 Abs. 1 BAO hat die
Abgabenbehörde soweit sie die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht
ermitteln oder berechnen kann, diese zu schätzen.
§ 184 Abs. 3 leg. cit. normiert, dass ferner zu
schätzen ist, wenn Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind
oder solche formelle Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche
Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu
ziehen.
Nach der Judikatur berechtigen formelle Mängel von
Büchern oder Aufzeichnungen nur dann zu einer Schätzung, wenn diese
derart schwerwiegend sind, dass das Ergebnis der Bücher, respektive der
Aufzeichnungen nicht mehr glaubwürdig erscheint (VwGH v. 2.6. 1992,
87/14/0160).
Was die formelle Ordnungsmäßigkeit der
Aufzeichnungen im Unternehmen der Bw. anlangt, kam der erkennende Senat zur
Überzeugung, dass diese - entgegen anderslautender Ausführungen
im Rechtsmittel - nicht als gegeben anzusehen war.
Diese Schlussfolgerung liegt vor allem darin
begründet, als der auch für Einnahmen- Ausgabenrechner Gültigkeit
besitzenden Vorschrift, dass im Falle der Rückrechnung der Losungen
täglich der End- und Anfangsbestand , und die nicht erfolgswirksamen
Bareingänge in einem Kassabuch (VwGH v. 29.9. 1987, 86/14/0058) zu erfassen
sind, nur unzureichend entsprochen worden ist, andernfalls der Ausweis von
Losungen an Ruhetagen sowie der Ausweis einer einzigen Summe für den Monat
Juni 2000 unerklärlich erscheint.
Darünberhinaus hat die Bw. betreffend das Jahr 1999 in
der Berufungsschrift selbst zugestanden, dass in Folge der Gestionen ihres
Sohnes, welcher in Vertretung des schwer erkrankten Ehegatten fungiert hat, die
Vermischung von privaten und betrieblichen Einkäufen sowie die
nichtvollständige Erfassung von Belegen und Eingangsrechnungen nicht
ausgeschlossen werden könne.
Wenn nun als Zwischenergebnis festzuhalten ist, dass die
formelle Ordnungsmäßigkeit der Aufzeichnungen nicht gegeben ist, war
als weiterer Schritt der Einfluss auf die inhaltliche Richtigkeit derselben,
respektive gegebenenfalls die Berechtigung der Abgabenbehörde auf
schätzungsweise Ermittlung der Abgabenbemessungsgrundlagen für
einzelne Veranlagungszeiträume bzw. den gesamten Prüfungszeitraum zu
prüfen.
Wie bereits an oberer Stelle ausgeführt, besteht eine
Schätzungsberechtigung als Folge formeller Mängel nur dann, wenn die
Mängel geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder
Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist
die sachliche Richtigkeit der Aufzeichnungen grundsätzlich nur dann in
Frage gestellt bzw. ist die Schätzungsberechtigung der Abgabenbehörde
als gegeben anzusehen , wenn die auf einer auf allgemeinen Erfahrungssätzen
aufgebauten Kalkulation ermittelten Werte um mehr als 10 % von jenen der
Aufschreibungen abweicht (VwGH v. 21.9. 1993, 88/14/0110).
In Ansehung vorgenannter Rechtsprechung sowie der im
Berufungsschriftsatz dokumentierten Ergebnisse der Kalkulation der
Betriebsprüferin, erachtete der Senat die Schätzungsberechtigung
für die Jahre 1998 und 2000 zufolge Nichtüberschreitens obiger
"Toleranzgrenze" (die Abweichungen der erklärten zu den kalkulatorischen
Werten bewegten sich für beide Veranlagungszeiträume im Ausmaß
von rund 9 %) schon dem Grunde nach als nicht gegeben.
Insoweit war daher der gegen die Bescheide hinsichtlich
Umsatzsteuer 1998 und 2000 sowie Einkommensteuer 1998 gerichteten Berufung Folge
zu geben und die angefochtenen Bescheide abzuändern.
Was das Jahr 1999 anlangt, kam der Senat hingegen zur
Überzeugung, dass die auf formell mangelhaften Aufzeichnungen beruhenden,
im Ausmaß von 27,4 % festgestellten Kalkulationsdifferenzen als derart
erheblich zu bezeichnen sind, dass in Übereinstimmung mit der
Abgabenbehörde erster Instanz die Abgabenbemessungsgrundlagen im
Schätzungswege zu ermitteln sind.
Es verbleibt anzumerken, dass die Befugnis zur
Schätzung einzig und allein auf der objektiven Voraussetzung der
Unmöglichkeit die Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln, beruht (VwGH v.
28.2. 1995, 94/14/057) und keine Strafmaßnahme für Fehlverhalten des
Unternehmers bzw. dessen Erfüllungsgehilfen darstellt.
Was nun die Wahl der Schätzungsmethode anlangt, so
steht diese der Abgabenbehörde grundsätzlich frei (VwGH v. 27.4. 1994,
92/13/0011, 94/13/0094; VwGH v. 15.7. 1998, 95/13/0286).
In diesem Zusammenhang ist nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes jener Methode der Vorzug zu geben, die im Einzelfall
zur Erreichung des Zieles, den tatsächlichen Gegebenheiten (das bedeutet
den tatsächlichen Besteuerungsgrundlagen) möglichst nahe zu kommen, am
geeignetsten erscheint (VwGH v. 2.6. 1992, 87/14/0160; VwGH v. 25.6. 1998,
97/15/0218).
In Ansehung des Kalkulationsergebnisses, welches vor allem
eklatante und in wirtschaftlicher Hinsicht völlig irreale Fehlbeträge
beim Wareneinsatz "Küche" zeitigte (Minusdifferenz von rund öS
321.000.-) erschien dem erkennenden Senat die Schätzungsmethode der
Anwendung eines Sicherheitszuschlages als geeignet den wahren
Besteuerungsgrundlagen möglichst nahe zu kommen. Diese
Schätzungsmethode geht nämlich davon aus, dass nicht nur
nachgewiesenermaßen nicht verbuchte Vorgänge, sondern auch weitere
Vorgänge nicht aufgezeichnet wurden (VwGH v. 17.12. 1993, 91/17/0196; VwGH
v. 26.11. 1996, 92/14/01212).
Was die Höhe des Sicherheitszuschlages anlangt, so war
dieser angesichts des Umstandes, dass die erheblichen Kalkulationsdifferenzen
lediglich ein Veranlagungsjahr betroffen haben, wobei die Ursachen offenbar auf
eine familiäre Ausnahmesituation (Erkrankung des kaufmännisch
versierten Ehegatten) rückführbar waren und andererseits das
Ausmaß des von der Betriebsprüferin gewählten
Sicherheitszuschlages angesichts der festgestellten Mängel zu hoch
angesetzt wurde, auf den Betrag von öS 50.000.- zu reduzieren.
Da dem erkenneden Senat im Hinblick auf die in Tz 14 des
BP- Berichtes dargestellten Mängel ein Sicherheitszuschlag in der
Größenordnung von rund 3,5 % der Umsatzerlöse als ausreichend
erscheint, war insoweit der Berufungseinschränkung vom 5.4. 2005 Rechnung
zu tragen.
Betreffend die Zurechnung zu den erklärten Entgelten
des Jahres 1999 wurde im Zuge der Neuberechnung der Umsatzsteuer für das
Jahr 1999 der von der Betriebsprüferin gewählte und als schlüssig
zu qualifizierende Aufteilungsschlüssel (Erhöhung der Umsätze 10
% um öS 30.000.- bzw. jener zu 20 % um öS 20.000.-)
übernommen.
3. Berechnungen der
Umsätze 1998 bis 2000 bzw. der Einkünfte aus Gewerbebetrieb 1998 bis
1999
a. Umsätze 1998 bis
2000
|
|
1998
|
1999
|
2000
|
Umsätze laut
BP
|
1.266.297,64
|
1.544.025,08
|
808.049,71
|
Verringerung
Umsätze (10 %)
|
-
60.000.-
|
-
30.000.-
|
-
60.000.-
|
Verringerung
Umsätze (20 %)
|
-
40.000.-
|
-
20.000.-
|
-
40.000.-
|
Umsätze laut
BE
|
1.166.297,64
|
1.494.025,08
|
708.049,71
b. Einkünfte aus
Gewerbebetrieb 1998 und 1999
|
|
1998
|
1999
|
Einkünfte aus
GW laut BP
|
367.844,33
|
399.585,92
|
Reduktion des
Gefährdungszuschlages
|
-
100.000.-
|
-
50.000.-
|
Einkünfte aus
GW laut BE (gerundet)
|
267.844.-
|
349.586.-
5. Antrag auf Anberaumung
einer mündlichen Berufungsverhandlung
Nach der Bestimmung des § 323 Abs. 12 erster Halbsatz
BAO können Anträge auf Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat
abweichend von § 282 Abs. 1 Z 1 bis 31. Jänner 2003 bei den im §
249 genannten Abgabenbehörden für am 1. Jänner 2003 noch
unerledigte Berufungen gestellt werden.
Der dritte Satz des § 323 Abs. 12 leg. cit normiert,
dass nach § 284 Abs. 1 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. Nr.
97/2002, gestellte Anträge auf mündliche Verhandlung ab 1. Jänner
2003 als auf Grund des § 284 Abs. 1 Z 1 gestellt gelten.
In Anbetracht des Umstandes, dass der
Rechtsmittelschriftsatz vom 26.9. 2002 keinen Antrag auf Anberaumung einer
mündlichen Verhandlung beinhaltet hat und § 323 Abs. 12 BAO keine
Nachholung von Anträgen in denen nach der bisherigen Rechtslage (vor dem
Inkrafttreten des Abgabenrechtsmittelreformgesetzes) Senatszuständigkeit
(§§ 260 Abs. 2 und 261 BAO) bestand (und kein derartiger Antrag in der
Berufung gestellt wurde) vorsieht, war der im Schriftsatz vom 20.1. 2003
gestellte Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung als
verspätet anzusehen und von der Durchführung einer solchen Abstand zu
nehmen.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Beilage:
10 Berechnungsblätter
Wien,
19. Mai 2005
Normen und Schlagworte
- § 184 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 184 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
formell und materiell mangelhafte AufschreibungenSchätzung der AbgabenbemessungsgrundlagenSicherheitszuschlag
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0960-W/03
- Stammnummer
- 16022
- Gültig
- 19.05.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF