Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0055-W/04
Erhöhte Familienbeihilfe
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0055-W/04vom 20.05.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Dr. Josef Krist,
1010 Wien, Liebiggasse 4, gegen den Bescheid des Finanzamtes Eisenstadt
betreffend erhöhte Familienbeihilfe ab 1. Jänner 2003
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) bezog für ihren Sohn J.,
geb. am 17. Mai 1991 bis Dezember 2002 die erhöhte
Familienbeihilfe.
Auf Grund des Antrages auf Weitergewährung ersuchte
das Finanzamt das Bundessozialamt um Erstellung eines fachärztlichen
Sachverständigengutachtens.
Der Sohn der Bw. wurde am 7. März 2003 untersucht und
dabei folgendes Gutachten erstellt:
Anamnese:
Seit
6 Jahren erhöhte Familienbeihilfe, jetzt Nachuntersuchung. Bis vor einigen
Jahren hatte das Kind Neurodermitis. Die asthmatischen Beschwerden kommen
besonders häufig in der kalten Luft bei körperlicher Anstrengung,
zeitweise in der Nacht. Normaler Schulbersuch, 2 Kl.Gymnasium.
Behandlung/Therapie
(Medikamente, Therapien - Frequenz):
Pulmicort
zum Trockeninhal. 2x tgl., Serevent 2x tgl., Häufige Inhalationen.
Untersuchungsbefund:
45
kg, 150 cm, guter AZ und EZ, Haut unauffällig, Caput - Lippen rissig, sonst
o.B. Pulmo-VA, Cor- HT rein, rhythmisch, normocard. Abdomen - keine path.
Resistenzen tastbar. Extremitäten - o.B.
Status
psychicus / Entwicklungsstand: altersentsprechend
Relevante
vorgelegte Befunde:
2002-07-15
Dr.D, LUNGEN-FA/NEUSIEDL
Pulmo:
VA, LuFu: o.B., C/P RÖ: o.B.
Diagnose(n):
Asthma
bronchiale
Richtsatzposition:
286 Gdb: 040% ICD: J45.8
Rahmensatzbegründung:
ORS,
da ganzjährige Beeinträchtigung und langjähriger Verlauf.
Gesamtgrad
der Behinderung:
40
vH
voraussichtlich w e n i g e r als 3
Jahre anhaltend.
Der(Die)
Untersuchte ist voraussichtlich n i c h t dauernd außerstande, sich selbst
den Unterhalt zu verschaffen.
erstellt
am 2003-03-17 von Z.M.
Arzt
für Allgemeinmedizin
zugestimmt
am 2003-03-17
Leitender
Arzt: T.G.
Das Finanzamt erließ am 27. März 2003 mit der
Begründung, dass eine erhöhte Familienbeihilfe nur dann zustehe, wenn
eine Behinderung von mindestens 50 v.H. bestehe, einen abweisenden
Bescheid.
Die Bw. erhob mit Schreiben vom 9. April 2003 fristgerecht
Berufung und führte dazu an, dass der aktuelle Befund von Dr.G.D. vom 17.
März 2003 nicht berücksichtigt worden sei.
Obiger Befund enthält folgende Anamnese und
Diagnose:
Anamnese:
aktuelle
Beschwerdesymptomatik pulmonal derzeit rel. beschwerdefrei. Kaum Husten, jedoch
beim Laufen Reizhusten, keine Dyspnoe. Auskult.: VA.
Diagnose:
Asthma bronchiale.
Thoraxdurchleuchtung:
Herzschatten
o.B.
Zwerchfell
u. Pleura frei atemverschieblich
Lunge
normale Struktur und Dichte.
Therapievorschlag:
Flixotide
Dosaer 0,05 mg jun. 1 St "2x2",
Sultanol
Dosaer FCKW-frei 1 St "bei Bedarf 2 Hübe"
Weiters wird das Ergebnis eines Lungenfunktionstests
wiedergegeben.
Das Finanzamt ersuchte das Bundessozialamt um Erstellung
eines weiteren fachärztlichen Sachverständigengutachtens.
Der Sohn der Bw. wurde am 23. Juli 2003 neuerlich
untersucht und folgendes Gutachten erstellt:
Anamnese:
Neurodermitis,
Asthma bronchiale seit 2.Klasse VS. Hausarzt
DrD/Neusiedl. Belastungsatemnot vor 2 Wo.
zuletzt Husten, gelegentlich nächtliches Husten und erwachen. Besucht
3.Kl.Mittelschule, turnt mit, Fehlstunden: 1x, Freizeitaktivität:
Fußball. Allergie: Gräser, Birke, Beifuß
Behandlung/Therapie
(Medikamente, Therapien - Frequenz): Sultanol b. Bed., Flixotide jun. b.Bed.
Untersuchungsbefund:
Größe:
152 cm, Gewicht: 48 kg, AZ u. EZ: normal, Pulmo: VA, keine path. Geräusche,
sonorer Klopfschall, Basen verschieblich. Cor: reine, rhythmische Herztöne,
Herzgrenzen im Normbereich. Nasenatmung nicht behindert. Keine Lippenzyanose.
Status
psychicus / Entwicklungsstand: unauffällig
Relevante
vorgelegte Befunde:
2002-07-15
Dr.D
LuFu:
Res. gesteigert bei sonst norm. Lungenfunktion: FEV 1 95%
1999-02-04
Dr.D
Lufu:
keine wesentliche Obstruktion FEV 1 82%
1998-12-11
Dr.D
lufu:
keine wesentliche Obstruktion FEV1 88%
1998-10-19
Dr.D
keine
wesentliche Obstruktion, FEV1 82%
1998-09-28
Dr.D
keine
wesentliche Obstruktion, FEV1 84%
1998-09-01
Dr.D
keine
wesentliche Obstruktion, FEV1 88%
2003-03-17
Dr.D
erhöhte
Resist. bei norm FEV1
Diagnose(n):
Asthma
bronchiale
Richtsatzposition:
286 Gdb: 040% ICD: J45.-
Rahmensatzbegründung:
ORS,
da langjährige Erkrankung ohne ständige Beeinträchtigung des
Allgemeinbefindens bei nur mäßiger episodenhaften Einschränkung
der Lungenfunktion.
Gesamtgrad
der Behinderung:
40
vH
voraussichtlich mehr als 3 Jahre
anhaltend.
Ich
stimme mit dem Vorgutachten in Richtsatzposition u. GdB überein. Auch unter
Berücksichtigung des Befundes v.17.3.03, keine Änderung an
Richtsatzposition und GdB zum Vorbefund.
Der(Die)
Untersuchte ist voraussichtlich n i c h t dauernd außerstande, sich selbst
den Unterhalt zu verschaffen.
erstellt
am 2003-08-11 von N.H.
Facharzt
für Lungenkrankheiten
zugestimmt
am 2003-08-11
Leitender
Arzt: T.G.
Das Finanzamt erließ am 27. August 2003 eine
Berufungsvorentscheidung und wies die Berufung unter Verweis auf § 8 Abs. 5
FLAG mit der Begründung ab, dass bei dem Kind der Bw. neuerlich eine
Behinderung von 40 v.H. festgestellt worden sei.
Die Bw. stellte mit Schreiben vom 30. September 2003 ohne
weitere Begründung den Antrag auf Vorlage der Berufung an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz und legte einen weiteren Befund von DrD,
datiert mit 13. Oktober 2003, vor.
Der Befund lautet unter anderem:
Diagnose:
Asthma
bronchiale
Anamnese:
aktuelle
Beschwerdesymptomatik St.p. Gürtelrose (September), vorige Woche
fieberhafter Infekt. Pulmonal beschwerdefrei, leichter trockener
Husten.
Thoraxdurchleuchtung:
Herzschatten
o.B.
Zwechfell
u. Pleura frei atemverschieblich
Lunge
normale Struktur und Dichte.
Therapievorschlag:
Sultanol
Dosaer Fckw-frei 1 St "bei Bedarf 2 Hübe",
Singulair
KTBL Kind 5 mg St "0-0-1 für 2 Monate"
Auch in diesem Befund wird das Ergebnis eines
Lungenfunktionstests wiedergegeben; die meisten Werte liegen näher den
Sollwerten als im Befund vom 17.3.2003.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 8
Abs 4 FLAG 1967 erhöht sich die Familienbeihilfe für jedes
erheblich behinderte Kind.
Als erheblich behindert gilt
ein Kind gemäß
§ 8 Abs 5 FLAG 1967, bei dem eine
nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im
körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der
Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum
von voraussichtlich mehr als drei Jahren.
Der Grad der Behinderung muss
mindestens 50 v.H. betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das
voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind die
Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs 1 des
Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl.Nr. 152 in der jeweils
geltenden Fassung und die diesbezügliche Verordnung des Bundesministeriums
für soziale Verwaltung vom 9.6.1965, BGBl.Nr. 150 in der jeweils
geltenden Fassung, anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens
nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine
Änderung ausschließen.
Gemäß
§ 8 Abs.
6 FLAG in der Fassung BGBl I Nr. 105/2002 ist der Grad der Behinderung oder die
voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen, durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und
Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens
nachzuweisen.
Die Feststellung des
Behindertengrades eines Kindes, für das erhöhte Familienbeihilfe nach
§ 8 Abs 4 FLAG beantragt wurde, hat nach den Bestimmungen
des § 8 Abs 6 FLAG auf dem Wege der Würdigung
ärztlicher Sachverständigengutachten zu erfolgen (ohne dass den
Bekundungen des anspruchswerbenden Elternteiles dabei entscheidende
Bedeutsamkeit zukommt).
Die Abgabenbehörde hat
unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des
Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache
als erwiesen anzunehmen ist oder nicht (§ 167 Abs 2
BAO).
Nach der ständigen
Rechtsprechung des VwGH (vgl. z.B. Erk. vom 24.3.1994, 92/16/0142) ist von
mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber
allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit
für sich hat und alle anderen Möglichkeiten ausschließt oder
zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt.
Der Sohn der Bw. wurde von zwei
verschiedenen Ärzten (Facharzt für Allgemeinmedizin, Untersuchung am
7. März 2003; Facharzt für Lungenkrankheiten, Untersuchung am
23. Juli 2003) untersucht. Beide Ärzte stellten in ihren
schlüssigen Gutachten den Grad der Behinderung übereinstimmend mit
40 v.H. fest.
Es kann daher im Rahmen der
freien Beweiswürdigung angenommen werden, dass die Einstufung des
Behinderungsgrades mit 40 v.H. mit größter Wahrscheinlichkeit
dentatsächlichen Gegebenheiten
entspricht.
Es sind somit die gesetzlichen
Anspruchsvoraussetzungen für die Weitergewährung der
erhöhtenFamilienbeihilfe ab
Jänner 2003 nicht mehr gegeben.
Ergänzend wird darauf
hingewiesen, dass sämtliche bis dahin erstellten Befunde, die die Bw.
übermittelt hat, dem Bundessozialamt bei der zweiten Untersuchung am 23.
Juli 2003 zur Verfügung gestanden und somit auch in die Begutachtung
eingeflossen sind.
Was den Befund vom 13. Oktober
2003 anlangt, der nach Einbringung des Vorlageantrages übersandt wurde, ist
einerseits festzustellen, dass dieser Befund keinen Einfluss auf den zum
1.1.2003 bis zur Bescheiderlassung bestehenden Grad der Behinderung haben kann;
andererseits weist er günstigere Werte als der Befund vom 17. März
2003 auf, weshalb sogar von einer Besserung des Krankheitsbildes ausgegangen
werden kann.
Wien, am 20.
Mai 2005
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0055-W/04
- Stammnummer
- 16020
- Gültig
- 20.05.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF