Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0130-L/04
aufschiebende Bedingung, wenn Erfüllungshandlungen erst bei Eintritt der Bedingung erfolgen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0130-L/04vom 19.05.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der MP, S, vom 29. September 2003
gegen den Bescheid des Finanzamtes Urfahr vom 8. September 2003 betreffend
Grunderwerbsteuer 2003 entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Kaufvertrag vom 9. Juli 1999 haben JR, MP , TM, ER
sowie TZ, die nunmehrigen Berufungswerber (=Bw), die in ihrem Miteigentum
stehenden Liegenschaften, EZxGBT, an die GuB (im Folgenden nur mehr kurz GuB
genannt) verkauft.
Die Kaufvertragsurkunde enthält folgende
entscheidungsrelevante Regelungen:
II.
Aufschiebende Bedingung
Die
Käuferin beabsichtigt die Bebauung der Kaufobjekte. Bedingung dieses
Kaufvertrages ist die Erteilung der Baubewilligung für die
vorangeführten Kaufobjekte entsprechend der von der Käuferin
beabsichtigten Bebauung.
Vereinbarungsgemäß
muss die Baubewilligung bis längstens 31. Dezember 1999 vorliegen.
Sollte dies bis zu diesem Zeitpunkt nicht der Fall sein, wird der Kaufvertrag
einvernehmlich aufgehoben.
III.
Kaufpreis
Der Kaufpreis
ist zur Zahlung fällig - unter anderem - nach Einlangen des
rechtskräftigen Baubewilligungsbescheides in der Kanzlei des
Vertragsverfassers .
Die
Verbücherung des Eigentumsrechtes zugunsten der Käuferin erfolgt erst
nach Einzahlung des gesamten Kaufpreises auf das
Treuhandkonto.
IV.
Übergabe und Übernahme
Die
Übergabe und Übernahme der Kaufobjekte erfolgt am Tag der Bezahlung
des Kaufpreises. Die Verkäufer erklären, dass sie bis zu diesem
Zeitpunkt die damit verbundenen öffentlichen Abgaben und Gebühren
bezahlen.
X. Allgemeine
Bedingungen
3. Die
Verkäufer räumen der Käuferin das Recht ein, ab dem Zeitpunkt der
Unterfertigung des Kaufvertrages, das Grundstück zu betreten,
Untersuchungen durchzuführen und alle Vorkehrungen zu treffen, um die
möglichst unverzügliche Ausstellung des rechtskräftigen
Baubewilligungsbescheides zu erreichen.
Für diesen Erwerbsvorgang hat das Finanzamt
zunächst am 13. November 1999 die Grunderwerbsteuer (GrESt) in
Höhe von 19.720,-- S der Erwerberin, das war die GuB, vorgeschrieben.
Aufgrund der Insolvenz der Gesellschaft hat das Finanzamt jedoch mit Bescheiden
vom 8. September 2003 die GrESt gemäß
§ 9 GrEStG auch
den Verkäufern vorgeschrieben.
Mit Berufung vom 29. September 2003 haben die Bw
dagegen vorgebracht, der Kaufvertrag sei unter der aufschiebenden Bedingung der
vorliegenden Baubewilligung abgeschlossen worden. Diese Bedingung sei nicht
eingetreten, sodass gemäß
§ 8 Abs 2 GrEStG die
Steuerschuld nicht entstanden sei.
Aufgrund der abweislichen Berufungsvorentscheidung vom
14. Oktober 2003 haben die Bw mit Anträgen vom 30. April 2002 die
Vorlage der Berufungen zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde
II. Instanz begehrt, weil es der klare Parteiwille gewesen sei, eine
aufschiebende Bedingung vorzusehen. Dafür spreche, dass die Übergabe
der Liegenschaft erst nach Erteilung der Baubewilligung stattfinden sollte und
auch der Kaufpreis erst zu diesem Zeitpunkt bezahlt werden
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 8 Abs 2 GrEStG entsteht
die Steuerschuld, wenn die Wirksamkeit des Erwerbsvorganges vom Eintritt einer
(aufschiebenden) Bedingung oder von der
Genehmigung einer Behörde abhängig ist, mit dem Eintritt der Bedingung
oder mit der Genehmigung.
Die Steuerschuld entsteht nur im Fall einer aufschiebenden
Bedingung mit deren Eintritt, im Fall einer auflösenden Bedingung jedoch
bereits mit der Verwirklichung des Erwerbsvorganges.
Strittig ist im gegenständlichen Fall die Frage, ob
der Kaufvertrag vom 9. Juli 1999 unter einer aufschiebenden oder
auflösenden Bedingung geschlossen wurde.
Zur Auslegung von Bedingungen stehen nicht die gebrauchten
Worte, sondern die bezeichneten Eigenheiten der Bedingung im
Vordergrund. Für das Vorliegen eines auflösend bedingten
Rechtsgeschäftes ist es charakteristisch, dass das bedingte
Rechtsgeschäft wie ein unbedingtes zunächst alle Wirkungen entfaltet
und die gewollte Rechtsänderung eintritt. Sind echte
Erfüllungsansprüche schon für die Zeit vor Bedingungseintritt
vereinbart, dann spricht alles für das Vorliegen einer auflösenden
Bedingung. (VwGH vom 16. November 1989, 89/16/0165)
Für das Vorliegen einer aufschiebenden Bedingung
spricht umgekehrt, dass wesentliche Erfüllungshandlungen, wie etwa die
Auszahlung des Kaufpreises oder die Übergabe des Kaufobjektes, erst bei
Eintritt der Bedingung erfolgen sollen.
In diesem Sinne sprechen die konkreten Vertragsmerkmale
überwiegend für eine aufschiebende Bedingung, weil der Kaufpreis erst
nach Einlangen des Baubewilligungsbescheides zur Zahlung fällig werden
sollte und erst dann die Übergabe des Grundstückes und die
Verbücherung des Eigentumsrechtes erfolgen sollten. Auch die Bestimmung
hinsichtlich der Kostentragung durch die Verkäufer bis zur Bezahlung des
Kaufpreises und die ausdrückliche Einwilligung in das Betreten des
Grundstückes durch die Käuferin verdeutlichen, dass das
Rechtsgeschäft zunächst noch keine Wirkungen entfalten sollte.
Auch aus der dem Vorlageantrag angeschlossenen
vorvertraglichen Korrespondenz zwischen den Beteiligten ist eindeutig
ersichtlich, dass der Wille der Vertragsparteien auf die Vereinbarung einer
aufschiebenden Bedingung gerichtet war.
Die vereinbarte Vertragsaufhebung, welche der
aufschiebenden Bedingung nachgestellt ist und auf die sich das Finanzamt in
seinem Bescheid hauptsächlich beruft, ändert daran nichts, sondern
wird dadurch nur der - aufschiebend bedingt abgeschlossene -
Kaufvertrag formal aus dem Rechtsbestand entfernt.
Der Vertragsverfasser RA T, gibt die Motivlage der
Vertragsparteien für diese Regelung in einem Schreiben vom
13. November 2003 so wieder:
Es
war tatsächlich so, dass eine Begrenzung von ihrer Seite
(Verkäufer) gewünscht wurde,
um bei Nichterteilung der Baubewilligung innerhalb dieser Frist wieder frei zu
sein, nur in diesem Zusammenhang ist die Formulierung im zweiten Absatz der
Ziffer II zu sehen.
Die aufschiebende Bedingung ist aber tatsächlich nicht
eingetreten, weil weder bis zum Stichtag noch überhaupt eine Baubewilligung
erteilt wurde (Bestätigung des Vertragserrichters vom 25. September
2003), sodass die Steuerschuld nie entstanden ist.
Der Berufung war daher stattzugeben.
Linz, am 19.
Mai 2005
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 2 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0130-L/04
- Stammnummer
- 16013
- Gültig
- 19.05.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF