Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0481-L/04
Aufwendungen für eine Digitalkamera als Werbungskosten eines Gymnasialdirektors.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0481-L/04vom 18.05.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 16. April 2004 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Linz vom 5. April 2004 betreffend
Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2003 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber war bis zu seinem Ableben
Gymnasialdirektor. Im Zuge seiner Erklärung zur Durchführung der
Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2003 stellte er unter anderem einen
Antrag auf Anerkennung verschiedenster Aufwendungen als Werbungskosten. Unter
den angeführten Posten waren 90% der Kosten einer Digitalkamera
(1.603,32 €) und ein "Verfahrenskostenanteil" von 200 €. Als
Begründung für diese Anträge führte der Berufungswerber aus:
Zur Digitalkamera: Seit Juli des Jahres werde das
Gebäude seiner Dienststelle umgebaut und saniert. Der Unterrichtsbetrieb
sei durch diese Tätigkeit erheblich beeinträchtigt, weil zahlreiche
Baufirmen parallel zum Schulbetrieb arbeiten. Die sich dadurch ergebenden
Veränderungen im Schulbetrieb und am Gebäude würden von ihm
laufend dokumentiert. Es komme auch immer wieder zu Unzukömmlichkeiten in
der Bauausführung, die der Reklamation bedürfen. Auch diese
könnten so genau dokumentiert und einer raschen Korrektur zugeführt
sowie Folgeschäden vermieden werden. Auf Grund der exorbitant hohen,
für eine effiziente Arbeit jedoch unerlässlichen Kosten ersuche er um
Anerkennung einer Quote von 90% für Dienstzwecke bei einem verbleibenden
Rest von 10% für Privatnutzung.
Zu den Verfahrenskosten: Das genannte Verfahren stand
insofern in unmittelbarem Zusammenhang mit der Berufsausübung, als
Verunglimpfungen des gesamten Lehrkörpers an der Dienststelle, die
über die Presse erfolgten, abzuwehren waren. Das Gericht gab dem
Lehrkörper teilweise recht, ein kleiner Verfahrenskostenanteil von
200 € sei auf ihn entfallen.
Das Finanzamt anerkannte in der Arbeitnehmerveranlagung
2003 diese beiden Beträge nicht als Werbungskosten. Dagegen wurde Berufung
eingebracht und im Wesentlichen auf das bisherige Vorbringen verwiesen.
Ergänzend legte der Berufungswerber zur Dokumentation der beruflichen
Verwendung der Kamera verschiedene Fotos vor, zum Verfahrenskosteanteil das
Gerichtsurteil.
Über Vorhalt des Finanzamtes führte der
Berufungswerber überdies weiters aus: Die Kamera sei sein privates
Eigentum, eine zweite Digitalkamera habe er nicht. Er fotografiere privat kaum.
Wie beschrieben entstehe aber so gut wie jede Woche ein dokumentarischer
Rundgang durch die in Umbau befindliche Dienststelle. Zu den Verfahrenskosten
erklärte der Berufungswerber, dass vom Arbeitgeber keine Ersätze
geleistet wurden, er jedoch von seiner Rechtsschutzversicherung seinen
Gerichtskostenanteil rückvergütet bekommen habe.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 sind
Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder
Erhaltung der Einnahmen. Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie
erwachsen sind. Dagegen dürfen nach § 20 Abs. 1 Z 2
EStG 1988 bei den einzelnen Einkünften unter anderem nicht abgezogen
werden: Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn
sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen
mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit
des Steuerpflichtigen erfolgen.
Die wesentliche Aussage dieser zuletzt zitierten Bestimmung
besteht darin, dass Aufwendungen, die teils privat und teils beruflich
veranlasst sind, zur Gänze nicht abzugsfähig sind. Damit wird im
Interesse der Gleichmäßigkeit der Besteuerung verhindert, dass
Steuerpflichtige durch eine mehr oder weniger zufällige oder bewusst
herbeigeführte Verbindung zwischen beruflichen oder privaten Interessen
Aufwendungen für die Lebensführung deshalb zum Teil in einen
einkommensteuerrechtlich relevanten Bereich verlegen können, weil sie einen
Beruf haben, der dies ermöglicht, während andere Steuerpflichtige
gleichartige Aufwendungen aus zu versteuernden Einkünften decken
müssen.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird
in der Regel bei Anschaffung eines Wirtschaftsgutes der tatsächliche
Verwendungszweck im Einzelfall geprüft werden müssen. Dabei ist jedoch
eine typisierende Betrachtungsweise anzuwenden. Nicht die konkrete
tatsächliche Nutzung, sondern die typischerweise zu vermutende Nutzung ist
als allein erheblich anzusehen. Für Aufwendungen, die auch in den Kreis der
privaten Lebensführung fallen, ist ein strenger Maßstab anzulegen
(VwGH 28.2.1995, 91/14/0231). Auch wenn die Vermutung bei derartigen
Wirtschaftsgütern dafür spricht, dass sie dem privaten Bereich
angehören, besteht für den Abgabepflichtigen die Möglichkeit,
diese Vermutung zu widerlegen.
Eine Digitalkamera ist nun geradezu typischerweise ein
Gerät, das für Hobby und Freizeit Verwendung findet und der privaten
Sphäre zuzurechnen ist. Eine andere Beurteilung wäre nur möglich,
wenn feststeht, dass das Gerät ausschließlich oder so gut wie
ausschließlich beruflich genutzt wird. Wenn der Berufungswerber durch
Vorlage von Fotos glaubhaft belegt, dass er mit dieser Kamera den Baufortschritt
an seiner Dienststelle dokumentiert hat, so schließt dies nicht
gleichzeitig aus, dass die Kamera auch in der Freizeit entsprechend Verwendung
fand. Dazu kommt noch, dass der vom Berufungswerber geschilderte
Verwendungszweck keine Notwendigkeit erkennen lässt, eine Kamera dieser
hohen Preisklasse zu erwerben, sodass die Annahme nahe liegt, dass auch bei der
Wahl des Gerätes private Gründe mitgespielt haben.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom
28.10.1997, 93/14/0087, unter Hinweis auf die Vorjudikatur festgestellt hat,
darf in Fällen von Aufwendungen, die ihrer Art nach eine private
Veranlassung nahelegen, die Veranlassung durch Erzielung von Einkünften nur
dann angenommen werden, wenn sich die Aufwendungen als für die berufliche
Tätigkeit notwendig erweisen. Die Notwendigkeit bietet in derartigen
Fällen das verlässliche Indiz der betrieblichen bzw. beruflichen im
Gegensatz zur privaten Veranlassung. Neben dem zuvor getroffenen Hinweis
lässt auch das Berufsbild eines Gymnasialdirektors eine Notwendigkeit zur
Anschaffung einer Digitalkamera als Hilfsmittel während des Schulumbaues
nicht erkennen. Die Aufwendungen für die Digitalkamera waren daher den
nichtabzugsfähigen Kosten der Lebensführung zuzurechnen.
Zu dem als Werbungskosten beantragten
Verfahrenskostenanteil ist zu bemerken: Der Berufungswerber hat in seiner
Vorhaltsbeantwortung über Anfrage des Finanzamtes selbst erklärt, dass
letztlich der gesamte Kostenanteil von seiner Rechtsschutzversicherung ersetzt
wurde. Durch diese Versicherungsleistung lagen Aufwendungen oder Ausgaben, wie
dies der Wortlaut der maßgeblichen Gesetzesstelle fordert,
schließlich nicht mehr vor. Eine Anerkennung von Werbungskosten war daher
auch aus diesem Titel nicht möglich.
Aus den angeführten Gründen konnte der Berufung
kein Erfolg beschieden sein.
Linz, am 18.
Mai 2005
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0481-L/04
- Stammnummer
- 15991
- Gültig
- 18.05.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF