Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0316-L/05
Entstehen der Steuerschuld bei Schenkung; Ausführung der Zuwendung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0316-L/05vom 18.05.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom 29. November 2004 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr vom 3. November 2004
betreffend Schenkungssteuer entschieden:
Der Berufung wird Folge gegeben und der angefochtene
Bescheid aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber gab am 22.7.2004 vor dem Notar Dr. S
nachstehende Annahmeerklärung zu Protokoll:
"Annahmeerklärung: Erstens: Mit notariellem
Anbot vom 17.8.2001, Geschäftszahl 2491 des öffentlichen Notars DrS.,
hat Herr T Herrn K das Anbot auf Abtretung seines zur Hälfte einbezahlten
Geschäftsanteiles in der Höhe von 25.000,00 S an der A-GmbH.
gemacht.
Zweitens: Als Abtretungspreis wurde ein Betrag von
12.500,00 S, welcher unmittelbar nach Annahme dieses Anbotes zu entrichten
ist, festgelegt. Der Abtretungspreis beträgt somit
908,41 €.
Drittens: Herr K. nimmt hiermit fristgerecht dieses Anbot
vollinhaltlich an und verpflichtet sich den Abtretungspreis unverzüglich
nach Bekanntgabe des Kontos des abtretenden Gesellschafters zur Auszahlung zu
bringen.
Viertens: (hier ohne Bedeutung)".
Mit dem angefochtenen Bescheid setzte das Finanzamt die
Schenkungssteuer von dem vom steuerlichen Vertreter des Bw. über Ersuchen
bekannt gegebenen, im Wege der Schätzung nach dem sog. Wiener Verfahren
ermittelten Wert der Gesellschaftsanteile (abzüglich des Entgeltes)
fest.
Dagegen richtet sich die Berufung mit der Begründung,
dass das Rechtsgeschäft mangels Zahlung des Abtretungspreises nicht
rechtswirksam geworden sei und die Vertragsparteien ex nunc vom Vertrag
zurückgetreten seien. Außerdem sei dem Bw. nicht bekannt, wie der
Wert der Anteile ermittelt worden sei, weil der tatsächliche Wert der
Geschäftsanteile ein anderer sei.
Das Finanzamt wies die Berufung als unbegründet
ab. Im Antrag gemäß
§ 276 BAO wird
ergänzt: Die Schenkung sei nicht ausgeführt worden, eine
Bereicherung sei nicht eingetreten, daher sei keine Steuerschuld entstanden.
Weiters sei nach dem Gesellschaftsvertrag die Übertragung von
Geschäftsanteilen unter Lebenden an die Zustimmung der Generalversammlung
gebunden, die Übertragung sei demnach aufschiebend bedingt gewesen. Die
Zustimmung sei allerdings nie erfolgt und werde auch nicht erteilt
werden.
Der Eingabe war der Gesellschaftsvertrag angeschlossen,
dessen Punkt IX. (Übertragung von Geschäftsanteilen)
lautet:
"Die Geschäftsanteile sind teilbar, übertragbar
und frei vererblich. Die ganze oder teilweise Übertragung von
Geschäftsanteilen unter Lebenden bedarf der Zustimmung der
Generalversammlung, welche Zustimmung mit einfacher Mehrheit des Stammkapitals
zu fassen ist".
Über
die Berufung wurde erwogen:
Eingangs ist darauf hinzuweisen, dass der Wert des
Geschäftsanteiles vom Bw. selbst bzw. dessen steuerlichen Vertreter im
Ermittlungsverfahren nach dem sog. Wiener Verfahren geschätzt und in dieser
Höhe dem Finanzamt bekannt gegeben wurde und demnach in Bezug auf die
Höhe keine Bedenken bestehen.
Gemäß
§ 76 Abs. 1 GmbH-Gesetz
sind die Geschäftsanteile übertragbar und vererblich. Nach
Abs. 2 dieses Gesetzes bedarf es zur Übertragung von
Geschäftsanteilen mittels Rechtsgeschäftes unter Lebenden eines
Notariatsaktes. Der gleichen Form bedürfen Vereinbarungen über die
Verpflichtung eines Gesellschafters zur künftigen Abtretung eines
Geschäftsanteiles. Im Gesellschaftsvertrag kann die Übertragung von
weiteren Voraussetzungen, insbesondere von der Zustimmung der Gesellschaft
abhängig gemacht werden.
Ist die Abtretung von Geschäftsanteilen im
Gesellschaftsvertrag gemäß
§ 76 Abs. 2 GmbHG an
weitere Voraussetzungen gebunden, so führt deren Fehlen, solange sie noch
erfüllt werden können, zur schwebenden Unwirksamkeit und wenn ihr
Nichteintreten feststeht, zur endgültigen Unwirksamkeit der Abtretung (OGH
16.12.1993, 8 Ob 547, 548/92).
Bei Schenkungen unter Lebenden entsteht die Steuerschuld
gemäß
§ 12 Abs. 1 Z 2 ErbStG mit dem Zeitpunkt
der Ausführung der Zuwendung. Eine Sonderregelung für den Erwerb unter
einer aufschiebenden Bedingung, wie das in § 12 Abs. 1 Z 1
lit. a ErbStG für den Erwerb von Todes wegen geregelt ist, ist
für Schenkungen unter Lebenden nicht vorgesehen. Eine Schenkung gilt mit
dem Zeitpunkt als ausgeführt, in dem die Bereicherung im Vermögen des
Beschenkten tatsächlich eintritt und der Beschenkte in den Besitz des
Geschenkes kommt. Ausgeführt ist die Schenkung also, wenn die
Vermögensverschiebung endgültig ist, wenn also der Beschenkte im
Verhältnis zum Geschenkgeber über das Zugewendete verfügen kann;
denn die Schenkung setzt eine endgültige materielle Bereicherung des
Beschenkten voraus. Auch für aufschiebend bedingte Schenkungen, wovon im
vorliegenden Fall auszugehen ist, weil die Zustimmung der Gesellschaft bisher
nicht erfolgt ist (und nach dem glaubwürdigen und nicht widerlegbaren
Berufungsvorbringen auch nicht erfolgen wird), vertritt der
Verwaltungsgerichtshof die Ansicht, dass die Zuwendung vor dem Eintritt der
Bedingung nicht als ausgeführt anzusehen ist (VwGH vom 20.2.2003,
2002/16/0107, VwGH vom 25.3.2004, 2001/16/0241). Gleiches muss für eine
Genehmigung gelten, die, wie oben ausgeführt, zur Ungültigkeit der
Abtretung selbst und damit zur Ungültigkeit des Rechtsgeschäftes
führt.
Über die Berufung ist somit spruchgemäß zu
entscheiden.
Linz, am 18.
Mai 2005
Normen und Schlagworte
- § 12 Abs. 1 Z 2 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Entstehen der SteuerschuldAusführung der ZuwendungNichtgenehmigung der Abtretung eines Geschäftsanteiles durch die Generalversammlung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0316-L/05
- Stammnummer
- 15985
- Gültig
- 18.05.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF