Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0433-W/03
Ermittlung der Anschaffungskosten bei einem Spekulationsgeschäft
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0433-W/03vom 17.05.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Da die Anschaffungskosten im Rahmen eines Spekulationsgeschäftes sich am § 6 EStG orientieren, bewirkt eine in einem späteren Jahr erfolgte gänzliche Rückzahlung des Kaufpreises, dass von Anschaffungskosten in Höhe von S 0 bei der Bemessung der Einkünfte aus dem Spekulationsgeschäft auszugehen ist. Im Gegensatz zu Werbungskosten, die nach Maßgabe des § 19 EStG zu berücksichtigen sind, sind Anschaffungskosten für ein Spekulationsobjekt periodenübergreifend zu erfassen (§ 6 EStG).
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Stb., vom
17. Dezember 2002 gegen den Bescheid des Finanzamtes Melk, vom
12. November 2001 betreffend Einkommensteuer 1997 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem Ende der folgenden
Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches.
Die
Fälligkeit des mit dieser Entscheidung festgesetzten Mehrbetrages der
Abgaben ist aus der Buchungsmitteilung zu ersehen.
Entscheidungsgründe
Im Zuge einer Betriebsprüfung (Bp.) wurde
Nachfolgendes festgestellt:
Laut Notariatsakt vom 27. Juni 1997 wurden Forderungen
dreier Personen gegen die E. im Nominalwert von insgesamt S 1,400.000 an
den Bw. abgetreten. Als Gegenleistung wurde ein Betrag von S 610.000 vereinbart,
den er in 4 Teilbeträgen zu begleichen habe. Im Jahre 1997 wurden
hiefür Zahlungen von insgesamt S 330.000 geleistet.
Im Wirtschaftsjahr 1997/98 wurde diese Forderung von der
EG., vormals E. an der nach einer schenkungsweisen Abtretung der
Geschäftsanteile der Bw. zu 80% und seine Ehegattin zu 20% beteiligt sind,
in Teilbeträgen beglichen. Da diese Forderung unter dem Nennwert erworben
wurde und innerhalb der Spekulationsfrist zum Nennwert eingezogen wurde,
lägen Spekulationseinkünfte im Sinne des § 30 EStG 1988
vor.
Im strittigen Jahr erzielte der Bw. Einnahmen aus dem
Einzug dieser Forderungen in Höhe von S 820.000. Das Finanzamt sah in der
Differenz zwischen den Einahmen und den geleisteten Zahlungen in Höhe von S
490.000 den für dieses Jahr zu erfassenden Spekulationsgewinn (Ein weiterer
Betrag in Höhe von S 580.000 entfiel auf das bereits rechtskräftig zur
Einkommensteuer veranlagte Jahr 1998).
Der Bw. beantragt unter Hinweis auf entsprechende
Rechtssprechung des VwGH, dass ein Spekulationsgewinn erst dann verwirklicht
sei, wenn vom Veräußerungserlös mehr zugeflossen ist als
Anschaffungskosten erwachsen sind, die volle Berücksichtigung der
Anschaffungskosten (S 610.000) bei der Ermittlung dieses Spekulationsgewinnes,
was bedeutet, dass dieser nur S 210.000 betrage. Das Finanzamt habe bei
ihrer Ermittlung des Spekulationsgewinnes den Begriff der Werbungskosten mit dem
der Anschaffungskosten vermengt. Denn die Anschaffung in Teilbeträgen
erfolgte sozusagen "fremdfinanziert", was - im Gegensatz zu Werbungskosten (die
einen Zahlungsabfluss voraussetzen) - bereits zu einem entsprechenden Wertansatz
führt.
Anzumerken ist, dass diese Causa in Zusammenhang mit dem
ho. unter RV/1463 - W/03 zwischenzeitig abgeschlossenen Berufungsverfahren
steht.
Dem Bw. wurde in weiterer Folge der bereits entrichtete
Kaufpreis für die erworbene Forderungen rückerstattet. Dies habe nun
zur Folge, was dem Bw. in einem ho. Vorhaltsschreiben zur Kenntnis gebracht
wurde, dass tatsächlich Anschaffungskosten von S 0 vorlägen, sodass
ein Spekulationsgewinn in Höhe von S 820.000 anzusetzen sei.
Eine Stellungnahme hiezu erfolgte nicht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist, was unter Anschaffungskosten in Zusammenhang
mit Einkünften aus Spekulationsgeschäften gemäß
§ 30 EStG 1988 zu verstehen ist.
Der UFS teilt die Rechtsansicht des Bw., dass
Anschaffungskosten nicht mit Werbungskosten gleichzuhalten sind. Somit ist nicht
die Summe der 1997 verausgabten Beträge für den Erwerb dieser
Forderung, wie das Finanzamt annahm, als maßgebliche Anschaffungskosten zu
erachten. Denn die Anschaffungskosten des § 30 verstehen sich als
solche des § 6 (Doralt
EStG4, Tz. 155 zu
§ 30; Tz. 64 zu § 6). Allerdings trat durch die aufgrund einer
Bankgarantie bewirkte vollständige Rückzahlung der bereits geleisteten
Zahlungen an den Bw. eine Anschaffungspreisminderung auf S 0 ein. Hingewiesen
wird hiezu auf Doralt a. a. O., Tz 101 zu § 6. Diese Kaufpreisreduktion ist
vergleichbar mit einer eingetretenen Gewährleistung und demzufolge dem
eines geleisteten Schadenersatzes infolge eines tatsächlich vorliegenden
Mantelkaufes in dem unter RV/1463 - W/03 abgehandelten Berufungsverfahren.
Somit war spruchgemäß zu entscheiden, dem
Berufungsbegehren auf Ansatz von Anschaffungskosten in Höhe von S 610.000
nicht Folge zu leisten.
Diese Berufungserledigung bewirkt, dass sonstige
Einkünfte in Höhe von S 820.000 (anstatt S 490.000) in die
Einkommensbesteuerung des strittigen Jahres zu integrieren sind.
Berechnung (in ATS):
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Einkünfte
aus Gewerbebetrieb:
|
1,424.383
|
Einkünfte
aus nichtselbständiger Arbeit:
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37.580
|
Sonstige
Einkünfte:
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820.000
|
Gesamtbetrag
der Einkünfte:
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2,281.963
|
Sonderausgaben:
|
-1.000
|
Einkommen:
|
2,280.963
|
Die
Einkommensteuer beträgt:
|
|
10% für
die ersten 50.000
|
5.000,00
|
22% für
die weiteren 100.000
|
22.000,00
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32% für
die weiteren 150.000
|
48.000,00
|
42% für
die weiteren 400.000
|
168.000,00
|
50% für
die restlichen 1,581.000
|
790.500,00
|
Steuer vor
Abzug der Absetzbeträge
|
1,033.500,00
|
Verkehrsabsetzbetrag
|
-
4.000,00
|
Arbeitnehmerabsetzbetrag
|
-1.500,00
|
Einkommensteuer
|
1,028.000,00
|
Bisher:
|
863.000,00
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Nachforderung
|
165.000,00
|
Berechnung der
Abgabennachforderung in Euro
|
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Festgesetzte
Einkommensteuer
|
74.707,67
|
Bisher:
|
62.716,66
|
Nachforderung
|
11.991,01
Wien,
am 17. Mai 2005
Normen und Schlagworte
- § 30 Abs. 1 Z 1 lit. b EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0433-W/03
- Stammnummer
- 15942
- Gültig
- 17.05.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF