Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ1W ZRV/0142-Z1W/03
Tarifarische Einreihung einer Ware als Lebensmittel oder als Arznei
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0142-Z1W/03vom 13.05.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Für die Beurteilung der Frage, ob aus den USA importierte Tabletten als "Verschiedene Lebensmittelzubereitungen" des Kapitels 21 oder als "Pharmazeutische Erzeugnisse" des Kapitels 30 der Kombinierten Nomenklatur (Art. 20 ZK) einzustufen sind, ist nicht auf Definitionen anderer Gesetze, insbesondere des Arzneimittelrechts, oder auf Begriffsvorstellungen der allgemeinen Verkehrsauffassung zurückzugreifen, sondern sind dafür ausschließlich die Überschriften und verbalen Beschreibungen der Kapitel und Positionen des Zolltarifs heranzuziehen. Steht die Einreihung solcher Tabletten in die Position 2106 (andere Lebensmittelzubereitungen) oder 3004 (Arzneiwaren) zur Alternative, so ist zu beurteilen, ob sie therapeutische (= die Krankenbehandlung betreffende) oder prophylaktische (= Krankheiten vorbeugende) Zwecke erfüllen oder ob sie, trotz hohem Vitamin- und Mineralstoffgehalt, nur auf den allgemeinen Gesundheitszustand einwirken (sogen. Nahrungsergänzungsmittel). In letzterem Fall kommt die Einreihung in die Position 3004 nicht in Betracht.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
Unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf. gegen den
Bescheid (Berufungsvorentscheidung) des Zollamtes Wien vom 18. August 2003,
GZ. 100/39994/02/2003, betreffend Erstattung von Eingangsabgaben,
gemäß
§ 85c ZollR-DG entschieden:
Die
Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 85c Abs. 8 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) iVm
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel
nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs
Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 85c Abs. 7 ZollR-DG steht
der Berufungsbehörde der ersten Stufe das Recht zu, gegen diese
Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme)
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid des Hauptzollamtes (HZA, nunmehr Zollamt) Wien
vom 11.7. 2003, Zl. 100/39994/2003, wurde ein Antrag der Bf. gemäß
Art. 6 Abs.2 und 3 sowie Art. 236 Abs.1 Zollkodex (ZK) vom 10.4. 2003 auf
Erstattung der unrichtig buchmäßig erfassten Eingangsabgaben zur
Warenanmeldung vom 12.3. 2003 mit WE-Nr. 206/350/600167/93/2003 abgewiesen mit
der Begründung, die Bf. habe innerhalb der gesetzten Frist keine Nachweise
für ihre Behauptung beigebracht, dass die gegenständliche Ware,
nämlich O.- Tabletten, tarifarisch nicht als Nahrungsmittel, sondern als
Arznei einzustufen wäre.
Mit Schriftsatz vom 6.8. 2003 wurde dagegen fristgerecht
Berufung erhoben mit der Begründung, diese Tabletten seien durch das
Bundesministerium für Soziale Sicherheit und Generationen als Arzneimittel
klassifiziert worden und man habe daher Einfuhrbewilligungen einholen
müssen. Am 28.7. 2003 war von der Fa. C. eine Warenprobe, nämlich eine
Dose O.- Tabletten samt Einpackschachtel und Beipackzettel vorgelegt
worden.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 18.8. 2003 wies das HZA
Wien die Berufung mit der Begründung ab, dass der Beweismittelanforderung
vom 27.5. 2003 nicht innerhalb der bis 9.7. 2003 gewährten Frist
entsprochen worden war. Der in der Berufung gegebene Hinweis, dass inzwischen
ein Warenmuster an das Zollamt mit dem Abgangsstempel 25.7. 2003 übersandt
worden war, ändere ebenso nichts daran, dass die Vorlage des Warenmusters
erst nach Fristablauf erfolgt sei wie der in der Berufung gemachte Hinweis auf
ein stattgefundenes Telefonat.
Gegen die am 19.8. 2003 zugestellte
Berufungsvorentscheidung wurde am 20.8. 2003 im Faxweg unter der Bezeichnung
"Einspruch" Beschwerde an die Rechtsbehelfsbehörde 2. Stufe erhoben.
Begründend wurde ausgeführt, dass im Dezember 2002 von Dr. B. vom
Bundesministerium für Soziale Sicherheit und auch vom Zolllabor in der
Vorderen Zollamtsstraße festgestellt worden sei, dass es sich bei "O."
- Tabletten um eine Medizin handle, da der Vitamin A - Gehalt
für ein Nahrungsergänzungsmittel zu hoch sei. Es gäbe dazu nichts
Schriftliches, es werden aber seither die Importverzollungen unter der
Einreihung als Medizin vorgenommen.
Am 19.9. 2003 wurde die Beschwerde inklusive der
eingereichten Warenprobe dem Unabhängigen Finanzsenat
vorgelegt.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Dem Abgabenverfahren liegt folgender Sachverhalt
zugrunde:
Am 12.3. 2003 wurden 6 Karton O.- Tabletten von den USA
über den Flughafen Wien ins Zollgebiet der Europäischen Union
importiert. Versender der Ware war die E. in Miami, Florida, Empfänger die
C. in L. Als Anmelder und indirekter Vertreter fungierte die Bf. Die Waren
wurden unter der Warennummer 2106 9092 80 V999 mit der Bezeichnung "andere
Lebensmittelzubereitungen: kein Milchfett und keine Saccharose etc. enthaltend:
andere" zum freien Verkehr angemeldet und als konform abgefertigt. Eine Rechnung
der E. an die C. über 7708,90 USD lag bei. Auf dieser Basis wurden die
Eingangsabgaben vorgeschrieben und von der Bf. entrichtet, und zwar 12,8 % Zoll
in Höhe von 1020,55 € und 10 % Einfuhrumsatzsteuer in Höhe von
958,19 €, somit insgesamt 1.978,74 €.
Mit Schreiben vom 10.4. 2003 beantragte die Bf. die
Erstattung des Zollabgaben- und Einfuhrumsatzsteuerdifferenzbetrages auf ihr
Abgabenkonto. Es sei bei der seinerzeitigen Verzollung vom Deklaranten der Bf.
im Feld 33 des Einheitspapiers die Warennummer 21069092 80 und die Bezeichnung
"Lebensmittel" eingetragen worden, obwohl es sich bei der Ware tatsächlich
um eine Medizin handle, welche in die Zolltarifnummer 30049019 00 mit 0 %
Zollsatz und 20 % Steuersatz einzureihen war. Es lägen auch
Einfuhrbewilligungen des Bundesministeriums für Soziale Sicherheit und
Generationen für die Fa. C. vor, in denen diese Ware als Medizin eingestuft
wird. Somit sei die Verzollung als Nahrungsergänzungsmittel bzw.
Lebensmittel unrichtig gewesen.
Mit Schreiben vom 22.5. 2003 hielt das HZA Wien der Bf.
vor, dass aus den vorgelegten Unterlagen nicht ersichtlich sei, dass es sich bei
dieser Ware um zu therapeutischen oder prophylaktischen Zwecken geeignete
Arzneiwaren handle und gewährte eine Frist von 6 Wochen, um anhand
entsprechender Beweismittel wie Muster oder sonstiger Unterlagen die für
die Einreihung der den Gegenstand des Bescheides vom 12.3. 2003 bildenden Waren
nachzuweisen.
Innerhalb der vom Zustelldatum 27.5. 2003 bis zum Ablauf
des 9.7. 2003 reichenden Frist war kein Beweismittel vorgelegt worden, sodass
mit Bescheid vom 11.7. 2003 die Abweisung des Erstattungsantrags
erfolgte.
Am 23.7. 2003 übersandte die C. eine Packung O.-
Tabletten und wies darauf hin, dass das Produkt laut einer
Arzneimittelgesetz-Entscheidung des Bundesministeriums für Gesundheit vom
Dezember 2002 als Arznei einzustufen sei. Es sei auch eine Einfuhrgenehmigung
- ausgestellt vom Bundesministerium für Gesundheit und Frauen - bei
der Verzollung vorgelegen. Es sei nicht möglich gewesen, früher eine
Packung als Muster vorzulegen. Dieses Produkt werde von Augenärzten
für Patienten, die an altersbedingter Makuladegeneration leiden, verordnet.
Genau für diese verordnete Menge habe man über eine Einfuhrbewilligung
verfügt, sodass keine Packung übrig war und man keinem Patienten
gerade seine Packung zwecks Musterbeibringung vorenthalten wollte.
Unter Hinweis auf das nun vorliegende Muster berief die Bf.
am 6.8. 2003 gegen die Abweisung des Erstattungsantrags und bot als weitere
Beweismittel die vorliegenden Einfuhrbewilligungen des Bundesministeriums
für Soziale Sicherheit und Generationen an.
In abgabenrechtlicher Hinsicht ist auszuführen, dass
sich die Berechnung von Eingangsabgaben gemäß Art. 20 Abs.1 ZK auf
den Zolltarif der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere auf das
Warennummernsystem der Kombinierten Nomenklatur (Abs. 3 Buchst.a ) stützt.
Der gemäß
§ 45 ZollR-DG vom Bundesminister für Finanzen
herausgegebene Österreichische Gebrauchszolltarif (ÖGebrZT) fasst
diese Vorschriften unter Einbeziehung von nationalen Bestimmungen
automationsgerecht zusammen. Zu jedem Kapitel finden sich einleitend
"Anmerkungen" und allenfalls "zusätzliche Anmerkungen" betreffend die
Einstufung von Waren in dieses Kapitel. Bei den einzelnen Positionen und
Unterpositionen finden sich Angaben und Beschreibungen der dahin tarifierenden
Waren.
Ebenfalls zur Anwendung kommen die "Allgemeinen
Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur" (AV) im Anhang
I, Titel I A zur VO Nr. 2658/87 des Rates, geändert durch VO Nr. 1832/2002
der Kommission vom 1.8. 2002, insbesondere zur Lösung von
Konkurrenzproblemen, wenn mehrere Positionen für die Einreihung einer Ware
in Betracht kommen.
So lautet etwa AV 1: "Die Überschriften der
Abschnitte, Kapitel und Teilkapitel sind nur Hinweise. Maßgebend für
die Einreihung sind der Wortlaut der Positionen und der Anmerkungen zu den
Abschnitten oder Kapiteln und - soweit in den Positionen oder Anmerkungen
zu den Abschnitten oder Kapiteln nichts anderes bestimmt ist - die
nachstehenden Allgemeinen Vorschriften."
AV 6: " Maßgebend für die Einreihung von Waren
in die Unterpositionen einer Position sind der Wortlaut dieser Unterpositionen,
die Anmerkungen zu den Unterpositionen und - sinngemäß -
die vorstehenden Allgemeinen Vorschriften. Einander vergleichbar sind dabei nur
Unterpositionen der gleichen Gliederungsstufe. Soweit nichts anderes bestimmt
ist, gelten bei Anwendung dieser Allgemeinen Vorschrift auch die Anmerkungen zu
den Abschnitten und Kapiteln."
Gemäß Art. 236 Abs.1 ZK iVm § 2 Abs.1
ZollR-DG sind Eingangs- oder Ausgangsabgaben insoweit zu erstatten oder zu
erlassen, als nachgewiesen wird, dass der Betrag nicht gesetzlich geschuldet
war. Gemäß Art. 236 Abs. 2 1. Unterabsatz ZK erfolgt die Erstattung
oder der Erlass auf einen innerhalb einer Frist von 3 Jahren nach Mitteilung der
betreffenden Abgaben gestellten Antrag.
Zur Entscheidung des HZA Wien auf den diesbezüglichen
Antrag der Bf. ist zu vermerken, dass die verspätete Beibringung der
Warenprobe allein keine Begründung dafür abgeben konnte, eine
abweisende Berufungsvorentscheidung zu erlassen. Konnte das HZA Wien noch in der
Begründung des Erstbescheides vom 11.7. 2003 darauf hinweisen, dass
innerhalb der am 27.5. 2003 ausgelösten 6-wöchigen Frist keine
Beweismittel beigebracht wurden, so hat die Bf. aber doch die am 28.7. 2003 im
HZA Wien eingelangte Warenprobe vor der am 18.8. 2003 ergangenen
Berufungsvorentscheidung zur Berufung vom 6.8. 2003 vorgelegt. Sowohl aus §
115 Abs.4 als auch - für das Rechtsmittelverfahren - aus § 280
BAO folgt die Verpflichtung der Behörde, solche "Neuerungen" über
tatsächliche oder rechtliche Verhältnisse zu prüfen und zu
würdigen. Es ist daher wie folgt auf die Sache selbst
einzugehen.
Strittig ist die Frage. ob die Tabletten unter die
Tarifnummer 21069092, also in Kapitel 21 ("Verschiedene
Lebensmittelzubereitungen") oder unter 30049019, also in Kapitel 30
("Pharmazeutische Erzeugnisse") einzureihen sind.
Im Akt des Zollamtes zu Zl. 100/39994/2003 befindet sich
ein aus einem anderen Akt stammender Untersuchungsbefund der Technischen
Untersuchungsanstalt der Bundesfinanzverwaltung (TUA) zu den
verfahrensgegenständlichen O.-Tabletten vom 24.7. 2002. Das Ergebnis
lautet:
" Zubereitung auf Basis von Lactose, mikrokristalliner
Cellulose, Vitaminen, Beta-Carotin, Spurenelementen, Mineralstoffen sowie
Tablettierhilfsmitteln. Stärke/Glucose weniger als 5 GHT,
Saccharose/Invertzucker/Isoglucose weniger als 5 GHT, Milchfett weniger als 1,5
GHT und Milchprotein weniger als 2,5 GHT. Das Erzeugnis stellt ein
Ergänzungsnahrungsmittel dar. Einreihung als: Andere
Lebensmittelzubereitung, anderweit weder genannt noch inbegriffen.
Tarifierungsvorschlag: 21069092/80/V999 ".
Aus einer Mitteilung des Bundesministeriums für
Gesundheit und Frauen an den UFS vom 12.5. 2005 geht hervor, dass bei den in
Rede stehenden O.- Tabletten auf Grund des Gehalts der Vitamine A, C und E und
von Zink gemäß
§§ 1 und 11 Arzneimittelgesetz eine
Arzneispezialität vorliegt. Die Firma C. importiert das
gegenständliche Produkt regelmäßig seit Dezember 2002 nach
§ 2 Arzneiwareneinfuhrgesetz. Die einzelnen Rezepte enthalten bis zu 6
Packungen zu je 120 Tabletten /Packung ( entspricht dem Halbjahresbedarf des
Patienten).
Waren der Position 3004 werden in der Kombinierten
Nomenklatur (KN) folgendermaßen abgegrenzt:
"Arzneiwaren ( ausgenommen Erzeugnisse der Position 3002,
3005 oder 3006), die aus gemischten oder ungemischten Erzeugnissen
zu therapeutischen oder prophylaktischen
Zwecken bestehen, dosiert ( einschließlich solcher, die über
die Haut verabreicht werden ) oder in Aufmachungen für den
Einzelverkauf"
In den Anmerkungen zu Kapitel 30 heisst es :
1. Zu Kapitel 30 gehören nicht:
a) Nahrungsmittel oder Getränke ( wie
diätetische, diabetische oder angereicherte Lebensmittel,
Nahrungsergänzungsmittel, tonische Getränke und Mineralwasser), andere
nicht intravenös zu verabreichende Nährstoffzubereitungen (Abschnitt
IV);
...
Weiters in den zusätzlichen Anmerkungen zu Kapitel
30:
1. Zu Position 3004 gehören pflanzliche
Arzneizubereitungen und Zubereitungen auf der Grundlage folgender Wirkstoffe:
Vitamine, Mineralstoffe, essenzielle Aminosäuren oder Fettsäuren, in
Aufmachungen für den Einzelverkauf. Diese Zubereitungen sind in Position
3004 einzureihen, wenn auf dem Etikett, der Verpackung oder dem Beipackzettel
folgende Angaben gemacht werden:
a) die spezifischen Krankheiten, Leiden oder deren
Symptome, bei denen diese Erzeugnisse verwendet werden sollen:
b) die Konzentration der aktiven Wirkstoffe oder der darin
enthaltenen Stoffe
c) die Dosierung
d) die Art der Anwendung.
In diese Position gehören homöopathische
Arzneizubereitungen, vorausgesetzt, sie erfüllen die unter Buchstaben a),
c) und d) genannten Bedingungen.
Bei Zubereitung auf der Grundlage von Vitaminen,
Mineralstoffen, essenziellen Aminosäuren oder Fettsäuren muss die
Menge eines dieser Stoffe pro auf dem Etikett angegebener empfohlener Tagesdosis
deutlich höher sein, als die für den Erhalt der allgemeinen Gesundheit
oder des allgemeinen Wohlbefindens empfohlene Tagesdosis.
Bei der verfahrensgegenständlichen Ware finden sich
auf der Umschlagschachtel, dem Beipackzettel und auf der Dose selbst u.a.
folgende Aufschriften:
" O., Vitamins for the Eyes. Uniquely Formulated Eye
Vitamin and Mineral Supplement.
Your eyesight is among your most valuable of assets. As the
leader in occular nutritional research and vitamin supplements for the eye, B.
is committed to helping you preserve the health of your eyes with our new O.
(und als Fußnote beigefügt ):
This statement has not been eveluated by the Food and Drug
Administration. This product is not intended to
diagnose, treat, cure or prevent any disease.
O. is a unique antioxidant vitamin and mineral formula
which was specifically developed for use in National Eye institute age-related
eye study (AREDS).
O. is a high-potency antioxidant supplement with the
antioxidant vitamins A,C,E and selected minerals in amounts well above 100 % of
the US Government recommended daily value.
Recommended intake: Adults, take two tablets, two times
daily or as directed by your doctor or pharmacist.
Smokers: Please consult your eye care professional about
the risks associated with smoking and using Beta-Carotene.
O. is the #1 recommended eye vitamin and mineral supplement
brand among eye care professionals.
Contents of daily dosage (4 tablets):
Vitamin A: 28,640 IU = 573 % of daily value
Vitamin C: 452 mg = 753 % of daily value
Vitamin E: 400 IU = 1333 % of daily value
Zinc: 69,6 mg = 464 % of daily value
Copper: 1,6 mg = 80 % of daily value
Other ingredients: Lactose Monohydrate, Microcrystalline
Cellulose, Crospovidone, Stearic Acid, Magnesium stearate, Silicon dioxide,
Polysorbate 80, Triethyl Citrate, FD&C Yellow #6, FD&C Red #40.
"
In freier und gekürzter Übersetzung bedeutet das
, dass die verfahrensgegenständlichen Tabletten ein für die
Augengesundheit entwickeltes Vitamin- und Mineralstoff- Ergänzungsmittel
sind. Die Firma B. hat sich als führendes Unternehmen in der Forschung
für den Augen dienenden Nährstoffen und Vitaminen darauf konzentriert,
bei der Erhaltung der Augengesundheit mit den O.-Tabletten zu helfen. Die
Tabletten wurden speziell für den Gebrauch zu altersbezogenen Augenstudien
im National Eye Institute entwickelt. Sie sind ein hochkonzentriertes
Ergänzungsmittel mit den Vitaminen A,C,E und ausgewählten
Mineralstoffen in Mengen, die weit über 100 % des von der US -Verwaltung
empfohlenen täglichen Bedarfes liegen. Es sollten von Erwachsenen
täglich zweimal je 2 Tabletten oder aber gemäß
ärztlicher
Anweisung eingenommen werden. Eine Einnahme mit anderen Vitamin -
Ergänzungsmitteln kann nach Beratung durch Arzt oder Apotheker erfolgen. Es
erfolgt ein Hinweis auf Vorsicht bei gleichzeitiger Benützung durch
Raucher. O. wird von Augenspezialisten als empfohlene Nr.1 - Marke unter
den Vitamin- und Mineralergänzungsstoffen fürs Auge bezeichnet.
Weiters werden angegeben die hohen Konzentrationen der Vitamine A,C,E und von
Spurenelementen sowie eine Aufzählung weiterer Inhaltsstoffe.
In zollrechtlicher Hinsicht besonders hervorzuheben ist die
oben in Fettdruck angeführte Passage:
Dieses Produkt ist nicht gedacht für die
Diagnose, Behandlung, Heilung oder Vorbeugung irgendwelcher
Krankheiten.
Dieser zuletzt genannte Satz sowie der Tenor der gesamten
Beschreibung der Substanz macht deutlich, dass es sich um ein der
Augengesundheit nützliches Vitamin- und Mineralstoffe - Präparat
handelt, dessen Einnahme im Grunde durch jeden erfolgen kann und das
nicht zu therapeutischen oder
prophylaktischen Zwecken bestimmter Krankheiten oder Leiden dient, wie das
für Waren der Position 3004 gefordert ist ( vgl. auch zusätzliche
Anmerkung 1, Pkt. a zu Kapitel 30 ). Es ist dabei nicht von Belang, ob man diese
Tabletten aus Gründen des österreichischen Arzneimittelrechts als
Arznei einstuft, weil es sich um zwei verschiedene Zweige des Verwaltungsrechts
mit unterschiedlichen Beurteilungsmaßstäben handelt. Wenn die
Gesundheitsbehörde die Substanz wegen ihres hohen Vitamingehalts nunmehr
als Arznei einstuft und die Einfuhr gemäß Arzneiwareneinfuhrgesetz
nur mit erteilter Bewilligung zulässig ist, hat das nicht notwendigerweise
zur Folge, dass auch die zolltarifarische Einstufung der Ware
"wechselt".
In der höchstgerichtlichen Judikatur sind zu dieser
Thematik mehrere Entscheidungen in diesem Sinn ergangen:
So hat z.B. der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom
6.11. 1997 in der Rechtssache C-201/96 betreffend die Frage, ob ein Erzeugnis in
Form von Dragees mit hohem Vitamin A -Gehalt, weiters aus geringeren Mengen von
11 weiteren Vitaminen sowie Zucker, Kakao, Arzneiträgern und Aromen
bestehend, das vorzugsweise zur Verhütung oder Behebung eines
Vitaminmangels im Zusammenhang mit unzureichender Ernährung verabreicht
wird, in die Position 3004 der KN einzureihen ist, verneint und dazu
ausgeführt, dass für die Tarifierung arzneimittelrechtliche Aspekte,
insbesondere der Umstand, dass für das Inverkehrbringen als Arzneimittel
die Genehmigung der zuständigen nationalen Behörde nötig ist,
nicht von Belang sind. Das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche
Tarifierung von Waren ist in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu
suchen, wie sie im Wortlaut der Position der KN festgelegt sind. Dazu
können auch die von der Europäischen Kommission ausgearbeiteten
Erläuterungen zur KN als weiteres, wenn auch nicht rechtsverbindliches
Hilfsmittel herangezogen werden. Im Mittelpunkt steht der Aspekt, dass die
Substanz für die Einreihung in die Position 3004 nach deren Wortlaut eine
genau umschriebene therapeutische oder prophylaktische Eigenschaft aufweisen
muss, deren Wirkung sich auf ganz bestimmte Funktionen des menschlichen
Organismus konzentriert oder bei der Verhütung oder Behandlung einer
Krankheit oder eines Leidens angewandt werden kann. Das Fehlen solcher Merkmale
kann keineswegs dadurch ausgeglichen werden, dass die Substanz nach
Arzneimittelrecht als Arznei einzustufen ist. Erzeugnissen, die nur allgemein,
etwa durch ihren Vitamingehalt, auf den Gesundheitszustand einwirken, ist die
Position 2106 der KN vorbehalten.
Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 26.6.
2000, Zl. 99/17/0460 betreffend die tarifarische Einreihung des laut einem
Bescheid des Bundesministeriums für Gesundheit und Umweltschutz zum Verkauf
in Apotheken zugelassenen Kräftigungsmittels Leaton-Vitamin-Tonikum
ebenfalls in diesem Sinn entschieden. Der in dem zugrundeliegenden Verfahren
geäußerten Ansicht der Beschwerdeführerin, es komme auf die
tatsächliche Qualifikation der Ware als Arzneimittel und nicht auf eine
verwaltungstechnische Einordnung in einen Zolltarif an, hat der
Verwaltungsgerichtshof dahingehend eine Absage erteilt, dass bei einem nach
österreichischem Arzneimittelgesetz zugelassenen Produkt, das lediglich
allgemein auf den Gesundheitszustand einwirkt, ohne seine Wirkung auf ganz
bestimmte Funktionen des menschlichen Organismus zu konzentrieren oder der
Verhütung oder Behandlung konkreter Krankheiten oder Leiden dienlich zu
sein, als Ergänzungsnahrungsmittel anzusehen und nicht ins Kapitel 30 des
Zolltarifs einzureihen ist.
Auch bei dem im vorliegenden Verfahren zu beurteilenden
Erzeugnis trifft dies zu, da schon die vom Hersteller oben ausgeführte
Beschreibung klar erkennen lässt, dass ein für die Einreihung in die
Position 3004 erforderlicher therapeutischer ( = die Krankenbehandlung
betreffender ) oder prophylaktischer ( = Krankheiten vorbeugender ) Zweck nicht
vorliegt. Auch die allgemeine Verkehrsauffassung, in der man diese Substanz eher
als Arznei denn als Nahrungsmittel einstufen mag oder der Umstand, dass die
O.-Tabletten auf ärztliche Verschreibung hin in den USA bestellt werden,
ändert an diesem zollrechtlichen Aspekt nichts. Aus diesen Gründen
musste es bei der ursprünglichen Einreihung in die Position 2106, die dem
Verzollungsantrag vom 12.3 2003 und der durch die TUA insbesondere in Hinblick
auf AV 1 und AV 6 schlüssig erfolgten Befundung der O. - Tabletten
entspricht, bleiben und war der Beschwerde auf eine andere tarifarische
Einreihung und daraus resultierender Abgabenerstattung der Erfolg
spruchgemäß zu versagen.
Abschließend sei erläuternd Folgendes
bemerkt:
Gerade im weiten Feld des Verwaltungsrechts kommt es
häufig vor, dass ein Sachverhalt von mehreren rechtlichen Blickwinkeln aus
beurteilt werden muss. Dazu sei ein vergleichendes Beispiel gebracht: Für
die Durchführung etwa eines Bauprojekts müssen gesetzliche
Bestimmungen des Baurechts, Raumordnungsrechts, Wasserrechts, Umweltrechts und
Gewerberechts berücksichtigt werden. Es kann dabei vorkommen, dass das
Bauprojekt nach einer dieser Materien durchaus bewilligungsfähig ist, nach
einer anderen aber nicht. Auf diese Weise können solche - auf den
ersten Blick "widersprüchliche" - Ergebnisse zustandekommen.
Tatsächlich handelt es sich dabei gar nicht um einen Widerspruch, sondern
es müssen zur Beurteilung eines Sachverhalts eben mehrere rechtliche
Würdigungen nebeneinandertreten. Im Fall eines Bauprojekts wird dieses
nicht verwirklicht werden können, wenn das auch nur nach einer der
tangierten rechtlichen Materien unzulässig wäre. Im vorliegenden Fall
waren bezüglich der Einfuhr von Tabletten zwei Rechtsmaterien betroffen:
die durch die Zollbehörden im Finanzressort zu beurteilende Frage der
tarifarischen Einreihung ( und die daraus resultierende Abgabenberechnung ) und
die durch das Gesundheitsministerium im Gesundheitsressort zu beurteilende Frage
einer durch Bewilligung kontrollierten Einfuhr. Diese nebeneinander zu
beurteilenden Fragen führen zu dem Ergebnis, dass ein
Ergänzungsnahrungsmittel ins Zollgebiet der Europäischen Union
eingeführt wurde, für dessen Einfuhr noch eine zusätzliche
Bewilligung notwendig ist.
Wien,
13. Mai 2005
Der
Referent:
Hofrat
Dr. MMag. Schönauer Roland
Normen und Schlagworte
- Art. 20 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 236 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0142-Z1W/03
- Stammnummer
- 15935
- Gültig
- 13.05.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF