Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0104-S/04
Voraussetzungen für eine Haftung des Geschäftsführers einer GmbH, wenn Abgabenschulden bei der Primärschuldnerin uneinbringlich sind.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0104-S/04vom 13.05.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung F.S., gegen den Bescheid des FA,
vertreten durch A.S., betreffend Haftungsbescheid gemäß
§ 9 iVm
§ 80 BAO entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Die Haftung
wird auf den Betrag von € 12.353,44 eingeschränkt.
Entscheidungsgründe
Der Bw. wurde im Oktober 2003 als Haftungspflichtiger
gemäß
§ 9 BAO iVm § 80 ff BAO für die aushaftenden
Abgabenschuldigkeiten der A.P. im Ausmaß von € 14.591,56
(Umsatzsteuer 1997, 1998; sowie Körperschaftsteuer 1998, 04-12/1999,
01-06/2000 und 10-12/2000) mit folgender Begründung in Anspruch
genommen:
Gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO haften die in den
§§ 80 ff BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen
Abgabepflichtigen für die diese betreffenden Abgaben insoweit, als die
Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten
nicht eingebracht werden können. Ein Geschäftsführer einer GmbH
sei ein Vertreter im Sinne des § 80 BAO. Der uneinbringlich gewordene
Rückstand der oben bezeichneten Firma setze sich aus der Umsatzsteuer 1997
mit S 55.121,- und der Umsatzsteuer 1998 mit S 114.866,-
(erklärungsgemäße Veranlagungen) und der Körperschaftsteuer
(Mindestkörperschaftsteuer) zusammen (in Summe S 200 784,24/€
14.591,56).
Beim Primärschuldner liege die Uneinbringlichkeit der
haftungsgegenständlichen Abgaben vor.
Die Gewerbeberechtigung sei über Parteienantrag
gelöscht (29.9.1995), die Firmenbuchlöschung erfolgte wegen
Vermögenslosigkeit (26.7.2000). Die Anmeldung einer Liquidation sei weder
im Akt noch im Firmenbuch ersichtlich, so auch nicht die Abwicklung eines
Insolvenzverfahrens.
Wie den eingereichten Steuererklärungen entnommen
werden könne, war die Gesellschaft 1997 und 1998 noch tätig. Die
Gewinn- und Verlustrechnung des Jahres 1997 weise Umsätze in Höhe von
S 293.693,- aus, davon S 275.605,- an Handelswarenerlösen, den Rest als
sonstige betriebliche Erlöse, diejenigen des Jahres 1998 S 640.076,24,
davon S 350.360,- an Handelswarenerlösen. Auch sei in beiden Jahren
Handelswareneinsatz ersichtlich. Umsatzsteuervorauszahlungen für diese
Umsätze habe man nicht geleistet, Umsatzsteuervoranmeldungen nicht
eingereicht, sodass gegen die unter Strafsanktion stehenden abgabenrechtlichen
Verpflichtungen des § 21 UStG verstoßen werde. Wäre der
Geschäftsführer seiner Verpflichtung zur zeitgerechten Bekanntgabe der
Umsatzsteuerzahllasten durch Einreichen von Umsatzsteuervoranmeldungen
nachgekommen, wäre die Abgabenbehörde in der Lage gewesen, die
Einbringlichmachung derselben durch Vollstreckungsmaßnahmen bereits in den
Jahren 1997 und 1998 durchaus erfolgversprechend zu betreiben. In den Bilanzen
dieser Jahre scheinen in den Aktiva neben Anlagevermögen auch Forderungen
in Höhe von S 644.000,- für 1997 und S 1.120.000,- für 1998
ebenso wie nicht eingeforderte Einlagen auf das Stammkapital in Höhe von S
250.000,- auf.
Die Kausalität der Pflichtverletzung durch den Bw. im
Hinblick auf die endgültige Uneinbringlichkeit beim Primärschuldner
sei offenkundig. Er habe die Erlöse aus den in den Jahren 1997 und 1998
getätigten Umsätze vereinnahmt und sei seiner Verpflichtung zur
Bezahlung der vereinnahmten Umsatzsteuern nicht nachgekommen. In einem dem
Haftungsbescheid vorgelagerten Vorhalteverfahren werde nicht konkret dargelegt,
warum keine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes vorliege.
Zahlungsunfähigkeit dürfte nicht vorgelegen sein, denn sonst wäre
der Bw. zur Anmeldung eines Insolvenzverfahrens verpflichtet gewesen.
Bei diesem Sachverhalt sei es nicht erheblich, in welchem
Ausmaß in den Jahren 1997 und 1998 der Gesellschaft liquide Mittel zur
Abdeckung der Abgabenverbindlichkeiten zur Verfügung standen. Selbst hier
sei anzumerken, dass in diesen Jahren keinerlei Zahlungen auf die
Abgabenverbindlichkeiten geleistet wurden, nach den G und V - Rechnungen seien
offenbar noch betriebliche Leistungen (Miet- und Pachtaufwand, Beratungsaufwand)
angefallen. Wie weit diese bezahlt wurden, sei aus der Aktenlage nicht
feststellbar. Dies und die Tilgung anderer Verbindlichkeiten hätte im
Vorhalteverfahren dargelegt werden müssen. Am Abgabenkonto sei einzig eine
Überrechnung eines Betrages von S 30.605,- per 13.3.200 als Zahlungseingang
feststellbar.
Gegen diesen Haftungsbescheid wurde seitens des Bw.
berufen, mit folgender Begründung:
Die Anmerkung einer Liquidation im Akt sei sehr wohl
ersichtlich und beweisbar (Aktenvermerk vom 30.1.1996, Aktenvermerk vom
18.12.1996, Anhang Dr.K.). Das Firmenbuch verlangte eine
Unbedenklichkeitsbescheinigung, dadurch, dass die Jahresveranlagungen noch
durchzuführen waren, verzögerte sich die firmenbuchmäßige
Löschung.
In der Vorbehaltsbeantwortung habe man dargelegt, dass die
Firma liquidiert werde. In den Jahren 1997 und 1998 habe man nur Abverkäufe
getätigt. Der Handelswareneinsatz sei falsch, da keine Wareneinkäufe
getätigt wurden. Wenn in der Bescheidbegründung nun angegeben werde,
dass die Firma noch tätig gewesen wäre, so widerspreche dies dem
gesamten Ermittlungsverfahren und sei aktenwidrig.
Die angesprochenen Forderungen betrafen Forderungen an die
A.R. und seien uneinbringlich. Die ausstehende Stammeinalge werde vom
Eigentümer der Werkstätte in Pfändung gebracht (Grund:Streit
über Pachtzahlungen).
Dass es immer noch offene Fragen gebe, sei nicht
nachvollziehbar, zumal eine amtswegige Durchsuchung der jetzigen
Geschäftsräumlichkeiten seitens des FA angeordnet wurde, und diese
nichts ergeben habe.
Ein Insolvenzantrag hätte bei einer Überschuldung
von S 5 Mio keine Aussicht auf Erfolg gehabt. Die Beendigung der Firma habe man
beschlossen und die Liquidation durchgeführt, aber ohne eines gerichtlichen
Verfahrens.
Eine quotenmäßige Befriedigung aller
unbesicherten Gläubiger habe man durchgeführt.
Ein Auszug aus dem Kommentar zum § 9 BAO laute wie
folgt:
1. Die Haftung des §
9 setze u.a. die Kausalität zwischen Pflichtverletzung und
Uneinbringlichkeit voraus. Bestehe aber nur die Pflicht zur anteiligen
Entrichtung, so sei die Verletzung dieser Pflicht nur kausal für den
anteiligen Abgabenausfall (nicht jedoch für die Abgabe zur Gänze).
Nicht zuletzt deshalb bestehe bei Verletzung der Gleichbehandlungspflicht die
Haftung des § 9 nur anteilig, nämlich mit jenem Teilbetrag, der bei
Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes zu entrichten gewesen wäre (vgl
Arnold, AnwBl 1993, 519, Auer, Rechtsgrundlagen für
GmbH-Geschäftsführer).
2. Eine Haftung zur
Gänze komme daher nur in Betracht, wenn der Vertreter seiner qualifizierten
Mitwirkungspflicht hinsichtlich des teilweisen Fehlens liquder Mittel und der
anteiligen Verwendung dieser Mittel nicht nachkomme (VwGH 19.11.1998,
97/15/0115).
3. Eine solche
Haftungsinanspruchnahme sei jedoch nur rechtmäßig, wenn nach den
Umständen des Einzelfalles keine diesbezügliche
abgabenbehördliche Ermittlungspflicht bestanden habe. Auch wenn die
Judikatur (VwGH 19.2.1997, 96/13/0079) betone, nicht die Behörde habe das
Ausreichen der Mittel zur Abgabenentrichtung nachzuweisen, sondern der zur
Haftung Herangezogene das Fehlen ausreichender Mittel, sollte die Haftung des
§ 9 nicht als Sanktion der Verletzungen der Mitwirkungspflicht dienen; die
Haftung setze vielmehr insbesondere die schuldhafte Pflichtverletzung und die
Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Uneinbringlichkeit voraus. Wenn
nach der Aktenlage (z.B. als Folge von Ermittlungen der
Buch- und Betriebsprüfung) der
Behörde bekannt sei, dass mangels liquider Mittel eine Abgabenentrichtung
(zur Gänze oder anteilig) nicht möglich sei, so könne den
Vertreter keine Haftung treffen.
Der Mitwirkungspflicht hinsichtlich des teilweise Fehlens
liquider Mittel und der anteiligen Verwendung dieser Mittel sei man
nachgekommen
Die monatlichen UVA`s habe man nicht abgegeben, da eine
Aussage des Finanzamtes lautete, Null-Meldungen seien nicht notwendig.
Den Warenvorrat habe man an die F.B.R. verkauft und die
entsprechende Umsatzsteuer im Überrechnungswege an das Finanzamt anteilig
abgeführt. Der Jahresabschluss 1998 erfolgte am 16.2.2000, die
Überrechnung am 13.3.2000.
Die Verpflichtung zur anteiligen Bezahlung der Abgaben habe
man somit erfüllt.
Weiters existiere ein Bericht der
Betriebsprüfungsabteilung, der die Beendigung der Firma
bestätige.
Abschließend darf noch bemerkt werden, dass man die
obigen Abgabenschuldigkeiten zunächst mit Bescheid vom 12.7.2001
gelöscht habe und damit auch der Abgabenanspruch erlöscht sei.
In der Folge ersuchte der Bw. um Direktvorlage der
anhängigen Berufung an den Unabhängigen Finanzsenat und beantragte
eine mündliche Verhandlung.
Die Berufung wurde mit folgender Begründung ohne
Erlassung einer Berufungsvorentscheidung vorgelegt:
Die vom Bw. im Jahr 1995 beantragte Löschung der A.P.
im Firmenbuch wäre zu diesem Zeitpunkt noch nicht angebracht gewesen, da
noch in den Jahren 1997 und 1998 Umsätze getätigt wurden. Die
Vorschreibungen der Umsatzsteuer erfogte erklärungsgemäß. Ob die
Beendigung der A.P. der Abgabenbehörde bekannt gewesen sei oder nicht,
ändere nichts daran, in Rechnung gestellte Umsatzsteuer an das Finanzamt
abzuführen. Ein Tätigwerden der Firma in den Streitjahren habe man aus
den Bilanzen abgeleitet.
Die Tatsache, dass die Firma Schulden hatte, könne den
Geschäftsführer nicht von seiner Verpflichtung, Umsatzsteuer
abzuführen, entbinden. Fremdfinanzierung sei ein gängiges Instrument,
sich notwendige Liquidität zu verschaffen. Eine quotenmäßige
Befriedigung der unbesicherten Gläubiger werde nur behauptet, nicht
dargelegt. Sind zur Befriedigung sämtlicher fälligen Schulden einer
Gesellschaft die Gesellschaftsmittel nicht ausreichend, so werde der
Geschäftsführer nur dann haftungsfrei, wenn er im Verwaltungsverfahren
nachweisen könne, dass er die vorhandenen Mittel zur anteiligen
Befriedigung aller Verbindlichkeiten verwendet und somit die Abgabenschulden
nicht schlechter behandelt habe. Werde dieser Nachweis unterlassen, komme eine
Beschränkung der Haftung bloß auf einen Teil der uneinbringlichen
Abgabenschulden nicht in Betracht. Dieser Nachweis werde im
gegenständlichen Fall nicht zu erbringen sein, da im betroffenen Zeitraum
nach Angaben des Bw. Abverkäufe durchgeführt wurden, welche die
Umsatzsteuerpflicht auslösten. 1997 verfügte die Firma noch über
ein Anlagevermögen mit Buchwert von S 1.022.639,-. Die Fälligkeit der
haftungsrelevanten Umsatzsteuern liege in den Jahren 1997, 1998. In diesen
Jahren habe man keinerlei Mittel aus den Abverkäufen zur (zumindest
quotenmäßigen) Abgabenentrichtung verwendet. Neben einem
Kassaguthaben über S 50.000,- sei auch ein Sparbuch in Höhe von S
259.000,- ausgewiesen. Mittel zur Entrichtung wären somit vorhanden
gewesen. Da die vorliegenden Unterlagen zur Feststellung des
Kausalzusammenhanges zwischen Abgabenausfall und schuldhafter Pflichtverletzung
ausreichten, sei eine zusätzliche Befragung des Bw. nicht erforderlich. In
der Begründung des Haftungsbescheides sei nicht ausgeführt, dass die
Vorhaltsbeantwortung nicht ausreichend sei, sondern dass in dieser nicht konkret
dargelegt werde, warum keine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes
vorliege.
Einen Löschungsbescheid habe man zwar erstellt, aber
nie zugestellt, wodurch keine rechtswirksame Löschung erfolgt sei.
Vor dem Erörterungstermin wurden seitens des Bw.
vorgelegt:
Schreiben der F.E., aus dem hervorgeht, dass auf eine
Restforderdung in Höhe von ca S 78.000,- nach Eingang von S 10.000,-
verzichtet werde.
Grundbuchsauszug, zum Nachweis eines verpfändeten
Liegenschaftsanteils.
Am 18. April fand vor dem Unabhängigen Finanzsenat ein
Erörterungstermin statt, indem zunächst seitens des Amtsbeauftragten
der Haftungsbescheid auf das Ausmaß der Umsatzsteuer 1997 und 1998
eingeschränkt wurde.
Die erklärungsgemäße Veranlagung und die
Höhe der Umsatzsteuer 1997 und 1998 wurden außer Streit
gestellt.
Da die bis dato vorgelegten Unterlagen nicht geeignet
waren, das Gleichbehandlungsgebot zu belegen, wurde dem Bw. eine Frist bis 2.
Mai 2005 eingeräumt, dies nachzuholen. Bei Verstreichen der Frist wird der
Unabhängige Finanzsenat nach Aktenlage entscheiden. Gleichzeitig wurde vom
Bw. der Antrag auf Mündlichkeit der Berufungsverhandlung
zurückgezogen.
Mit Schreiben vom 2.5.2005 legte nun der Bw. neben einem
Schreiben der V.B., worin bestätigt wurde, dass das Konto der A.P. bereits
vor 1998 aufgelöst wurde, auch eine Eidesstättige Erklärung vor,
die beinhaltet, dass er über keinerlei Buchhaltungsunterlagen der A.P. mehr
verfüge bzw dass diese im Zuge des anhängigen Scheidungsverfahrens in
Verstoß geraten sind.
Weiters wurde die Einräumung einer Frist von 4 Wochen
für eine Kontaktaufnahme mit dem Dr.K. (steuerlicher Vertreter der
Primärschuldnerin) beantragt, zur Klärung der Frage, ob in den Jahren
1997 und 1998 tatsächlich noch Umsätze erzielt wurden.
Diese Frage wurde in der Folge seitens des
Unabhängigen Finanzsenates fernmündlich an den Dr.K. gestellt und wie
folgt beantwortet:
Laut den in der Kanzlei noch vorgefundenen Aufzeichnugen
setzen sich die erklärten Umsätze 1997 aus einem Autoverkauf und dem
Verkauf diverser Ersatzteile zusammen, der erklärte Umsatz 1998 resultiert
aus einem Autoverkauf. Abnehmer war jeweils die F.B.R. , wobei die Abrechung
über deren Verrechnungskonto erfolgte. Buchhaltungsunterlagen wurden dem
Bw. ausgehändigt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 80 Abs. 1 BAO haben die zur
Vertretung juristischer Personen Berufenen alle Pflichten zu erfüllen, die
den von ihnen Vertretenen obliegen.
Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die
Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
Gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO haften die in den
§§ 80 ff BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen
Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die
Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten
nicht eingebracht werden können.
Voraussetzung für die Vertreterhaftung sind demnach
eine Abgabenforderung gegen den Vertretenen, die Stellung als Vertreter, die
Uneinbringlichkeit der Abgabenforderung, eine Pflichtverletzung des Vertreters,
dessen Verschulden an der Pflichtverletzung und die Ursächlichkeit der
Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit.
Nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes trifft den Gesellschafter einer Gesellschaft, deren
Abgaben nicht entrichtet wurden und uneinbringlich geworden sind, im Haftungsweg
die Obliegenheit darzutun, weshalb er nicht dafür Sorge tragen konnte, dass
die Gesellschaft die anfallenden Abgaben, die nun uneinbringlich geworden sind,
rechtzeitig entrichtet hat, widrigenfalls von der Abgabenbehörde eine
schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden darf. Hat der
Geschäftsführer schuldhaft seine Pflicht verletzt, für die
Abgabenentrichtung aus den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln zu sorgen,
so darf die Abgabenbehörde davon ausgehen, dass die Verletzung dieser
Pflicht Ursache für die Uneinbringlichkeit der nicht entrichteten Abgaben
war (vgl. zB VwGH 17.10.2001, Zl. 2001/13/0127).
In diesem Zusammenhang hat nicht die Abgabenbehörde
das Ausreichen der Mittel zur Abgabenentrichtung nachzuweisen, sondern der zur
Haftung herangezogene Geschäftsführer das Fehlen ausreichender Mittel
(VwGH 28. 1. 2002, Zl. 2001/17/0158).
Der Geschäftsführer haftet für nicht
entrichtete Abgaben auch dann, wenn die zur Verfügung stehenden Mittel zur
Entrichtung aller Schulden nicht ausreichen.
Reichen die liquiden Mittel zur Begleichung aller
Verbindlichkeiten der Gesellschaft nicht aus, hat der Vertreter nachzuweisen,
welcher Betrag bei Gleichbehandlung sämtlicher Gläubiger - bezogen auf
die jeweiligen Fälligkeitszeitpunkte einerseits und das Vorhandensein
liquider Mittel andererseits - an die Abgabenbehörde zu entrichten gewesen
wäre.
Der Zeitpunkt, für den zu beurteilen ist, ob der
Vertretene die für die Abgabenentrichtung erforderlichen Mittel hatte,
bestimmt sich dananch, wann die Abgaben bei Beachtung der abgabenrechtlichen
Vorschriften (§ 21 Abs. 1 UStG) zu entrichten gewesen wären. Bei
Selbstbemessungsabgaben ist maßgebend, wann die Abgaben bei
ordnungsgemäßer Selbstberechnung abzuführen gewesen wären;
maßgebend ist daher der Zeitpunkt ihrer Fälligkeit, unabhängig
davon, ob die Abgabe bescheidmäßig festgesetzt wurde (Ritz, BAO
Kommentar, § 9 Tz 10).
Dies bedeutet für den gegenständlichen
Fall:
Unbestritten ist die Uneinbringlichkeit der aushaftenden
Abgabenschulden bei der Primärschuldnerin (GmbH) und die Stellung des Bw.
als Vertreter.
Bei den streitgegenständlichen Abgabenschulden handelt
es sich um antragsgemäß veranlagte Umsatzssteuer 1997 und 1998, die
aus Lieferungen (und sonstige Leistungen) der Primärschuldnerin resultieren
und so auf finanzielle Mittel schließen lassen.
Dem Bw. obliegt es nun, Gründe für die
Nichtabfuhr der Umsatzsteuer darzulegen, andernfalls die Abgabenbehörde
davon ausgehen kann, dass die Verletzung dieser Pflicht Ursache für die
Uneinbringlichkeit der nicht entrichteten Abgaben war.
Stehen ausreichende Mittel zur Entrichtung der Umsatzsteuer
nicht zur Verfügung, so kann dies nur dann eine für die
Uneinbringlichkeit kausale schuldhafte Verletzung der Abfuhrpflicht
ausschließen, wenn dem Bw. der Nachweis gelingt, den Abgabengläubiger
im Vergleich zu den anderen Gläubigern, nicht schlechter behandelt zu
haben.
Vermag er nämlich nachzuweisen, welcher Betrag bei
anteilsmäßiger Befriedigung der Forderungen an die
Abgabenbehörde abzuführen gewesen wäre, so haftet er nur für
die Differenz zwischen diesem und der tatsächlich erfolgten Zahlung. Wird
dieser Nachweis nicht erbracht, kann dem Vertreter die uneinbringlichen Abgaben
zur Gänze vorgeschrieben werden (vgl VwGH 30.10.2001, 98/14/0082).
Weder die Frage, ob den Bw. ein Verschulden am Eintritt der
Zahlungsunfähigkeit der GmbH trifft, noch andere als abgabenrechtliche
Pflichten (etwa die Pflicht, rechtzeitig einen Konkursantrag zu stellen) sind
für die Haftung nach § 9 BAO von Bedeutung.
Dem Bw. wurde seitens des Unabhängigen Finanzsenates
ausreichend Zeit (ab Feber 2005), zur Erbringung dieses ihm obliegenden
Nachweises eingeräumt, nämlich die ihm - aus den erklärten
Erlösen - zur Verfügung stehenden Mittel anteilig zur Begleichung
aller Verbindlichkeiten verwendet zu haben, ohne dabei die Abgabenschulden im
Verhältnis schlechter zu stellen.
Der Bw. entsprach aber dieser Aufforderung nicht. Die von
ihm sukzessive vorgebrachten Nachweise spiegeln lediglich seine prekäre
finanzielle Lage wieder, eine anteilige Mittelverwendung, gerade in Bezug auf
den Abgabengläubiger, enthalten sie nicht, sodass ihm die uneinbringliche
Abgabe schon aus dieser Tatsache heraus zur Gänze vorgeschrieben werden
kann.
Vielmehr zeigt die vom Bw. zwar angekündigte, aus
Zeitersparnis seitens des Unabhängigen Finanzsenates in die Wege geleitete
Anfrage beim steuerlichen Vertreter der Primärschuldnerin auf, dass
Umsätze sehr wohl erzielt wurden, liquide Mittel zur Verfügung
standen, deren Abrechnung aber über das Verrechnungskonto
eines Gläubigers erfolgte.
Eine Umbuchung/Überrechnung (wie dies im März
2000 geschah) erfolgte nicht.
Eine Bevorzugung eines einzelnen Gläubigers stellt
aber eine schuldhafte Pflichtverletzung durch den Vertreter dar, zumal dieses
Verhalten im streitgegenständlichen Fall eine Verkürzung der Abgaben
bewirkt hat.
Da für die Abgabenentrichtung nicht gesorgt wurde,
darf die Abgabenbehörde davon ausgehen, dass die Verletzung dieser Pflicht
Ursache für die Uneinbringlichkeit der nicht entrichteten Abgabe
war.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Salzburg, am
13. Mai 2005
Normen und Schlagworte
- § 9 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 80 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0104-S/04
- Stammnummer
- 15927
- Gültig
- 13.05.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF