Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1813-L/02
A) Entscheidung über Berufung oblag Berufungssenat; Nachholung eines Antrags auf Abhaltung einer m.V. vor gesamtem Berufungssenat B) Kosten des Hausumbaus bei 100%-iger Behinderung des Kindes als außergewöhnliche Belastung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1813-L/02vom 13.05.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Kiener u.
Partner, Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungskanzlei, 4680 Haag
a.H., Marktpl. 8, vom 21. Jänner 2002 gegen den Bescheid des
Finanzamtes Grieskirchen Wels vom 11. Jänner 2002 betreffend
Einkommensteuer 1999 entschieden:
Der Berufung wird teilweise
Folge gegeben.
Die Bemessungsgrundlage und die
Höhe der Abgabe bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Bw. bezog im berufungsgegenständlichen
Jahr 1999 Einkünfte aus Gewerbebetrieb sowie aus
nichtselbstständiger Arbeit.
Als außergewöhnliche Belastung auf Grund einer
100 %-igen Behinderung seines Sohnes machte er unter dem Titel "nicht
regelmäßige Ausgaben für Hilfsmittel sowie Kosten der
Heilbehandlung" 425.949,00 S geltend, abzüglich Kostenersätzen
iHv. 93.032,00 S, was beantragte zu berücksichtigende Kosten iHv.
332.917,00 S ergab.
Anlässlich der Veranlagung zur
Einkommensteuer 1999 gewährte die Abgabenbehörde erster Instanz
den Freibetrag wegen Behinderung eines Kindes gem. § 35 Abs. 3
EStG 1988. Die beantragten Kosten wurden jedoch nicht als
außergewöhnliche Belastung qualifiziert, da die behinderungsbedingten
Mehraufwendungen durch den vom Bundessozialamt gewährten Zuschuss gedeckt
seien. Aus dem Titel des behindertengerechten Hausumbaues könnten nur
Aufwendungen geltend gemacht werden, die Wirtschaftsgüter betreffen, die in
Folge ihrer Verwendbarkeit bzw. ihrer spezifisch nur für Behinderte
geeigneten Beschaffenheit nur einen sehr eingeschränkten allgemeinen
Verkehrswert hätten, folglich also eine Vermögensminderung bedeuten
würden. Wenngleich der Hausumbau durch die Behinderung des Sohnes motiviert
gewesen sei, ändere dies nichts an der Tatsache, dass den Aufwendungen ein
entsprechenden Gegenwert gegenüberstehe. Letztlich seien auch in der
Vorhaltsbeantwortung keine vermögensmindernden Umstände aufgezeigt
worden.
In einer rechtzeitig dagegen eingebrachten Berufung wurde
im Wesentlichen ausgeführt, dass behindertengerechte Beschaffenheit nicht
als minderwertig und vermögensmindernd einzustufen sei. Behindertengerechte
Einrichtungen seien 30-40 % teurer. Lt. Begründung der
Abgabenbehörde erster Instanz müsste sein Fußboden billiger sein
als die herkömmlichen. Aus hygienischen Gründen sei der Teppichboden
durch einen Parkettboden ersetzt worden. Auch sei der Parkettboden
günstiger für die Rollstuhlfahrten. Niveauausgleiche und
verstärkte Unterzüge seien nötig gewesen, um den Druckpunkt am
Boden besser zu übertragen.
Die Abgabenbehörde erster Instanz erließ in der
Folge einen Vorhalt, einer Klärung bedürften noch folgende
Punkte:
1. Die Rechnungen über den Ausbau des Wintergartens
mögen vorgelegt werden.
2. Die Rechnungen, die auf den Sohn lauten, können
nicht zu außergewöhnlichen Belastungen führen.
3. Dem Sohn sei ein Darlehen zur rollstuhlgerechten
Adaptierung des Wohnhauses gewährt worden; die Darlehensverträge sowie
die bezüglichen Rechnungen mögen vorgelegt werden.
Der Bw. beantwortete diesen Vorhalt
folgendermaßen:
1. Mit dem Ausbau des Wintergartens sei bereits 1987
begonnen worden. Einige wesentliche Rechnungen aus dieser Zeit lege er in Kopie
vor (Aushub, Bauleistungen, Dachflächenfenster, Bodenfliesen).
2. Er ersuche das Finanzamt, ihm die Rechnungen bekannt zu
geben, die auf den Sohn lauten.
3. Er überreichte die Kopie der Darlehenszusicherung.
Ein weiterer Darlehensvertrag existiere nicht. Antragsteller für das
Darlehen könne nur der Behinderte selbst sein. Da dieser aber kein
Einkommen hatte und also eine Rückzahlung für ihn persönlich
nicht möglich war, sei das Darlehen dem Bw. zuzurechnen und auch seinem
Konto zugeflossen.
4. Er überreichte eine Kopie des Jahresausdrucks
seines Kontos 3.026.507. Das Konto 3.023.686 sei das Wertpapierertragskonto
seines (2001 verstorbenen) Sohnes. Darauf befanden sich lediglich die
Gutschriften der Wertpapiererträgnisse und deren Abhebungen. Über
dieses Konto seien keinerlei Zahlungen geleistet worden, die die
außergewöhnliche Belastung betreffen.
Aus dem Schreiben der PVA der Arbeiter vom 1.3.1999 ist
ersichtlich, dass sie ein zinsenfreies Darlehen für die rollstuhlgerechte
Wohnhausadaptierung gem. § 300 ASVG gewährt. Im Rahmen der
vorliegenden Kostenschätzung der Firma Z in W vom 20.10.1998
übernehme die PVA die teilweise Vorfinanzierung der Umbauarbeiten iHv.
315.000,00 S, wobei die widmungsgemäße Verwendung nachzuweisen
sei. Die Rückzahlung erfolge in 60 gleich bleibenden Monatsraten
á 5.250,00 S beginnend nach Erhalt des Darlehensbetrages. Aus dem
Akteninhalt ist ersichtlich, dass das Darlehen mit 30.3.1999 zugezählt
wurde. Die monatliche Rate beträgt 5.250,00 S, es wurden 1999 neun
Raten, d.h. 47.250,00 S beglichen.
Im Akt erliegen u.a. zwei Rechnungen der Zimmerei T in
H. In der Rechnung vom 6.2.1999 sind angeführt:
|
36 m² Brandschutzdecke auf vorhandene Trame
verlegen und befestigen
|
22.320,00
|
60,50 m² Brandschutzschalung etc.
|
58.382,50
|
30,5 Laufmeter Fenster- und
Türverkleidungen
|
9.820,00
|
inklusive 20 % Mehrwertsteuer
|
108.627,00
Die Rechnung vom 19.5.1999 betrifft Parkettböden,
Rechnungssumme ist 91.572,00 S.
In einer Niederschrift vom 13.11.2002 gab
Zimmermeister T vor der Abgabenbehörde erster Instanz an, dass die
Rechnung vom 6.2.1999 vorwiegend Liefermengen und Leistungen für den
Wintergarten betrifft. Lediglich von den 30,5 Laufmeter Fenster- und
Türenverkleidung betrifft - jedoch auch nur ein Teil - das
Zimmer des Sohnes.
Hinsichtlich der Rechnung vom 19.5.1999 führte er aus,
dass 25,36 m² Fertigparkett "Esche/Trend" im Wintergarten verlegt
wurde (Preis inklusive 20 % Mehrwertsteuer 19.628,64 S). Das
Herstellen der 58 m² Bodenkonstruktion bzw. Verlegen des Bodens
betrifft Wintergarten und Zimmer des Sohnes.
Dem Bw. wurde diese Niederschrift zur Stellungnahme
übermittelt. Er führte darin im Wesentlichen aus:
Bei seinem Wohnhaus handle es sich um eine alte Mühle,
die bereits durch ihn, seine Eltern und Großeltern mehrmals umgebaut und
saniert wurde. Auf Grund der diversen Um- und Zubauten waren beträchtliche
Niveauunterschiede vorhanden, die beseitigt werden mussten, um seinem Sohn ein
Fortbewegen mit dem Rollstuhl zu ermöglichen. Bedingt durch seine
Behinderung konnte sein Sohn seinen erlernten Beruf nicht mehr ausüben,
weshalb er nach erfolgter Umschulung durch das BBRZ im Unternehmen des Bw. als
Büroangestellter arbeiten sollte.
Das Zimmer des Sohnes lag im Altbau des Gebäudes und
war mit einem nicht antistatischen Teppichboden ausgestattet, weshalb er durch
einen antistatischen Boden samt Unterkonstruktion ersetzt wurde. Das Büro
befindet sich über der neu errichteten Werkstätte. Zwischen
Wohnbereich im Altbau und Werkstatt mit Büro im Neubau liege der -
nunmehr ehemalige - Wintergarten, der jetzt als Besprechungszimmer diene.
In diesem Wintergarten befand sich ein Pflasterboden, der entfernt und nach
Niveauausgleich durch die Unterkonstruktion mit einem Parkettboden versehen
wurde. Außerdem wurde er mit einer Isolierung versehen und die Türen
rollstuhlgerecht verbreitert, sodass entsprechende neue Fenster- und
Türverkleidungen nötig waren.
Aus dem Akteninhalt ist außerdem Folgendes
ersichtlich:
Bei
der Neuverlegung des Traufenplasters wurde auch die Drainage um das Haus
erneuert.
Die
Aufstellung der Rechnungen "behindertengerechter Umbau 1999" lt.
Antrag/außergewöhnliche Belastung durch den Bw. betragen
411.015,38 S. Diese Summe besteht
aus:
|
Brandschutzdecke und Schalung
|
108.627,00
|
Kredenz behindertengerecht eingebaut
|
36.973,44
|
Bodenbelag
|
4.037,00
|
Telwolle
|
1.245,00
|
Abdeckplane etc.
|
543,90
|
Farbe
|
200,00
|
Türöffner
|
1.506,60
|
Telwolle, Baufolie, Nägel, Schrauben
.......
|
25.227,00
|
Kitt, Putz, Farbe
|
10.715,72
|
Parkettboden
|
91.572,00
|
Raumtemperaturregler
|
1.926,00
|
Türstock, Auffahrtsrampe
|
12.468,00
|
Zement, Feinputz
|
1.562,00
|
Rohre
|
5.390,09
|
Raseneinfassung, Zement
|
1.564,00
|
Umbau Hauszufahrt
|
8.347,68
|
Hauszugang abstemmen
|
6.690,00
|
Sand, Kies
|
3.234,30
|
Latten
|
165,12
|
Schotter, Sand
|
3.767,22
|
Kalk, Zement, Bodenplatten
|
56.758,00
|
Rohre
|
290,46
|
Zement, Fugenmasse
|
739,00
|
Leihgebühr Ziegelschneidgerät
|
1.412,00
|
Umbau Hauszufahrt
|
21.493,75
|
Farbe
|
737,00
|
Meindlschaum
|
198,00
|
Meindlschaum, Nestsäge
|
258,00
|
Pinsel, Abdeckband
|
175,90
|
Pappe
|
278,60
|
Meindlschaum
|
198,00
|
Moltofix, Spachtel
|
194,50
|
Pinsel, Farbe, Abdeckband
|
720,10
|
Farbe
|
1.800,00
Der
(2001 verstorbene) behinderte Sohn des Bw. hatte im
berufungsgegenständlichen Zeitraum ein Wertpapierdepot, das durch folgende
Beträge erworben worden
war:
|
Bundesheer, Bundesländerversicherung
|
50.000,00
|
Bundesheer, Bundesländerversicherung
|
350.000,00
|
Spenden aus Prominentenkickerturnier
|
70.000,00
|
Spenden Kameraden Militärkommando
|
104.431,00
|
BUAG, Abfindungen
|
rd. 58.000,00
|
ABV-Bausparkasse
|
rd. 50.000,00
verschiedene kleinere Beträge aus
Spenden
Der
Bw. erklärte Gutschriftsbeträge auf vorgelegten Kontoauszügen
folgendermaßen:
|
Hilfe in besonderen Lebenslagen
|
20.000,00
|
Bundessozialamt
|
7.496,00
|
Landesregierungsspende
|
6.000,00
|
|
15.620,00
Hinsichtlich
Brandschutzdecke und Schalung wurde ein Zuschuss vom Bundessozialamt iHv.
61.891,20 S gegeben.
Mit Schreiben vom
30.1.2003 (bei der Berufungsbehörde eingelangt am 31.1.2003) wurde der
Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung gestellt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gem.
§ 323 Abs. 10 BAO treten die §§ 281 bis 289
Abs. 2 BAO durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 97/2002 mit
1. Jänner 2003 in Kraft und sind, soweit sie Berufungen
betreffen, auch auf alle an diesem Tag unerledigten Berufungen anzuwenden.
Gem.
§ 284 Abs. 1 Z 1 BAO hat über die Berufung eine
mündliche Verhandlung stattzufinden, wenn es in der Berufung
(§ 250), im Vorlageantrag (§ 276 Abs. 2) oder in der
Beitrittserklärung (§ 258 Abs. 1) beantragt wird.
Gem.
§ 323 Abs. 10 BAO können Anträge auf Durchführung
einer mündlichen Verhandlung abweichend von § 284 Abs. 1
Z 1 bis 31.1.2003 bei den in § 249 genannten Abgabenbehörden
für Berufungen, über die nach der vor 1. Jänner 2003
geltenden Rechtslage nicht durch den Berufungssenat zu entscheiden war, gestellt
werden.
Das heißt, dass eine Nachholung
eines Antrags auf mündliche Verhandlung in den Fällen, in denen nach
der bisherigen Rechtslage (§§ 260 Abs. 2 und 261 BAO alte
Fassung) Senatszuständigkeit bestand und ein Antrag auf mündliche
Verhandlung weder in der Berufung, noch im Vorlageantrag oder in der
Beitrittserklärung gestellt wurde, nicht vorgesehen ist.
Da gem. § 260
Abs. 2 lit. d BAO alte Fassung
dem Berufungssenat als Organ der Abgabenbehörde zweiter Instanz die
Entscheidung über Berufungen gegen Abgabenbescheide über die
veranlagte Einkommensteuer oblag und im berufungsgegenständlichen Fall der
Abgabenbescheid über die veranlagte Einkommensteuer in Berufung gezogen
ist, wobei in der Berufung kein Antrag auf Abhaltung einer mündlichen
Verhandlung gestellt wurde, ist die Nachholung des Antrags auf Abhaltung einer
mündlichen Verhandlung nicht zulässig.
B)
Gem. § 34 Abs. 1 EStG 1988 sind bei der Ermittlung des
Einkommens (§ 2 Abs. 2) eines unbeschränkt Steuerpflichtigen
nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) außergewöhnliche
Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss folgende Voraussetzungen
erfüllen.
1. Sie muss
außergewöhnlich sein (Abs. 2).
2. Sie muss zwangsläufig erwachsen
(Abs. 3).
3. Sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4).
Die Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten
noch Sonderausgaben sein.
Die Belastung ist außergewöhnlich, soweit sie
höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher
Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse
erwächst (Abs. 2). Die Belastung erwächst dem Steuerpflichtigen
zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder
sittlichen Gründen nicht entziehen kann (Abs. 3).
Die Belastung beeinträchtigt wesentlich die
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, soweit sie einen vom Steuerpflichtigen
von seinem Einkommen (Abs. 5) vor Abzug der außergewöhnlichen
Belastung selbst und eines Sanierungsgewinnes (§ 36) zu berechnenden
Selbstbehalt übersteigt. Der Selbstbehalt beträgt bei einem Einkommen
von
|
höchstens 100.000,00 S
|
6 %,
|
mehr als 100.000,00 S bis
200.000,00 S
|
8 %,
|
mehr als 200.000,00 S bis
500.000,00 S
|
10 %,
|
mehr als 500.000.00 S
|
12 %.
Der Selbstbehalt vermindert sich um je einen
Prozentpunkt:
- wenn dem Steuerpflichtigen der
Alleinverdienerabsetzbetrag oder der Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht,
- für jedes Kind (§ 106)
(Abs. 4)
Gem. § 34 Abs. 5 EStG 1988 sind, wenn
im Einkommen sonstige Einkünfte iSd § 67 enthalten sind, als
Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit für Zwecke der
Berechnung des Selbstbehalts die zum laufenden Tarif zu versteuernden
Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, erhöht um die
sonstigen Bezüge gem. § 67 Abs. 1 und 2
anzusetzen.
Aus dem Akteninhalt ist ersichtlich, dass der Bw. im
Jahr 1999 vier Kinder iSd § 106 hatte.
Laut
Doralt, EStG, Kommentar, Band II, § 34 Tz 48 ist als
Bemessungsgrundlage für den Selbstbehalt das Einkommen iSd § 2
Abs. 2 EStG maßgeblich, jedoch vor Abzug der
außergewöhnlichen Belastung
selbst.
(Gem. § 2 Abs. 2 leg.cit.
ist Einkommen der Gesamtbetrag der Einkünfte aus den in Abs. 3
aufgezählten Einkunftsarten nach Ausgleich mit Verlusten, die sich aus den
einzelnen Einkunftsarten ergeben und nach Abzug der Sonderausgaben und
außergewöhnlichen Belastungen im Sinn der §§ 34 und
35).
Wie sich aus dem Einkommensteuerbescheid 1999 des Bw.
ergibt, ist das Einkommen, das als Bemessungsgrundlage des
Selbstbehalts 1999 anzusehen ist, ein Betrag von
336.850,00 S.
(resultierend aus:
|
Gesamtbetrag der Einkünfte 1999
|
356.336,00
|
Sonderausgaben
|
-3.502,00
|
§ 35 Abs. 3 Freibetrag
|
-9.984,00
|
§ 34 Abs. 6 Freibetrag
|
-6.000,00
|
|
336.850,00)
Gem. § 34 Abs. 4 leg.cit. beträgt der
Selbstbehalt in der Folge 10 % der Bemessungsgrundlage, durch vier Kinder
iSd § 106 vermindert sich der Prozentsatz jeweils um einen
Prozentpunkt, d.h. dass der Selbstbehalt 6 % der Bemessungsgrundlage
beträgt, also 20.211,00 S für 1999.
Entscheidungswesentlich ist nun zu untersuchen, ob im
berufungsgegenständlichen Fall eine außergewöhnliche Belastung
gegeben ist. Dazu ist auch die einschlägige Judikatur und Literatur zu
beachten. Nach der Judikatur des VwGH sind als vermögensmindernde Ausgaben
iSd § 34 EStG solche zu verstehen, die mit einem endgültigen
Verbrauch, Verschleiß oder sonstigen Wertverzehr verknüpft sind (u.a.
VwGH vom 22.10.1996, 92/14/0172; u.a. Doralt, a.a.O., § 35
Tz 17): darunter sind Ausgaben für Gegenstände zu verstehen, die
entweder nach ein- oder mehrmaligen Gebrauch unbenützbar sind (wie
Verbände, Sanitärmittel etc.) oder die speziell für den
Behinderten angefertigt sind und in der Folge nur durch ihn zu benutzen sind,
d.h. nur für ihn "Wert" entfalten und am Markt für andere keinen Wert
haben (wie u.a. Prothesen, Brillen etc.) bzw. nur für einen sehr kleinen
Personenkreis von Interesse sind (wie etwa Krankenbetten, Rollstühle
etc.).
In der o.a. Judikatur wird nun weiters ausgeführt,
dass diesen (o.a.) Ausgaben solche Ausgaben gegenüberstehen, die nicht zu
einer Vermögensminderung, sondern zu einer bloßen
Vermögensumschichtung führen und deshalb nicht als
außergewöhnliche Belastungen anerkannt werden können. Die
Anschaffung oder Errichtung eines Eigenheims stellt eine derartige
Vermögensumschichtung dar (VwGH vom 19.2.1992, 87/14/0116; 3.10.1990,
89/13/0152). - Wenn der Bw. nun u.a. vorbringt, dass "behindertengerechte
Beschaffenheit nicht als minderwertig und vermögensmindernd einzustufen"
sei, so ist dazu Folgendes auszuführen:
Dadurch, dass der Bw. zum Ausdruck brachte, dass
"behindertengerechte Beschaffenheit" nicht als vermögensmindernd und
minderwertig zu qualifizieren sei, spricht er dem VwGH das Wort, der -
bezogen auf Anschaffung von Eigenheimen - (wie o.a.) aussprach, dass die
Anschaffung oder Errichtung von Eigenheimen keine Vermögensminderung,
sondern eine Vermögensumschichtung sei. Es ist also in der Folge davon
auszugehen, dass der Bw. einsieht, dass beim berufungsgegenständlichen
Umbau seines Hauses eine entsprechende Unterscheidung zu treffen ist
hinsichtlich der Maßnahmen, die keine Vermögensminderung sondern auf
Grund der Akzeptanz für sämtliche Hausbenutzer und einen eventuellen
breiten Interessentenkreis lediglich eine Vermögensumschichtung bedeuten
und hinsichtlich der baulichen Maßnahmen, die konzentriert bedingt sind
durch die Behinderung des Sohnes und den damit nötig gewordenen Umbau des
Wohnraumes des Sohnes.
Bei Betrachtung des Sachverhalts ist nun davon auszugehen,
dass von den als vermögensmindernd geltend gemachten Kosten folgende auf
Grund ihrer Qualifizierbarkeit als vermögensumschichtende Maßnahmen
auszuscheiden sind:
|
Brandschutzdecke
|
108.627,00
|
Kredenz (im Wintergarten, vom Bw. zur Kenntnis
genommen)
|
36.973,44
|
50 % Kleinmaterial geschätzt für Aufwendung
Wintergarten
|
22.026,26
|
Boden Wintergarten
|
19.628,64
|
43,73 % vom Rest der Rechnung Böden (Anteil
Wintergarten)
|
26.217,36
Bei Abzug dieser Beträge von den beantragten
411.015,38 S verbleiben somit 197.542,08 S. Davon ist der Zuschuss des
Bundessozialamtes/Brandschutzdecke iHv. 61.891,20 S abzuziehen sowie die
zweckgebundenen Gutschriftsbeträge vom Land Oberösterreich iHv.
20.000,00 S, Bundessozialamt iHv. 7.496,00 S, Landesregierung iHv.
6.000,00 S, sodass letztlich ein Betrag iHv. 102.154,88 S als
vermögensmindernd zu qualifizieren ist (der ungeklärte Betrag iHv.
15.620,00 S/Gutschrift wurde nicht in diese Summe einbezogen, da auf Grund
der fehlenden Identifikation ein Nachteil des Bw. vermieden werden sollte). Es
ist damit dem Berufungsvorbringen entsprochen, wonach u.a. wegen der statischen
Aufladung und hygienischen Notwendigkeit ein neuer Fußboden (mit
entsprechender Unterkonstruktion) nötig war. Was den Wintergarten betrifft,
ist darauf hinzuweisen, dass dieser nicht vom Wohnbereich des Sohnes beinhaltet
war und die Verbindung zum Gebäudeteil, in dem sich das Büro befindet
(in dem der Sohn nach der Rehabilitation arbeiten sollte) darstellt. Da es
jedoch evident ist, dass als außergewöhnliche Belastung nur solche
Aufwendungen in Frage kommen, die den Bereich der Lebensführung betreffen,
ist auf die bezüglichen Berufungsausführungen nicht näher
einzugehen. Es wird dazu auf § 34 Abs. 1 Z 3 letzter Satz
EStG 1988 verwiesen, wonach "die Belastung weder Betriebsausgaben,
Werbungskosten noch Sonderausgaben sein" darf: die gesetzliche Diktion
hätte keinen Sinn, würde man einen Wintergarten, der als
Besprechungszimmer für den betrieblichen Bereich dient, als Wohnbereich des
Behinderten definieren. Die Ausführungen des Zimmermeisters T sind
durchaus glaubwürdig und erfolgte demgemäß die o.a. Kürzung
der beantragten Ausgaben.
Hinsichtlich des von der PVA für Arbeiter gegebenen
zinsenfreien Darlehens iHv. 315.000,00 S und des im Abgabenverfahren als
vermögensmindernd qualifizierten Betrags von 102.154,88 S ist
auszuführen, dass die sozialversicherungsrechtliche Einschätzung des
behindertengerechten Umbaus und die abgabenrechtliche Qualifikation auf Grund
der unterschiedlichen anzuwendenden Normen (ASVG und EStG) nicht deckungsgleich
sind.
Da auf Grund des gewährten Darlehens der
vermögensmindernde Betrag iHv. 102.154,88 S nicht zur Gänze im
berufungsgegenständlichen Zeitraum sich auch vermögensmindernd
auswirkte, ist dieser Betrag von 102.154,88 S im
berufungsgegenständlichen Jahr nur in dem Verhältnis als
außergewöhnliche Belastung zu qualifizieren, in dem er zum gegebenen
Darlehen steht.
Der abgabenrechtlich anzuerkennende Betrag ist 32,44 %
des von der PVA für Arbeiter gegebenen Darlehens, weshalb in der Folge
32,44 % des im berufungsgegenständlichen Zeitraum getilgten Darlehens
als außergewöhnliche Belastung qualifiziert werden können. Der
Bw. zahlte 1999 Raten iHv. 47.250,00 S an die PVA für Arbeiter
zurück; 32,44 % davon, also 15.327,00 S sind als
außergewöhnliche Belastung zu qualifizieren. Da jedoch der
Selbstbehalt wie oben errechnet im berufungsgegenständlichen Zeitraum
20.211,00 S beträgt, ist gem. § 34 Abs. 4 leg.cit. die
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Bw. durch die Belastung der
Darlehensrückzahlung nicht wesentlich beeinträchtigt.
Es war in der Folge spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am 13. Mai
2005
Normen und Schlagworte
- § 323 Abs. 10 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 284 Abs. 1 Z 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 260 Abs. 2 lit. d BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 34 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 2 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
A) Entscheidungszuständigkeit des Berufungssenatskein Antrag auf Abhaltung einer mündlichen VerhandlungNachtrag des Antrags auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung vor dem gesamten BerufungssenatB) Kind 100%-ig behindertHausumbaukosten
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1813-L/02
- Stammnummer
- 15925
- Gültig
- 13.05.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF