Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0030-W/05
Einleitung aufgrund massiver Vermögensunterdeckung
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0030-W/05vom 13.05.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 1, HR Dr. Josef Graf, in der Finanzstrafsache gegen
WS, vertreten durch MM, über die Beschwerde des Beschuldigten vom
13. Jänner 2005 gegen den Bescheid über die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83 Abs. 1 des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG) des Finanzamtes Wien 1/23 vom 7. Dezember
2004, SN 001-2004/00085-001,
zu
Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 7. Dezember 2004 hat das Finanzamt
Wien 1/23 als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den
Beschwerdeführer (Bf.) zur SN 001-2004/00085-001 ein
Finanzstrafverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass dieser im
Amtsbereich des Finanzamtes Wien 1/23 vorsätzlich im Bereich des
Finanzamtes für den 1. Bezirk in Wien unter Verletzung
abgabenrechtlicher Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflichten bewirkt habe,
dass Umsatz- und Einkommensteuer für die Jahre 1998 bis 2003 in im
einzelnen noch festzustellendem Ausmaß nicht beziehungsweise verkürzt
festgesetzt wurden.
Begründend wurde dazu ausgeführt, dass die
Finanzstrafbehörde aufgrund gerichtlicher Voruntersuchungen durch das
Landesgericht Wels Kenntnis erlangte, dass der Bf. zumindest seit dem Jahre 1998
bei im folgenden genannten Firmen als handelsrechtlicher
Geschäftsführer tätig sei bzw. gewesen sei:
A-GmbH
O-GmbH
B-GmbH
AK-GmbH
C-GmbH sowie
L-GmbH.
Weiters sei im Zuge einer Zeugeneinvernahme vom
16. November 2004 vom Zeugen angegeben worden, dass von der I-GmbH
Provisionen an den Bf. geflossen seien. Dieser Sachverhalt sei vom Bf. in einer
Beschwerde vom 26. November 2004 (indirekt) bestätigt worden. Eine
Offenlegung dieser Einnahmen sei jedoch nicht erfolgt. Dem gegenüber seien
der Finanzbehörde lediglich Pensionseinkünfte in Höhe von ca.
€ 8.000,00 jährlich (seit 1997) sowie ab 1. Mai 2003
Einkünfte aus der EWS offen gelegt worden. Da der Bf. aufgrund seiner
Geschäftsführertätigkeit seit vielen Jahren im Erwerbsleben stehe
und somit von der generellen Steuerpflicht, insbesondere von der Pflicht zur
Offenlegung sämtlicher Einnahmen wissen musste, erscheine der Verdacht
einer Abgabenhinterziehung begründet.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte
Beschwerde des Beschuldigten vom 13. Jänner 2005, in welcher
zunächst vorgebracht wurde, dass der Einleitungsbescheid seinem gesamten
Inhalt wegen Rechtswidrigkeit angefochten werde. Das Vorbringen im angefochtenen
Bescheid, man habe erst durch eine Voruntersuchung durch das Landesgericht Wels
davon Kenntnis erlangt, dass der Bf. Geschäftsführer diverser im
Bescheid genannter Firmen sei, sei unrichtig. Sämtliche der genannten
Gesellschaften seien beim Finanzamt ordnungsgemäß gemeldet gewesen
und hätten - soweit hiezu eine Verpflichtung bestanden habe -
Steuererklärungen abgegeben. Es seien alle Verhältnisse dieser
Gesellschaften, insbesondere auch wer dort zu welchem Zeitpunkt
handelsrechtlicher Geschäftsführer gewesen sei, bekannt gewesen. Der
bloße Umstand, dass jemand Geschäftsführer bei einer
Gesellschaft sei, bedeute noch lange nicht, dass dieser auch Bezüge
erhalten habe. So sei es durchaus üblich, insbesondere wenn der
Geschäftsführer auch selbst beteiligt sei, in Zeiten des Aufbaues,
wenn keine Gewinne erwirtschaftet werden, auf einen
Geschäftsführerbezug zu verzichten bzw. gäbe es in diesen
Fällen zumeist entsprechende Vereinbarungen mit den übrigen
Gesellschaftern. Es gäbe, wie dies die Finanzverwaltung wisse, im Raum Wien
sicher zahllose Gesellschaften, bei denen der Geschäftsführer keinen
Bezug erhalte, weil dies eben so vereinbart sei. Dieser Umstand rechtfertige in
keiner Weise die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens. Was die Provisionen
betreffe, so habe der Bf., soweit er selbst Provisionen verrechnet habe, diese
in den Umsatzsteuererklärungen seines Einzelunternehmens offen gelegt. Er
sei ordnungsgemäß beim Finanzamt Wien 1 erfasst, was die
erstinstanzliche Behörde ohne Schwierigkeiten überprüfen und
feststellen hätte können und auch müssen, bevor sie ein
Finanzstrafverfahren einleite. Einkommensteuererklärungen seines
Einzelunternehmens seien mangels Fälligkeit bisher noch nicht abgegeben
worden.
Vor der Gründung seines Einzelunternehmens habe er
weder Provisionen in Rechnung gestellt noch solche bezogen, sondern seien
allfällige Provisionen von den diversen Kfz-Handelsgesellschaften, die im
angefochtenen Bescheid genannt seien, verrechnet und auch
ordnungsgemäß steuerlich deklariert worden. Es werde daher beantragt,
den angefochtenen Bescheid aufzuheben und das Finanzstrafverfahren
einzustellen.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 82 Abs. 1 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde I. Instanz die ihr gemäß
§§ 80 oder
81 leg.cit. zukommenden Verständigungen und Mitteilungen daraufhin zu
prüfen, ob genügend Verdachtsmomente für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das gleiche gilt, wenn sie in anderer Weise
vom Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis erlangt. Die Prüfung ist nach
den für die Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes im
Untersuchungsverfahren geltenden Bestimmungen vorzunehmen. Ergibt die
Prüfung, dass die Durchführung des Strafverfahrens nicht in die
Zuständigkeit des Gerichtes fällt, so hat die Finanzstrafbehörde
I. Instanz, nach der Anordnung des Abs. 3, erster Satz, der zuletzt zitierten
Gesetzesstelle, das Strafverfahren einzuleiten (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom
14. Feber 1991, Zl. 90/16/0210).
Zur Einleitung eines Finanzstrafverfahrens ist
auszuführen, dass es nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes genügt, wenn gegen den Verdächtigen
genügende Verdachtsgründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen,
dass er als Täter eines Finanzvergehens in Betracht kommt. Ein derartiger
Verdacht, der die Finanzstrafbehörde zur Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens verpflichtet, kann immer nur auf Grund einer
Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ein Verdacht ist die Kenntnis von
Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen
werden kann (vgl. beispielsweise VwGH 26.4.2001, 2000/16/0595).
Dabei ist nur zu prüfen, ob tatsächlich
genügend Verdachtsgründe gegeben sind und geht es nicht darum, schon
jetzt die Ergebnisse des förmlichen Untersuchungsverfahrens gleichsam
vorwegzunehmen, sondern lediglich darum, ob die bisher der
Finanzstrafbehörde bekannt gewordenen Umstände für einen Verdacht
ausreichen oder nicht.
Das Landesgericht Wels hat am 9. November 2004
Hausdurchsuchungs- und Beschlagnahmebefehle in der Strafsache gegen RB als
Beschuldigten und den Bf. als Mittäter u. a. erlassen, welche von Organen
der Prüfungsabteilung Strafsachen Linz und Wien am 16.November 2004
vollzogen worden sind. Dabei wurden u. a. sämtliche Unterlagen von allen
Firmen, welche vom Bf. beherrscht werden und worden sind, beschlagnahmt. Gegen
den Bf. wurde vom LG Wels ein gerichtliches Finanzstrafverfahren als
Mittäter gem. § 11 FinStrG im Strafverfahren gegen RB u. a.
(§ 33 FinStrG Vorsteuerkarussell) eingeleitet. Die Ratskammer des
Landesgerichtes Wels hat mit Beschluss vom 21. Dezember 2004 der Beschwerde
gegen den Hausdurchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl des Untersuchungsrichters
des Landesgerichtes Wels teilweise Folge gegeben. Festgehalten wurde jedoch,
dass die gerichtliche Vorgansweise durch Erlassung eines Hausdurchsuchungs- und
Beschlagnahmebefehles grundsätzlich ihre aktenmäßig
nachvollziehbare Deckung finde.
Zunächst ist den Ausführungen der Beschwerde
insofern beizupflichten, als dem Finanzamt bekannt gewesen sei, dass der Bf.
Geschäftsführer diverser im Einleitungsbescheid genannter Firmen sei
und nicht jeder Geschäftsführer einer GmbH
Geschäftsführerbezüge erhalten müsse.
Zum Vorbringen des Bf., soweit er selbst Provisionen
verrechnet habe, habe er diese in den Umsatzsteuererklärungen seines
Einzelunternehmen offen gelegt und habe er vor Gründung seines
Einzelunternehmens weder Provisionen in Rechnung gestellt noch solche bezogen,
sondern seien allfällige Provisionen von den diversen Kfz -
Handelsgesellschaften, die im angefochtenen Bescheid genannt worden seien,
verrechnet und auch ordnungsgemäß steuerlich deklariert, ist
folgendes auszuführen:
Nach den Feststellungen der Finanzstrafbehörde erster
Instanz im Zusammenhang mit der Aktenlage erscheint im gegenständlichen
Fall eine massive Vermögensunterdeckung gegeben zu sein, welche jedenfalls
den Verdacht auf Nichtversteuerung von zugeflossenen Einnahmen bzw.
Einkünften des Bf. (möglicherweise im Rahmen der beherrschten
Gesellschaften mbH) begründet.
Die Vermögensunterdeckung ergibt sich deshalb, da der
Bf. neben den von der auszahlenden Stelle bekannt gegebenen
Pensionseinkünften (ca. € 8.000,00 jährlich) keine
Einkünfte erklärt hat, jedoch nach derzeitigem Ermittlungsstand
zumindest Sparbücher und eine Lebensversicherung (Wert ca.
€ 300.000) besitzt, die nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht von
den genannten Pensionseinkünften stammen können.
Laut Zeugenaussagen des Geschäftsführers der
I-GmbH hat der Bf. dieser Fa. Leasingkunden auf Provisionsbasis entgeltlich
vermittelt. Die Verbindung mit den diversen Firmen des Bf. hätte bis zum
Jahr 2001 gedauert. Laut Aussagen des RB hätte der Bf. von diesem ab dem
Jahr 2002 ebenfalls Provisionen in fünfstelliger Höhe erhalten.
Überdies soll der Bf. nach den Erhebungen der Prüfungsabteilung
Strafsachen, belegt aufgrund von Zeugenaussagen und aufgrund von beschlagnahmten
Unterlagen auch für Kfz-Handelsfirmen (Fa. IQ-GmbH, AU-GmbH), bei denen er
laut Firmenbuch weder Geschäftsführer noch Gesellschafter war,
tätig gewesen sein, ohne dass diesbezügliche Einkünfte
gegenüber der Finanzbehörde offen gelegt worden
wären.
Bei den damaligen vom Bf. Iaut Firmenbuch beherrschten
Firmen konnte nach den bisherigen Feststellungen zumindest für die Jahre
1999 bis 2002 keine Erklärungsabgabe festgestellt werden, weshalb von einer
Nichtdeklaration geringstenfalls der o. a. Provisionen ausgegangen werden
müsse. Für das Einzelunternehmen wurden erst ab 2003 Erklärungen
eingereicht.
Zusammenfassend wird daher festgehalten und spricht dies
für die Einleitung des Finanzstrafverfahrens, dass es unter Bedachtnahme
der o. a. Vermögenszuwächse bei einem Einkommen von ca.
€ 8.000,00 jährlich unwahrscheinlich bzw. unglaubwürdig
erscheint, dass eine jahrelange Geschäftsführertätigkeit bzw.
Ausübung von Tätigkeiten bei oder für Firmen ohne jegliche
Gegenleistung ausgeübt wird.
In subjektiver Hinsicht ist zu prüfen, ob der
Verdacht, der Bf. könne eine Abgabenverkürzung in Kauf genommen haben,
begründet sei. Im vorliegenden Sachverhalt ist, wie die
Finanzstrafbehörde zutreffend festgestellt hat, anzuführen, dass der
Bf. aufgrund seiner Geschäftsführertätigkeit seit vielen Jahren
im Erwerbsleben steht. Es ist daher davon auszugehen, dass er infolge seiner
Kenntnis und Berufserfahrung um die abgabenrechtlichen Obliegenheiten,
nämlich der Offenlegung sämtlicher Einnahmen Bescheid weiß,
sodass der Verdacht auf vorsätzliche Handlungsweise als gegeben
erscheint.
In dieser Entscheidung war vor allem zu untersuchen, ob
genügend Verdachtsmomente für die Einleitung des Finanzstrafverfahrens
vorliegen. Daraus ergibt sich, dass anlässlich der Einleitung des
Finanzstrafverfahrens keine endgültigen Lösungen, sondern nur
Entscheidungen im Verdachtsbereich zu treffen sind. Die endgültige
Sachverhaltsklärung und abschließende rechtliche Beurteilung sind
vielmehr dem Untersuchungsverfahren und der abschließenden Entscheidung
(Strafverfügung, Erkenntnis, Einstellungsbescheid) vorbehalten (siehe z.B.
VwGH 26.1.1995, 94/16/0226).
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 13.
Mai 2005
Normen und Schlagworte
- § 82 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0030-W/05
- Stammnummer
- 15919
- Gültig
- 13.05.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF