Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0084-S/05
Zurückweisung einer Berufung gegen die Schbescheide, wenn der Berufung gegen die vorangegangene Wiederaufnahme der Verfahren stattgegeben wurde
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0084-S/05vom 12.05.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des HW, vom 1. April 2005 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land vom 14. März 2005 betreffend
Zurückweisung der Berufungen (§ 273 BAO) gegen die
Einkommensteuer für den Zeitraum 1994 bis 1998
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber war in den Jahren 1994 bis 1998
nichtselbständig in Salzburg tätig. In den Erklärungen zur
Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für diese Jahre machte er
neben Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen auch
Werbungskosten für doppelte Haushaltsführung und die damit
zusammenhängenden Familienheimfahrten in die Steiermark
geltend.
Diese Kosten der doppelten Haushaltsführung sowie die
damit zusammenhängenden Familienheimfahrten wurden in den Jahren 1994 bis
1998 dem Grunde nach anerkannt, einzelne Kosten wurden gestrichen.
Im Zuge der Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung
für das Jahr 1999 wurden die Aufwendungen für die doppelte
Haushaltsführung und die Familienheimfahrten vom Finanzamt Salzburg Land
dem Grunde nach nicht anerkannt, da die Voraussetzungen für eine auf Dauer
angelegte doppelte Haushaltsführung nicht gegeben seien. Dies
bekämpfte der Berufungswerber im Instanzenzug bis zum
Verwaltungsgerichtshof, der die Beschwerde des Berufungswerbers letztlich als
unbegründet abwies.
In weiterer Folge nahm das Finanzamt die Verfahren
betreffend die Einkommensteuer der Jahre 1994 bis 1998 von Amts wegen wieder auf
und erließ neuen Sachbescheide für diese Jahre. Die amtswegige
Wiederaufnahme der Verfahren wurde damit begründet, dass bei einer
abgabenbehördlichen Prüfung Feststellungen getroffen worden seien, die
der darüber aufgenommenen Niederschrift bzw. dem Prüfbericht zu
entnehmen seien. Daraus seien auch die Abweichungen vom bisherigen Bescheid zu
ersehen.
In den neuen Sachbescheiden wurden die Werbungskosten
für doppelte Haushaltsführung nicht anerkannt und zur Begründung
auf die Entscheidung der Finanzlandesdirektion für das Jahr 1999
verwiesen.
Gegen die Wiederaufnahmsbescheide und die neuen
Sachbescheide betreffend die Einkommensteuer 1994 bis 1998 erhob der
Berufungsweber fristgerecht Berufung und begründete diese - soweit die
Wiederaufnahme der Verfahren angefochten wurde - im Wesentlichen damit, dass ihm
weder eine Niederschrift noch ein Prüfbericht bekannt sei.
Das Finanzamt Salzburg Land gab der Berufung gegen die
Wiederaufnahme der Verfahren für die Jahre 1994 bis 1998 mittels
Berufungsvorentscheidung vom 22. Februar 2005 statt und hob diese
Wiederaufnahmesbescheide für die Jahre 1994 bis 1998 auf. Die Berufung
gegen die Einkommensteuerbescheide der Jahre 1994 bis 1998, die auf Grund der
Wiederaufnahme der Verfahren erlassen worden waren, wies das Finanzamt mit
Berufungsvorentscheidung vom 14. März 2005 gemäß
§ 273
Abs.1 BAO als unzulässig zurück, da sich diese Bescheide nicht mehr im
Rechtsbestand befänden.
Gegen diesen Bescheid erhob der Berufungswerber
fristgerecht Berufung und führte darin im Wesentlichen aus, dass er mit
individuellen Berufungen gegen die Einkommensteuer 1994 bis 1998 sowie die
Wiederaufnahme der Verfahren berufen habe und diese Berufungen auch
ausdrücklich begründet habe. Mit Berufungsvorentscheidung vom 22.
Februar 2005 sei seinen Berufungen mit einer einzigen Berufungsvorentscheidung
stattgegeben worden und die "Einkommensteuerbescheide über die
Wiederaufnahme von Amts wegen" für die Jahre 1994 bis 1998 seien ersatzlos
aufgehoben worden. Er habe keinen Antrag zur Entscheidung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz gestellt. Mit Zurückweisungsbescheid
vom 14. März 2005 sei(en) seine Berufung(en) vom 4. Juli 2002
gemäß
§ 273 Abs. 1 BAO nun als überholend
zurückgewiesen worden.
Gegen diesen Bescheid wende er der Ordnung halber ein, dass
die gesamten Berufungsverfahren von 1994 bis 1998 mit der oben erwähnten
Berufungsvorentscheidung rechtskräftig geworden seien und sich der
nunmehrige Zurückweisungsbescheid nicht auf § 273 Abs. 1 BAO
stützen lasse. Er beantrage daher, dass der Zurückweisungsbescheid vom
14. 3. 2005 gemäß
§ 299 BAO wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes
aufgehoben werde.
Der
UFS hat dazu erwogen:
Der oben dargestellte Sachverhalt gründet sich auf den
Inhalt der Verwaltungsakten und das Vorbringen des Berufungswerbers. Dieser
Sachverhalt ist zwischen den Parteien nicht strittig.
Aus rechtlicher Sicht ist zum gegenständlichen
Verfahren zunächst anzumerken, dass der Antrag des Berufungswerbers in
seiner Gesamtheit aus Sicht des UFS als Berufung zu werten ist. Der Antrag
enthält nicht nur die Bezeichnung als Berufung und die Bezeichnung des
angefochtenen Bescheides. In Literatur und Judikatur (siehe Ritz, BAO Handbuch
§ 250 BAO, Rz. 10 mit weiteren Nachweisen) wird es bei
Zurückweisungsbescheiden zur Darstellung der angefochtenen Punkte und der
beantragten Änderungen als ausreichend angesehen, wenn nur die Aufhebung
des angefochtenen Bescheides beantragt wird und dies - wie im
gegenständlichen Fall geschehen - kurz begründet wird.
Strittig ist im gegenständlichen Verfahren zwischen
den Parteien wie eine Berufung gegen Sachbescheide, die nach einer
Wiederaufnahme der Verfahren ergangen sind (die berufungsgegenständlichen
Einkommensteuerbescheide 1994 bis 1998) zu behandeln ist, wenn zuvor bereits der
Berufung gegen die Wiederaufnahme der Verfahren betreffend die Einkommensteuer
1994 bis 1998 stattgegeben wurde und die Wiederaufnahmebescheide aufgehoben
wurden.
Es ist im gegenständlichen Verfahren unstrittig, dass
das Finanzamt Salzburg Land den Berufungen des Berufungswerbers mit
Berufungsvorentscheidung vom 22. Februar 2005 stattgegeben hat und die
Wiederaufnahmebescheide für die Einkommensteuerverfahren 1994 bis 1998
(ersatzlos) aufgehoben hat. Ob dies - wie der Berufungswerber moniert
- in einem Bescheid für alle Jahre oder in Einzelbescheiden für
jedes Jahr geschieht, ist dem Finanzamt überlassen und ändert nichts
daran, dass alle diese in der Berufungsvorentscheidung ausreichend deutlich
bezeichneten Bescheide aufgehoben wurden.
Die Berufungen gegen die Einkommensteuerbescheide der Jahre
1994 bis 1998, die der Berufungswerber im Zuge seiner Berufungen gegen die
Wiederaufnahme jeweiligen Verfahren unter einem erhoben hatte, blieben jedoch
noch aufrecht und waren vom Finanzamt zu erledigen.
Gemäß
§ 307 Abs.3 BAO traten die
Einkommensteuerverfahren der Jahre 1994 bis 1998 nach Aufhebung der
Wiederaufnahmebescheide für die betreffenden Verfahren in die Lage
zurück, in der sie sich vor der Verfügung der Wiederaufnahme der
Verfahren befunden hatten. Dies bedingt, dass die (neuen) Sachbescheide, die
aufgrund der Wiederaufnahme der Verfahren erlassen worden waren, ex lege aus dem
Rechtsbestand ausscheiden. Damit sind die Berufungen (im Nachhinein gesehen)
gegen Bescheide gerichtet, der nicht (mehr) existent sind. Dagegen erhobene
Berufungen werden durch die Aufhebung der Wiederaufnahmebescheide
gemäß
§ 273 Abs.1 BAO (nachträglich)
unzulässig.
Der UFS kann daher in der Zurückweisung der Berufungen
gegen die aufgrund der Wiederaufnahme der Verfahren erlassenen neuen
Einkommensteuerbescheide der Jahre 1994 bis 1998 gemäß
§ 273 Abs. 1 BAO durch das Finanzamt Salzburg-Land keinen Mangel
erkennen. Vielmehr erfolgte diese Zurückweisung in Übereinstimmung mit
den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen.
Zur Klarstellung darf darauf hingewiesen werden, dass
wieder die ursprünglichen, rechtskräftigen Einkommensteuerbescheide
der Jahre 1994 bis 1998 vorliegen, in denen die Aufwendungen für doppelte
Haushaltführung und die damit zusammenhängenden Familienheimfahrten in
die Steiermark dem Grunde nach anerkannt worden waren.
Die Berufung gegen diese Zurückweisungsbescheide war
daher aus den oben dargestellten Gründen als unbegründet
abzuweisen.
Salzburg, am
12. Mai 2005
Normen und Schlagworte
- § 273 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0084-S/05
- Stammnummer
- 15902
- Gültig
- 12.05.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF