Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0036-W/04
Erhöhte Familienbeihilfe
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0036-W/04vom 12.05.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., gegen den Bescheid des
Finanzamtes Mödling betreffend erhöhte Familienbeihilfe ab 1.
September 2003 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Bw. bezog für ihre Tochter D., geb. am 7. April
1992, bis August 2003 die erhöhte Familienbeihilfe.
Im Zuge einer Überprüfung des Anspruches auf
Familienbeihilfe holte das Finanzamt beim Bundessozialamt ein ärztliches
Sachverständigengutachten ein.
Die Tochter wurde am 4. Juli 2003 untersucht und dabei
folgendes Gutachten erstellt:
Anamnese:
mit
4 Mo Iris und Aderhautkolobom festgestellt sieht rechts sehr schlecht
Behandlung/Therapie
(Medikamente, Therapien - Frequenz): derzeit keine
Untersuchungsbefund:
Visus
rechts sc 1/24 links sc 0,9 Jg1 Rechtes Auge Lidspalte kleiner als rechts
Strabismus divergens Iriskolobom nach unten Fundus Aderhautkolobom
unten
Linkes
Auge VBA und Fundus ob horizontaler Nystagmus bds
Status
psychicus / Entwicklungsstand: unauffällig
Relevante
vorgelegte Befunde:
2003-01-10
AUGENKLINIK WIEN
Aderhautkolobom
und kleines Iriskolobom rechts , Nystagmus Visus rechts 0,05 links 1,0 Jg1
Diagnose(n):
Augenmissbildung
rechts (Iris und Aderhautkolobom ) mit prakt Blindheit, prakt. normales
Sehvermögen links,
Richtsatzposition:
617 Gdb: 030% ICD: H53.9
Rahmensatzbegründung:
Augenmissbildung
rechts g.z.
Richtsatzposition:
611 Gdb: 010% ICD: H53.9
Rahmensatzbegründung:
URS
da leichte kosmet. Beeinträchtigung
Gesamtgrad
der Behinderung:
40
vH
voraussichtlich mehr als 3 Jahre
anhaltend.
Der(Die)
Untersuchte ist voraussichtlich n i c h t dauernd außerstande, sich selbst
den Unterhalt zu verschaffen.
erstellt
am 2003-08-22 von S.B.
Facharzt
für Augenheilkunde und Optometrie
zugestimmt
am 2003-08-25
Leitender
Arzt: F.W.
Additive
Wertung durch ungünstiges Zusammenwirken
Das Finanzamt erließ am 27. August 2003 einen
abweisenden Bescheid und begründete diesen wie folgt:
"Gemäß
§ 8 Abs. 4 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 erhöht sich die
Familienbeihilfe für jedes Kind, dass erheblich behindert ist, monatlich um
§ 138,30.
Gemäß
§ 8 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 gilt ein Kind als erheblich
behindert, bei dem eine nicht nur vorübergehende
Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychische
Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend
gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der
Behinderung muss mindestens 50 % betragen, soweit es sich nicht um ein Kind
handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen.
Für die
Einschätzung des Grades der Behinderung sind die Vorschriften der
§§ 7 und 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957,
BGBl.Nr. 152, in der jeweils geltenden Fassung, und die diesbezügliche
Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 9. Juni
1965, BGBl.Nr. 150, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden. Die
erhebliche Behinderung ist spätestens nach fünf Jahren neu
festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine Änderung
ausschließen.
Gemäß
§ 8 Abs. 6 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 ist der Grad der Behinderung
oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen, durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und
Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens
nachzuweisen.
Das durch das
Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen eingeholte
Sachverständigengutachten ergab, dass der Grad der Behinderung keine 50
v.H. beträgt. Ihr Antrag war daher abzuweisen."
Die Bw. erhob mit Schreiben vom 1. September 2003 gegen
obigen Bescheid Berufung und begründete diese wie folgt:
"Meine
Tochter.... hat seit ihrer Geburt auf dem rechtem Auge ein "Iris
Aderhautkolobon", wo sie nur 5 % Sehvermögen hat. Bei den
Untersuchungen beim Kontrollarzt (Mödling) wurde mir die erhöhte
Familienbeihilfe zugesagt, weil sie eine 70 % Behinderung aufweist. Ich erhielt
darum für alle 5 Jahre die erhöhte
Familienbeihilfe.
Bei den
jährlichen Untersuchungen im AKH (Wien) sagte man mir, dass sich das Auge
nicht verbessert hat sondern dass es sich nur verschlechtern kann und wir uns
keine Hoffnung machen sollen bezüglich einer Heilung. Trotz allem gehen wir
alle Jahre zur Untersuchung ins AKH. Wenn sich also das Auge nicht verbessert
hat, sondern immer wieder die gleiche Behinderung zeigt, ist es mir ziemlich
unklar warum man uns die erhöhte Familienbeihilfe
ablehnt..."
Die Bw. legte ihrer Kopien von den bei ihrer Tochter im AKH
durchgeführten jährlichen Untersuchungen bei.
Der augenärztliche Befund des AKH vom 10. Jänner
2003 lautet:
"Oben
genannte Patientin ist seit 1998 in unserer Ambulanz in
Kontrolle.
Letzter Befund vom
13.8.2002:
Am rechten Auge
besteht seit Geburt ein großes Netzhaut-Aderhautkolobom und ein etwas
kleineres Iriskolobom mit ztw. dekompensierender Exophorie bis -20°.
Bulbusmotilität: Horizontalnystagmus mit minimaler Amplitude in
Primärposition; Visus s.c.: R: 0,05 Zahlentafel, L: 1,0 Zahlentafel
Jäger 1"
Der Augenbefund des AKH vom 27. August 2003
lautet:
"Bei oben
genannter Patientin besteht am rechten Auge ein Iris- und
Netzhaut-Aderhautkolobom nasal unten, das staphylomartig nach hinten
ausgebuchtet erscheint. Die visuellen Funktionen auf diesem Auge sind deutlich
reduziert (Visus 0,05), die Refraktion liegt bei -5, 5s+4, 5c70°, durch eine
Brille ist jedoch keine Visusverbesserung zu erzielen. Das linke Auge ist
unauffällig, der Visus liegt bei 0,9, Jg 1, Fundi und Refraktion OB. Dg.:
Iris-Netzhaut-Aderhautkolobom od Anisomyopie os."
Das Finanzamt ersuchte das Bundessozialamt um Erstellung
eines weiteren Gutachtens.
Die Tochter der Bw. wurde am 15. Oktober 2003 neuerlich von
einem Facharzt für Augenheilkunde und Optometrie untersucht und dabei
folgendes ärztliche Sachverständigengutachten erstellt:
Anamnese:
Seit
Geburt besteht eine Anomalie der Regenbogenhaut und Netzhaut rechtes Auge - hohe
Lichtempfindlichkeit des rechten Auges Leseproblem rechts - in der Schule von
der Tafel abschreiben schwierig - sitzt dzt. vorne, Brille angeraten, dzt.
keine.
Behandlung/Therapie
(Medikamente, Therapien - Frequenz): keine bekannt
Untersuchungsbefund:
VBA:
geringer Strabismus divergens o.d., Nystagmus beidseits, Konvergenzschwäche
rechts, Iriskolobom rechts unten - Pupille links o.B. - Lichtreaktion
linksprompt. Visus rechts - 3,5 + 2,0 cyl 60° 3/36p Nähe Jäger 8 -
links: +1,25sph 0,9-1,0p Nähe Jäger 1, Fundus: rechts Aderhautkolobom
- links o.B.
Status
psychicus / Entwicklungsstand: unauffällig
Relevante
vorgelegte Befunde:
2003-01-10
AKH AUGENABTEILUNG
Iris-
und Aderhautkolobom rechts
Diagnose(n):
Augenmissbildung
(Colobom) rechtes Auge mit praktischer Augenmissbildung
Richtsatzposition:
617 Gdb: 030% ICD: H53.9
Rahmensatzbegründung:
Erblindung
linkes Auge normale Sehleistung
Richtsatzposition:
611 Gdb: 010% ICD: H53.9
Rahmensatzbegründung:
URS,
da wenig kosmetisch beeinträchtigt.
Gesamtgrad
der Behinderung:
40
vH
voraussichtlich mehr als 3 Jahre
anhaltend.
Der
führende GdB wird durch das weitere Leiden um eine Stufe erhöht.
Keine Änderung
gegenüber dem Gutachten I-Instanz
.
Der(Die)
Untersuchte ist voraussichtlich n i c h t dauernd außerstande, sich selbst
den Unterhalt zu verschaffen.
erstellt
am 2003-10-28 von S.K.
Facharzt
für Augenheilkunde und Optometrie
zugestimmt
am 2003-10-28
Leitender
Arzt: T.G.
Die Bw. erhob mit Schreiben vom 24. November 2003 gegen den
Bescheid (= Berufungsvorentscheidung) vom 29. Oktober 2003 Berufung und
führte dazu aus, dass sie gern erfahren wolle, warum sie 11 Jahre lang die
erhöhte Beihilfe bekommen habe und jetzt auf einmal nicht. Man hätte
ihr nicht begründen können warum dies so sei. Die jährlichen
Untersuchungen im AKH hätten erwiesen, dass das Sehvermögen ihrer
Tochter immer mehr nachlasse und nach einer Augenentzündung beim gesunden
Auge hätte sie feststellen müssen, dass ihre Tochter überhaupt
nichts sehen könne und nicht einmal die Schule besuchen
könne.
Das Finanzamt wertete das Schreiben der Bw. als
Vorlageantrag und legte es der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur
Entscheidung vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 8
Abs 4 FLAG 1967 erhöht sich die Familienbeihilfe für jedes
erheblich behinderte Kind.
Als erheblich behindert gilt
ein Kind gemäß
§ 8 Abs 5 FLAG 1967, bei dem eine
nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im
körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der
Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum
von voraussichtlich mehr als drei Jahren.
Der Grad der Behinderung muss
mindestens 50 v.H. betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das
voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind die
Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs 1 des
Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl.Nr. 152 in der jeweils
geltenden Fassung und die diesbezügliche Verordnung des Bundesministeriums
für soziale Verwaltung vom 9.6.1965, BGBl.Nr. 150 in der jeweils
geltenden Fassung, anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens
nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine
Änderung ausschließen.
Gemäß
§ 8 Abs.
6 FLAG in der Fassung BGBl I Nr. 105/2002 ist der Grad der Behinderung oder die
voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen, durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und
Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens
nachzuweisen.
Die Feststellung des
Behindertengrades eines Kindes, für das erhöhte Familienbeihilfe nach
§ 8 Abs 4 FLAG beantragt wurde, hat nach den Bestimmungen
des § 8 Abs 6 FLAG auf dem Wege der Würdigung
ärztlicher Sachverständigengutachten zu erfolgen (ohne dass den
Bekundungen des anspruchswerbenden Elternteiles dabei entscheidende
Bedeutsamkeit zukommt).
Die Abgabenbehörde hat
unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des
Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache
als erwiesen anzunehmen ist oder nicht (§ 167 Abs 2
BAO).
Nach der ständigen
Rechtsprechung des VwGH (vgl. z.B. Erk. vom 24.3.1994, 92/16/0142) ist von
mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber
allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit
für sich hat und alle anderen Möglichkeiten ausschließt oder
zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt.
Die Tochter der Bw. wurde von
zwei verschiedenen Fachärzten für Augenheilkunde und Optometrie
untersucht und der Grad der Behinderung übereinstimmend mit 40 v.H.
festgestellt.
Zu dem Einwand der Bw. in ihrer
Berufung und im Vorlageantrag, dass sie nicht verstehe, warum sie fünf
Jahre lang die erhöhte Familienbeihilfe bekommen habe und dies jetzt nicht
mehr der Fall sei, obwohl sich das Auge der Tochter nicht gebessert hätte,
ist Folgendes auszuführen:
Wie schon weiter oben
erwähnt, hat die Feststellung des Behindertengrades eines Kindes, für
das erhöhte Familienbeihilfe nach § 8 Abs 4 FLAG
beantragt wurde, zwingend nach den Bestimmungen des
§ 8 Abs 6 FLAG durch eine Bescheinigung des Bundesamtes
für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen
Sachverständigengutachtens zu erfolgen.
Im vorliegenden Fall wurden
seitens des Finanzamtes zwei ärztliche Sachverständigengutachten
eingeholt und in beiden Gutachten der Behinderungsgrad mit 40 v.H.
festgestellt.
Es kann auf sich beruhen, warum
zu einem früheren Zeitpunkt von der damals zuständigen Stelle ein
höherer Grad der Behinderung festgestellt worden ist. Fest steht
nämlich, dass auch die nunmehr vorliegenden Gutachten konform dem
Vorbringen der Bw. eine (praktische) Blindheit der Tochter der Bw. am rechten
Auge festgestellt haben, die in die Richtsatzposition: 617 mit einem Grad der
Behinderung vom 30% einzureihen ist. Kumulativ mit der weiters festgestellten,
kosmetisch aber wenig relevanten Augenmissbildung haben somit die Gutachten in
schlüssiger Weise einen Gesamtgrad der Behinderung von 40% bescheinigt.
Es kann daher im Rahmen der
freien Beweiswürdigung angenommen werden, dass die Einstufung des
Behinderungsgrades mit 40 v.H. mit größter Wahrscheinlichkeit
dentatsächlichen Gegebenheiten
entspricht.
Es sind somit die gesetzlichen
Anspruchsvoraussetzungen für die Weitergewährung der
erhöhtenFamilienbeihilfe ab
September 2003 nicht mehr gegeben.
Ergänzend wird darauf
hingewiesen, dass bei einer Behinderung des Kindes von mindestens 25 % unter den
in der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über
außergewöhnliche Belastungen, BGBl 1996/303, angeführten
Voraussetzungen die Möglichkeit besteht, die tatsächlichen für
das Kind geleisteten Mehraufwendungen im Rahmen der Arbeitnehmer- bzw.
Einkommensteuerveranlagung als außergewöhnliche Belastung ohne Abzug
eines Selbstbehaltes zu berücksichtigen.
Wien, am 12.
Mai 2005
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0036-W/04
- Stammnummer
- 15898
- Gültig
- 12.05.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF