Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RD/0003-G/05
Devolutionsantrag
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RD/0003-G/05vom 12.05.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der unabhängige
Finanzsenat hat über den Devolutionsantrag des S.M., vertreten durch
Exinger GmbH, Steuerberatungsgesellschaft, 1013 Wien, Renngasse 1 /
Freyung, vom 23. Februar 2005, betreffend die Nichterlassung des
Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2003 durch das Finanzamt G., St.Nr.
2ff., gemäß
§ 311 BAO iVm. § 92 Abs. 1 BAO entschieden:
Das Verfahren
wird eingestellt.
Entscheidungsgründe
Nach Einreichung der
Einkommensteuererklärung 2003 beim zuständigen Finanzamt am
12. August 2004 (beschränkte Steuerpflicht) wurde vom
Devolutionswerber mit Eingabe vom 23. Februar 2005 gemäß
§ 311 Abs. 2 BAO der Übergang der Zuständigkeit zur
Erlassung des Bescheides betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2003 auf
die Abgabenbehörde zweiter Instanz beantragt. Mit Setzung der nach §
311 Abs. 3 BAO vorgesehenen Frist von drei Monaten wurde das Finanzamt von
der Abgabenbehörde zweiter Instanz aufgefordert, über den
Devolutionsantrag bis zum 23. Mai 2005 zu entscheiden und nach erfolgter
Bescheidzustellung eine Abschrift des Einkommensteuerbescheides vorzulegen, oder
anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht oder nicht mehr
gegeben ist.
Mit Ausfertigungsdatum vom 21. März 2005 erließ
das Finanzamt den an die Abgabenbehörde zweiter Instanz in Abschrift
übermittelten Einkommensteuerbescheid 2003 zur oben angeführten
Steuernummer.
Über
den Devolutionsantrag wurde erwogen:
Gemäß
§ 311
Abs. 4 BAO bewirkt ein zulässiger Devolutionsantrag keinen sofortigen
Zuständigkeitsübergang an die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Die
Zuständigkeit zur Entscheidung geht erst dann auf die Abgabenbehörde
zweiter Instanz über, wenn die Abgabenbehörde erster Instanz ihrer
Entscheidungspflicht nach Fristsetzung nicht nachkommt (§ 311 Abs. 3
BAO), oder vor Fristablauf mitteilt, dass eine Verletzung der
Entscheidungspflicht nicht vorliegt (Ritz, BAO-Handbuch, Wien 2002, § 311
BAO, S. 263).
Da das Finanzamt seiner Entscheidungspflicht durch
Erlassung des Einkommensteuerbescheides 2003 fristgerecht nachgekommen ist, war
das Devolutionsverfahren bescheidmäßig einzustellen.
Graz, am 12.
Mai 2005
Normen und Schlagworte
- § 311 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
DevolutionDevolutionsantragDevolutionsverfahrenVerletzung der EntscheidungspflichtEinkommensteuerbescheidBescheiderlassung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RD/0003-G/05
- Stammnummer
- 15890
- Gültig
- 12.05.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF