Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0092-I/05
Gegenleistung im Fall der Übernahme des Gesamthandeigentums durch den verbleibenden Gesellschafter
geltende FassungSonstiger BescheidRV/0092-I/05vom 12.05.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Im Fall der Übernahme des Gesamthandeigentums- sei es durch Gesetz, sei es durch Vertrag- durch den verbleibenden Gesellschafter ( Erwerbsvorgang nach § 1 Abs. 1 Z 2 GrEStG) ist die Steuer vom Wert der Gegenleistung zu berechnen, und zwar nur mit dem auf das Grundstück entfallenden Hundertsatz. Dabei bemisst sich der Wert der Gegenleistung nach dem Wert der Gesamtabfindung des ausscheidenden Gesellschafters zuzüglich des Wertes der Gesellschaftsschulden und des Wertes des bisherigen Gesellschaftsanteiles des übernehmenden Gesellschafters. Wurden aufgrund des unrichtigen Wertansatzes ( FA hat Verkehrswert der Liegenschaft erhoben und als Gegenleistung angesetzt) wesentliche Ermittlungen unterlassen, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden können, dann liegt darin der Tatbestand des § 289 Abs. 1 erster Satz BAO verwirklicht.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des E.R., Adresse, vertreten durch
Steuerberater, vom 27. Oktober 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes
Innsbruck vom 13. Oktober 2004 betreffend Grunderwerbsteuer
entschieden:
Der angefochtene Bescheid und die Berufungsvorentscheidung
werden gemäß
§ 289 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung
(BAO), BGBl Nr. 1961/194 idgF, unter Zurückverweisung der Sache an die
Abgabenbehörde erster Instanz aufgehoben.
Begründung
Laut Punkt I des vorliegenden
"Grundbuchsberichtigungsantrages" war im Handesregister des Amtsgerichts K -
Registergericht früher unter HRA XY die J.R.KG mit dem Sitz in N.
eingetragen. Zwischenzeitlich war die Gesellschaft eine offene
Handelsgesellschaft mit der Firma J.R.OHG. Danach wurde das Handelsgeschäft
samt Firma als Einzelunternehmen durch E.R. als Einzelunternehmen
fortgeführt und zwar unter der Firma J.R. Inhaber E.R.. Die Firma dieses
Einzelunternehmens ist nunmehr erloschen, es wird kein Handelsgeschäft mehr
geführt. Der nachstehend näher bezeichnete Grundbesitz steht nunmehr
im Alleineigentum von E.R.. Nach Punkt V des "Grundbuchsberichtigungsantrages"
ist im Grundbuch des Bezirksgerichtes R. Katastralgemeinde X Grundbuchseinlage Y
und Z die J.R.KG als Eigentümerin des dort vorgetragenen Grundbesitzes
eingetragen. E.R. bewilligte und beantragte die Berichtigung des Grundbuches
dahingehend, dass Alleineigentümer nunmehr der Unterzeichnete E.R. sei.
Das Finanzamt Innsbruck richtete "zwecks Bemessung der
Grunderwerbsteuer" an E.R. ein Schreiben um Bekanntgabe der Verkehrswerte
für die Liegenschaften KG X, EZ Y und Z. Im Antwortschreiben wurde der
geschätzte Verkehrswert der Grundstücke mit ca. 100.000 €
angegeben.
Für den Rechtsvorgang "Grundbuchsberichtungsantrag
Firma J.R. Inhaber E.R. vom 8. Juni 2004 mit J.R.OHG" wurde gegenüber E.R.
(im Folgenden kurz: Bw.) ausgehend von einer Gegenleistung von 100.000 €
die Grunderwerbsteuer mit 3.500 € festgesetzt. Begründet wurde diese
Vorschreibung folgendermaßen:
"Für die
Liegenschaftsanwachsung (OHG auf Einzelunternehmen) war Grunderwerbsteuer
vorzuschreiben"
Gegen diesen Grunderwerbsteuerbescheid richtet sich die
gegenständliche Berufung mit der Begründung, es handle sich nur um
eine Grundbuchsberichtigung, da E.R. seit 24. Juli 1989 Alleineigentümer
der Firma und des Grundstückes sei. Dies dokumentiere die beigeschlossene
amtliche Bekanntmachung des Amtsgerichtes K(A) - Handelsregister vom 24. Juli
1989, wurden doch darin folgende Veränderungen veröffentlicht:
"J.R.OHG,N..
R.B. ist aus der Gesellschaft
ausgeschieden. Die Gesellschaft ist aufgelöst.
R.E., Diplom- Braumeister in
N., führt das Handelsgeschäft
samt Firma als Einzelkaufmann fort. Die Firma ist geändert in
J.R. Inhaber E.R.."
Über diese Berufung entschied das Finanzamt mit
Berufungsvorentscheidung vom 31. Jänner 2005 abweisend und stützte
sich dabei auf nachstehend wiedergegebene Berufung:
"Gem.
§ 1 (1)2 GrEStG unterliegen der Grunderwerbsteuer auch Erwerbsvorgänge
von Liegenschaften, wenn kein den Anspruch auf Übereignung
begründendes Rechtsgeschäft vorausgegangen ist.
Die Überführung des
Gesamthandeigentums von einer Personengesellschaft in das Alleineigentum des
übernehmenden Gesellschafters stellt somit ebenfalls einen Erwerbsvorgang
im Sinne des § 1 (1)2 GrEStG dar. Im Erkenntnis des VwGH vom 19.3.1981, Zl.
16/0981/80 wurde dazu ausgeführt, das Vermögen der Offenen
Handelsgesellschaft stehe im Gesamthandeigentum der Gesellschafter. Scheidet aus
einer Gesellschaft, die nur aus zwei Gesellschaftern besteht, einer der
Gesellschafter aus, und machte der andere das ihm- sei es durch Gesetz, sei es
durch Vertrag- eingeräumte Recht auf Übernahme des Unternehmens
geltend, so gehe das Gesamthandeigentum der Gesellschaft in das Alleineigentum
des verbleibenden Gesellschafters über. Da hiebei zwei verschiedene
Rechtsträger einander gegenüber stehen, bildet diese Übernahme
einen Erwerbsvorgang im Sinne des Grunderwerbsteuergesetzes. Die Berufung war
daher abzuweisen."
Der Bw. stellte daraufhin den Antrag auf Vorlage seines
Rechtmittels zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Darin wurde replizierend noch ausgeführt, da das Gesamthandeigentum der
Gesellschaft bereits am 24. Juli 1989 in das Alleineigentum des verbleibenden
Gesellschafters E.R. übergegangen sei, gehe der Bw. davon aus, dass die
Angelegenheit somit verjährt sei.
Dazu wurde erwogen:
Ist eine Berufung weder zurückzuweisen (§ 273)
noch als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1, § 275)
oder als gegenstandslos (§ 256 Abs. 3, § 274) zu erklären, so
kann die Abgabenbehörde zweiter Instanz die Berufung durch Aufhebung des
angefochtenen Bescheides und allfälliger Berufungsvorentscheidungen unter
Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde zweiter Instanz
erledigen, wenn Ermittlungen (§ 115 Abs. 1) unterlassen wurden, bei deren
Durchführung eine anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder
eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können (§ 289 Abs. 1
erster Satz BAO).
Das Vermögen einer offenen Handelsgesellschaft oder
einer Kommanditgesellschaft steht im Gesamthandeigentum der Gesellschafter (vgl.
VwGH 17.2.1994, 92/16/0152). Scheidet -wie im vorliegenden Fall an
Sachverhalt unzweifelhaft gegeben- aus einer OHG, die nur aus zwei
Gesellschaftern besteht, einer der Gesellschafter aus und macht der andere das
ihm -sei es durch Gesetz (§ 142 HBG), sei es durch Vertrag-
eingeräumte Recht auf Übernahme des Unternehmens geltend, so geht das
ua. an einem Grundstück bestehende Gesamthandeigentum der Gesellschaft in
das Alleineigentum des verbleibenden Gesellschafters über (VwGH 29.11.1978,
473/75, verstärkter Senat , VwGH 23.2.1989, 88/16/0105, VwGH 19.1.1994,
93/16/0139, VwGH 21.12.2000, 2000/16/0563). Da hierbei zwei verschiedene
Rechtsträger einander gegenüberstehen, bildet diese Übernahme
einen Erwerbsvorgang im Sinne des GrEStG; da sie sich auf Grund des Gesetzes
vollzieht, erfüllt sie den Tatbestand des § 1 Abs. 1 Z 2 GrEStG,
wonach der Erwerb des Eigentums der Grunderwerbsteuer unterliegt, wenn kein den
Anspruch auf Übereignung begründendes Rechtsgeschäft
vorausgegangen ist. Da dem übernehmenden Gesellschafter vor Verwirklichung
der Universalsukzession gemäß
§ 142 HGB kraft der Konstruktion
des Vermögens der Personenhandelsgesellschaft als Sondervermögen kein
Alleinvermögen an den zum Gesellschaftsvermögen gehörenden
Liegenschaften zusteht, wird durch die Geschäftsübernahme dieser
Erwerbstatbestand gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 2 GrEStG verwirklicht
(Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band II, Grunderwerbsteuer, § 1
Rz 230 und Arnold- Arnold, Kommentar zum Grunderwerbsteuergesetz 1987, § 1
Anm. 250, 251 und 251a).
Das Finanzamt ist daher zu Recht im Gegenstandsfall von der
Verwirklichung eines Erwerbsvorganges nach § 1 Abs. 1 Z 2 GrEStG und damit
von einem grunderwerbsteuerpflichtigen Rechtsvorgang ausgegangen.
Gemäß
§ 4 Abs. 1 GrEStG ist die Steuer
grundsätzlich vom Wert der Gegenleistung zu berechnen. Im Falle der
Übernahme des Gesamthandeigentums- sei es durch Gesetz, sei es durch
Vertrag- durch den verbleibenden Gesellschafter (Erwerbsvorgang im Sinne des
§ 1 Abs. 1 Z 2 GrEStG) ist die Steuer entsprechend diesem
Besteuerungsgrundsatz vom Wert der Gegenleistung zu berechnen, und zwar nur mit
dem auf das Grundstück entfallenden Hundertsatz (vgl. VwGH 23.1.1986,
84/16/0155, VwGH 23.2.1989, 88/16/0105, VwGH 19.01.1994, 93/16/0139). Dabei
bemisst sich der Wert der Gegenleistung nach dem Wert der Gesamtabfindung des
ausscheidenden Gesellschafters zuzüglich des Wertes der
Gesellschaftsschulden und des Wertes des bisherigen Gesellschaftsanteiles des
übernehmenden Gesellschafters. Liegt eine ziffernmäßige
Abfindungsleistung nicht vor, so ist die Gegenleistung für den
Übergang des gesamten Vermögens der Personengesellschaft aus der
Übernahme der Betriebsschulden und dem Wert der Beteiligung des
übernehmenden Gesellschafters zu berechnen (Fellner, Gebühren und
Verkehrsteuern, Band II, Grunderwerbsteuer, § 5 Rz 143a und Arnold- Arnold,
Kommentar zum Grunderwerbsteuergesetz 1987, § 1 Anm. 252a und § 5 Anm.
306 und die dort jeweils referierte höchstgerichtliche Rechtsprechung).
Das Finanzamt hat laut Aktenlage (dies geht aus dem Vorhalt
vom 5. August 2004 und der Vorhaltbeantwortung vom 5. Oktober 2004 in aller
Deutlichkeit hervor) als Gegenleistung den (vom Bw. angegebenen
geschätzten) Verkehrswert der Liegenschaften angesetzt. Diese Ermittlung
der Gegenleistung durch Ansatz des Verkehrswertes der Liegenschaften entspricht
aber nicht jener Berechnung der Gegenleistung, die nach der Lehre und
ständigen Rechtsprechung im Falle der Übernahme des
Gesamthandeigentums durch den übernehmenden Gesellschafter als gesetzlich
sachgerechte Methode anerkannt wird. Wurde aufgrund dieses unrichtigen
Wertansatzes vom Finanzamt jenes entscheidungsrelevante Zahlenmaterial nicht
erhoben, das für die vorzunehmende Berechnung der Gegenleistung bestimmend
gewesen wäre, dann hat es wesentliche Ermittlungen (§ 115 Abs. 1 BAO)
unterlassen, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid
hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben
können. Darin liegt der Tatbestand des § 289 Abs. 1 erster Satz BAO
begründet. Die Abgabenbehörde zweiter Instanz macht bei der Erledigung
dieser Berufung aus Gründen der Verfahrensökonomie (Wahrung des
Parteiengehörs im Zuge der erst noch vorzunehmenden Ermittlung der
Gegenleistung) und unter dem Gesichtspunkt der Wahrung des vollen Instanzenzuges
für den Bw. von dem in dieser Gesetzesstelle normierten Ermessen
dahingehend Gebrauch, dass sie den angefochtenen Grunderwerbsteuerbescheid und
die diesbezügliche Berufungsvorentscheidung unter Zurückverweisung der
Sache an das Finanzamt Innsbruck aufhebt. Es wird somit wie im Spruch
ausgeführt über die Berufung kassatorisch entschieden.
Was den erstmals im Vorlageantrag erhobenen Einwand der
Verjährung anlangt bleibt noch festzuhalten, dass die Verjährung von
Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmen, aufzugreifen und zu
berücksichtigen ist. Es bedarf nicht einer förmlichen Einwendung oder
Einrede (Stoll, BAO, Kommentar, Band 2, Seite 2159 und die dort zitierte hg.
Rechtsprechung). Jedenfalls im Hinblick auf das Vorbringen im Vorlageantrag wird
das Finanzamt im fortgesetzten Verfahren somit auch auf die Frage einzugehen
haben, ob der Einwand zutrifft, dass der gegenständlichen Vorschreibung die
Verjährung entgegensteht. In diesem Zusammenhang wird vorsorglich darauf
hingewiesen, dass durch das AbgÄG 2003, BGBl. Nr I 2003/124 ab 20.12.2003
die Bestimmung des § 208 Abs. 2 BAO abgeändert worden ist, sodass ab
diesem Zeitpunkt der § 208 Abs. 2 BAO für die Grunderwerbsteuer keine
Anwendung mehr findet. Die Verjährung richtet sich demnach nach § 207
Abs. 2 BAO iVm § 208 Abs. 1 lit a BAO. Für die Entscheidung der vom
Bw. aufgeworfenen Frage, ob der Vorschreibung die Verjährung entgegensteht,
wird folglich der Zeitpunkt des Entstehens des Abgabenanspruches festzustellen
sein, beginnt doch gemäß
§ 208 Abs. 1 lit. a BAO die
Verjährung mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden
ist.
Innsbruck,
am 12. Mai 2005
Normen und Schlagworte
- § 289 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 4 Abs. 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Sonstiger Bescheid
- Geschäftszahl
- RV/0092-I/05
- Stammnummer
- 15880
- Gültig
- 12.05.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF