Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0119-W/05
Zurückweisung, unzulässige Anbringen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0119-W/05vom 12.05.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 4. Mai 2004 gegen den
Bescheid des Finanzamtes für den 9., 18., und 19. Bezirk und Klosterneuburg
vom 5. April 2004 betreffend Zurückweisung von Anträgen auf
Auszahlung von Leistungshonoraren entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Eingabe vom 21. November 2003 legte der
Berufungswerber (Bw.) eine "Leistungsnote" in Höhe von € 2.453,00
vor und führte aus, dass ihm die Finanzbehörde Dienstaufträge
erteilt habe, die im Zusammenhang mit einem seit dem 4. Quartal 1996
angewachsenen Guthaben zu seinen Gunsten stünden. Die Finanzverwaltung
binde und beauftrage den Bw. in einem beschäftigungsgleichen
Dienstverhältnis, auf dessen Grundlage er gezwungen und veranlasst werde,
die übertragenen Leistungen zu erbringen. Die hier gegenständlichen
und zur Verrechnung gelangenden Aufträge der Finanzverwaltung würden
betreffen:
1. Die Bearbeitung eines Schriftstückes mit insgesamt
zwei Seiten betreffend Guthabenszinsen und offene Guthaben, ausgestellt am
20. Oktober 2003,
2. die Bearbeitung eines Schriftstückes mit insgesamt
zwei Seiten betreffend das seit dem vierten Quartal angewachsene Guthaben des
Bw., ausgestellt am 20. Oktober 2003 und
3. die Bearbeitung eines Schriftstückes mit insgesamt
zwei Seiten betreffend Leistungen des Bw. für die Finanzverwaltung und
offene Guthaben, ausgestellt am 20. Oktober 2003.
Der Bw. habe die Unterlagen übernommen, kontrolliert,
überprüft und bearbeitet. Die ihm übermittelten Informationen
habe der Bw. auftragsgemäß dokumentiert. Er habe die Leistungen
jeweils fristgerecht und mit großer Sorgfalt, unter Einbeziehung der ihm
zur Verfügung stehenden betriebs- und auftragsbezogenen Daten,
Informationen, sowie mit dem Einsatz von Fachwissen und relevanten
Sachkenntnissen, rechtzeitig und ordnungsgemäß erledigt.
Die Leistungen, die der Bw. für die Finanzverwaltung
in beschäftigungsgleicher Dienstabhängigkeit von eben dieser
Finanzverwaltung erbringe, verrechne der Bw. auf der Grundlage ortsüblicher
Entgelte für vergleichbare Qualifikationen und Erfordernisse.
Die vorbezeichneten Arbeiten würden jeweils einen
unterschiedlich hohen Zeitbedarf und Aufwand erfordern, der gegenständlich
sei und hiermit in einer gesonderten Leistungsnote vom
21. November 2003 zur Verrechnung gelange.
Mit Eingaben vom 22. Februar 2004 und
24. Februar 2004 legte der Bw. weitere "Leistungsnoten" in Höhe
von € 4.075,00 und € 3.928,00 vor.
Mit Bescheid vom 5. April 2004 wies das Finanzamt
diese Eingaben mit der Begründung zurück, dass die Anträge auf
Erstattung von Leistungshonoraren abgabenrechtlich nicht möglich
seien.
In der dagegen eingebrachten Berufung führte der Bw.
aus, dass die BAO im § 85 ausdrücklich vorsehe, dass die
Anbringen zur Geltendmachung von Rechten schriftlich einzureichen seien. Im
Sinne der geltenden Rechtslage und des allgemeinen Rechtsverständnisses
könne der Bw. davon ausgehen, dass er seine durch finanzbehördlich
beauftragte Leistungen und seine für die Leistungserfüllung
entstandenen Rechte an Leistungsgegenwerten schriftlich geltend machen
müsse. Damit erhalte die Finanzbehörde sowohl mitgeteilt, was die
erbrachten Leistungen kosten und welches seine Rechte seien. Im Wege der
ausgestellten Honorarnote werde die Finanzbehörde aufgefordert, die von ihm
geltend gemachten Rechte fristgerecht zu honorieren.
Die Abgabenbehörde erachte es für möglich
und sehe es offenbar als rechtens an, den Bw. zur Erbringung von Leistungen und
Sonderleistungen zu beauftragen, anstatt die Betriebsprüfung für die
Geschäftsjahre 1993, 1994 und 1995 zu beenden.
Der Bw. sehe es als folgerichtig, gleichfalls rechtens und
sachlich wie wirtschaftlich notwendig an, seine Rechte, die aus der
Erfüllung solcher Leistungen erwachsen würden, durch schriftliche
Anbringen geltend zu machen. Der Bw. unterstütze die Finanzverwaltung
jeweils auftragsgemäß und somit in einem vollen,
beschäftigungsgleichen Dienstverhältnis. Die Finanzverwaltung sei der
Auftraggeber und Dienstgeber, der den Bw. andauernd, umfassend, reichhaltig und
intensiv zu einer qualitativ hochwertigen Leistungserstellung veranlasse. Die
Finanzverwaltung setze Handlungen, Maßnahmen oder auch Unterlassungen, die
seine Tätigkeit und vollen Einsatz verlangen würden.
Der Bw. stelle seine erstklassige fachliche Qualifikation
und seine Zeit seit 1. Jänner 1997 voll in den Dienst der
Finanzbehörde, um den Anforderungen in jeder Hinsicht gerecht zu werden. Im
Vordergrund stehe eigentlich die Weiterführung der begonnenen
Betriebsprüfung, die nach siebeneinhalb Jahren erfolgreicher
Durchführung abgeschlossen werden könnte, wenn die Finanzbehörde
dazu ein Interesse hätte. Insbesondere sollten die ungerechtfertigt
vorgenommenen Belastungen zur Einkommen- und Umsatzsteuer ebenso aufgehoben
werden, wie die nachträglich ungerechtfertigt vorgenommenen Belastungen an
Säumniszuschlägen, Aussetzungszinsen oder Einbringungsgebühren.
Die diesbezüglichen Berufungen habe der Bw. jeweils rechtzeitig eingebracht
und begründet. Die Finanzbehörde lasse sich jedoch mit der Erledigung
Zeit, obwohl der Bw. mit wiederholten Anbringen seine Rechte urgiert
habe.
Die Finanzbehörde führe Belastungen durch,
storniere manchen Antrag, halte manche jedoch aufrecht, um eine Begründung
für die Zurückbehaltung der seit dem 4. Quartal angewachsenen
Guthaben vorzugeben. Darin sei zu erkennen, dass die Organe der Finanzverwaltung
in einer gezielt den Bw. schädigenden Vorgangsweise, somit dem Inhalte und
der Form nach gesetzwidrig, ihre Handlungen und Unterlassungen setzen
würden und dadurch Missbrauch in Ausübung der Gesetze begingen. Im
Verlauf dieser nun schon 90 Monate andauernden Vorgangsweise der
Finanzbehörde sei dem Bw. ein Schaden in Höhe von
€ 2,239.315,10 zugefügt worden und die Finanzbehörde weigere
sich außerdem, das auf € 126.102,00 angewachsene Guthaben
auszubezahlen. Auf die Geltendmachung seiner Rechte aus dem anwachsenden
Guthaben könne der Bw. ebenso wenig verzichten, wie auf die Geltendmachung
der Ansprüche, die aus dem zugefügten Schaden entstehen
würden.
Die Verrechnung seiner Leistungen müsse der Bw. auch
deshalb vornehmen, weil die Finanzverwaltung im Sinne einer gesetzeskonformen
Verwaltungs- und Dienstgebarung verpflichtet sei, sein volles
beschäftigungsgleiches Dienstverhältnis, das sie auftragsgebunden
veranlasse, auch formal richtig dienstrechtlich anzumelden und zu vollziehen.
Sie sei daher dem Grunde und der Form nach verpflichtet, den Bw. für seine
Leistungen, eine angemessene, leistungskonforme Vergütung zukommen zu
lassen. Die verrechneten Entgelte für die Leistungen seien angemessen,
vergleichbar, erstklassig und hochqualifiziert und würden alle jene
Tätigkeiten betreffen, mit denen der Bw. in einem
beschäftigungsgleichen Dienstverhältnis tätig sei.
Die Berufung sei auch notwendig, da nach seiner Ansicht die
Finanzbehörde trotz bereits lang anhaltender Fortführung der
Betriebsprüfung nicht davon entbunden sei, diese auch fortzusetzen und zu
einem im Gesetz vorgesehenen Ende zu bringen.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 13. Juli 2004
wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab und führte aus,
dass in den Anträgen sowohl die Rückzahlung von auf dem Abgabenkonto
angeblich entstandenen Guthaben als auch die Kosten für die Eingaben bei
der Finanzverwaltung gemeinsam beantragt worden sei.
Ein Guthaben könne auf einem Abgabenkonto nur
entstehen, wenn die Summe der Gutschriften höher sei als die Summe der
Lastschriften (§ 213 Abs. 1 BAO). Nur das
gemäß
§ 215 Abs. 1 BAO auf dem Abgabenkonto
entstandene Guthaben könne gemäß
§ 239 BAO
zurückgezahlt werden. Da sich kein Guthaben auf dem Abgabenkonto befunden
habe, wären die Anträge insoweit abzuweisen.
Die Entlohnung der vom Bw. für die Finanzverwaltung
erbrachten Leistungen sei im Abgabenrecht nicht vorgesehen. Die Begründung
sei bereits im Zurückweisungsbescheid erfolgt.
Dagegen beantragte der Bw. die Vorlage seiner Berufung an
die Abgabenbehörde zweiter Instanz und führte ergänzend aus, dass
auf seine Begründungen in der Berufung gegen den
Zurückweisungsbescheid vom 5. April 2004 und seine Bezugnahme auf
die gesetzliche Regelung ausdrücklich verwiesen werde. Die Guthaben und
Ansprüche an die Finanzbehörde seien berechtigt und in jeder Hinsicht
zulässig. Diese würden ein Guthaben am Abgabenkonto ergeben. Eine
Zurückweisung durch die Finanzbehörde müsse der Bw. daher
beeinspruchen. Auf seine Ansprüche, seine Rechte und auf sein Guthaben auf
dem Abgabenkonto bestehe er und fordere dies in gebührender Form zur
Auszahlung ein. Die Finanzbehörde verweigere die Rückzahlung der seit
dem 4. Quartal 1996 aufgelaufenen Guthaben, obwohl er wiederholt
Anträge auf Rückzahlung gestellt habe. Gemäß seiner Urgenz
vom 22. Juni 2004 habe der überfällige Rückstand zu
seinen Gunsten € 126.102,00 betragen. Der Bw. stehe nunmehr infolge
der Betriebsprüfung für die Jahre 1993 bis 1995 seit vielen Jahren in
einem beschäftigungsgleichen Dienstverhältnis zur Finanzbehörde
mit einer vollständigen beruflichen Bindung und Verpflichtung.
Die Finanzbehörde verlange Leistungen, führe die
Betriebsprüfung offensichtlich nicht weiter, fordere jedoch vom Bw.
Leistungen und Aufwendungen und verlange von ihm die Finanzierung der bei der
Finanzbehörde seit dem 4. Quartal 1996 gebundenen finanziellen Mittel.
Die Finanzbehörde verlange vom Bw. einen umfangreichen Verwaltungsaufwand,
eine genaue Dokumentation, zahlreiche Berichte und schriftliche Mitteilungen in
Erledigung von Bescheiden, Vorentscheidungen oder Entscheidungen, ohne jedoch
die Betriebsprüfung weiterzubringen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 85 Abs. 1 BAO sind Anbringen zur Geltendmachung von Rechten oder zur
Erfüllung von Verpflichtungen (insbesondere Erklärungen, Anträge,
Beantwortungen von Bedenkenvorhalten, Rechtsmittel) vorbehaltlich der
Bestimmungen des Abs. 3 schriftlich einzureichen (Eingaben).
Gemäß
§ 313 BAO haben die Parteien die ihnen im Abgabenverfahren
erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten.
Ein Anbringen ist zurückzuweisen, wenn es
unzulässig ist.
Unzulässig sind u.a. Anbringen, die in den
Abgabenvorschriften nicht vorgesehen sind.
Eine Zuerkennung von Leistungshonoraren für die in den
Leistungsnoten angeführten Tätigkeiten (Durchsicht von Bescheiden der
Finanzverwaltung und die Verfassung von Schriftsätzen (Berufungen und
Urgenzschreiben etc.)) wäre nicht rechtens, zumal, wie sich aus dem oben
zitierten § 313 BAO ergibt, die Parteien die ihnen im
Abgabenverfahren erwachsenden Kosten selbst zu tragen haben.
Ein trotzdem eingebrachter Antrag auf Kostenersatz ist
daher als unzulässig zurückzuweisen.
Aus dem Gesagten ergibt sich, dass dem angefochtenen
Bescheid keine Rechtswidrigkeit anlastet.
Da die Geltendmachung der Leistungshonorare im
Abgabenverfahren unzulässig ist, kann auch auf dem Abgabenkonto kein
Guthaben entstanden sein.
Informativ wird im Zusammenhang mit den Berufungsvorbringen
festgestellt, dass nach den vorliegenden Unterlagen die Betriebsprüfung
für die Jahre 1993-1995 bereits im Jahr 1997 abgeschlossen wurde. Die
Schlussbesprechung fand am 28. Jänner 1997 statt. Das
diesbezügliche Abgabenfestsetzungsverfahren betreffend Umsatz- und
Einkommensteuer für die genannten Jahre wurde mit Berufungsentscheidung der
Finanzlandesdirektion für Wien , Niederösterreich und Burgenland vom
21. Mai 2001, GZ.RV/304-15/05/98, rechtskräftig abgeschlossen,
weshalb sich der Einwand, dass die Betriebsprüfung fortzuführen
wäre, als unzutreffend erweist.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 12.
Mai 2005
Normen und Schlagworte
- § 85 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 313 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0119-W/05
- Stammnummer
- 15875
- Gültig
- 12.05.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF