Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/4058-W/02
Schätzungsdurchführung, da der Bw. weder Einnahmen noch Einkünfte aus Gewerbebetrieb erklärte, jedoch entsprechende Einnahmen/Einkünfte erzielte, wie durch Rechnungen einer im Konkurs befindlichen Gesellschaft, bei der er Geschäftsführer war, bekundete, da ihm die dahingehend erzielten Einnahmen persönlich zuzurechnen waren
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/4058-W/02vom 11.05.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw., gegen die Bescheide des
Finanzamtes Baden betreffend Umsatz - und Einkommensteuer für die Jahre
1994, 1995, 1996, 1997 und 1998 entschieden:
Den Berufungen
betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 1994, 1995, 1996, 1997 und 1998 wird
teilweise Folge gegeben.
Die Berufungen
betreffend Einkommensteuer für die Jahre 1994, 1995, 1996, 1997 und 1998
werden als unbegründet abgewiesen.
Die Bescheide
betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 1994, 1995, 1996, 1997 und 1998
werden abgeändert.
Die Bescheide
betreffend Einkommensteuer für die Jahre 1994, 1995, 1996, 1997 und 1998
bleiben unverändert.
Betreffend
Umsatzsteuer: Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind dem
Ende der folgenden Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Aufgrund vorliegenden Kontrollmaterials erfolgte seitens
des Finanzamtes für die strittigen Jahre 1994 bis 1998 eine Ermittlung der
Steuerbemessungsgrundlagen im Schätzungswege, obwohl der Berufungswerber
(Bw.) ihm übermittelte Umsatz - und Einkommensteuererklärungen
für diese Jahre mit dem Vermerk "keine Umsätze, keine Einkünfte"
rückgesendet hatte.
Laut Erhebungen des Gendarmeriepostens S. anlässlich
einer am 16. 12. 1998 durchgeführte fremdenpolizeiliche Kontrolle am
Standort SPz., bei der insgesamt fünf Schwarzarbeiter aufgegriffen und
unter Beiziehung eines Dolmetschs als Zeugen einvernommen wurden (Bericht vom 4.
1. 1999), wurde der Bw. der Übertretung nach dem
Ausländerbeschäftigungsgesetz verdächtigt und bei der
Bezirksverwaltungsbehörde angezeigt. Die Zeugen (mehrere tschechische und
polnische Schwarzarbeiter) gaben an, der Bw. habe seit dem Jahre 1994 mehrere
ausländische Staatsbürger einerseits an verchiedene Baustellen
für baustellenspezifische Arbeiten vermittelt bzw. für eigene
Baustellen einesetzt, ohne dass diese erforderliche Arbeitsbescheinigungen und
Aufenthaltsbewilligungen besaßen. Zwei dieser Zeugen gaben bekannt,
bereits seit 1994 für den Bw. an Baustellen in Österreich im Rahmen
einer wöchentlichen Arbeitszeit von 50 Stunden.tätig gewesen zu sein.
Die Jahresverdienste wurden mit S 20.000 (1994 für ca. 2 Monate) bis (1999)
S 160.000 beziffert.
Im Zuge einer finanzbehördllichen Nachschau wurde
abgeklärt, dass die Liegenschaft SPz., auf der sich eine Halle befindet,
der Mutter des Bw. zur Hälfte gehört. Zusätzlich wurde
festgestellt, dass der Bw. Geschäftsführer der A.. war, die sich ab
1987 in Konkurs befand und 1996 von amtswegen im Firmenbuch gelöscht
wurde.
Der Bw. wurde am 7. April 2000 vom Finanzamt X als
Auskunftsperson einvernommen, da er Rechnungen der A.., die seit 1987 keine
Steuererklärungen einreichte und keine USt. abführte, in den Jahren
1994 und 1995 an die Fa. Su. ausgestellt und die Rechnungsbeträge kassiert
hatte. Er gab bekannt, dass ihm der Masseverwalter erklärt habe, er
könne als Liquidator der A.. weiterarbeiten um Schulden abzudecken. Da er
keine eigenen Arbeiter gehabt habe, habe er diese von der Fa. XXX GmbH.
entliehen. Darüber sei ihm Rechnung gelegt worden. Er habe jedoch
hierüber keine Unterlagen mehr.
Weiters langten u. a. beim Finanzamt Kontrollmitteilungen
über Rechnungen der A. mit den Rechnungsnummern 001021 und 111025, jeweils
mit 30.9.1996 datiert, ein.
Das Finanzamt ermittelte im Schätzungswege
nachfolgende Steuerbemessungsgrundlagen , wobei es auf von 5 Schwarzarbeitern
erbrachte Wertschöpfung Bedacht nahm (Wertangaben in ATS).
Lohnaufwand von 75/Arbeiter X 40 Stunden/Woche X 4,33X 12 =
155.880/Jahr x 5 = 779.400. Es wurde weiters angenommen, dass mit 400/Stunde
abgerechnet wurde.
|
779.400 X
5
|
3,897.000
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+ WES -
Erlöse
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1,000.000
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Summe:
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4,897.000
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zzgl.
Sicherheitszuschlag:
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103.000
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Ergibt:
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5,000.000
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Gewinn:
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500.000
Diese Steuerbemessungsgrundlagen wurden den angefochtenen
Bescheiden zugrundgelegt. Es wurden je 5,000.000 mit 20% USt. der
Umsatzbesteuerung sowie Einkünfte aus Gewerbebetrieb von je 500.000 der
Einkommensbesteuerung unterzogen.
Das Berufungsbegehren richtet sich gegen die entsprechenden
Abgabenbescheide mit der Begründung, es seien in den strittigen Jahren
weder Umsätze noch gewerbliche Einkünfte erzielt worden.
In den - gegen die abweisende
Berufungsvorentscheidungen - rechtzeitig eingereichten Vorlageanträgen
wurde ergänzend vorgebracht:
In der Begründung der Berufungsvorentscheidungen sei
lediglich ausgeführt worden, Erhebungen des Gendarmeriepostens S.
hätten ergeben, dass seit 1994 zumindest 5 ausländische
Arbeitskräfte an verschiedenen Baustellen im Bundesgebiet beschäftigt
bzw. diese an andere Auftraggeber weitervermittelt worden seien ohne jedoch
konkret, schlüssig und nachvollziehbar darzutun, wann, an wen, wo wie
viele, an welche Unternehmen weitervermittelt wurden oder beschäftigt
waren. Weiters werde festgehalten, dass im bisherigen Verfahren die
offensichtlich als Beweismittel dienenden Erhebungen des Gendarmeriepostens S.
dem Bw. nicht zur Kenntnis gebracht worden seien.
Festgestellt werde, dass ein Verfahren bei der BB: bis dato
weder aufrecht noch rechtsgültig abgeschlossen worden sei, somit die
Grundlage für die Schätzung nicht gegeben sei.
Ergänzend werde festgestellt, dass im bisherigen
Verfahren die Abgabenbehörde 1. Instanz keine Verhandlungen gepflogen, den
inneren Betriebsvermögensvergleich nicht schlüssig dargetan, den
Betriebsumfang nach dem Beschäftigungsgrad nicht nachvollziehbar
beschrieben, auf die tatsächlichen Verhältnisse nicht Bedacht genommen
und nicht sämtliche bedeutsamen Umstände berücksichtigt
habe.
Durch diese in der BAO nicht Deckung findenden
Vorgangsweise sei ihm jegliche Möglichkeit genommen worden, zum Ergebnis
dienliche Stellungnahmen abzugeben, Beweismittel anzubieten, sämtliche zur
Rechtsverteidigung notwendige Maßnahmen zu treffen.
Hinsichtlich der Abgabenbescheide für das Jahr 1994
wurde Verjährung eingewendet, da sie erst nach der fünfjährigen
Verjährungsfrist zugestellt wurden.
Zwischenzeitig wurde das Strafverfahren gegen den Bw. bei
der BB: wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes
(§ 28 Abs. 1 Z. 1 lit.a i. V. m. § 3 Abs. 1) rechtskräftig mit
Geldstrafen von insgesamt S 100.000 und einem Kostenbeitrag von S 10.000
abgeschlossen.
Im fortgesetzten Verfahren beim UFS wurde Einsichtnahme in
ein gerichtliches Finanzstrafverfahren gegen den Bw. wegen § 33 Abs. 2 lit.
a FinStrG genommen.
Dem Bw. wurde in weiterer Folge ein Vorhalt
übermittelt, der jedoch unbeantwortet blieb.
Nachfolgende wesentlichen Auszüge hieraus werden
dargelegt:
Rechnungen der A.:
Offensichtlich habe sich der Bw. des Firmennamens dieser
Gesellschaft bedient, um eigene betriebliche Aktivitäten zu verbergen. Seit
dem Jahr 1992 lägen derartige Rechnungen vor, die für die Zeitspanne
ab 1994 dem Bw. zur Kenntnis gebracht wurden.
Hinsichtlich weiterer gewerblicher Aktivitäten
(Beschuldigteneinvernahme beim LG bezüglich
"Müllverbrennungsgeschäft") in Tschechien (wörtlich:
"Nach einigen Investitionen musste ich 1999
zur Kenntnis nehmen, dass Projekte in Tschechien nicht so einfach zu realisieren
sind") und zur Frage nach dortiger Betriebsstätte und Wohnsitz
konnte wegen Nichtbeantwortung des Vorhaltes keine Klarheit erzielt werden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist, ob das Finanzamt, abweichend von den
eingereichten Steuererklärungen, berechtigt war, Umsatz und Einkünfte
im Schätzungswege festzusetzen. Zu überprüfen ist weiters, ob bei
Vorliegen einer Schätzungsberechtigung die Schätzungshöhe sich im
Rahmen des § 184 BAO bewegt, nämlich mit dem Ziel, den
tatsächlichen Verhältnissen möglichst nahe zu
kommen.
Als Ermittlungsergebnis steht fest, dass der Bw. seinen
Lebensunterhalt in den strittigen Jahren durch illegale gewerbliche
Aktivitäten in der Baubranche bestritt. Hiefür bediente er sich
erwiesenermaßen des Einsatzes von "schwarzen Arbeitskräften". Ein
(sichtlicher) Bruchteil dieser Aktivitäten gelangte dem Finanzamt durch
entsprechendes Kontrollmateriel (Rechnungslegung unter dem Deckmantel der A.)
zur Kenntnis. Auch verfügte der Bw. entsprechend seinen Aussagen im
gerichtlichen Finanzstrafverfahren über Mittel, in Tschechien zu
investieren.
Da es der Bw. erkennbarerweise
ablehnt, wie sich dies aus der Nichtbeantwortung des ho. Vorhaltes ergibt, an
der Ermittlung möglichst genauer Steuerbemessungsgrundlagen mitzuwirken,
ist ohne sein Zutun eine Schätzung durchzuführen, was zur Folge haben
kann, dass Ungenauigkeiten im Schätzungsergebnis dem Bw. zur Last fallen,
er dies somit durch Unterlassen seiner Offenlegungsverpflichtung (§ 119
BAO) zu vertreten hat. Diffizile Recherchen über das Ausmaß der
Besteuerungsgrundlagen, wie der Bw. vermeint, sind sohin ohne Mitwirkung des Bw.
nicht möglich
Überlegungen zur
Schätzungsdurchführung:
Bereits ab dem Jahre 1992 liegen Rechnungen der A. auf.
Diese weisen im Detail erhebliche Arbeitsleistungen aus, was bedeutet, dass
bereits zumindestens ab 1992 vom Bw. "Schwarzpersonal" in entsprechendem Umfange
eingesetzt wurde. Somit ist es unbedenklich, wenn, abgeleitet vom
Personalaufwand eine Schätzung, die sich auch auf das gesamte Jahr 1994
bezieht, erfolgt, wenngleich von den im Zuge der Erhebungen des
Gendarmeriepsostens S. im Jahre 1998 einvernommenen Schwarzarbeiter nur zwei
anteilig im Jahre 1994 tätig waren.
In diesem Zusammenhang wird
klargestellt, dass infolge vorsätzlicher Abgabenverkürzung an Umsatz
- und Einkommensteuer gemäß
§ 207 Abs. 2 BAO idF vor dem
BGBl. I Nr. 57/2004 die Frist für den Eintritt der Verjährung zehn
Jahre betrug, somit der Abgabenanspruch hinsichtlich Umsatz - und
Einkommensteuer für das Jahr 1994 noch nicht verjährt
war.
Der vom Finanzamt im
Schätzungswege mit S 500.000 pro Jahr angenommene erzielte Reingewinn wird
vom UFS als angemessen erachtet. Dadurch werden Lebensunterhaltskosten des Bw.
abgedeckt und wird der Aufbau einer Kapitalreserve ermöglicht, die für
die vom Bw. erfolgten Investitionen in Tschechien möglicherweise eingesetzt
wurde. Festgehalten wird, dass sich diese Gewinnschätzung als eine auf
Basis einer Gewinnermittlung gemäß
§ 4 Abs. 1 EStG 1988 versteht
(vgl. VwGH vom 28. 1. 2005, Zl. 2002/15/0110).
Allerdings erscheint der bisherige Ansatz vereinbarter
Entgelte von je S 5,000.000 als überhöht. Es ist zu vertreten,
wenn - bezogen auf einen Reingewinn von S 500.000 - mit einem Faktor
6 die Höhe der vereinbarten Entgelte bemessen wird. Vermerkt wird hiezu,
dass eine vorliegende Einnahmen - Ausgabenrechnung für das Jahr 1999
(Vereinbarte Entgelte: ca S 2,5 Mio.; Gewinn ca. S 78.000) für die
Schätzungsdurchführung zwar nicht repräsentativ ist, da diese
keiner näheren Überprüfung unterzogen wurde, allerdings hieraus
dennoch Folgerungen ableiten lassen. Bei den ho. durchgeführten
Schätzungen war - im Gegensatz zur Einnahmen - Ausgabenrechnung
für 1999 darauf zu achten, dass keinerlei Lohnnebenkosten als Aufwand zu
berücksichtigen waren, da "Schwarzarbeiter" eingesetzt wurden (dass der Bw.
Leiharbeiter der GW. eingesetzt habe, beruht auf einer nicht verifizierten
Behauptung des Bw., ändert letztlich jedoch nichts an einer
Lohneinsatzkomponente ohne Lohnnebenkosten), dass keine AFA oder GWG zu
berücksichtigen war, da offensichtlich erst für das Jahr 1999
entsprechende Anlageninvestitionen erfolgten und dass vor allem der ausgewiesene
hohe Materialaufwand aus den vorliegenden Rechnungen der A. nicht abgeleitet
werden kann.
Somit war
spruchgemäß zu entscheiden.
Im Rahmen der
durchgeführten Schätzung wurde davon ausgegangen, dass der Bw. in
Tschechien über eine Betriebsstätte verfügte, jedoch keine
relevanten Einkünfte erzielte. Dies wegen offensichtlicher Erfolglosigkeit
der geschäftlichen Initiativen des Bw., wie er dies im Rahmen der o. a.
Beschuldigteneinvernahme darstellte. Von der Anwendung eines
Progressionsvorbehaltes im Sinne des Art. 23 Abs. 2 lit a DBA CSSR wurde
daher abgesehen bzw. ist eine allfällige Steuermehrbelastung durch die
erfolgte Schätzung abgegolten.
Abgabenberechnungen in ATS
(Umsatzsteuer):
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1994
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1995
|
1996
|
1997
|
1998
|
Gb. der
vereinb. Entgelte:
|
3,000.000
|
3,000.000
|
3,000.000
|
3,000.000
|
3,000.000
|
= Steuerpfl.
Umsatz:
|
3,000.000
|
3,000.000
|
3,000.000
|
3,000.000
|
3,000.000
|
Hievon zu
versteuern mit 20%:
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600.000
|
600.000
|
600.000
|
600.000
|
600.000
|
Ergibt
Zahllast von:
|
600.000
|
600.000
|
600.000
|
600.000
|
600.000
|
Umgerechnet in
Euro:
|
43.603,70
|
43.603,70
|
43.603,70
|
43.603,70
|
43.603,70
Wien, am
11. Mai 2005
Normen und Schlagworte
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
SchätzungsdurchführungRechnungslegung und Inkasso unter dem Mantel einer nicht mehr tätigen Gesellschaft
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/4058-W/02
- Stammnummer
- 15861
- Gültig
- 11.05.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF