Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0425-S/04
Vorführ-Lkw als prämienbegünstigtes Wirtschaftsgut?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0425-S/04vom 11.05.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Vorführfahrzuege, nicht aber Fahrzeuge, die bloß Ausstellungszwecken gedient haben, sind als gebraucht anzusehen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat durch die Vorsitzende Hofrätin Dr. Soini-Wolf und die
weiteren Mitglieder Hofrätin Dr. Susanne Zankl, Dr. Othmar Sommerauer und
Mag.Gottfried Warter über die Berufung der B. Johann und Mitges., vertreten
durch Dkfm. Helmuth Saller, Steuerberater, 5500 Bischofshofen,
Sparkassenstraße 16, vom 24. März 2004 gegen den Bescheid des
Finanzamtes St. Johann im Pongau betreffend Investitionszuwachsprämie
gemäß
§ 108e EStG 1988 für das Jahr 2003 nach der am 11.
Mai 2005 in 5026 Salzburg-Aigen, Aignerstraße 10, durchgeführten
Berufungsverhandlung entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 22. März 2004, berichtigt gem.
§ 293 BAO am 14. April 2005, setzte das Finanzamt die
Investitionszuwachsprämie (IZP) gemäß
§ 108e EStG 1988
für das Kalenderjahr 2003 fest. Dabei wurde ein von der Bw angeschaffter
und unter den Anschaffungskosten prämienbegünstigter
Wirtschaftsgüter aufgenommener LKW ausgeschieden. Die Behörde
begründete dies damit, dass das Fahrzeug bereits vor der behördlichen
Zulassung auf die Firma der Bw auf eine andere Firma zugelassen war und es sich
somit um ein Gebrauchtfahrzeug handelte.
Für die Berechnung der Investitionszuwachsprämie
2003 stellte das Finanzamt in Bezug auf die Ermittlung des Durchschnitts der
Anschaffungskosten prämienbegünstigter Wirtschaftsgüter der
Vorjahre auf die Verhältnisse des Rechtsvorgängers ab (Einzelfirma
B.J.).
Die Bw legte das Rechtmittel der Berufung ein und
führte dazu folgendes aus: Der LKW (Anschaffungskosten €
92.336,92) wurde mit einem Kilometerstand von ca. 2000 in das wirtschaftliche
Eigentum der Bw übergeben und im Zeitraum 21. Februar 2003 bis
2. Juni 2003 als wirtschaftliche Eigentümerin genutzt. Die Bw habe den
LKW als Neufahrzeug gekauft. Da die Bw unbedingt ein Wunschkennzeichen haben
wollte, wäre sie in der Zwischenzeit mit dem Kennzeichen der Firma XX
weitergefahren. Eine Ummeldung des Kfz Kennzeichens von SL-??? auf das
Wunschkennzeichen konnte deshalb so lange nicht erfolgen, weil die
Zulassungsbehörde (BH St. Johann) mit der Vergabe der Wunschkennzeichen in
Verzug war.
Die Bw führt weiters aus, dass die Firma B. und Mitges
zum Stichtag 1. Jänner 2003 neu gegründet worden sei und daher
keine Vergleichszeitraumberechnung zu erfolgen habe.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 5. November 2004
wurde die Berufung in beiden Berufungspunkten als unbegründet
abgewiesen.
Daraufhin stellte die Bw den Antrag auf Entscheidung der
Berufung durch den Finanzsenat, wobei der Vorlageantrag auf die
Nichtgewährung der Investitionszuwachsprämie betreffend den
Vorführ-LKW der Firma XX eingeschränkt wurde.
Dazu führte sie ergänzend aus:
Die im Berufungsschreiben aufgestellte Behauptung, dass die
erstmalige Zulassung auf die Firma Berger erst im Juni 2003 nur deshalb
erfolgte, weil die Zulassungsbehörde in Verzug war, wäre eine
Fehlinformation und könne nicht aufrechterhalten werden.
Auch die Behauptung in der Berufung, dass die Bw bereits ab
21. 2. 2003 wirtschaftliche Eigentümerin dieses LKW gewesen wäre,
wäre eine Fehlinformation, die zurückgezogen werde.
Tatsächlich handle es sich aber bei dem betreffenden
LKW um einen Neuwagen. Der betreffende LKW sei keine sechs Monate alt
gewesen und habe am Tag der Übernahme einen Kilometerstand von 3.500
gehabt. Einkommensteuerrechtlich gelte ein angeschafftes Wirtschaftsgut
jedenfalls ungebraucht, wenn es zum Zeitpunkt des Erwerbs fabrikneu sei. Als
fabrikneu gelte jedenfalls ein Wirtschaftsgut, das unmittelbar vom Hersteller
oder von einem Händler erworben werde, das also erstmals dem
Anlagevermögen zugeführt werden würde. Als Vorführ-LKW sei
das Fahrzeug bei der Firma XX nicht im Anlagevermögen sondern im
Umlaufvermögen gewesen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 108e Einkommensteuergesetz (EStG)
1988 kann für den Investitionszuwachs bei prämienbegünstigten
Wirtschaftsgütern eine Investitionsprämie (IZP) von 10% geltend
gemacht werden. Voraussetzung ist, dass die Aufwendungen für die
Anschaffung oder Herstellung im Wege der Absetzung für Abnutzung
(§§ 7 und 8) abgesetzt werden.
Prämienbegünstigte Wirtschaftsgüter sind
ungebrauchte körperliche Wirtschaftsgüter des abnutzbaren
Anlagevermögens. Begünstigt sind nur Investitionen, die im
Zeitraum 1. Jänner 2002 bis 1. Dezember 2004 erfolgen. Der
Investitionszuwachs bei prämienbegünstigten Wirtschaftsgütern ist
die Differenz zwischen deren Anschaffungs-oder Herstellungskosten der
Kalenderjahre 2002, 2003 und 2004 und dem Durchschnitt der Anschaffungs-oder
Herstellungskosten dieser Wirtschaftsgüter der letzten drei
Wirtschaftsjahre, die vor dem 1. Jänner 2002 bzw dem
1. Jänner 2003 bzw dem 1. Jänner 2004 enden.
Für die Berechnung der IZP für 2003 ist
hinsichtlich der Ermittlung des Durchschnitts der Anschaffungs-und/oder
Herstellungskosten prämienbegünstigter Wirtschaftsgüter der
Vorjahre auf die Verhältnisse des Rechtsvorgängers abzustellen.
Für den Vergleichszeitraum wurden die Jahre 2000, 2001 und 2002
herangezogen.
Unter Heranziehung der Ermittlungsarbeit durch das
Finanzamt und unter Berücksichtigung der Richtigstellung und
Zurücknahme aufgestellter Behauptungen durch die Bw im Vorlageantrag
(Verzug der Behörde bei Vergabe von Wunschkennzeichen, sofortiger
Übergang des streitgegenständlichen LKWs in das wirtschaftliche
Eigentum der Bw mit 21. 2.2003 usw) geht der Finanzsenat nun von folgendem
Sachverhalt aus:
Der streitgegenständliche LKW wurde erstmalig am
21. Februar 2003 auf die Fa XX zugelassen. Der LKW wurde bis 16. Mai 2003
von der Fa I als Vorführ-Kfz verwendet und als Leihfahrzeug von anderen
Kunden gefahren (Auskunftserhebung bei Fa. I, Frau S.). Mit Kaufvertrag vom
16. Mai 2003 erwarb der Bw den LKW. Bei Übernahme des Fahrzeuges durch
den Bw am 16. Mai 2003 wies der Tachometer einen Kilometerstand von 3.500
km aus. Die Fahrzeugrechnung wurde am 30. Mai 2003 zur Lieferscheinnummer S
datiert. Am 20. Mai 2003 brachte die Bw bei der
Bezirkshauptmannschaft St. Johann den Antrag auf ein Wunschkennzeichen ein. Die
Zuweisung des Wunschkennzeichen erfolgte bereits zwei Wochen später am
3. Juni 2003, lautend auf JO xy. Damit steht nun fest, dass es sich
bei dem streitgegenständlichen LKW der Fa. I zum Zeitpunkt der Anschaffung
durch die Bw im Mai 2003 um ein Vorführfahrzeug gehandelt
hatte.
Strittig ist im vorliegenden Fall, ob der
gegenständliche Lastkraftwagen als Vorführfahrzeug ein
prämienbegünstigtes Wirtschaftsgut darstellt und folglich für
dieses die Investitionszuwachsprämie nach § 108e EStG 1988
gebührt. Wie bereits der vorzitierten Gesetzesstelle des
§ 108e Abs. 2 EStG 1988 entnommen werden kann, sind nur u n g e b
r a u c h t e Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens einer
Investitionszuwachsprämie zugänglich. Ungebraucht sind
Wirtschaftsgüter jedenfalls dann, wenn sie im Zeitpunkt des Erwerbs
fabrikneu sind. Nach der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes
(vgl. Erkenntnis vom 27. Jänner 1994, Zl. 93/15/0218) ist
für die Unterscheidung zwischen Neu- und Gebrauchtfahrzeugen
ausschlaggebend, ob ein Fahrzeug schon in einer Weise verwendet wurde, dass
darin eine seinen Wert mindernde Benutzung zu erblicken ist. Wie der
Verwaltungsgerichtshof in dem genannten Erkenntnis weiters ausgeführt hat,
ist es gerade für einen Vorführwagen typisch, dass ein solcher in
einer einen Wertverzehr bewirkenden Weise benutzt wird. Der
Verwaltungsgerichtshof hat sich mit diesem Standpunkt der Auffassung der Lehre
angeschlossen, die lediglich fabrikneue Wirtschaftsgüter,
Ausstellungsstücke ohne Inbetriebnahme und Wirtschaftsgüter, die zu
Probezwecken in Betrieb genommen wurden, als ungebraucht ansieht, nicht hingegen
Vorführgeräte (vgl. z.B. Doralt, Kommentar zum Einkommensteuergesetz
1988, Tz 75 zu § 10).
Beim von der Bw angeschafften Lastkraftwagen handelt es
sich auf Grund der vorstehenden Ausführungen somit um kein ungebrauchtes
Wirtschaftsgut und sind die Voraussetzungen für die Gewährung der
Investitionszuwachsprämie daher nicht gegeben.
An der Beurteilung, dass es sich beim angeschafften LKW um
ein gebrauchtes Wirtschaftsgut handelt, für das eine
Investitionszuwachsprämie nicht gewährt werden kann, ändert auch
der Einwand der Bw, dass lediglich ausschlaggebend sei, bei wem das
Wirtschaftsgut erstmalig ins Anlagevermögen aufgenommen werde, nichts, da
weder § 108e EStG 1988 eine derartige Ausnahmeregelung vorsieht noch
eine solche sich im Auslegungswege aus der angeführten Gesetzesbestimmung
ableiten lässt.
Auch das von der Bw eingebrachte Argument, dass ein Kfz
umsatzsteuerlich als neu gelte, wenn die erste Inbetriebnahme im Zeitpunkt des
Erwerbs nicht mehr als 6 Monate zurückgelegen sei, dies unabhängig von
den gefahrenen Kilometern bzw das Kfz als neu gelte solange es nicht mehr als
6.000 km zurückgelegt habe, muss ins Leere gehen, da diese Bestimmungen dem
Umsatzsteuergesetz und zwar dem Art.1 der Binnenmarktregelung entnommen wurden
und die gesetzlichen Ausführungen zur IZP keine vergleichbaren Regelungen
vorsehen.
Die Berufung war daher als unbegründet
abzuweisen.
Salzburg, am
11. Mai 2005
Normen und Schlagworte
- § 108e Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0425-S/04
- Stammnummer
- 15858
- Gültig
- 11.05.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF