Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0337-S/04
Zuflussprinzip bei Überweisung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0337-S/04vom 11.05.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Dr. S.W. und die weiteren Mitglieder Dr.
I.B.-V., Mag. G.W. und Dr. O.S über die Berufung des Bw. gegen die
Bescheide des Finanzamtes betreffend Umsatzsteuer und Einkommensteuer für
den Zeitraum 1998 bis 1999 nach der am 11. Mai 2005 in
5026 Salzburg-Aigen, Aignerstraße 10, durchgeführten
mündlichen Berufungsverhandlung entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Beim Bw, einem Architekten, der
den Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG 1988 ermittelt, wurde über die Jahre
1999 bis 2001 eine Betriebsprüfung
durchgeführt und dabei ua. folgende Feststellungen getroffen:
TZ. 25 Erlös aus
Honorarnote Fa. L:
Am 4. Jänner 1999 sei der
Zahlungseingang aus dieser Honorarnote auf dem Bankkonto des Bw festzustellen.
Gemäß
§ 19 EStG seien Einnahmen dann zugeflossen, wenn der
Empfänger über sie rechtlich und wirtschaftlich verfügen
könne, was mit der Gutschrift auf dem Bankkonto erfolge. Laut
Betriebsprüfung sei dieser Erlös in Höhe von S 1.518.778,--daher
im Jahr 1999 zu erfassen und die vorgenommene Erlösbuchung im Jahr 1998 zu
stornieren.
Die Feststellungen der
Betriebsprüfung haben zur Wiederaufnahme
des Verfahrens und Erlassung neuer
Sachbescheide geführt und in der Folge wurden
gegen die Umsatz- und
Einkommensteuerbescheide 1998 und 1999
mit nachstehender Begründung
Berufung eingebracht:
Die Berufung richte sich gegen
die Zuordnung der Erlöse aus der Rechnung Li vom 23. Dezember 1998 zu dem
Jahr 1999. Der Bw habe nach Rücksprache mit der Geschäftsleitung der
Fa. L die verfahrensgegenständliche Rechnung am 23. Dezember gestellt und
zum selben Zeitpunkt schriftlich vereinbart, dass der Betrag auf Abruf zur
Verfügung stehe. Die schriftliche Ausfertigung dieser Vereinbarung habe der
Bw noch am selben Tag empfangen. Der Abruf sei am 28. Dezember erfolgt und der
Betrag sei umgehend vom Schuldner zur Überweisung gebracht
worden.
Zugeflossen seien Einnahmen
dann, wenn der Empfänger über sie rechtlich und wirtschaftlich
verfügen könne, sobald er also die volle Verfügungsmacht
über sie erhalte. Die Einnahme müsse tatsächlich in das
Vermögen des Steuerpflichtigen übergegangen sein, der Steuerpflichtige
müsse über die Einnahme frei verfügen können. Dem
tatsächlichen Übergang seien jene Fälle gleichgestellt, in denen
die Verwirklichung eines Anspruchs derart nahegerückt und gesichert sei,
dass dies wirtschaftlich der tatsächlichen Realisierung des Anspruchs
gleichkomme. Ein Eigentumsübergang nach bürgerlichem Recht sei daher
nicht Voraussetzung für einen Zufluss. Die Vereinbarung, dass ein
Geldbetrag auf Abruf zur Verfügung stehe, verschaffe dem Gläubiger die
volle Verfügungsmacht über den Betrag, so dass dieser mit diesem
Zeitpunkt als zugeflossen gelte. Das Honorar der Fa. L stelle somit Einnahmen im
Jahr 1998 dar und sei diesem sowohl wirtschaftlich als auch steuerlich
zuzuordnen, da der Bw seit dem 23. Dezember 1998 über den Betrag die volle
Verfügungsgewalt gehabt habe.
Diese Berufung wurde mittels
Berufungsvorentscheidung als
unbegründet abgewiesen und hiezu Folgendes ausgeführt:
Der Verwaltungsgerichtshof
weise in seinen Entscheidungen darauf hin, dass der Zufluss verwirklicht sei,
wenn der Betrag zur tatsächlichen Verwendung zur Verfügung stehe. Dies
setze voraus, dass eine Auszahlungsverfügung vorliege, mit welcher der
Gläubiger jederzeit beim Schuldner oder bei einer Bank Geld abholen
könnte. Eine solche Verfügung liege jedoch nicht vor.
Der Bw hat daraufhin die
Vorlage der Berufung gegen die Umsatz-
und Einkommensteuerbescheide 1998 und 1999 an die Abgabenbehörde zweiter
Instanz beantragt und gleichzeitig die Durchführung einer mündlichen
Verhandlung vor dem Berufungssenat begehrt. Ergänzend wurde
ausgeführt, dass mit der Vereinbarung über das Zurverfügungstehen
des Betrages auf Abruf die Verfügungsmacht begründet und am 28.
Dezember 1998 durch den erfolgten Abruf ausgeübt worden sei. Entgegen der
Argumentation der Abgabenbehörde wäre es dem Bw freigestanden, den
Betrag von der Betriebskassa abzuholen. Dass er dies nicht getan habe, liege
erstens an der Höhe des Betrages und zweitens an den üblichen Usancen,
den Überweisungsweg zu wählen. Als der Bw den Weg der Überweisung
gewählt habe, habe er seine Verfügungsmacht ausgeübt. Es
könne wohl nicht zu einer Abweisung der Berufung führen, dass der Bw
auf eine Weise über sein Geld verfügt habe, die ihm angemessen
erschienen sei. Ebensowenig könne ihm ein Nachteil daraus erwachsen, dass
er den Betrag nicht unmittelbar für weitere Zwecke verwendet habe. Der
Abruf sei am 28. Dezember 1998, einem Montag, erfolgt und es sei vom Schuldner
unverzüglich die geforderte Überweisung durchgeführt worden.
Entsprechend den Verpflichtungen der Banken hätte daher der Betrag
spätestens am 31. Dezember 1998 gutgeschrieben werden müssen (maximal
dreitägiger Überweisungslauf). Dass das Geldinstitut ohne
ersichtlichen Grund den Betrag erst mit Valuta 4. Jänner 1999
gutgeschrieben habe (hier könnten wohl nicht die Feiertage die Ursache
sein, da diese erst nach dem dritten Tag begonnen hätten und außerdem
auf ein Wochenende gefallen seien), liege weder im Einflussbereich des Bw noch
dem des Schuldners. Es sei also absolut nicht nachzuvollziehen, dass der Bw
wegen der Säumigkeit des Geldinstituts einen derart erheblichen Nachteil in
Kauf nehmen müsste.
Im Zuge eines
Vorhalteverfahrens wurde der Bw
eingeladen, darzustellen, was unter "Abruf" zu verstehen sei, inwieweit und ab
wann die überweisende Bank von der Fa. L beauftragt worden sei, den Betrag
von S 1.518.778,-- für den Bw zur Verfügung zu halten und welche
Instrumente dem Bw in die Hände gelegt worden seien, um über den
Betrag (ab 23.12.1998) jederzeit verfügen zu können, wobei
sämtliche Darstellungen durch geeignete Nachweise zu untermauern seien. In
diesem Zusammenhang sei der Bw weiters ersucht worden, den Kontoauszug mit dem
am 4.1.1999 einlangenden Betrag sowie die Rechnung vom 23.12.1998
vorzulegen.
Aufgrund dieses Vorhaltes der
Abgabenbehörde zweiter Instanz legte der Bw - ohne weiteren Kommentar
- nachstehende Unterlagen
vor:
- Eine an die Fa. L adressierte
Bestätigung der Fa. Bank vom 15.3.2005, der zu entnehmen ist, dass die Fa.
Bank zu Lasten eines Kontos der Fa. L am 31.12.1998 einen Betrag in Höhe
von € 1.822.533,60 an den Bw überwiesen habe und dieser Betrag damit
für den Begünstigten verfügbar gewesen sei.
- Eine an den Bw gerichtete
Bestätigung der Fa. Bank2 vom 15.3.2005, aus der hervorgeht, dass die Fa. L
dem Bw auf ein Konto des Bw am 31.12.1998 einen Betrag über S 1.822,33
überwiesen habe. Aufgrund der seinerzeitigen Bonität und
Vorinformation der Fa. L hätte der Bw am 28.12.1998 über diesen Betrag
verfügen können.
- Ein Erlagschein der Fa Bank2
über einen Betrag von S 1.822.533,60.
- Ein Kontoauszug der Fa. Bank
, aus welchem eine Überweisung eines Betrages von S 1.822.533,60 mit
31.12.1998 hervorgeht.
- Eine Bestätigung der Fa.
L vom 15.3.2005, in welcher ausgeführt wird, dass die L mit Wert 31.12.1998
den Betrag von S 1.822.533,60 auf das Konto des Bw überwiesen hätte.
Der genannte Betrag habe somit mit diesem Datum zur freien Verfügung des Bw
gestanden.
Vorgelegt wurde
weiters
- Eine Kopie der 2.
Teilhonorarrechnung vom 23.12.1998 über einen Betrag von S 1.822.533,60,
mit dem Ersuchen um Überweisung auf ein Konto der Fa. Bank2 , die jedoch
keinen Hinweis des Aussteller enthält und keine Unterschrift
trägt.
- Einen Kontoauszug vom
8.1.1999 der Bank2 , aus welchem die Buchung einer Gutschrift von S 1.822.533,60
mit 4.1. hervorgeht.
Zur Wahrung des
Parteiengehörs wurden diese Unterlagen mit der Einräumung der
Möglichkeit zur Stellungnahme der Abgabenbehörde erster Instanz
übermittelt. Die Abgabenbehörde erster Instanz gab daraufhin im
wesentlichen bekannt, sie beharre darauf, dass der Zufluss des Teilhonorars im
Jahr 1999 erfolgt sei.
Im Zuge der
mündlichen Verhandlung hat der
steuerliche Vertreter des Bw darauf hingewiesen, dass die Anbotsannahme der Fa.
L vom 23.12.1988 dem Zeitpunkt des Zufließens gleichzusetzen sei, da ab
diesem Zeitpunkt die Verfügungsgewalt darüber getroffen worden sei,
und die Stattgabe der Berufung begehrt. Es wurde in diesem Zusammenhang auch auf
Doralt, Einkommensteuerkommentar, TZ 30 zu § 19, verwiesen. Der
Amtsbeauftragte hat beantragt die Berufung im Sinne der Berufungsvorentscheidung
abzuweisen.
Der
Senat hat hiezu erwogen:
Nach
§ 19 Abs. 1 erster Satz EStG 1988
sind Einnahmen in jenem Kalenderjahr bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen
zugeflossen sind.
Bei der Gewinnermittlung
gemäß
§ 4 Abs. 3 EStG 1988 unterliegt der Steuerpflichtige
uneingeschränkt der Bestimmung des § 19 EStG 1988. § 19 EStG 1988
ist eine Zurechnungsvorschrift, die anordnet, welchem Kalenderjahr und damit
welchem Veranlagungszeitraum Einnahmen und Ausgaben zuzuordnen sind.
Gemäß
§ 19 Abs.
1 erster Satz EStG 1988 sind Einnahmen innerhalb des Kalenderjahres bezogen, in
dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind. Zugeflossen ist eine Einnahme
dann, wenn der Empfänger über sie rechtlich und wirtschaftlich
verfügen kann, sobald er also die volle Verfügungsmacht über sie
erhält. Die Einnahme muss tatsächlich in das Vermögen des
Steuerpflichtigen übergegangen sein, der Steuerpflichtige muss über
die Einnahme frei verfügen können. Der obligatorische Anspruch
begründet kein Zufließen. (Vgl. Doralt, Einkommensteuergesetz, TZ. 8
und 9 zu § 19).
Der Zeitpunkt der Einnahme
steht mit dem Zeitpunkt der Ausgabe in einer zeitlichen Wechselbeziehung, muss
sich aber nicht decken.Die zeitliche Zuordnung von Einnahmen und Ausgaben ist
dergestalt verknüpft, dass der Zeitpunkt des Zufließens von Einnahmen
beim Empfänger regelmäßig ident ist mit dem Zeitpunkt, zu dem
die entsprechende Ausgabe vom Leistenden erbracht wird. Eine Einschränkung
erfährt dieser Grundsatz allerdings dann, wenn der Wechsel der
Verfügungsmacht zu seiner Durchführung eins Zeitraumes bedarf (zB
Banküberweisung). (Vgl. Doralt, Einkommensteuergesetz, TZ 33 zu §
19).
Mit Schriftsatz vom 23.12.1998
hat der Bw das 2. Teilhonorar für erbrachte Architektenleistungen in
Höhe von S 1.822.533,60 gegenüber der Fa. L in Rechnung gestellt. Am
4. Jänner 1999 ist auf einem Konto des Bw bei der Bank2 ein Bankeingang in
Höhe von S 1.822.533,60 festzustellen. In einer vom Bw vorgelegten Kopie
einer "schriftlichen Vereinbarung" vom 23. Dezember 1998 bestätigt die Fa.
L, dass ein Teilhonorar für erbrachte Architektenleistungen von netto
1.518,778,-- laut Rechnung vom 23. Dezember 1998 auf "Abruf" an den Bw
überwiesen wird. Nach den Angaben des Bw in der Berufung sei der "Abruf" am
28. Dezember 1998 erfolgt, wobei eine Aufforderung der Abgabenbehörde
zweiter Instanz den Vorgang des "Abrufs" näher darzustellen und die
Richtigkeit der Darstellung durch geeignete Unterlagen zu untermauern,
unbeantwortet geblieben ist. Tasächlich wurden Unterlagen vorgelegt, aus
welchen hervorgeht, dass die Fa. Bank im Auftrag der Fa. L
am 31.12.1998 einen Betrag von S
1.822.533,60 auf ein Konto des Bw bei der Bank2
überwiesen hat. Die
Gutschrift ist auf dem Konto des Bw bei
der Bank2 am 4.1.1999 gebucht worden. Es
handelt sich dabei um eine
Überweisung der Fa. L an den Bw zur
Begleichung der zweiten Honorarnote des Bw vom 23. Dezember 1998.
Festzuhalten ist zu diesem
Sachverhalt, dass der Bw keinen Nachweis dafür erbracht hat, dass ihm von
Seiten der Fa. L ein geeignetes Instrumentarium in die Hand gegeben wurde, mit
der sich der Bw jederzeit bei der Fa. L selbst oder bei einer
kontoführenden Bank das Geld abholen hätte können. Es besteht
kein Hinweis darauf, dass ihm seit 23.12.1998 das Geld zur jederzeitigen
tatsächlichen Verwendung bei einer Bank oder bei der Fa. L bereitgehalten
wurde. Die der Abgabenbehörde vorgelegte schriftliche Vereinbarung vom
23.12.1998 weist lediglich darauf hin, dass von Seiten der Fa. L auf Abruf an
den Bw überwiesen werde (wobei der Vereinbarung nicht einmal entnommen
werden kann, bei welcher Bank die Fa. L ein Konto unterhält). Die
Überweisung des Teilhonorars von S 1.822.533,60 durch die Fa. L an den Bw
ist offensichtlich bereits durch die Legung der 2. Teilhonorarrechung für
erbrachte Architektenleistungen bewirkt worden. Aus der Sicht des
Berufungssenates sind die Ausführungen in der vorgelegten schriftlichen
Vereinbarung als eine Art Anerkennung der Schuldverpflichtung durch die Fa. L
anzusehen, diese Vereinbarung ist aber nicht geeignet, dem Bw die
wirtschaftliche Verfügungsmacht über das Honorar von S 1.822.533,60 zu
verschaffen bzw. einen Beweis dafür zu bieten, dass das Geld dem Bw zur
jederzeitigen Behebung bei wem auch immer zur Verfügung gestanden
hätte. Die wirtschaftliche Verfügungsmacht wurde vielmehr - wie
noch näher ausgeführt wird - durch die Überweisung und Gutschrift
auf dem Konto des Bw verschafft.
Einem Gläubiger ist
- wie bereits ausgeführt - einen Einnahme dann zugeflossen,
wenn er als Empfänger in der Lage ist, darüber rechtlich und
wirtschaftlich zu verfügen. Von einer wirtschaftlichen
Verfügungsmöglichkeit kann jedenfalls ab dem Zeitpunkt gesprochen
werden, in dem dem Gläubiger ein Geldbetrag bar zugezählt wird.
Gleichzusetzen ist die Gutschrift auf einem Konto, über das der
Gläubiger verfügungsberechtigt ist. Vor der Gutschrift auf dem Konto
kann der Gläubiger wirtschaftlich nicht über den Geldbetrag in dem
Sinn verfügen, dass der Betrag für ihn dieselbe Funktion wie Bargeld
gehabt hätte. Wirtschaftlich gesehen geht der Betrag in die Sphäre des
Gläubigers erst mit der Gutschrift über. (Vgl. auch VwGH vom
14.12.1979, 377/79).
Bei einem
Überweisungsauftrag verliert der Schuldner die
Verfügungsmöglichkeit erst mit der Durchführung bzw. Abbuchung.
Überweisungen zum Jahresende (31.12.) fließen daher noch im alten
Jahr ab, dem Empfänger aber erst im neuen Jahr zu, weil auch die Gutschrift
frühestens am Tag nach dem Überweisungsauftrag erfolgt; liegen
zwischen Überweisungsauftrag und Gutschrift mehrere Tage, dann ist der
Betrag weder dem Auftraggeber noch dem Empfänger zuzurechnen. (Vgl. Doralt,
Einkommensteuergesetz, TZ 40 zu § 19).
Der Bw hat somit mit der
Buchung der Gutschrift am 4.1.1999, Wert 5.1.1999, im Jahr 1999 die rechtliche
und wirtschaftliche Verfügungsmacht über den Betrag von S 1.822.533,60
aus der gegenüber der Fa. L am 23.12.1998 erteilten Honorarrechnung
erlangt. Diese Einnahme ist damit im Veranlagungsjahr 1999 und nicht im
Veranlagungsjahr 1998 zugeflossen. Die Berufung gegen die Umsatz- und
Einkommensteuerbescheide 1998 und 1999 ist dementsprechend als unbegründet
abzuweisen.
Salzburg, am
11. Mai 2005
Normen und Schlagworte
- § 19 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0337-S/04
- Stammnummer
- 15857
- Gültig
- 11.05.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF