Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1768-W/04
Die tatsächliche Tragung von Nächtigungskosten muss für ihre Anerkennung feststehen bzw. zumindest glaubhaft sein.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1768-W/04vom 11.05.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat (=UFS) hat über die Berufung des Bw., Angestellter, D.Gasse,
vom 15. September 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 12.,
13. und 14. Bezirk und Purkersdorf, vom 6. September 2004 betreffend
Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2003 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber machte im Rahmen der
Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2003 Taggelder und
Nächtigungskosten für Aufenthalte in verschiedenen
österreichischen Landeshauptstädten in Höhe von
€ 2.454,00 lt. einer der Erklärung angeschlossenen Aufstellung
geltend, von denen das Finanzamt jedoch nur € 427,40 als
Werbungskosten mit folgender Begründung anerkannte:
"Eine Reise im Sinne des § 16 EStG 1988
liege vor, wenn sich der Steuerpflichtige aus beruflichem Anlass mindestens 25
km vom Mittelpunkt seiner Tätigkeit entferne, eine Reisedauer von mehr als
drei Stunden bei Inlandsreisen (mehr als fünf Stunden bei Auslandsreisen)
vorliege und kein weiterer Mittelpunkt der Tätigkeit begründet werde.
Dies sei bei einem durchgehenden oder wiederkehrenden Einsatz in einer
Ortsgemeinde; in der man erstmals oder zuletzt vor 6 Monaten tätig war, nur
in den ersten 5 Tagen der Fall." Die Werbungskosten seien daher um
€ 2.026,80 zu kürzen gewesen.
Der Bw. erhob
mit folgender Begründung Einspruch:
"Gegen den
Einkommensteuerbescheid 2003 vom 6. September 2004 erhebe ich innerhalb
offener Frist Einspruch und begründe diesen wie folgt:
Ich habe
für die Fa.I. im Jahr 2003 mehrere Dienstreisen unternommen, und zwar -
unregelmäßig wiederkehrend - nach Vorarlberg, Tirol, Steiermark,
Oberösterreich, Salzburg, Burgenland. Für alle diese Reisen habe ich
die gesetzlichen Diäten erhalten, mit Ausnahme von Tirol. Dies deshalb,
weil bei meiner Einstellung geplant war, mich ausschließlich in Wien und
Tirol zu beschäftigen. Ich habe damals zugestimmt, auf Diäten zu
verzichten. Mein Einsatzgebiet wurde dann aber auf ganz Österreich
ausgedehnt und habe ich trotzdem für Tirol keine Tages- und
Nächtigungsgelder verrechnet - entsprechend der ursprünglichen
Vereinbarung.
Diese Tages-
und Nächtigungssätze, auf welche ich einen -Anspruch gehabt
hätte, die ich aber nicht erhalten habe, mache ich als Werbungskosten
geltend.
Es handelt sich
bei diesen Dienstreisen um Reisen außerhalb des Nahbereiches (keine
tägliche Rückkehr möglich). Bei einer solchen Dienstreise wird
der Dienstort erst nach einem Zeitraum von 6 Monaten zum Mittelpunkt der
Tätigkeit. Bei einem Wechsel des Arbeitsortes beginnt eine neue
6-Monatsfrist zu laufen.
Wie Sie meiner
Aufstellung über die erfolgten Dienstreisen entnehmen können, war ich
zwischen meinen Reisen nach Tirol auch in Bregenz, Salzburg, Wien und anderen
Einsatzorten tätig. Ich war andererseits jedoch nicht mehr als 183 Tage (
auf das ganze Jahr gesehen) in Innsbruck. tätig, sodass meine nicht
erhaltenen Tages- und Nächtigungssätze für Innsbruck als
steuerfrei gelten müssen.
Ich ersuche
daher, meinem Einspruch stattzugeben und die nicht erhaltenen Tages- und
Nächtigungssätze als steuerfrei anzusetzen."
Das Finanzamt
gab dem Einspruch keine Folge:
"Die Erledigung
weicht von Ihrem Begehren aus folgenden Gründen ab:
Der von Ihnen
beigelegte Artikel beschreibt den Reisebegriff gem. § 26 EStG,
welcher andere gesetzliche Anspruchsvoraussetzungen als der Reisebegriff gem.
§ 16 EStG beinhaltet.
Der im
§ 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 verwendete Begriff
"ausschließlich beruflich veranlasste Reisen" ist zwar dem in
§ 4 Abs. 5 EStG 1988 verwendeten Begriff
"ausschließlich durch den Betrieb veranlasste Reisen" gleichzusetzen,
nicht hingegen dem im § 26 Z 4 EStG 1988
verwendeten Begriff "Dienstreise".
Eine Reise im
Sinne des § 16 Abs. 1 Z 9 liegt vor, wenn sich der
Steuerpflichtige zwecks Verrichtung beruflicher Obliegenheiten oder sonst aus
beruflichem Anlass mindestens 25 km vom Mittelpunkt seiner Tätigkeit
entfernt und eine Reisedauer von mehr als 3 Stunden bei Inlandsreisen und mehr
als fünf Stunden bei Auslandsreisen vorliegt und kein weiterer Mittelpunkt
der Tätigkeit begründet wird.
Die
Begründung eines weiteren Mittelpunktes der Tätigkeit ist anzunehmen,
wenn sich die Dienstverrichtung auf einen anderen Einsatzort durchgehend oder
wiederkehrend über einen längeren Zeitraum erstreckt. Als Einsatzort
gilt grundsätzlich die politische Gemeinde.
Von einem
längeren Zeitraum ist auszugehen wenn der Arbeitnehmer an einem Einsatzort
durchgehend tätig ist und die Anfangsphase von 5 Tagen überschritten
wird. Erfolgt innerhalb von 6 Kalendermonaten kein Einsatz an diesem Mittelpunkt
der Tätigkeit, ist mit der Berechnung der "Anfangsphase" von 5 Tagen neu zu
beginnen.
Erstreckt sich
die Tätigkeit des Steuerpflichtigen auf zwei oder mehrere
Tätigkeitsmittelpunkte, so ist der Aufenthalt an ihnen keine Reise, sodass
eine Berücksichtigung von Verpflegungskostenmehraufwendungen nicht erfolgen
kann. In diesem Fall ist- in typisierender Betrachtungsweise - davon auszugehen,
dass die günstigsten Verpflegungsmöglichkeiten bekannt sind und daher
kein zu Werbungskosten führender Mehraufwand für Verpflegung
entsteht.
Da laut
vorgelegter Aufstellung immer wieder, innerhalb von 6 Monaten, Reisen nach
Innsbruck erfolgten, konnten die Verpflegungsmehraufwendungen sowie
Nächtigungskosten nur für die Anfangsphase von 5 Tagen
berücksichtigt werden. Ihre Berufung war als unbegründet abzuweisen."
Gegen die
Berufungsvorentscheidung vom 7.10.2004, erhob der Bw. "Einspruch", welchen das
Finanzamt als Vorlageantrag gem. § 276 der Bundesabgabenordnung umdeutete,
mit folgender Begründung:
"In meinem Fall
liegen Dienstreisen gem. § 26 Ziff. 4 EStG 1988, Rz. 699 und
Rz. 721 nach dem 2. Tatbestand vor.
Dieser §
lautet: "Wenn ein Arbeitnehmer so weit weg von seinem ständigen Wohnort
(Familienwohnsitz) arbeitet, dass ihm eine tägliche Rückkehr an seinen
ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) nicht zugemutet werden kann (2.
Tatbestand), ist davon auszugehen, dass der Arbeitsort (Einsatzort) erst nach
einem Zeitraum von 6 Monaten zum Mittelpunkt der Tätigkeit wird. (analog zu
§ 26 Abs. 2 BAO).
Bei einem
Wechsel des Arbeitsortes beginnt eine neue Sechsmonatsfrist zu laufen. Kehrt der
Arbeitnehmer innerhalb von 6 Monaten neuerlich an seinen seinerzeitigen
Arbeitsort zurück, kann unter Einrechnung der dort bereits verbrachten
Arbeitszeiten nur die restliche auf die Sechsmonatsfrist entfallende Zeitspanne
als Dienstreise gewertet werden (tageweise Berechnung, bis 183 Tage erreicht
sind)."
Mein Wohnort,
Arbeitsort, Familienwohnsitz ist Wien, der Einsatzort, für welchen ich
Werbungskosten geltend gemacht habe, ist Innsbruck. Eine tägliche
Rückkehr ist nicht möglich. Der Einsatz in Innsbruck ist
wiederkehrend, aber nicht regelmäßig.
Die nicht
erhaltenen Nächtigungsgelder in der Höhe von insgesamt
€ 870.- müssen außer Streit stehen, da ausdrücklich im
Gesetz lediglich von Tagesgeldern bzw. Verpflegungsaufwand die Rede ist.
Wörtlich steht im § 26 Z. 4 lit. b "mit Ausnahme
des Aufwandes für das Frühstück, welches zusammen mit den
Nächtigungskosten erfasst wird."
Ich ersuche Sie
daher, meinem Einspruch stattzugeben und die nicht erhaltenen Tages- und
Nächtigungsgelder (welche außer Streit stehen müssen) als
steuerfrei anzusetzen."
Nach Vorlage
der Akten erging an den Bw. ein Vorhalt mit dem im Folgendem wiedergegebenen
Inhalt.
"Bezugnehmend
auf Ihre oben angeführte Berufung werden Sie ersucht, hinsichtlich der von
ihm geltend gemachten Nächtigungskosten den Nachweis der Tragung von
Nächtigungskosten zu erbringen bzw. zumindest glaubhaft zu machen (vgl. die
Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.03.1990, 89/13/0183 und vom
04.04.1990, 89/13/0224).
Falls die
tatsächliche Tragung von Nächtigungskosten nicht nachgewiesen oder
zumindest glaubhaft gemacht werde, würde davon ausgegangen, dass dem Bw. -
aus welchen Gründen auch immer - keine Kosten für die
Nächtigungen entstanden sind und könnten die gesamten
Nächtigungskosten (somit auch die vom Finanzamt bisher anerkannten
Nächtigungskosten) nicht anerkannt werden, da eine Anerkennung solcher
Kosten als Werbungskosten gem. § 16 Abs. 1 Z. 9 EStG 1988 nur
zulässig ist, wenn solche Kosten für den Abgabepflichtigen
überhaupt angefallen sind."
Im Übrigen
wurde der Bw. darauf hingewiesen, dass die Bestimmungen des § 26
EStG 1988 für ihn nicht zum Tragen kommen könnten, da diese
Bestimmung voraussetzt, dass der Arbeitgeber die entstandenen Reisekosten seinem
Arbeitnehmer ersetzt, was bei ihm hinsichtlich der Reisen nach Tirol aber nicht
der Fall sei, da er diese Kosten lt. seinem Vorbringen selbst tragen müsse.
Bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen komme daher eine Anerkennung
von Reisekosten, die ein Arbeitnehmer selbst tragen müsse, nur auf Grund
der Bestimmungen des § 16 Abs. 1
Z. 9 EStG 1988 in Frage.
Der Bw. teilte
dazu Folgendes mit:
"Ich habe
seinerzeit bei meiner Einstellung mit meinem Dienstgeber vereinbart, dass die
Diäten für Innsbruck in meinem Gehalt enthalten sind. Die
Begründung entnehmen Sie bitte meiner Berufung vom 15.9. Bei meinen
Aufenthalten in Innsbruck schlafe ich bei meiner Schwester, die dort eine
Wohnung hat. Selbstverständlich habe ich mit ihr eine Vereinbarung
getroffen, dass sie hiefür eine Vergütung erhält. Sie hatte
Aufwendungen zu tätigen, da sie kein Gästezimmer hat und auch für
Gäste-Nächtigungen nicht eingerichtet war. Da ich der Annahme war,
dass mir 15 € Nächtigungsgeld zustehen, welche ich als steuerfrei
absetzen kann, hielt ich es für selbstverständlich, dass sie diesen
Betrag erhält als Gegenleistung für die ihr entstandenen Kosten. Was
die Tagesdiäten anlangt, so muss ich in Innsbruck in Restaurants essen,
meine Schwester hat einen Mittagstisch bei ihrem Arbeitgeber. Ich habe durch die
Notwendigkeit, in Restaurants essen zu müssen, einen erhöhten
Verpflegungsaufwand gegenüber dem Essen zuhause in Wien. Da ich der Meinung
war, dass dieser Aufwand nicht nachgewiesen werden muss, wenn lediglich die
gesetzlichen Tagesdiäten beansprucht werden, habe ich die Restaurantbelege
nicht aufgehoben, was ich in Zukunft aber tun werde.
Ich hoffe, dass
ich Ihnen überzeugend dargelegt habe, weshalb ich einen Anspruch auf Tages-
und Nächtigungsgelder habe und bitte Sie, diese als steuerfrei
anzusetzen."
An den Bw.
erging folgender Vorhalt:
"Bezugnehmend auf Ihre oben
angeführte Vorhaltsbeantwortung werden Sie ersucht, innerhalb von vier
Wochen ab Zustellung dieses Schreibens Name und Adresse ihrer Schwester, bei der
Sie lt. Ihrem Schreiben im Jahr 2003 immer wieder gegen Ersatz der
Nächtigungskosten in Höhe von je € 15,00 übernachtet
haben, zum Zweck der Einvernahme als Zeugin bekannt zu geben.
Falls Sie dem
Ersuchen nicht bzw. nicht fristgerecht nachkommen sollten, würden die
Kosten mangels Nachweises nicht anerkannt werden."
Nachdem keine
Reaktion seitens des Bw. darauf erfolgte, wurde er an die ausständige
Vorhaltsbeantwortung betr. die Daten der Schwester für deren Einvernahme
als Zeugin erinnert und wurde auf die bereits im früheren Vorhalt
angekündigten Folgen einer Nichtbeantwortung hingewiesen.
Neuerlich
erfolgte keine Bekanntgabe der für die Einvernahme der Schwester
erforderlichen Daten durch den Bw.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist im vorliegenden Fall die Abzugsfähigkeit
von Tages- und Nächtigungsaufwendungen im Zusammenhang mit Verpflegungs-
und Nächtigungskosten des Bw. für beruflich bedingte Aufenthalte in
Innsbruck, für die er auf Grund einer Vereinbarung mit seinem Dienstgeber
im Berufungszeitraum keine Reisekosten vergütet bekam.
Seitens des Finanzamtes wurden unter Bedachtnahme auf die
Judikatur des VwGH (vergleiche z.B. VwGH v. 25.11.1999, 99/15/0162) nur die
Tages- und Nächtigungsgelder für die jeweils ersten 5 Tage für
Reiseaufenthalte in Bregenz und Innsbruck sowie in Salzburg und Innsbruck
steuerlich als Werbungskosten berücksichtigt, der darüber hinaus
geltend gemachte Teil jedoch als unbegründet abgewiesen.
Der Bw. gab an, keinerlei Belege über die ihm
entstanden Verpflegungskosten aufbewahrt zu haben. Da dem UFS die behauptete
Zahlungen des Bw. von je € 15 pro Nächtigung an seine namentlich
nicht genannte, angeblich in Innsbruck wohnhafte Schwester als
unglaubwürdig erschien, wurde er aufgefordert, Namen und Adresse seiner
Schwester zwecks Zeugeneinvernahme bekannt zu geben. Trotz Erinnerung und
Hinweis auf die Folgen der Nichtbekanntgabe gab der Bw. die gewünschten
Daten nicht bekannt.
Fest steht, dass die Kosten der Verpflegung einen
Großteil der Berufstätigen treffen und daher nur unter besonderen
Umständen nicht zu den nicht abzugsfähigen Kosten der
Lebensführung zählen. Es sind somit nicht die Verpflegungskosten als
solche, sondern nur die in der Anfangsphase durch die Nichtkenntnis der
günstigsten örtlichen Verpflegungsmöglichkeiten verursachten
Verpflegungsmehraufwendungen für
die Zeit von ca. 1 Woche (=5 Tage) abzugsfähig (vergleiche VwGH v.
28.10.1997, Zl. 93/14/0076). In Übereinstimmung mit der Judikatur des VwGH
wurden vom Finanzamt daher nur die auf diese Anfangsphase von je 5 Tagen
entfallenden Kosten als Werbungskosten gem. § 16 Abs. 1 Z 9
EStG 1988 berücksichtigt und der Rest ausgeschieden. Eine Anerkennung auf
Grund der Bestimmung des § 26 EStG 1988 kommt deshalb nicht in Frage,
weil gem. den Angaben des Bw. vom Dienstgeber für die strittigen
Innsbruckreisen keine Reisekosten ausbezahlt wurden, was aber eine
Grundvoraussetzung für die steuerfreie Auszahlung von Reisekosten an den
Dienstnehmer bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen darstellt.
Der Bw. hat die Bezahlung der Nächtigungsgelder von
angeblich je € 15 an seine Schwester zwar behauptet. Durch die
Nichtbekanntgabe von Namen und Adresse seiner Schwester war eine
Überprüfung seiner Angaben jedoch nicht möglich. Der UFS geht
daher unter Bedachtnahme auf die allgemeine Erfahrung, wonach unter Geschwistern
bzw. nahen Familienangehörigen für die Beherbergung in aller Regel
kein Entgelt verlangt wird, davon aus, dass die behaupteten Zahlungen in
Wahrheit nicht erfolgt sind. Eine Anerkennung von Nächtigungskosten kommt
nur dann in Frage, wenn überhaupt Kosten für die Nächtigung durch
den Bw. getragen wurden, wobei die üblichen Gastgeschenke, nicht als
Entgelt für die Nächtigung beurteilt werden können (vergleiche
VwGH v. 28.01.1997, 95/14/0156).
Berufung war daher als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 11.
Mai 2005
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1768-W/04
- Stammnummer
- 15852
- Gültig
- 11.05.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF