Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1226-L/02
Rechnungsberichtigung gemäß § 16 Abs. 1 Z 2 UStG 1994
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1226-L/02vom 11.05.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der T, E, vertreten durch
Grünberger-Katzmayr-Zwettler WirtschaftstreuhandgmbH, 4020 Linz,
Stelzhamerstraße 12, vom 15. März 2001 gegen den Bescheid des
Finanzamtes Wels vom 14. Februar 2001 betreffend
Umsatzsteuerfestsetzung für
September 2000 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Im Zuge einer bei der Berufungswerberin durchgeführten
Lohnsteuerprüfung wurde festgestellt, dass die Beschäftigung des Herrn
F nicht im Rahmen eines Werkvertrages, sondern im Rahmen eines
Dienstverhältnisses erfolgte. Das ursprünglich als selbständige
Tätigkeit eingestufte Arbeitsverhältnis wurde somit als
lohnsteuerpflichtiges Dienstverhältnis gewertet und die entsprechenden
Lohnabgaben der berufungswerbenden Gesellschaft vorgeschrieben. Dagegen wurde
keine Berufung erhoben.
Auf Grund der Feststellung, dass er Dienstnehmer der
berufungswerbenden Gesellschaft sei,
stornierte Herr F sodann im
September 2000 die seinerzeit unter
Ausweis der Umsatzsteuer erstellten Rechnungen und beantragte mit Schreiben vom
21. November 2000 die Rückzahlung dieser Umsatzsteuer. In diesen
(im Zeitraum von August 1992 bis Jänner 1994 ausgestellten)
Rechnungen, wurde insgesamt Umsatzsteuer
im Ausmaß von
129.605,- S ausgewiesen.
Eine im
Februar 2001 durchgeführte
Nachschau gemäß
§ 144 BAO ergab folgende Feststellungen:
a) Niederschrift 1
vom 12. Februar 2001:
Herr R (Geschäftsführer) gibt an, dass er die
seinerzeitigen Eingangsrechnungen der Jahre 1992 bis 1994 im Oktober 2000
von Herrn F storniert zurückerhalten habe. Sämtliche erhaltene
Eingangsrechnungen seien seinerzeit mit Umsatzsteuer bezahlt worden. Auf Grund
der ordnungsgemäßen Rechnungen im Sinne des Umsatzsteuergesetzes sei
ein Vorsteuerabzug durchgeführt worden.
Herr F habe bis dato keine Vereinbarung mit ihnen
bezüglich der Rückzahlung der Umsatzsteuer in Höhe von
129.605,- S getroffen. Er sei der Meinung, dass Herr F zunächst den
Umsatzsteuerbetrag an die Berufungswerberin zurückerstatten müsste,
damit eine entsprechende Berichtigung der seinerzeit erhaltenen
Eingangsrechnungen durchgeführt werden könne.
b) Niederschrift 2 vom
13. Februar 2001:
Auf Grund des
§ 16 Abs. 1 UStG 1994 habe sich die
Bemessungsgrundlage für einen steuerpflichtigen Umsatz im Sinne des
§ 1 Abs. 1 Z. 1 und 2 geändert. Damit habe der
Unternehmer, an den dieser Umsatz durchgeführt worden ist, den dafür
in Anspruch genommenen Vorsteuerabzug entsprechend zu berichtigen. Die
Berichtigungen seien für den Veranlagungszeitraum September 2000
vorzunehmen (Zeitraum des Eintritts der Änderung).
Mit Bescheid vom
14. Februar 2001 erfolgte die Festsetzung der Umsatzsteuer
für den Monat September 2000
(Nachzahlung in Höhe von 129.606,- S).
Die gegen diesen Bescheid erhobene
Berufung vom
15. März 2001 enthält folgende
Begründung:
Der Unternehmer F habe über Lieferungen im genannten
Zeitraum umsatzsteuerkonforme Rechnungen ausgestellt und sei im Zeitraum von
1992 bis 1994 beim Finanzamt U steuerlich erfasst gewesen. Diese Rechnungen
seien von der Berufungswerberin verbucht und bezahlt worden und es habe keinen
Zweifel an der Unternehmereigenschaft gegeben.
Es sei eine Lieferung im Inland gegen Entgelt von einem
Unternehmen geleistet und mit einer umsatzsteuerkonformen Rechnung abgerechnet
worden. Daher sei der Vorsteuerabzug gesetzmäßig gewesen. Der
Unternehmer F habe keine Rechnungsberichtigung (Storno) durchgeführt, daher
gäbe es keine Veranlassung, die Umsatzsteuer gegenüber dem Finanzamt
zu korrigieren. Vielmehr sollte der Umsatzsteuerbetrag kraft Rechnungslegung von
Herrn F eingefordert werden, für den Fall, dass er nicht Unternehmer
gewesen sei.
Aus dieser Sicht sei der Bescheid rechtswidrig.
Darüber hinaus werde Verjährung eingewendet. Weiters werde die
Anberaumung einer mündlichen
Verhandlung beantragt.
In der
Stellungnahme des Finanzamtes
(Prüfungsabteilung) vom
20. März 2001 wird zu obiger Berufung Folgendes
vorgebracht:
Nach Ansicht der Betriebsprüfung handle es sich bei
den "Stornorechnungen" (die ursprünglich ausgestellten
Rechnungen seien mit dem Vermerk "Storno 30.9.2000" an die
Berufungswerberin übersendet worden) um eindeutige Rechnungsberichtigungen.
Der Eingang dieser Belege werde von der Berufungswerberin nicht
bestritten.
Die Zulässigkeit der Rechnungsberichtigungen durch den
Aussteller wäre durch die Betriebsprüfung angenommen worden, so dass
die Berichtigung der Vorsteuer bei der Berufungswerberin im September 2000
(Stornodatum) durchzuführen gewesen wäre (§ 16 UStG).
Eine Verjährung des Abgabenanspruchs sei daher nicht
eingetreten.
Im Berufungsverfahren sei nach Ansicht der
Betriebsprüfung zu klären, ob die Berichtigung der Rechnungen
zulässig sei oder § 11 Abs. 14 UStG anzuwenden
sei. Im Falle des §11 Abs. 14 wäre der Vorsteuerabzug beim
Empfänger in den Jahren 1992 bis 1994 zu berichtigen. In diesem Fall
wäre die Verjährung zu prüfen.
Mit
Berufungsvorentscheidung vom
16. Juli 2001 wird die Berufung mit folgender Begründung
als unbegründet abgewiesen:
Nachdem durch das Finanzamt festgestellt worden sei, dass
Herr F nicht im Rahmen eines Werkvertrages, sondern im Rahmen eines
Dienstverhältnisses beschäftigt gewesen sei, wären von diesem die
in den Jahren 1992 bis 1994 ausgestellten Rechnungen storniert und die
entsprechende Umsatzsteuer vom Finanzamt zurückgefordert
worden.
Die von Herrn F stornierten Rechnungen wären auch der
Berufungswerberin übermittelt worden. Der Empfang dieser Stornorechnungen
habe die Berufungswerberin bestätigt. Im Zuge einer Nachschau sei
festgestellt worden, dass die Berufungswerberin hinsichtlich der
Stornorechnungen keine entsprechende Vorsteuerkorrektur vorgenommen
hätte.
In der Berufung werde nunmehr angeführt, dass Herr F
als Nichtunternehmer die Umsatzsteuer gemäß
§ 11
Abs. 14 schulde. Hinsichtlich der Nichtabzugsfähigkeit der Vorsteuern
sei Verjährung eingetreten. Dieser Ansicht könne nicht gefolgt werden,
da Herr F keine Lieferungen tätigte, sondern es sich im
gegenständlichen Fall um eine sonstige Leistung (Arbeitsleistungen) handle,
die auf Grund eines Werkvertrages durchgeführt worden wäre.
Wenn sich im Nachhinein herausstelle, dass auf Grund der
Vertragsgestaltung (Weisungsgebundenheit, etc.) eine Unternehmerschaft nicht
gegeben sei, so sei dies kein Anlassfall des § 11 Abs. 14,
sondern vielmehr des § 11 Abs. 12. Die Bestimmung des
§ 11 Abs. 12 sehe jedoch die Möglichkeit einer
Rechnungsberichtigung vor, zumal nur von einer unrichtigen Rechtsauffassung
ausgegangen worden wäre.
Die Berichtigung sei im Monat September 2000 erfolgt.
In diesem Monat hätte auch die entsprechende Vorsteuerkorrektur
durchgeführt werden müssen. Deshalb sei auch keine Verjährung des
Abgabenanspruches eingetreten.
Im Schriftsatz vom
8. August 2001 stellte die Berufungswerberin einen
Antrag auf Entscheidung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Darin wird begründend ausgeführt, dass in der
Berufungsvorentscheidung zwar richtige juristische Aussagen getroffen worden
seien, aber sich im konkreten Fall wertlos darstellen würden, weil von
einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen worden sei. Bei einer ordentlichen,
amtswegigen Sachverhaltsermittlung hätte eine andere rechtliche Folge
resultiert:
Im
Rahmen der amtswegigen Betriebsprüfung bei der Berufungswerberin seien die
Rechnungen von Herrn F überprüft und akzeptiert worden.
Anlässlich dieser Prüfung seien Kontrollmitteilungen über F
verfasst worden.
Auf
Grund dieser Kontrollmitteilungen wäre die Finanzbehörde auf F
aufmerksam geworden und habe festgestellt, dass dieser steuerlich nicht erfasst
sei. In der Folge habe das Finanzamt die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer
abverlangt. Nachdem F zahlungsunfähig/zahlungsunwillig war, habe er mit
Unterstützung eines Rechtsanwaltes die Rechnungslegung als Irrtum
dargestellt und der Rechtsanwalt habe der Gebietskrankenkasse eine
Sachverhaltsdarstellung gegeben.
Die
Gebietskrankenkasse habe den Werkvertrag als Dienstvertrag interpretiert und die
SV-Beträge vorgeschrieben.
Im
Rahmen einer Lohnsteuerprüfung sei man von der Sachverhaltsdarstellung der
Gebietskrankenkasse ausgegangen und vom "Entgelt" ist auch die
Lohnsteuer vorgeschrieben worden. Wesentlich sei in diesem Zusammenhang,
dass
F
keinen Lohn für eine Dienstleistung erhalten habe,
F
die von der Berufungswerberin entrichtete Lohnsteuer von über
100.000,- S dem Unternehmen refundiert habe und
F
während des Zeitraumes seiner Werkleistung die Arbeitslose bezogen habe und
aus diesem Grund gar kein Dienstnehmer werden
wollte.
Die
mit F vereinbarte Werkleistung sei von der Berufungswerberin als
Subunternehmerleistung an die Firma P weiterverrechnet worden. Die
Gebietskrankenkasse wollte vor Ort, also bei der Firma P eine
Sachverhaltsprüfung durchführen. Die Berufungswerberin habe jedoch
nicht interne Fragen beim Auftraggeber diskutieren wollen, um sich damit nicht
die Chancen auf weitere Aufträge zu vertun.
Im bisherigen Verfahren sei
unbestritten geblieben, dass Herr F ein Unternehmerrisiko getragen hätte.
Er habe nur für jene Leistungen, die er erbracht habe, eine Rechnung
gestellt und dafür sein Entgelt erhalten. Das Tragen des Unternehmerrisikos
sei ein hervorstechendes Merkmal für einen Werkvertrag. Bei einer anderen
Gewichtung der Merkmale, wie Einhalten von Arbeitszeiten, zur
Verfügungstellung von Arbeitsmittel usw. könne man natürlich auch
zu anderen Ergebnissen kommen.
Rund eineinhalb Jahre nach
Lohnsteuerabfuhr und Abfuhr der Sozialversicherungsbeiträge bzw fünf
bis sieben Jahre nach Rechnungslegung, habe F seine Rechnungen aus
unerfindlichen Gründen storniert, die schon längst bezahlt worden
seien. Hier stelle sich die Frage der Verjährung. Es seien zweimal
Erhebungsbeamte zur Berufungswerberin geschickt worden und mit einer
Vorschreibung versucht worden, die Umsatzsteuer, die F nicht gezahlt hat, als
Vorsteuerkorrektur vom Unternehmen zurückzuerhalten.
Die Berufung wurde am
16. Oktober 2001 der
Abgabenbehörde zweiter Instanz zur
Entscheidung vorgelegt.
Am
10. Mai 2005 verzichtet der
steuerliche Vertreter auf die Abhaltung einer mündlichen
Verhandlung.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Auszugehen ist von folgendem festgestellten
Sachverhalt:
Sowohl die Abgabenbehörde als auch die
Sozialversicherung stellte fest, dass Herr F Dienstnehmer der berufungswerbenden
Gesellschaft war. Dagegen brachte die Berufungswerberin kein Rechtsmittel ein.
Die entsprechenden Lohn- als auch die Sozialversicherungsabgaben wurden
vorgeschrieben und entrichtet. Herr F refundierte der Berufungswerberin die von
ihr entrichtete Lohnsteuer.
Herr F , der in den Jahren 1992 bis 1994 Rechnungen mit
Ausweis von Umsatzsteuer an die Berufungswerberin gestellt hatte, nahm sodann
eine Rechnungsberichtigung per 30. September 2000 vor und forderte die
bereits abgeführte Umsatzsteuer zurück. Die stornierten Rechnungen
wurden der Berufungswerberin unbestritten übermittelt und zur Kenntnis
genommen, eine Vorsteuerkorrektur erfolgte erst anlässlich einer
Umsatzsteuernachschau, wogegen jedoch Berufung erhoben wurde.
Hinsichtlich der im Zuge der Lohnsteuerprüfung
getroffenen Feststellung der Abgabenbehörde, dass Herr F als Dienstnehmer
zu werten sei, ist vorweg auf § 116 BAO zu verweisen, worin eine
Bindungwirkung an Entscheidungen der Gerichte und der Verwaltungsbehörden
(zB an Bescheide) normiert wird. Die Feststellung wurde in einem bereits
rechtskräftigen Verfahren von den Behörden getroffen und ist somit
nicht mehr Gegenstand dieses Berufungsverfahrens.
Die Berufungswerberin vertritt nun die Auffassung, dass die
Umsatzsteuer kraft Rechnungslegung im Sinne des
§ 11 Abs. 14 UStG 1994 von Herrn F eingefordert
werden sollte, da er nicht Unternehmer gewesen sei. Eine Korrektur des in den
Jahren 1992 bis 1994 vorgenommenen Vorsteuerabzuges sei jedoch wegen
Verjährung nicht mehr möglich.
Gemäß
§ 11 Abs. 14 UStG 1994
schuldet, wer in einer Rechnung einen Steuerbetrag gesondert ausweist, obwohl er
eine Lieferung oder sonstige Leistung nicht ausführt oder
nicht Unternehmer ist, diesen
Betrag.
Wenn daher jemand in einer Urkunde, mit der er wie ein
leistender Unternehmer abrechnet, einen Steuerbetrag gesondert ausweist, obwohl
er nicht Unternehmer ist, schuldet er den ausgewiesenen Betrag, wobei es
unerheblich ist, ob der Rechnung des Nichtunternehmers eine Leistung zu Grunde
liegt oder nicht.
Es wird nicht verlangt, dass dem Abrechnenden bewusst ist,
dass er die Voraussetzungen für einen Unternehmer im Sinne des
§ 2 UStG 1994 nicht erfüllt. Auch bei irrtümlicher
Annahme der Unternehmereigenschaft greift die Vorschrift ein (ein guter Glaube
ersetzt die fehlende Unternehmereigenschaft nicht), wobei allerdings eine
Berichtigungsmöglichkeit besteht
(vgl. Scheiner/Kolacny/Caganek,
Kommentar zur Mehrwertsteuer UStG 1994, § 11,
Rz. 256ff).
Diese Berichtigungsmöglichkeit ergibt sich nicht
direkt aus der oben angeführten Bestimmung, sondern aus den
gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben der Europäischen Gemeinschaft.
Gemeinschaftsrechtliche Verordnungen, Richtlinien sowie die Rechtsprechung des
Europäischen Gerichtshofes stellen unmittelbar anzuwendendes Recht dar,
welchem Anwendungsvorrang gegenüber nationalen Bestimmungen
zukommt.
In seinem Urteil vom
19. September 2000,
Rs. Schmeink & Cofreth AG & Co. KG,
C-454/98, brachte der EuGH zum Ausdruck, der Grundsatz der Neutralität der
Mehrwertsteuer verlange ausnahmslos, dass zu Unrecht in Rechnung gestellte
Mehrwertsteuer berichtigt werden könne, ohne dass eine solche Berichtigung
vom guten Glauben des Ausstellers der betreffenden Rechnung abhängig
gemacht werden dürfe, wenn der Aussteller der Rechnung die Gefährdung
des Steueraufkommens rechtzeitig und vollständig beseitigt hat. Ist eine
solche Gefährdung ausgeschlossen, so dürfe die Berichtigung der zu
Unrecht in Rechnung gestellten Mehrwertsteuer nicht im Ermessen der
Finanzverwaltung stehen.
Wie der EuGH in Rz. 61 seines Urteils ausgesprochen
hat, kommt somit eine zur Herstellung der Steuerneutralität bestimmte
Ausfallshaftung des Ausstellers der Rechnung nur dann in Betracht, wenn sich
herausstellt, dass die Rückabwicklung eines gewährten Vorsteuerabzuges
beim Rechnungsempfänger nicht mehr möglich ist.
Darüber hinaus hat auch die Rechtsprechung des VwGH
bereits zum UStG 1972 diese Linie verfolgt, indem sie zwar einerseits
§ 11 Abs. 14 allein bei Verwirklichung des objektiven
Tatbestandes anwendete, somit etwa auch die irrtümliche
Rechnungsausstellung darunter subsumierte, andererseits zur Vermeidung von
Härten in besonderen Fällen eine Rechnungsberichtigung akzeptierte
(VwGH 10.07.1996, 94/15/0010).
Im Ergebnis werden damit Fälle irrtümlicher
Rechnungslegung §
11 Abs. 12 zugeordnet und eine Berichtigungsmöglichkeit
zugelassen. Die Berichtigungsmöglichkeit steht im Belieben desjenigen, der
die ursprünglich mit Umsatzsteuer belastete Rechnung gestellt hat und ist
zeitlich an keine Frist gebunden, die Wirkungen treten jedoch erst
ex nunc ein. Die Berichtigung kann daher
einseitig durch den Unternehmer erfolgen (vgl.
Ruppe, Umsatzsteuergesetz 1994,
Kommentar, 2. Auflage, § 11, Rz. 126).
Die gesetzliche Grundlage für die Durchführung
der Rechnungsberichtigung ergibt sich aus dem Norminhalt des
§ 16 Abs. 1 UStG 1994:
Hat sich die Bemessungsgrundlage für einen
steuerpflichtigen Umsatz im Sinne des
§ 1 Abs. 1 Z 1 und 2 geändert, so haben nach
§ 16 Abs. 1 UStG 1994
der
Unternehmer, der diesen Umsatz ausgeführt hat, den dafür geschuldeten
Steuerbetrag, und
der
Unternehmer, an den dieser Umsatz ausgeführt worden ist, den dafür in
Anspruch genommenen Vorsteuerabzug
entsprechend zu
berichtigen.
Die
Berichtigungen sind für den Veranlagungszeitraum vorzunehmen, in dem die
Änderung des Entgeltes eingetreten ist. Eine Rechnungsberichtigung
führt somit nicht zu einer Berichtigung der ursprünglichen
Steuerfestsetzung, sondern kann allenfalls erst im
Zeitraum der Änderung
berücksichtigt werden, womit sich im vorliegenden Fall die Frage einer
eventuellen Verjährung nicht stellt, da die Stornierung der Rechnungen mit
September 2000 durchgeführt wurde.
Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage erweist sich der
angefochtene Bescheid nunmehr als rechtsrichtig:
Herr F hat seine in den Jahren 1992 bis 1994 an die
berufungswerbende Gesellschaft gelegten Rechnungen auf Grund der im Nachhinein
behördlich festgestellten mangelnden Unternehmereigenschaft storniert und
damit eine rechtsrichtige Berichtigung im Sinne des
§ 11 Abs. 14 iVm Abs. 12 leg.cit. vorgenommen. Aus
§ 16 Abs. 1 Z 2 UStG 1994 ergibt sich
nun für die berufungswerbende Gesellschaft als Unternehmerin, an die die
Umsätze ausgeführt worden sind, die
gesetzliche Verpflichtung, die für
diese Leistungen in Abzug gebrachte Vorsteuer zu berichtigen und zwar
unabhängig davon, ob der Rechnungsaussteller dem Rechnungsempfänger
den entsprechenden Umsatzsteuerbetrag zurückerstattet hat oder
nicht.
Durch diese Rückabwicklung des bereits gewährten
Vorsteuerabzuges wird die Gefährdung des Steueraufkommens beseitigt. Dem
Vorwurf, dass Herr F bewusst wegen seiner Zahlungsunfähigkeit die
Rechnungslegung als Irrtum dargestellt habe, kommt auf Grund der vorliegenden
Rechtsprechung des EuGH keine entscheidungswesentliche Bedeutung mehr zu, da
eine Berichtigung unabhängig vom guten Glauben des Rechnungsausstellers
durchzuführen ist und nicht im Ermessen der Behörde
liegt.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Linz, am 11.
Mai 2005
Normen und Schlagworte
- § 11 Abs. 14 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 11 Abs. 12 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 16 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1226-L/02
- Stammnummer
- 15842
- Gültig
- 11.05.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF