Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0969-W/04
Aussetzung der Einhebung, Berufung wenig erfolgversprechend
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0969-W/04vom 10.05.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Nicht nur, dass es nicht Aufgabe des Aussetzungsverfahrens gemäß § 212a BAO ist, die Berufungsentscheidung vorweg zu nehmen, sind die Erfolgsaussichten der Berufung anhand des Berufungsvorbringens zu beurteilen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Firma A-GmbH, vertreten durch Herrn
DDr. Wilhelm Kryda, beeideter Buchprüfer und Steuerberater, 1170 Wien,
Jörgerstraße 37, vom 29. März 2004 gegen den Bescheid des
Finanzamtes für den 2. und 20. Bezirk vom 19. März 2004
betreffend Aussetzung der Einhebung gemäß
§ 212a BAO
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
In den Vorlageanträgen
jeweils vom 1. März 2004 beantragte die Berufungswerberin (in der Folge
Bw.) gemäß
§ 212a BAO die Aussetzung der Einhebung der
Umsatzsteuer 2002 in Höhe von € 10.146,20, der Lohnsteuer 2002 in
Höhe von € 4.575,00, des Dienstgeberbeitrages 2002 in Höhe
von € 1.372,50, des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag in Höhe von
€ 134,20 sowie der Kapitalertragsteuer 2002 in Höhe von
€ 8.175,15.
Das Finanzamt Wien 2/20 wies
den Antrag vom 2. März 2004 (Anmerkung: die Anträge vom 1. März
2004) mit Bescheid vom 19. März 2004 mit der Begründung ab, dass
die Berufung nach Lage des Falles wenig erfolgversprechend im Sinne des
§ 212a Abs. 2 lit. a BAO sei.
In der dagegen rechtzeitig
eingebrachten Berufung vom 29. März 2004 führte die Bw. aus, dass nach
Aktenlage die Berufung Erfolg versprechend erscheint, ohne jedoch entsprechende
Gründe auszuführen.
Mit Berufungsvorentscheidung
vom 27. April 2004 wies das Finanzamt Wien 2/20 die Berufung vollinhaltlich ab
und führte in der Begründung aus, dass laut unstrittiger Aktenlage
Vorsteuerbeträge aus Rechnungen einer im Firmenbuch gelöschten Firma
geltend gemacht worden seien. Laut ständiger Rechtsprechung des VwGH
(Erkenntnis vom 25.4.2001, 98/13/0081) sei aber ein Vorsteuerabzug dann nicht
zulässig, wenn der Rechnungsaussteller an der angegebenen Anschrift nicht
mehr tätig ist.
Hinsichtlich der Einwendungen
gegen die Behandlung der an die nicht mehr existente Firma M. ausbezahlten
Beträge als verdeckte Gewinnausschüttung bzw. Lohnabgaben sei die Bw.
mit Schreiben vom 23. Oktober 2003 unter Hinweis auf die Bestimmungen des §
162 BAO aufgefordert worden, den Empfänger der als Betriebsausgaben geltend
gemachten Beträge bekannt zu geben. Diesem Ersuchen sei nicht nachgekommen
worden. Gemäß
§ 162 Abs. 2 BAO sind aber beantragte
Absetzungen dann nicht anzuerkennen, wenn der Abgabepflichtige dem Ersuchen um
Bekanntgabe der Empfänger dieser Beträge nicht nachkommt. Die Berufung
sei daher auch in diesem Punkt offenkundig aussichtslos.
Der steuerliche Vertreter der
Bw. beantragte im Schreiben vom 15. Mai 2004 die Entscheidung der
Abgabenbehörde zweiter Instanz mit dem Hinweis, dass er wegen
Rechtswidrigkeit zur Wahrung des Rechtsschutzinteresses seiner Mandantschaft
dazu verpflichtet sei. Gründe, die für eine Aussetzung der Einhebung
sprechen würden, sind dem Vorlageantrag nicht zu entnehmen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 212a Abs. 1 BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren
Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung
abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen, als eine
Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem
Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt,
zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei
einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Berufungserledigung
ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld.
Gemäß
§ 212a Abs. 2 lit. a BAO ist die Aussetzung nicht zu
bewilligen, insoweit die Berufung nach der Lage des Falles wenig
erfolgversprechend erscheint.
Nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes sind im Zuge der Beurteilung einer Berufung nach §
212a Abs. 2 lit. a BAO deren Erfolgsaussichten lediglich abzuschätzen. Eine
Berufung kann nicht schon deshalb von Vornherein als wenig erfolgversprechend
angesehen werden, weil sich der erstinstanzliche Bescheid im Bereich des
möglichen Verständnisses einer verschiedene Interpretationen
zulassenden Vorschrift bewegt und zur konkreten Streitfrage noch keine
eindeutige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt. Lediglich dann,
wenn die Berufung einen Standpunkt vertritt, welcher mit zwingenden Bestimmungen
ganz eindeutig und ohne jeden Zweifel unvereinbar ist oder mit der
ständigen Rechtsprechung in Widerspruch steht, könnte von einer wenig
Erfolg versprechenden Berufung die Rede sein (VwGH 31.7.2003, 2002/17/0212).
Nach dem Berufungsvorbringen
war strittig, wer der in diversen Rechnungen genannte Leistungsempfänger
gewesen ist, da der Leistungsempfänger an der in den Rechnungen genannten
Anschrift im Streitjahr nicht existierte.
Wie vom Finanzamt bereits
richtig ausgeführt wurden anhand der entsprechenden Gesetzesbestimmungen
die Erfolgsaussichten der Berufung richtig als nicht gegeben eingeschätzt.
Zwischenzeitig wurde die Berufung betreffend Umsatzsteuer für das Jahr 2002
und Haftung für Kapitalertragsteuer für den Zeitraum 1-4 2002 mit
Berufungsentscheidung des unabhängigen Finanzsenates, GZ. RV/503, 504-W/04,
vom 22. Dezember 2004 als unbegründet abgewiesen, sodass sich die diese
Abgaben betreffende Rechtsmeinung des Finanzamtes Wien 2/20 über die
entsprechenden Erfolgsaussichten der Berufung bestätigte und für die
Abgabenbehörde zweiter Instanz keine Veranlassung besteht, die
diesbezüglichen Prognoseaussichten nachträglich zu ändern.
Zu den darüber hinaus
betroffenen Lohnabgaben 2002 werden weder im Antrag auf Aussetzung der Einhebung
vom 1. März 2004 noch in der Berufung vom 29. März 2004 oder dem
Vorlageantrag vom 15. Mai 2004 - außer dem Hinweis, dass die
Berufung Erfolg versprechend sei - Argumente vorgebracht, die geeignet
gewesen wären, die Ansicht des Finanzamtes Wien 2/20 zu
widerlegen.
Nicht nur, dass es nicht
Aufgabe des Aussetzungsverfahrens gemäß
§ 212a BAO ist, die
Berufungsentscheidung vorweg zu nehmen, sind die Erfolgsaussichten der Berufung
anhand des Berufungsvorbringens zu beurteilen (VwGH 16.5.2002, 2000/13/0100).
Ein entsprechendes Berufungsvorbringen, anhand dessen die Erfolgsaussichten
anders (soweit noch keine Berufungsentscheidung ergangen ist) beurteilt werden
hätten können, wurde jedoch, wie oben dargestellt, nicht vorgebracht.
Wie bereits im angefochtenen
Bescheid ausgeführt steht das Berufungsbegehren der Bw. mit der Rechtslage
(hier § 162 BAO) eindeutig im Widerspruch, weshalb die Erfolglosigkeit der
Berufung nach der zuvor zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
offenbar ist.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 10.
Mai 2005
Normen und Schlagworte
- § 212a Abs. 2 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0969-W/04
- Stammnummer
- 15820
- Gültig
- 10.05.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF