Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI FSRV/0046-I/02
Einleitung eines Finanzstrafverfahrens, Vorsatz bestritten, EDV-Probleme eingewendet
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0046-I/02vom 09.05.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 2, Oberrat Mag. Peter Maurer, in der
Finanzstrafsache gegen Bf., vertreten durch Moser Wirtschaftstreuhand Kufstein,
Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungskanzlei, 6330 Kufstein,
Kinkstraße 23, über die Beschwerde der Beschuldigten vom
12. Oktober 2001 gegen den Bescheid des Finanzamtes Kufstein über die
Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83
Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) vom 13. September 2001,
SN X,
zu
Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird
teilweise und insoweit stattgegeben, als der strafbestimmende Wertbetrag auf
€ 14.454,34 herabgesetzt wird.
II. Im Übrigen wird die Beschwerde als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 13. September 2001 hat das Finanzamt
Kufstein als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen die
Beschwerdeführerin zur SN X ein finanzstrafbehördliches
Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass diese im
Wirkungsbereich des Finanzamtes Kufstein vorsätzlich als für die im
Einzelunternehmen A für die steuerlichen Belange Verantwortliche
hinsichtlich der Monate 1/98 bis 4/99 fortgesetzt vorsätzlich unter
Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG
entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung an
Umsatzsteuervorauszahlungen in Höhe von S 221.669,00 (entspricht
€ 16.109,31) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern
für gewiss gehalten habe. Sie habe hiemit ein Finanzvergehen nach
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte
Beschwerde der Beschuldigten vom 12. Oktober 2001, in welcher im
Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Die laut
Betriebsprüfungsbericht vom 13. Jänner 2000 festgestellten
Verkürzungen an Umsatzsteuervorauszahlungen seien ausschließlich
durch erhebliche Probleme mit der EDV-Software und EDV-Hardware begründet.
Diese Probleme hätten schließlich dazu geführt, dass die gesamte
EDV-Anlage ausgetauscht werden musste. Eine entsprechende persönliche
Aussage der Beschwerdeführerin und auch eine schriftliche Bestätigung
durch die EDV-Firma würden bereits beim Finanzamt vorliegen. Eine
vorsätzliche Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe der entsprechenden
Umsatzsteuervoranmeldungen bzw. einer Verkürzung an
Umsatzsteuervorauszahlungen würde nicht vorliegen.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 82
Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde I. Instanz die ihr
zukommenden Mitteilungen und Verständigungen daraufhin zu prüfen, ob
genügende Verdachtsgründe für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das Gleiche gilt, wenn sie z.B. aus eigener
Wahrnehmung vom Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis erlangt. Ergibt diese
Prüfung, dass die Durchführung des Strafverfahrens nicht in die
Zuständigkeit des Gerichtes fällt, so hat die Finanzstrafbehörde
das verwaltungsbehördliche Finanzstrafverfahren einzuleiten.
Gemäß
§ 83 Abs. 1 FinStrG ist die Einleitung des
Strafverfahrens aktenkundig zu machen und der Verdächtige von der
Einleitung unter Bekanntgabe der ihm zur Last gelegten Tat sowie der in Betracht
kommenden Strafbestimmung zu verständigen (§ 83 Abs. 2
FinStrG).
Aus dem Vorgesagten ergibt
sich, dass anlässlich der Einleitung des Finanzstrafverfahrens keine
endgültigen Lösungen, sondern nur Entscheidungen im Verdachtsbereich
zu treffen sind. Die endgültige Sachverhaltsklärung und
abschließende rechtliche Beurteilung sind vielmehr dem
Untersuchungsverfahren und der abschließenden Entscheidung
(Strafverfügung, Erkenntnis, Einstellungsbescheid) vorbehalten (siehe z.B.
VwGH 26.1.1995, 94/16/0226).
Hinsichtlich des Begriffes
Verdacht hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass ein Verdacht nur
aufgrund von Schlussfolgerungen aus Tatsachen entstehen kann. Ein Verdacht
bestehe sohin, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der
Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen
(VwGH 25.5.1992, 92/15/0061).
Aus dem Strafakt betreffend die
Beschwerdeführerin, SN X, dem Veranlagungsakt und dem Abgabenkonto von
A, StNr. Y, sowie dem Arbeitsbogen der Betriebsprüfung, AB-Nr. Z, ergibt
sich Folgendes:
Die Beschwerdeführerin ist
Angestellte im Einzelunternehmen ihres Ehegatten A. Sie ist dort für die
Buchhaltung und auch für die Erstellung der Umsatzsteuervoranmeldungen und
die Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlungen zuständig und hat dazu auch
eine Bankvollmacht.
Im Unternehmen des A wurde zu
AB-Nr. Z eine Buch- und Betriebsprüfung für die Zeiträume 1995
bis 1997 sowie eine Umsatzsteuernachschau für den Voranmeldungszeitraum
1. Jänner 1998 bis 31. März 1999 durchgeführt. Dabei
wurde festgestellt, dass hinsichtlich des Jahres 1998 nur für die Monate
Jänner bis Juni, August, Oktober und Dezember Umsatzsteuervoranmeldungen
abgegeben bzw. Umsatzsteuervorauszahlungen in Höhe von insgesamt
S 157.820,00 (entspricht € 11.469,23) geleistet wurden. Die
tatsächliche Zahllast für 1998 wurde hingegen mit S 298.072,00
(entspricht € 21.661,74) ermittelt. Mit gemäß
§ 200 Abs. 1 BAO vorläufigem Bescheid vom 3. August
1999 wurde die Nachforderung an Umsatzsteuer für 1998 in Höhe von
S 140.252,00 (entspricht € 10.192,51) festgesetzt. Mit
gemäß
§ 200 Abs. 2 BAO endgültigem Bescheid vom
25. August 2000 wurde die Umsatzsteuer für 1998 mit S 285.887,00
(entspricht € 20.776,22) festgesetzt. Mit Bescheid vom
25. Oktober 2002 wurde das Verfahren hinsichtlich der Umsatzsteuer für
1998 wieder aufgenommen und die Umsatzsteuer für 1998 schließlich mit
€ 20.006,76 festgesetzt.
Was den Zeitraum 01-04/1999
betrifft, so hat die Beschwerdeführerin lediglich für 02/1999
Umsatzsteuer in Höhe von S 9.800,00 (entspricht € 712,19)
entrichtet. Die tatsächliche Zahllast für 01-04/1999 wurde jedoch mit
S 91.217,00 (entspricht € 6.629,00) ermittelt. Die Nachforderung
in Höhe von S 81.417,00 (entspricht € 5.916,80) wurde mit
Bescheid vom 16. Juli 1999 festgesetzt.
Gemäß
§ 33
Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung schuldig,
wer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem
§ 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von
Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur
für möglich, sondern für gewiss hält.
Aufgrund obiger Feststellungen
besteht auch nach Ansicht der Beschwerdebehörde der Verdacht, dass die
Beschwerdeführerin dadurch, dass sie für die Zeiträume 01-12/1998
und 01-04/1999 keine bzw. unrichtige Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben bzw.
Umsatzsteuervorauszahlungen nicht vollständig geleistet hat, eine
Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer bewirkt und dadurch den
objektiven Tatbestand des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG
verwirklicht hat.
Als strafbestimmenden
Wertbetrag für den Zeitraum 01-12/1998 hat die Vorinstanz die Nachforderung
laut Bescheid vom 3. August 1999 angesetzt. Letztlich ergeben sich jedoch
aus den Bescheiden vom 25. August 2000 und vom 25. Oktober 2002
Reduktionen der Nachforderung für diesen Zeitraum. Als strafbestimmender
Wertbetrag für 01-12/1998 ist daher das steuerliche Ergebnis laut Bescheid
vom 25. Oktober 2002 (€ 20.006,76) abzüglich den für
diesen Zeitraum erklärten bzw. entrichteten Umsatzsteuervorauszahlungen
(€ 11.469,23) anzusetzen. Der strafbestimmende Wertbetrag für
01-12/1998 beläuft sich somit auf € 8.537,53. Für 01-04/1999
hat die Vorinstanz den strafbestimmenden Wertbetrag zutreffenderweise mit
€ 5.916,80 ermittelt. Insgesamt beträgt der strafbestimmende
Wertbetrag somit € 14.454,34 (entspricht
S 198.896,00).
Für die
Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG wird
bezüglich der Pflichtverletzung Vorsatz (bedingter Vorsatz im Sinne des
§ 8 Abs. 1, 2. Halbsatz FinStrG genügt) und betreffend
den Verkürzungserfolg Wissentlichkeit vorausgesetzt. Gemäß
§ 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen
Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu
genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für
möglich hält und sich mit ihr abfindet.
Die Beschwerdeführerin hat
in ihrer Vernehmung als Verdächtige am 31. Jänner 2001 angegeben,
im Unternehmen ihres Ehegatten A für die Buchhaltung, so auch für die
Erstellung der Umsatzsteuervoranmeldungen zuständig zu sein und auch
über eine Bankvollmacht zu verfügen. Es ist daher davon auszugehen,
dass der Beschwerdeführerin bekannt war, dass richtige
Umsatzsteuervoranmeldungen abzugeben bzw. Umsatzsteuervorauszahlungen
entsprechend zu entrichten sind, zumal es sich hierbei um Bestimmungen handelt,
die kein steuerliches Spezialwissen voraussetzen. Wenn in der Beschwerdeschrift
nun vorgebracht wird, die Verkürzungen an Umsatzsteuervorauszahlungen seien
ausschließlich durch erhebliche Probleme mit der EDV-Software und
EDV-Hardware begründet, so ist darauf zu verweisen, dass für die
Zeiträume 07, 09 und 11/98 sowie 01, 03 und 04/99 überhaupt keine
Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben bzw. Umsatzsteuervorauszahlungen entrichtet
wurden. Dies lässt sich mit allfälligen EDV-Problemen keinesfalls
rechtfertigen. Was die übrigen inkriminierten Zeiträume betrifft, so
waren solche (allfälligen) langfristigen EDV-Probleme der
Beschwerdeführerin zweifelsfrei bekannt, weshalb sie auch gewusst hat, dass
die für diese Zeiträume ermittelten Vorauszahlungen unrichtig waren,
zumal die bekannt gegebenen Beträge teilweise erheblich von den durch die
Betriebsprüfung ermittelten Ergebnissen abwichen. Zudem ist darauf zu
verweisen, dass laut einem Schreiben der EDV-Firma, an das Einzelunternehmen A
vom 22. Februar 2001 "im Jahr 1999 immer wieder Hardwareprobleme"
aufgetreten seien, der Zeitraum 01-12/1998 daher hiervon nicht umfasst wurde. Es
bestehen damit auch hinreichende Verdachtsmomente, dass die
Beschwerdeführerin gewusst hat, dass durch die Nichtabgabe bzw. Abgabe
unrichtiger Umsatzsteuervoranmeldungen bzw. durch die unvollständige bzw.
Nichtentrichtung der Umsatzsteuervorauszahlungen eine Abgabenverkürzung
bewirkt wird. Für den Vorsatzverdacht spricht auch, dass sich das
steuerliche Fehlverhalten über einen längeren Zeitraum hingezogen hat.
Schließlich ist darauf zu verweisen, dass die konkrete Höhe des
strafbestimmenden Wertbetrages nicht vom Vorsatz umfasst sein muss.
Es bestehen damit nach Ansicht
der Beschwerdebehörde hinreichende Verdachtsmomente, dass die
Beschwerdeführerin auch die subjektive Tatseite des § 33
Abs. 2 lit. a FinStrG verwirklicht hat.
Abschließend wird
festgehalten, dass im Rahmen dieser Rechtsmittelentscheidung nur zu untersuchen
war, ob für die Einleitung des Strafverfahrens ausreichende
Verdachtsmomente gegeben waren. Die endgültige Beantwortung der Frage, ob
die Beschwerdeführerin das Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2
lit. a FinStrG begangen hat, bleibt dem Ergebnis des
Untersuchungsverfahrens nach den §§ 115 ff FinStrG
vorbehalten.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Innsbruck,
am 9. Mai 2005
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0046-I/02
- Stammnummer
- 15817
- Gültig
- 09.05.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF