Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0223-G/04
erhöhte FB in freier Beweiswürdigung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0223-G/04vom 09.05.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Frau H.G. in XY., vom 27. April
2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Bruck Leoben Mürzzuschlag vom
7. April 2004 betreffend erhöhte Familienbeihilfe ab 1. April 2001
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit dem Formular Beih 3 beantragte die
Berufungswerberin (Bw.) am 11. März 2004 die Gewährung der
erhöhten Familienbeihilfe für P. rückwirkend ab April 2001. Vom
Finanzamt Bruck Leoben Mürzzuschlag wurde mit Bescheid vom 7. April
2004 festgestellt, dass die erhöhte Familienbeihilfe ab April 2001 auf
Grund des Gutachtens vom 31. März 2004 des Bundesamtes für
Soziales und Behindertenwesen nicht mehr zu steht.
Gegen diesen Bescheid legte die Bw. mit Schreiben
vom 27. April 2004 das Rechtsmittel der Berufung ein und führte
aus, dass bei P. eine sehr starke Neurodermitis bestehe.
Im Zuge des Berufungsverfahrens wurde vom
Finanzamt ein neuerliches Gutachten des Bundesamtes für Soziales und
Behindertenwesen angefordert.
Am 17. Mai 2005 wurde P. untersucht und
im ärztlichen Sachverständigengutachten des Bundesamtes für
Soziales und Behindertenwesen vom 19. Mai 2004 wurde ein Grad der
Behinderung von 40 v.H. festgestellt.
Mit Berufungsvorentscheidung vom
26. Mai 2004 wies das Finanzamt die Berufung ab und verwies in der
Begründung darauf, dass nur ein Grad der Behinderung von 40 v.H.
bescheinigt wurde.
Mit Schriftsatz vom 16. Juni 2004
beantragte die Bw. die Vorlage an die II. Instanz und führte
zusammenfassend aus, dass sehr wohl ein höherer finanzieller Aufwand
bestehe, weil durch die vielen Öle und Salben die Kleidung in
kürzester Zeit unbrauchbar sei. Zu beachten sei auch, dass eine teilweise
Ernährungsumstellung auch Mehrkosten verursache.
Mit Bericht vom 12. Juli 2004 legte das
Finanzamt die Berufung an den unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung
vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gem. § 8 Abs. 5
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 i.d.g.F. besteht Anspruch auf erhöhte
Familienbeihilfe für ein Kind, das erheblich behindert ist.
Als erheblich behindert gilt ein Kind, bei dem
eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im
körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der
Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum
von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der
Grad der Behinderung muss mindestens 50 vH. betragen , soweit es sich
nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außer Stande ist,
sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Für die Einschätzung des Grades der
Behinderung sind die Vorschriften der §§ 7 und 9 des
Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, in der jeweils geltenden
Fassung, und die diesbezügliche Verordnung des Bundesministeriums für
soziale Verwaltung vom 9. Juni 1965, BGBl. Nr. 150, in der jeweils
geltenden Fassung anzuwenden.
Der Grad der Behinderung oder die voraussichtliche
dauernde Erwerbsunfähigkeit muss ab 1. Jänner 2003
gemäß
§ 8 Abs. 6 FLAG 1967 durch ein
ärztliches Sachverständigengutachten des Bundesamtes für Soziales
und Behindertenwesen bescheinigt werden. Eine andere Form der Beweisführung
ist nicht zugelassen.
Die ärztliche Bescheinigung bildet jedenfalls
die Grundlage für die Entscheidung, ob die erhöhte Familienbeihilfe
zusteht, sofern das Leiden und der Grad der Behinderung einwandfrei daraus
hervorgehen.
Im Zuge des FB-Überprüfungsverfahrens
hat das Finanzamt ein ärztliches Gutachten des Bundessozialamtes Steiermark
eingeholt. In einem hiezu erstellten Sachverständigengutachten vom
31. März 2004 wurde festgestellt, dass für P. ein Grad der
Behinderung von 40 v.H. gegeben ist.
Nach Einbringung der Berufung wurde ein
neuerliches Gutachten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen
angefordert. In der Untersuchung am 17. Mai 2004 wurde festgestellt,
dass für P. ein Grad der Behinderung von 40 v.H. vorliegt. Dies wurde im
Gutachten vom 19. Mai 2004 dokumentiert.
Das Ergebnis dieser Gutachten wurde der Bw mit
Vorhalt vom 24. Jänner 2005 zur Kenntnis gebracht.
Im Sinne des § 167 Abs. 2
Bundesabgabenordnung (BAO) hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger
Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier
Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist
oder nicht. Das Beweisverfahren wird vor allem u.a. beherrscht vom
Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 167 BAO). Der
Grundsatz der freien Beweiswürdigung bedeutet, dass alle Beweismittel
grundsätzlich gleichwertig sind und es keine Beweisregeln (keine
gesetzliche Rangordnung, keine formalen Regeln) gibt. Ausschlaggebend ist der
innere Wahrheitsgehalt der Ergebnisse der Beweisaufnahmen. Nach
ständiger Rechtsprechung genügt es, von mehreren Möglichkeiten
jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen
Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die
Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder
mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich
erscheinen lässt (Ritz, BAO-Kommentar, Tz. 2 zu § 166, Tz. 6 und 8 zu
§ 167 mwN).
Im vorliegenden Fall wird daher in freier
Beweiswürdigung (unter Einbeziehung von zwei fachärztlichen Gutachten)
festgestellt, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des
§ 8 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 nicht
vorliegen.
Da die Anspruchsvoraussetzungen für die
Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe somit nicht erfüllt sind,
hatte der unabhängige Finanzsenat wie im Spruch angeführt, die
Berufung vollinhaltlich abzuweisen.
Graz, am 9.
Mai 2005
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0223-G/04
- Stammnummer
- 15804
- Gültig
- 09.05.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF