Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0160-G/04
erhöhte Familienbeihilfe
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0160-G/04vom 06.05.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der M.R. in XY., vom 6. November
2003 gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom 15. Oktober 2003
betreffend erhöhte Familienbeihilfe ab 1. August 1998
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Am 18. August 2003 wurde mit dem Formblatt
Beih 3 die erhöhte Familienbeihilfe für L. ab 1998 beantragt. Da die
Voraussetzungen für die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe
nicht vorlagen, erließ das Finanzamt Graz-Stadt mit
8. Jänner 2004 einen abweisenden Bescheid. Gegen diesen
Bescheid legte die Berufungswerberin (Bw.) mit Schreiben vom 6. November
das Rechtsmittel der Berufung ein und ersuchte, da bei L. eine schwere Lese-,
Schreib- bzw. Lernschwäche besteht, um neuerliche Einstufung von einem
anderen Arzt.
Im Zuge des Berufungsverfahrens wurde vom
Finanzamt ein neuerliches Gutachten des Bundesamtes für Soziales und
Behindertenwesen angefordert.
Am 9. Jänner 2004 wurde L.
neuerlich untersucht und im ärztlichen Sachverständigengutachten des
Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom
20. Jänner 2004 wurde ein Grad der Behinderung von 40 v.H.
festgestellt.
Mit Berufungsvorentscheidung vom
27. Jänner 2004 wies das Finanzamt die Berufung ab. In der
Begründung wurde zusammenfassend festgestellt, dass ein Grad der
Behinderung von 40 v.H. bescheinigt wurde und daher die Voraussetzungen
für die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe nicht
vorliegen.
Mit Schriftsatz vom 24. Februar 2004
beantragte die Bw. die Vorlage an die II. Instanz und verwies darauf, dass
das Gutachten nicht richtig sei. Als Beweis wurde aus dem Internet der
Krankheitsverlauf von Recklinghausen (Neurofibromatose) beigelegt woraus hervor
geht, dass diese Krankheit nicht ursächlich behandelt werden kann und somit
aus heutiger Sicht als unheilbar gilt.
Mit Bericht vom 3. Juni 2004 legte das
Finanzamt Graz-Stadt die Berufung an den unabhängigen Finanzsenat zur
Entscheidung vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gem. § 8 Abs. 5
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 i.d.g.F. besteht Anspruch auf erhöhte
Familienbeihilfe für ein Kind das erheblich behindert ist.
Als erheblich behindert gilt ein Kind, bei dem
eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im
körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der
Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum
von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der
Grad der Behinderung muss mindestens 50 vH. betragen , soweit es sich
nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außer Stande ist,
sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Für die Einschätzung des Grades der
Behinderung sind die Vorschriften der §§ 7 und 9 des
Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, in der jeweils geltenden
Fassung, und die diesbezügliche Verordnung des Bundesministeriums für
soziale Verwaltung vom 9. Juni 1965, BGBl. Nr. 150, in der jeweils
geltenden Fassung anzuwenden.
Der Grad der Behinderung oder die voraussichtliche
dauernde Erwerbsunfähigkeit muss ab 1. Jänner 2003
gemäß
§ 8 Abs. 6 FLAG 1967 durch ein
ärztliches Sachverständigengutachten des Bundesamtes für Soziales
und Behindertenwesen bescheinigt werden. Eine andere Form der Beweisführung
ist nicht zugelassen.
Die ärztliche Bescheinigung bildet jedenfalls
die Grundlage für die Entscheidung, ob die erhöhte Familienbeihilfe
zusteht, sofern das Leiden und der Grad der Behinderung einwandfrei daraus
hervorgehen.
Im Zuge des Berufungsverfahrens hat das Finanzamt
ein ärztliches Gutachten des Bundessozialamtes Steiermark eingeholt. In
einem hiezu erstellten Sachverständigengutachten vom 13.10.2003 wurde
festgestellt, dass für L. ein Grad der Behinderung von 40 v.H. gegeben ist.
Nach Einbringung der Berufung wurde ein
neuerliches Gutachten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen
angefordert. In der Untersuchung am 9. Jänner 2004 wurde
festgestellt, dass für L. ein Grad der Behinderung von 40 v.H. vorliegt.
Dies wurde im Gutachten vom 20. Jänner 2004
dokumentiert.
Das Ergebnis dieser Gutachten wurde der Bw mit
Vorhalt vom 21. Jänner 2005 zur Kenntnis gebracht.
Im Sinne des § 167 Abs. 2
Bundesabgabenordnung (BAO) hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger
Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier
Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist
oder nicht. Das Beweisverfahren wird vor allem u.a. beherrscht vom
Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 167). Der Grundsatz
der freien Beweiswürdigung bedeutet, dass alle Beweismittel
grundsätzlich gleichwertig sind und es keine Beweisregeln (keine
gesetzliche Rangordnung, keine formalen Regeln) gibt. Ausschlaggebend ist der
innere Wahrheitsgehalt der Ergebnisse der Beweisaufnahmen. Nach
ständiger Rechtsprechung genügt es, von mehreren Möglichkeiten
jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen
Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die
Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder
mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich
erscheinen lässt (Ritz, BAO-Kommentar, Tz. 2 zu § 166, Tz. 6 und 8 zu
§ 167 mwN).
Im vorliegenden Fall wird daher in freier
Beweiswürdigung (unter Einbeziehung von zwei fachärztlichen Gutachten)
festgestellt, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des
§ 8 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 nicht
vorliegen.
Da die Anspruchsvoraussetzungen für die
Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe somit nicht erfüllt sind,
hatte der unabhängige Finanzsenat wie im Spruch angeführt, die
Berufung vollinhaltlich abzuweisen.
Graz, am 6.
Mai 2005
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0160-G/04
- Stammnummer
- 15802
- Gültig
- 06.05.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF