Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1769-W/04
Erlassung abgeleiteter Bescheide vor Ergehen des Grundlagenbescheides
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1769-W/04vom 04.05.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Julius Morak & Mag. Franz Harrand Wirtschaftstreuhand GmbH & Co KEG,
gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 23. Bezirk betreffend
Körperschaftsteuer für das Jahr 2000 entschieden:
Der
angefochtene Bescheid vom 24. Oktober 2003 und die dazu am 13. Februar 2004
ergangene Berufungsvorentscheidung werden gemäß
§ 289 Abs. 1 BAO
aufgehoben und die Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz zur
Durchführung bisher unterlassener Ermittlungen
zurückverwiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw. unterliegt in Österreich der beschränkten
Körperschaftsteuerpflicht. Das Finanzamt setzte mit Bescheid vom 24.
Oktober 2003 die Körperschaftsteuer für das Jahr 2000 mit €
1.008,12 fest. Grundlage für diese Abgabenfestsetzung war die Mitteilung
über die gesonderte Feststellung gemäß
§ 188 BAO betreffend
die X KEG, wobei von den im Kalenderjahr 2000 durch die X KEG erzielten
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung auf den Bw. Einkünfte in
Höhe von S 40.807,00 (€ 2.965,56) entfielen.
Mit Schreiben vom 27. Jänner 2004 reichte der Bw. die
Körperschaftsteuererklärung für beschränkt Steuerpflichtige
für das Jahr 2000 beim Finanzamt ein, erhob Berufung gegen den
Körperschaftsteuerbescheid für das Jahr 2000 und beantragte die
Berücksichtigung der Verlustbeteiligung an der Y KEG in Höhe von S
-555.014,00 (€ -40.334,44).
Mit Berufungsvorentscheidung gemäß
§ 276
BAO vom 13. Februar 2004 wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet
ab. Grundlage für die Berücksichtigung der Verlustbeteiligung an der Y
KEG sei die einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte
gemäß
§ 188 BAO. Da diese nicht erfolgt sei, könne der
Verlustanteil nicht berücksichtigt werden.
In seinem Antrag auf Entscheidung über die Berufung
durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz vom 15. März 2004 führte
der Bw. aus, dass in der Körperschaftsteuererklärung für das Jahr
2000 sowohl Gewinnzuweisungen wie auch Verlustzuweisungen aus Beteiligungen
erklärt worden seien. Im Körperschaftsteuerbescheid für das Jahr
2000 sei jedoch nur ein Spruch über die Gewinnzuteilung erlassen worden.
Über die Verlustzuweisung sei kein Spruch und daher auch keine
Begründung ergangen. Laut herrschender Rechtsmeinung sei ein solcher
Teilbescheid gemäß
§ 93 Abs. 2 und 3 und § 115 Abs. 1 und 3
BAO rechtswidrig. Die Behörde habe die Angaben des Bw. weder erforscht,
ermittelt, geprüft noch gewürdigt.
Die Begründung des Spruches der
Berufungsvorentscheidung könne nicht den, im
Körperschaftsteuerbescheid vom 24. Oktober 2003 nicht vorhandenen Spruch,
ersetzen, da eine Begründung einen Spruch voraussetze. Die einheitliche und
gesonderte Feststellung der Einkünfte gemäß
§ 188 BAO sei
nicht vom Abgabenpflichtigen sondern von der Behörde zu erlassen. Die Y KEG
habe allen gesetzlichen Vorschriften entsprechend eine Steuererklärung
abgegeben, in welcher sowohl die einheitliche wie auch die gesonderten
Erklärungen dargestellt worden seien. Auch sei auf § 295 BAO
verwiesen, welcher es der Behörde ermöglicht nach Erlassen der
Feststellungsbescheide den Folgebescheid zu ändern.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 188 Abs. 1 Bundesabgabenordnung
(BAO), BGBl. Nr. 194/1961, werden Einkünfte (der Gewinn oder der
Überschuß der Einnahmen über die Werbungskosten) aus Land- und
Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus selbständiger Arbeit und aus
Vermietung und Verpachtung unbeweglichen Vermögens einheitlich und
gesondert festgestellt, wenn an den Einkünften mehrere Personen beteiligt
sind.
Gemäß
§ 192 BAO werden in einem
Feststellungsverfahren enthaltene Feststellungen, die für andere
Feststellungsbescheide, für Meßbescheide oder für
Abgabenbescheide von Bedeutung sind, diesen Bescheiden zugrunde gelegt, auch
wenn der Feststellungsbescheid noch nicht rechtskräftig geworden ist.
Ist ein Bescheid von einem Feststellungsbescheid
abzuleiten, so ist er gemäß
§ 295 Abs. 1 BAO ohne Rücksicht
darauf, ob die Rechtskraft eingetreten ist, im Fall der nachträglichen
Abänderung, Aufhebung oder Erlassung des Feststellungsbescheides von Amts
wegen durch einen neuen Bescheid zu ersetzen, oder, wenn die Voraussetzungen
für die Erlassung des abgeleiteten Bescheides nicht mehr vorliegen,
aufzuheben. Mit der Änderung oder Aufhebung des abgeleiteten Bescheides
kann gewartet werden, bis die Änderung oder Aufhebung des
Feststellungsbescheides oder der nachträglich erlassene
Feststellungsbescheid rechtskräftig geworden ist.
Gemäß
§ 116 Abs. 1 BAO sind die
Abgabenbehörden sofern die Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmen
berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfrage
von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden
wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse
gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen (§§ 21 und 22) und diese
Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in
seinem Erkenntnis vom 28. Mai 1998, 96/15/0083, ausgeführt hat, sieht
§ 295 BAO nicht nur den Fall der Änderung des Feststellungsbescheides
vor, vielmehr wird seit der insoweit klarstellenden Novelle BGBl. Nr. 134/1969
der Fall der nachträglichen Erlassung des Feststellungsbescheides
ausdrücklich erwähnt. § 295 BAO ordnet dem Gebot der
Folgeänderung somit auch Fälle unter, in denen der Grundlagenbescheid
später ergeht als der Folgebescheid (vgl. dazu unter anderem VwGH
14.5.1991, 90/14/0148). Es besteht keine Verpflichtung der Behörde, mit der
Erlassung eines abgeleiteten Bescheides bis zur Erlassung bzw. Abänderung
des Grundlagenbescheides zuzuwarten (vgl. VwGH 18.8.1994,
94/16/0176).
Aus der Aktenlage ist ersichtlich, dass die Y KEG mit
Gesellschaftsvertrag vom 12. Mai 1997 gegründet wurde und der Bw. als
Kommanditist mit einer Vermögenseinlage von S 100.000,00 (€ 7.267,28)
an der Y KEG beteiligt ist. Die Einkünfte der Y KEG sind gemäß
§ 188 Abs. 1 BAO einheitlich für alle Gesellschafter festzustellen.
Zweck dieser Regelung ist die Vereinfachung des Abgabenverfahrens, indem ein
für mehrere Abgaben maßgeblicher Sachverhalt in nur einem
Ermittlungsverfahren erklärt, geprüft und bescheidmäßig
festgestellt wird. Bei dem zu ergehenden Bescheid handelt es sich um einen
Feststellungs- bzw. Grundlagenbescheid, von dem die Steuerbescheide der
einzelnen Gesellschafter abgeleitet werden. Zuständig für die
einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung ist das Finanzamt, in dessen
Bereich sich die Geschäftsleitung der Gesellschaft befindet
(Betriebsfinanzamt). Das für den Gesellschafter (Mitunternehmer)
zuständige Finanzamt erhält amtswegig eine Mitteilung über die
gesondert festgestellten Einkünfte.
Von der Y KEG wurden die Abgabenerklärungen für
den Abgabenerhebungszeitraum 2000 am 25. März 2002 beim Finanzamt
eingereicht. Bis dato wurde ein Bescheid gemäß
§ 188 Abs. 1 BAO
vom zuständigen Finanzamt nicht erlassen. Aus dem dargestellten System von
Grundlagenbescheiden und abgeleiteten Bescheiden ist ersichtlich, dass es sich
bei den in diesem Grundlagenbescheid gemäß
§ 188 Abs. 1 BAO zu
treffenden Entscheidungen um Vorfragen im Sinn des § 116 Abs. 1 BAO
handelt. Bei einer Vorfrage handelt es sich um eine Frage, die als Hauptfrage
Gegenstand einer Absprache rechtsfeststellender oder rechtsgestaltender Natur
ist, für deren Entscheidung die Behörde nicht zuständig ist, die
aber für ihre Entscheidung eine notwendige Grundlage bildet (VwGH
11.7.1995, 95/13/0153). Liegt eine Vorfrage vor, über die von der
zuständigen Verwaltungsbehörde (vom zuständigen Gericht) noch
nicht entschieden ist, so ist die Abgabenbehörde nach § 116 Abs. 1 BAO
berechtigt, diese Rechtsfrage nach eigener Anschauung zu beurteilen. Eine solche
Beurteilung ist in die Begründung des Bescheides aufzunehmen. Sie ist somit
nicht Spruchbestandteil, fließt jedoch in den Spruch des Bescheides ein.
Dieses Hineinfließen (diese Berücksichtigung) ist gegebenenfalls mit
Berufung bzw. VwGH- Beschwerde oder VfGH-Beschwerde anfechtbar (vgl. Ritz,
Kommentar BAO, 2. Auflage, § 116 BAO, Tz 8, Verlag Orac). Stellt sich
später anläßlich der Erteilung des Grundlagenbescheides heraus,
dass die Abgabenbehörde die Vorfrage unzutreffend beurteilt hat, so kommt
in diesem Fall § 295 Abs. 1 BAO zur Anwendung.
Vom Bw. wurden in der Körperschaftsteuererklärung
für das Jahr 2000 Einkünfte aus Gewerbetrieb als Beteiligter an der Y
KEG in Höhe von S -555.014,00 (€ -40.334,44) erklärt. Das
Finanzamt begründet die Nichtberücksichtigung dieser Einkünfte
lediglich damit, dass die einheitliche und gesonderte Feststellung der
Einkünfte bei der Y KEG bisher nicht erfolgt sei. Aus der Sicht des
unabhängigen Finanzsenates hat es das Finanzamt verabsäumt sich mit
dem Vorbringen des Bw. auseinanderzusetzen und diesbezügliche
Überprüfungen vorzunehmen. Wenn das Finanzamt trotz der, der
Vereinfachung des Abgabenverfahrens dienenden Regelung des § 188 Abs. 1
BAO, eine eigenständige Beurteilung der vom Bw. erklärten
Einkünfte als Beteiligter an der Y KEG vornehmen wollte, so wäre es
notwendig gewesen mit dem für die Erlassung des Feststellungsbescheides
gemäß
§ 188 Abs. 1 BAO zuständigen Betriebsfinanzamt in
Kontakt zu treten, Entscheidungsgrundlagen für die Beurteilung nach eigenen
Anschauungen einzuholen und diese dem Bw. zur Kenntnis zu bringen und
Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen. Das Finanzamt hat somit
Ermittlungen unterlassen, bei deren Durchführung ein anders lautender
Bescheid hätte erlassen werden können. Auch ist es entsprechend dem
dargestellten System von Grundlagenbescheiden und abgeleiteten Bescheiden nicht
möglich, eine abschließende rechtliche Beurteilung in Form einer
Berufungsentscheidung vor Erlassung des Grundlagenbescheides vorzunehmen,
weswegen der angefochtene Körperschaftsteuerbescheid für das Jahr 2000
vom 24. Oktober 2003 und die dazu am 13. Februar 2004 ergangene
Berufungsvorentscheidung unter Zurückverweisung der Sache an die
Abgabenbehörde erster Instanz aufzuheben waren.
In verfahrensrechtlichter Hinsicht ist, unter Verweis auf
§ 284 Abs. 3 BAO, noch auszuführen, dass trotz rechtzeitigen Antrages
von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden
kann, wenn eine Berufungserledigung durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides
unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz
nach § 289 Abs. 1 BAO erfolgt.
Es war daher wie im Spruch zu
entscheiden.
Wien,
4. Mai 2005
Normen und Schlagworte
- § 188 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 192 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 295 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 116 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1769-W/04
- Stammnummer
- 15798
- Gültig
- 04.05.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF