Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0451-S/04
Ersatzleistungen des Arbeitgebers für Unfallschäden an dienstnehmereigenen Fahrzeugen, die beruflich benützt werden
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0451-S/04vom 04.05.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen die Haftungs- und
Abgabenbescheide des Finanzamtes Salzburg-Stadt betreffend Lohnsteuer und
Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe für den
Zeitraum 1. Jänner 2001 bis 31. Dezember 2003
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Im Zuge einer Lohnsteuerprüfung beim Berufungswerber
(Bw.) über den Zeitraum 1. Jänner 2001 bis 31. Dezember 2003
wurde vom Finanzamt folgende Feststellung getroffen:
"Für Dienstnehmer, welche im Auftrag des Dienstgebers
für dienstliche Fahrten den eigenen PKW verwenden, wird eine
Vollkaskoversicherung durch den Dienstgeber abgeschlossen. Da in diesen
Fällen der Arbeitgeber aus diesem Versicherungsvertrag begünstigt ist,
tritt eine Steuerpflicht durch den Dienstnehmer dann ein, wenn im Schadensfall
Ersätze aus dieser Versicherung geleistet werden."
Das Finanzamt setzte daher mit Haftungs- und
Abgabenbescheiden vom 5. Juli 2004 für die Jahre 2001 - 2003 aus
diesem Titel Lohnsteuer und Dienstgeberbeitrag fest.
Dagegen richtet sich die Berufung, in der sich der Bw. auf
folgende Rechtsmeinung des Hauptverbandes der österreichischen
Sozialversicherungsträger vom 6.9.2004 stützt:
"Bei von der Kaskoversicherung geleisteten
Gesamtvergütungen von Unfallschäden an Dienstnehmer, für die
pauschal eine Kaskoversicherung für ausschließliche Dienstfahrten mit
dem Privatfahrzeug des Dienstnehmers abgeschlossen wurde, handelt es sich um
keinen Vorteil aus dem Dienstverhältnis, da der Begünstigte der
Dienstgeber ist. Dieser ist zum Schadenersatz verpflichtet. Es wird keine
Beitragspflicht ausgelöst, weil die Leistung überhaupt nicht
beitragsrelevant ist." Es handle sich daher bei den
Schadenersatzzahlungen durch die Kaskoversicherung um Auslagenersatz
gemäß
§ 26 Z. 2 EStG. Es seien in diesem Fall auch
keine Beiträge von der Gebietskrankenkasse vorgeschrieben worden. Da kein
Unterschied zwischen der Pflichtigkeit von Lohnabgaben und
Sozialversicherungsbeiträgen bestehe, sei der Bw. der Auffassung, dass die
angefochtenen Bescheide vom Finanzamt zu Unrecht ausgestellt worden
seien.
Das Finanzamt wies die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung als unbegründet ab. Dagegen richtet sich der
Antrag des Bw. auf Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter
Instanz. Ergänzend wurde angeführt, dass vor allem diejenigen
Mitarbeiter von dieser Regelung betroffen seien, die ohnehin keine Lohnsteuer
zahlen, also auch die Absetzung der Kosten als Werbungskosten keinerlei
Auswirkung habe. Aus diesen Gründen scheine diese Regelung in der Wirkung
sehr hart.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist die Frage, ob es sich bei den Ersatzleistungen
aus der Kaskoversicherung um einen Bezug oder Vorteil aus dem
Dienstverhältnis im Sinne des § 25 Abs. 1 EStG handelt oder
ob diese unter den Begünstigungstatbestand des § 26 Z 2 EStG
fallen.
Gemäß
§ 25 Abs. 1 Z 1
lit. a EStG 1988 sind Bezüge und Vorteile aus einem bestehenden oder
früheren Dienstverhältnis Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit (Arbeitslohn).
Den Dienstgeberbeitrag haben gemäß
§ 41 Abs. 1 FLAG alle Dienstgeber zu leisten, die im Bundesgebiet
Dienstnehmer beschäftigen. Nach Abs. 2 leg.cit. sind Dienstnehmer
Personen, die in einem Dienstverhältnis im Sinne des § 47
Abs. 2 EStG 1988 stehen. Der Beitrag des Dienstgebers ist gemäß
Abs. 3 leg.cit. von der Summe der Arbeitslöhne zu berechnen, die
jeweils in einem Kalendermonat an die im Abs. 1 genannten Dienstnehmer
gewährt worden sind, gleichgültig, ob die Arbeitslöhne beim
Empfänger der Einkommensteuer unterliegen oder nicht (Beitragsgrundlage).
Arbeitslöhne sind u.a. Bezüge gemäß
§ 25
Abs. 1 Z 1 lit. a und b EStG 1988.
Der Begriff "Bezüge und Vorteile" ist weit auszulegen
und umfasst alle Einnahmen und geldwerten Vorteile, die dem Arbeitnehmer aus dem
Dienstverhältnis zufließen, wobei es gleichgültig ist, ob es
sich um einmalige oder wiederkehrende Leistungen des Arbeitgebers handelt.
Für den Begriff des Arbeitslohnes kommt es ausschließlich darauf an,
ob der Zufluss eines Wirtschaftsgutes seinen Grund in einem bestehenden
Dienstverhältnis hat. Es sind darunter alle Arbeitgeberleistungen zu
verstehen, die durch die Beschäftigung veranlasst sind. Dazu gehören
nicht nur Bezüge und Vorteile, auf die der Arbeitnehmer einen
Rechtsanspruch hat, sondern auch solche, die aus sozialen Beweggründen
freiwillig erbracht werden (Quantschnigg/Schuch, ESt-Handbuch, § 25 TZ
5 ff).
Unter Auslagenersatz im Sinne des § 26 Z 2
EStG sind Beträge zu verstehen, durch die Auslagen des Arbeitnehmers, die
dieser für den Arbeitgeber geleistet hat, ersetzt werden. Voraussetzung
ist, dass der Arbeitnehmer von vornherein für Rechnung des Arbeitgebers
tätig wird. Die vom Arbeitnehmer erbrachte Leistung muss daher letztlich in
Stellvertretung des Arbeitgebers erfolgen. Auslagenersätze dürfen
nicht eigene Aufwendungen des Arbeitnehmers decken (Sailer, Die Lohnsteuer,
§ 26 RZ 692).
In seinem Erkenntnis vom 16.3.1989, 89/14/0056 brachte der
Verwaltungsgerichtshof zum Ausdruck, dass Ersatzleistungen des Arbeitgebers an
den Arbeitnehmer für Unfallschäden an dienstnehmereigenen Fahrzeugen,
die zur Erfüllung von Dienstpflichten verwendet werden, steuerpflichtigen
Arbeitslohn darstellen. Entscheidend ist der Zusammenhang mit dem
Dienstverhältnis. Dieser liegt nach Ansicht des VwGH bei der geschilderten
Sachlage vor, weil der Ersatz, denkt man sich das Dienstverhältnis und
damit die Benützung des Kfz durch den Arbeitnehmer zur Erfüllung von
Dienstpflichten weg, nicht geleistet worden wäre. Der VwGH schloss das
Vorliegen eines Ausnahmetatbestandes im Sinne des § 26 EStG aus mit
der Begründung, es handle sich dabei nicht um Auslagenersatz.
Diese Auffassung wird von der herrschenden Lehre und
Verwaltungspraxis auch dann geteilt, wenn die Ersatzleistung von einer
Kaskoversicherung getragen wird. Schadenersatzleistungen des Arbeitgebers an den
Arbeitnehmer zur Beseitigung von Unfallschäden bei beruflicher
Benützung eines nicht im Eigentum des Arbeitgebers stehenden Kfz fallen
nicht unter die Begünstigungstatbestände des § 26 Z 2
EStG, sondern sind den Vorteilen aus einem Dienstverhältnis zuzurechnen.
Beim Arbeitgeber stellen solche Schadenersatzleistungen im Regelfall
Betriebsausgaben dar, beim Arbeitnehmer entsteht daher die Steuerpflicht in Form
von sonstigen Bezügen. Der Arbeitnehmer hat die Möglichkeit, für
die Kosten der Beseitigung des Unfallschadens entsprechende Werbungskosten
geltend zu machen. Werden für Dienstreisen Kilometergelder gewährt,
ist daneben eine steuerfreie Behandlung von Ersätzen für
Kaskoversicherungsprämien nicht möglich. Dies gilt auch, wenn der
Arbeitgeber zugunsten des Arbeitnehmers eine Kaskoversicherung abschließt
und der Arbeitnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles unmittelbar aus dem
Versicherungsvertrag berechtigt ist. Anders verhält es sich jedoch, wenn
der Arbeitgeber aus der für den Arbeitnehmer abgeschlossenen
Kaskoversicherung bei Eintritt des Versicherungsfalles selbst
anspruchsberechtigt ist. Hier liegt erst bei der Weitergabe der
Schadenersatzleistung an den Arbeitnehmer für diesen ein steuerpflichtiger
Vorteil aus dem Dienstverhältnis vor, der als sonstiger Bezug
gemäß
§ 67 dem Lohnsteuerabzug unterliegt
(Quantschnigg/Schuch, ESt-Handbuch, § 26 TZ 16,17; siehe auch Doralt,
ESt-Kommentar, § 26 TZ 22).
Ungeachtet der sozialversicherungsrechtlichen Betrachtung
stellen die gegenständlichen Ersätze für Unfallschäden daher
steuerpflichtigen Arbeitslohn dar. Ob der Arbeitnehmer im Einzelfall
Werbungskosten geltend machen kann, bleibt bei der Beurteilung der Steuerpflicht
außer Betracht.
Die Berufung war daher als unbegründet
abzuweisen.
Salzburg, am
4. Mai 2005
Normen und Schlagworte
- § 25 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 41 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 41 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 41 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Bezüge und Vorteile aus dem Dienstverhältnissteuerpflichtiger ArbeitslohnUnfallschadenErsatzleistung des ArbeitgebersKaskoversicherung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0451-S/04
- Stammnummer
- 15779
- Gültig
- 04.05.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF