Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0196-I/04
Höhe der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit - Richtigkeit übermittelter Lohnzettel
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0196-I/04vom 04.05.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Berufungswerbers gegen den Bescheid
des Finanzamtes X. vom 24. Juli 2003 betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) 2002 entschieden:
Der Berufung
wird im Umfang der Berufungsvorentscheidung teilweise Folge
gegeben.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem Spruch der
Berufungsvorentscheidung vom 1. Dezember 2003 zu entnehmen und bilden einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Ein allfälliges
Mehrbegehren wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Am 24. Juni 2003 gab der Steuerpflichtige eine
Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das
Kalenderjahr 2002 beim zuständigen Finanzamt ab, ohne die Anzahl der
bezugsauszahlenden Stellen zu benennen. Auch wurde weder die
Berücksichtigung von Absetzbeträgen noch die Anerkennung von
Sonderausgaben, Werbungskosten oder außergewöhnlichen Belastungen
begehrt.
Das Finanzamt führte die Veranlagung durch und
berücksichtige im Bescheid vom 25. Juni 2003 nur eine
bezugsauszahlende Stelle. Am 24. Juli 2003 wurde das Verfahren nach
§ 303 BAO wiederaufgenommen, da ein zusätzlicher Lohnzettel
übermittelt wurde.
Gegen den nach der Wiederaufnahme des Verfahrens ergangenen
neuen Einkommensteuerbescheid erhob der Steuerpflichtige Berufung mit der
Begründung, im zweitübermittelten Lohnzettel wären Bezugsteile
erfasst, die auf Grund des Konkurses des Arbeitgebers nicht mehr ausbezahlt
worden seien.
Nach weiteren Ermittlungen erließ das Finanzamt eine
Berufungsvorentscheidung, in welcher ein Teil der im zweitübermittelten
Lohnzettel enthaltenen Bezüge ausgeschieden wurde.
Daraufhin erhob der Steuerpflichtige "Einspruch" gegen die
Berufungsvorentscheidung, da "die Meldung nachfolgend angeführter
Lohnzettel nicht stimmt". Im Weiteren wurde jedoch kein Lohnzettel
angeführt.
Das Finanzamt legt den Verwaltungsakt daraufhin dem
Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vor.
Mit Vorhalt vom 22. März 2005, nachweislich
zugestellt am 24. März 2005, ersuchte der Unabhängige Finanzsenat
den Berufungswerber um Bekanntgabe, welche Lohnzettel seiner Ansicht nach
fehlerhaft seien und um Vorlage der entsprechenden Beweismittel.
Ausdrücklich wurde darauf hingewiesen, dass für den Fall der
Nichtbeantwortung des Vorhaltes von der Richtigkeit der Lohnzetteldaten lt.
Berufungsvorentscheidung ausgegangen werde.
Der Vorhalt blieb unbeantwortet.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 39 Abs. 1 EStG 1988 wird die
Einkommensteuer nach Ablauf des Kalenderjahres (Veranlagungszeitraumes) nach dem
Einkommen veranlagt, das der Steuerpflichtige in diesem Veranlagungszeitraum
bezogen hat. § 2 Abs. 2 EStG 1988 bestimmt, dass das
Einkommen der Gesamtbetrag der Einkünfte aus den im Abs. 3 dieser
Gesetzesbestimmung aufgezählten Einkunftsarten nach Ausgleich mit
Verlusten, die sich aus den einzelnen Einkunftsarten ergeben, und nach Abzug der
Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen sowie der
Freibeträge nach den §§ 104 und 105 EStG 1988
ist.
Der Berufungswerber bezog im Kalenderjahr 2002
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und wurden zwei Lohnzettel
übermittelt sowie der Bezug von Arbeitslosengeld gemeldet. Das Finanzamt
hat nach der Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid vom 24. Juli 2003
im Zuge eines umfangreichen Ermittlungsverfahrens die Richtigkeit der
Lohnzetteldaten überprüft und daraufhin einen Lohnzettel berichtigt.
Trotz dem oben genannten Vorhalt hat der Berufungswerber keinerlei darüber
hinaus gehende Unrichtigkeiten in den vom Finanzamt der Veranlagung zu Grunde
gelegten Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit aufgezeigt. Es ist
daher davon auszugehen, dass die Bemessungsgrundlage in der
Berufungsvorentscheidung richtig ermittelt wurde, weshalb wie im Spruch
ausgeführt zu entscheiden war.
Innsbruck,
am 4. Mai 2005
Normen und Schlagworte
- § 39 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 2 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0196-I/04
- Stammnummer
- 15777
- Gültig
- 04.05.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF