Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3834-W/02
Die für die Abfertigungsrückstellung zu bildende Wertpapierdeckung muss im Betriebsvermögen der Bw. vorhanden d. h. in der Bilanz ausgewiesen sein
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3834-W/02vom 03.05.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der TGmbH., 1160 Wien, YPlatz,
vertreten durch Dr. Scholler & Partner, Steuerberatungskanzlei,
1060 Wien, Schmalzhofgasse 4, vom 10. Juni 2002 gegen den Bescheid des
Finanzamtes für den 8., 16. und 17. Bezirk vom 4. Februar 2002
betreffend die Körperschaftsteuer des Jahres 1999 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Bw. (TGmbH) betreibt ein Rheumainstitut in der
Rechtsform einer GmbH.
Gesellschafter und handelsrechtlicher
Geschäftsführer ist Hr. Dr.GS, weiterer Gesellschafter war im
berufungsgegenständlichen Jahr Hr. DrHS.
Im Körperschaftsteuerbescheid vom 4. 2. 2004 wurde
durch das Finanzamt der Gewinn mit einem Zuschlag in der Höhe von 60 v. H.
der Wertpapierunterdeckung, somit um S 1.772 erhöht, da nach Ansicht des
Finanzamtes die gem. § 14 (5) EStG 1988 erforderliche Wertpapierdeckung
nicht vorhanden gewesen sei.
In der gegen den Körperschaftsteuerbescheid des Jahres
1999 erhobenen Berufung wendet sich die Bw. gegen die Festsetzung des Zuschlages
für die Wertpapierunterdeckung mit der Begründung, dass die
notwendigen Wertpapiere zur Deckung der Abfertigungsrückstellung zum 31.
12. 1999 der TGmbH "treuhändig von Hrn. Dr.GS" verwaltet worden seien.
Als Nachweis darüber übermittelt die Bw. ein
Schreiben datiert mit 5. 6. 2002 der "EAG". In diesem wird
mitgeteilt:
"Wir bestätigen
aufgrund Ihres Schreibens vom 5. 6. 2002, dass Sie auf Ihrem Wertpapierdepot
XX Wertpapiere treuhändig für
die TGmbH halten. Ihrem Schreiben
entnehmen wir, dass Sie diese seit 1996 dort treuhändig verwalten".
Der Auszug aus dem Wertpapierdepot XX lautet auf den Namen
Dr.GS.
Das Finanzamt weist die Berufung vom 11. 6. 2002 gegen den
Bescheid vom 4. 2. 2002 mit Berufungsvorentscheidung gem. § 276
Bundesabgabenordung als unbegründet ab. Begründend wird
ausgeführt:
"Bei der Gewinnermittlung
gem. § 5 können Wertpapiere - je nach Nutzung -
gewillkürtes oder notwendiges Betriebsvermögen darstellen. Die zur
Wertpapierdeckung der Abfertigungsrückstellung angeschafften Wertpapiere
gehören zum notwendigen Betriebsvermögen.
Wenn die Bw. nunmehr
ausführt, dass die Wertpapiere von Hrn. Dr.GS
treuhändig verwaltet worden wären,
so ist dem entgegenzuhalten, dass in diesem Fall die Bw. die wirtschaftliche
Eigentümerin wäre und diese Wertpapiere als Aktivposten in die Bilanz
einzustellen gewesen wären. Da dies nicht der Fall ist und somit die
Widmung der Wertpapiere als notwendiges Betriebsvermögen für die
Wertpapierdeckung der Abfertigungsrückstellung nicht nachvollziehbar ist,
war die Berufung abzuweisen."
Mit Schriftsatz vom 31. Juli 2002 stellt die Bw. den Antrag
auf Entscheidung der Berufung durch die Abgabenbehörde II. Instanz und
führt darin (unter Verweis auf RZ 475 der Einkommensteuerrichtlinien 2000)
aus, dass die zur Wertpapierdeckung der Abfertigungsrückstellung
angeschafften Wertpapiere zum notwendigen Betriebsvermögen gehören,
und ein Wirtschaftsgut die Eigenschaft als notwendiges Betriebsvermögen
nicht dadurch verlieren könne, wenn es nicht ins Betriebsvermögen
aufgenommen worden sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist im gegenständlichen Fall, ob die für
die zur Wertpapierdeckung der Abfertigungsrückstellung der Bw.
angeschafften Wertpapiere in der
Bilanz der Bw.
ausgewiesen sein müssen,
bzw. ob es ausreicht, wenn einer der beiden Gesellschafter (der
handelsrechtliche Geschäftsführer) diese in seinem Wertpapierdepot
im eigenen Namen hält.
Gemäß
§ 14 Abs. 5 EStG 1988 müssen am
Schluss jedes Wirtschaftsjahres auf Inhaber lautende Teilschuldverschreibungen
inländischer Schuldner im Nennbetrag von mindestens 50 % des am Schluss des
vorangegangenen Wirtschaftsjahres in der Bilanz ausgewiesenen
Rückstellungsbetrages im
Betriebsvermögen vorhanden
sein (Wertpapierdeckung).
Ein
Wirtschaftsgut, das objektiv erkennbar privaten Zwecken dient oder objektiv
erkennbar für private Zwecke bestimmt ist, stellt notwendiges
Privatvermögen dar (VwGH
17.1.1995, 94/14/0077). Die buchmäßige Behandlung ist bei Vorliegen
eines notwendigen Privatvermögens unmaßgeblich.
Die Gewinnermittlung nach § 5 Abs. 1 EStG 1988 erfasst
auch das gewillkürte
Betriebsvermögen. Gewillkürtes Betriebsvermögen sind
Wirtschaftsgüter, die weder zum notwendigen Betriebsvermögen noch zum
notwendigen Privatvermögen gehören und vom Steuerpflichtigen durch die
Aufnahme in die Bücher als Betriebsvermögen gewidmet worden sind (vgl.
VwGH 12. 12. 1995; 94/14/0091).
Wirtschaftsgüter
müssen, um dem gewillkürten Betriebsvermögen zugerechnet zu
werden, dem Betrieb in irgendeiner Weise förderlich sein können. Als
gewillkürtes Betriebsvermögen kommen nur solche Wirtschaftsgüter
in Betracht, die ihrer Beschaffenheit nach auch Betriebsvermögen sein
können. Gegenstände, bei denen ein Zusammenhang mit dem Betrieb
offensichtlich nicht bestehen kann, sind als gewillkürtes
Betriebsvermögen ausgeschlossen (VwGH 20.11.1990,
90/14/0139).
Die Widmung
zum Betriebsvermögen erfolgt durch Aufnahme in die Bücher
(VwGH 13.6.1989, 86/14/0129; VwGH 12.12.1995, 94/14/0091), ebenso
durch Belassen in den Büchern, wenn ein bisher notwendiges
Betriebsvermögen nicht mehr betrieblich aber auch nicht privat genutzt wird
(VwGH 25.10.1994, 94/14/0115). Die Zuordnung eines Wirtschaftsgutes zum
gewillkürten Betriebsvermögen ist weiters nur dann rechtens, wenn die
dementsprechende Buchung zeitfolgerichtig als laufender Geschäftsfall
erfolgt ist (VwGH 21.11.1995, 92/14/0152). Unzulässig ist jedenfalls
die rückwirkende Einbuchung gewillkürten Betriebsvermögens
(VwGH 14.1.1986, 84/14/0038, VfGH 12.3.1982, 299/79).
Wird
gewillkürtes Betriebsvermögen in die Bücher aufgenommen, dann ist
dieses Betriebsvermögen nicht anders zu behandeln als notwendiges
Betriebsvermögen (VwGH 13.9.1988, 88/14/0072).
Wertpapiere gehören insbesondere dann zum notwendigen
Betriebsvermögen, wenn sie zur Deckung von Abfertigungs- bzw.
Pensionsrückstellungen erforderlich sind (Quantschnigg/Schuch,
Einkommensteuer-Handbuch, Seite 111, § 4, Tz. 11. 3. 2).
Notwendiges Betriebsvermögen ist in die Steuerbilanz
aufzunehmen.
Der Unabhängige Finanzsenat teilt die Auffassung der
Bw. wonach ein Wirtschaftsgut, das nicht ins Betriebsvermögen aufgenommen
wurde, die Eigenschaft des notwendigen Betriebsvermögens nicht verliere,
und die buchmäßige Behandlung bei Vorliegen des notwendigen
Betriebsvermögens unbeachtlich sei durchaus, allerdings nur dann, wenn die
Bw. zum Bilanzierungsstichtag auch Eigentümerin der fraglichen
Wirtschaftsgüter gewesen ist.
Davon ist im vorliegenden Fall jedoch nicht auszugehen. Die
Behauptung der Bw., dass die Wertpapiere treuhändigen durch den
Geschäftsführer Dr.GS verwaltet worden seien wurde durch das Schreiben
vom 5. 6. 2002 der "EAG" nicht bestätigt. In diesem verweist die "EAG"
darauf, dass ihr mitgeteilt worden sei,
dass im Wertpapierdepot XX die Wertpapiere treuhändig für die TGmbH
(Bw.) gehalten werden.
Wie aus § 14 Abs. 5 EStG 1988 zu entnehmen ist,
"müssen" die zur Sicherung der Abfertigungsrückstellung zu bildende
Wertpapierdeckung "im Betriebsvermögen" der Bw. "vorhanden sein". Im
vorliegenden Fall befinden sich die Fraglichen Wertpapiere jedoch nicht im
Eigentum der Bw., sondern handelt es sich um Wertpapier, die sich im
Privatvermögen des Geschäftsführers befinden. Diese können
daher auch nicht als gewillkürtes Betriebsvermögen in die Bilanz der
Bw. eingestellt werden. Für die Qualifizierung als notwendiges
Betriebsvermögen, welches (fälschlicherweise) nicht in die Bilanz der
Bw. aufgenommen worden sei, fehlt es den Wertpapieren am Eigentum der GmbH. Nur
in diesem Fall wäre eine Zuordnung zur GmbH trotz bilanzmäßiger
Nichtberücksichtigung möglich gewesen.
Die Berufung war daher abzuweisen.
Wien, am 3.
Mai 2005
Normen und Schlagworte
- § 14 Abs. 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3834-W/02
- Stammnummer
- 15771
- Gültig
- 03.05.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF