Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3724-W/02
Abweisung eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO wegen Erlassung einer Berufungsvorentscheidung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3724-W/02vom 03.05.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Bei Erledigung einer Berufung durch das Finanzamt mittels Berufungsvorentscheidung ist im Falle einer bereits bewilligten Aussetzung der Einhebung deren Ablauf zu verfügen oder im Falle eines noch unerledigten Antrages auf Aussetzung der Einhebung der Antrag abzuweisen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Herrn L.G., W., vertreten durch Herrn
D.R., gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und
Verkehrsteuern Wien vom 5. April 2002 betreffend Abweisung eines
Aussetzungsantrages gemäß
§ 212a BAO entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 23. Oktober 2001 wurden Herrn
L.G., dem Berufungswerber, für die Verleihung der österreichischen
Staatsbürgerschaft eine Gebühr sowie eine Gebührenerhöhung
vorgeschrieben. Gegen diese Bescheide wurde eine Berufung eingebracht und
gleichzeitig eine Aussetzung der Einhebung nach § 212a BAO beantragt. Die
Berufungen wurden vom Finanzamt mit Berufungsvorentscheidungen vom
2. April 2002 als unbegründet abgewiesen.
Mit Bescheid vom 5. April 2002 wurde der Antrag
auf Bewilligung einer Aussetzung nach § 212a BAO mit der
Begründung, dass dem Antrag nicht entsprochen werden konnte, da die dem
Antrag zu Grunde liegende Berufung bereits erledigt wurde,
abgewiesen.
In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung wurde
vorgebracht, dass gegen die beiden Berufungsvorentscheidungen
Vorlageanträge eingebracht wurden und somit noch nicht von einer
abschließenden Erledigung auszugehen sei. Gegen die abweisende
Berufungsvorentscheidung vom 10. Juni 2002 wurde ohne weiteres
Vorbringen ein Vorlageantrag eingebracht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 212a Abs. 1 BAO ist die Einhebung
einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung
einer Berufung abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit
auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen
Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein
Anbringen zu Grunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch
im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung
tragenden Berufungserledigung ergebenden Herabsetzung der
Abgabenschuld.
Die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung von
Abgabenschuldigkeiten besteht in einem Zahlungsaufschub, der auf Grund des
§ 212a Abs. 5 erster und zweiter Satz BAO nicht automatisch mit
Berufungserledigung, sondern regelmäßig erst mit
bescheidmäßiger Verfügung des Aussetzungsablaufes oder ihrem
Widerruf nach § 294 BAO endet.
Der Ablauf der Aussetzung ist gemäß
§ 212a
Abs. 5 dritter Satz BAO (zwingend) anlässlich einer über die Berufung
ergehenden Berufungsvorentscheidung (litera a), Berufungsentscheidung (litera b)
oder anderen das Berufungsverfahren abschließenden Erledigung (litera c)
zu verfügen.
Der Gesetzesauftrag, anlässlich der Erlassung einer
Berufungsvorentscheidung den Ablauf einer bewilligten Aussetzung der Einhebung
zu verfügen, erlischt nicht dadurch, dass das Finanzamt dieser Anordnung im
zeitlichen Nahebereich der Erlassung der Berufungsvorentscheidung nicht
nachkommt. Dem Gesetz ist auch eindeutig zu entnehmen, dass eine bereits
bewilligte Aussetzung der Einhebung nicht weiter gelten soll, wenn nach Ergehen
einer Berufungsvorentscheidung ein Antrag auf Entscheidung über die
Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz gestellt wird. Vielmehr
sieht der Gesetzgeber in solchen Fällen ausdrücklich die Stellung
eines neuerlichen Aussetzungsantrages vor (vgl. VwGH 31.3.1998, 93/13/0225).
Daraus ergibt sich, dass auch bei der Abweisung einer Berufung durch das
Finanzamt mittels Berufungsvorentscheidung im Falle einer bereits bewilligten
Aussetzung der Einhebung deren Ablauf zu verfügen ist oder im Falle eines
noch unerledigten Antrages auf Aussetzung der Einhebung der Antrag abzuweisen
ist.
Es wurde deshalb mit dem angefochtenen Bescheid der Antrag
des Berufungswerbers auf Aussetzung der Einhebung zu Recht vom Finanzamt
abgewiesen.
§ 212a Abs. 5 BAO sieht ausdrücklich die
Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages auf Aussetzung der Einhebung
für den Fall der Einbringung eines Antrages auf Vorlage der Berufung an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz vor. Bemerkt wird, dass mit dem Antrag auf
Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz im
gegenständlichen Fall jedoch kein neuerlicher Antrag auf Aussetzung der
Einhebung nach § 212a BAO gestellt wurde.
Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 3.
Mai 2005
Normen und Schlagworte
- § 212a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3724-W/02
- Stammnummer
- 15768
- Gültig
- 03.05.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF