Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1425-W/04
Liebhaberei bei Fremdenzimmervermietung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1425-W/04vom 03.05.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch XY-OEG, gegen
die Bescheide des Finanzamtes für den 9., 18., und 19. Bezirk und
Klosterneuburg betreffend Einkommensteuer für die Jahre 1990 bis 1997
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Die
angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Strittig ist die
Einkunftsquelleneigenschaft einer vom Bw. in den Streitjahren 1990 bis 1997
für Bestandzwecke genutzten Eigentumswohnung in Klosterneuburg.
Mit den
Einkommensteuererklärungen für die Jahre 1990 bis 1997 wurden dem
Finanzamt an aus der Vermietung des Bestandobjekts erzielten Einkünften in
Schilling -39.274,18 für das Jahr 1990, -39.723,12 für das Jahr 1991,
-49.863,00 für das Jahr 1992, +1.869,54 für das Jahr 1993, +8.634,34
für das Jahr 1994, +6.866,00 für das Jahr 1995, -1.856,00 für das
Jahr 1996 und +9.078,00 für das Jahr 1997 angezeigt.
Mit der
"Überschussrechnung gemäß
§ 4 Abs. 3 EStG"
für das Jahr 1997, die mit der Einkommensteuererklärung für das
Jahr 1997 beim Finanzamt am 4. August 1998 eingebracht worden war,
erklärte der Bw., dass die in Rede stehende Wohnung, welche ab September
unvermietet gewesen sei, aufgrund der Ehescheidung vom 8. Oktober 1997
in das Eigentum der Ehegattin übertragen worden sei, weshalb die
Hypothekarzinsen und die AfA nur aliquot bis einschließlich September 1997
angerechnet worden seien.
Abweichend
von den gemäß
§ 200 Abs. 1 BAO
vorläufig erlassenen Einkommensteuerbescheiden für die Jahre 1990 bis
1997 erließ das Finanzamt gemäß
§ 200 Abs. 2 BAO
endgültige Bescheide, mit denen die Einkunftsquelleneigenschaft der in Rede
stehenden Eigentumswohnung verneint wurde. Dies nach Verweis auf § 1
Abs. 2 und § 2 Abs. 4 der Liebhabereiverordnung (=LVO) mit
der Begründung, dass die Vermietungstätigkeit im Jahr 1986 begonnen
und infolge Übergang des Eigentums an die Ex-Ehefrau (Scheidung) im Jahr
1998 beendet worden sei. Somit liege ein abgeschlossener Beobachtungszeitraum
vor, in dem ein Überschuss der Werbungskosten über die Einnahmen in
Höhe von S 311.401 gegeben sei.
Gegen die
Wertung der Vermietungstätigkeit als Liebhaberei wurde in der Berufung
gegen die oben genannten Bescheide vorgebracht, dass eine Betriebsprüfung
für die Zeiträume 1986 bis 1989 die Einkunftsquelleneigenschaft der
für Vermietungszwecke genutzten Eigentumswohnung nach Prüfung aller
Unterlagen in der Tz 14 des Berichtes vom 11. Dezember 1992 anerkannt
habe. Eine Änderung der Bewirtschaftung in den Folgejahren habe nicht
stattgefunden, die Ergebnissituation habe sich kontinuierlich verbessert.
Die
Einkunftsquelleneigenschaft einer Betätigung sei - so der steuerlich
vertretene Bw. - in erster Linie danach zu beurteilen, ob die geprüfte
Tätigkeit in der betriebenen Weise objektive Aussicht habe, sich lohnend zu
gestalten, ob eine objektive Eignung dafür vorhanden sei und ein nach
außen in Erscheinung tretendes Streben dafür vorliege.
Nach
Zitaten aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
3. Juli 1996, 93/13/0171, und dem Kurzkommentar (zur
Liebhabereiverordnung) von Raimund Hess vertrat der Bw. die Meinung, dass eine
Einkunftsquelleneigenschaft bei einem abgeschlossenen Zeitraum anzunehmen sei,
wenn Unwägbarkeiten (etwa unvorhersehbar gewordene Investitionen,
Schwierigkeiten in der Abwicklung eines eingegangenen
Bestandsverhältnisses, unerwartete Probleme auf der Suche nach einem
Nachfolgemieter, "Verlust" der persönlichen Arbeitskraft, etc.) zur
Beendigung der Betätigung geführt hätten. Von Liebhaberei sei nur
dann, wenn die Betätigung aus anderen, insbesondere privaten Motiven
beendet werde, auszugehen. Da der Bw. im Zuge der Aufteilung des ehelichen
Vermögens bei der Scheidung das Eigentumsrecht an der Eigentumswohnung und
damit die Einkunftsquelle an seine Ehefrau abzutreten gehabt habe, könne
von einer freiwilligen und vorhersehbaren, geplanten Einstellung der
Vermietungstätigkeit keinesfalls gesprochen werden. Dieser Tatbestand sei
kein freiwilliger "Beendigungsgrund", die objektive Eigenschaft als
Einkunftsquelle gehe dabei nicht verloren. Dieser Umstand sei von der
Behörde bei Erlassung der angefochtenen Bescheide nicht beachtet worden.
Die
Ex-Ehefrau des Pflichtigen, welche die Wohnung weiterhin vermiete und dieselbe
als Einkunftsquelle nutze, weise in ihren Steuererklärungen ab dem
Kalenderjahr 1999 Überschüsse aus, sodass bei dieser Wohnung unter
Berücksichtigung der sich stetig verbessernden Ergebnisse aus der
Vermietungstätigkeit auch rückblickend stets von einer objektiven
Einkunftsquelle auszugehen sei.
Unter
Berücksichtigung der Darlehenstilgung bis 2008 - die Tilgungspläne
würden dem Finanzamt aus früheren Eingaben vorliegen - sei aus der
Prognoserechnung die Erzielbarkeit eines jährlichen Überschusses von
rund S 66.000 bzw. € 4.800 bei Wegfall der Zinsenbelastung
ersichtlich.
Zur
Erläuterung stellte der Bw. eine Modell-Überschussrechnung auf Basis
der Mieteinnahmen 1990 in folgender Form dar:
|
|
S
|
€
|
Mieteinnahmen
(S 6.800 x 12 Monate)
|
81.600,00
|
5.930,10
|
Abschreibung
(gleichbleibend)
|
15.771,00
|
1.146,12
|
Überschuss
|
65.829,00
|
4.783,98
Da damit
- so der Bw. - "ab 2008 regelmäßig mit Überschüssen in
Höhe von rd. € 4.800 p.a. aus der Einkunftsquelle der
gegenständlichen Wohnung zu rechnen wäre" (, wobei Mietsteigerungen
nicht berücksichtigt worden seien), ergebe sich aus dem arithmetischen
Mittel aus dem Ergebnis 1997 (€ 659) und dem Ergebnis der
Überschussrechnung 2008 (€ 4.800) ein
Prognoseüberschuss von rund € 2.730 p.a.. "Der in der
Bescheidbegründung ausgewiesene Verlust in Höhe von € 22.630
(S 311.401) wäre laut der dargestellten Prognose in rund
8,3 Jahren durch Überschüsse abgedeckt worden."
Über
Ersuchen des Finanzamts vom 23. April 2004 übermittelte der Bw.
der Abgabenbehörde erster Instanz u. a. eine Kopie des Vergleichs, den der
Bw. mit seiner seinerzeitigen Ehegattin anlässlich der Ehescheidung
gemäß
§ 55 a EheG am 29. September 1997
abgeschlossen hatte.
Infolge
der die Berufung abweisenden Berufungsvorentscheidungen beantragte der
steuerliche Vertreter die Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz gemäß
§ 276 Abs. 2 BAO samt mündlicher Verhandlung. In der
Begründung für den Vorlageantrag verwies die steuerliche Vertretung
auf die oben zitierte Berufungsbegründung und erwiderte der Rechtsmeinung
des Finanzamts, dass die Scheidung im vorliegenden Fall sehr wohl unter die
Unwägbarkeiten falle, die nicht in einem kausalen Zusammenhang mit einem
gewollten Verhalten des Abgabepflichtigen stehen. Die Wohnung, welche auch nach
der Scheidung nicht der Lebensführung eines der ehemaligen Ehepartnern
diene, sei nicht mit der Absicht angeschafft worden, jemals zur
Lebensführung zu nutzen. Die Erträge aus der Vermietung, die aus der
kontinuierlichen Bewirtschaftung des Bw. und in weiterer Folge seiner
geschiedenen Gattin entstanden seien, würden bei der geschiedenen Gattin
steuerpflichtige Einkünfte darstellen.
Anlässlich
des mündlichen Erörterungstermins vom 12. Oktober 2004
brachte der Referent, nachdem die steuerliche Vertreterin des Bw. auf die
Abhaltung einer mündlichen Berufungsverhandlung verzichtet hatte, in
Ergänzung des Sachverhalts sinngemäß vor:
Der Bw.
habe dem Finanzamt mit Schreiben vom 4. November 1987 als
Begründung für die mündliche Form des Mietvertrages mitgeteilt,
dass es sich um eine ihm bekannte und vertrauenswürdige Person handle und
ein monatlicher Mietzins von S 3.100 vereinbart worden sei.
Laut den
beim Finanzamt für Gebühren und Verkehrssteuern am
12. November 1992 und 14. April 1994 angezeigten
Mietverträgen vom 6. November 1992 und
13. März 1994 sei die Wohnung an Martina E für die Zeit vom
15. November 1992 bis 15. November 1995 bzw. an Gerhard A
für die Zeit von 1. April 1994 an auf die Dauer von drei Jahre
vermietet worden.
Im
Anschluss daran legte die steuerliche Vertreterin des Bw. dem Unabhängigen
Finanzsenat eine Berechnung (mit einem "Gesamtgewinn" ab dem 19. Jahr,
(OZ 1)) und einen Artikel von Mag. Bernhard Renner, SWK Nr. 10,
Seite 519 vom April 2004 (OZ 2), vor, erklärte, in diesem Artikel
die objektive Einkunftsquelleneigenschaft der Wohnung bestätigt zu sehen,
nahm auf die im zuvor genannten Artikel unter Punkt 2.2 ("Aktuelle
Entwicklungstendenzen der Rechtsprechung") angeführte Entscheidung des
Verwaltungsgerichtshofes vom 27. April 2000, 99/15/0012, (derzufolge einer
Ertragsfähigkeit nicht entgegenstehen müsse, wenn eine Liegenschaft
vor tatsächlicher Erzielung eines gesamtpositiven Ergebnisses
übertragen oder die Vermietung eingestellt werde,) Bezug und gab zu
Protokoll: "Eine Scheidung im wirtschaftlichen Leben kann niemals ein
planmäßiges Ziel für ein Handeln oder Unterlassen sein".
Nach
Zitierung des Satzes "Nur bei Betätigungen, die an sich objektiv
ertragsfähig wären, kann trotz "vorzeitiger Einstellung" eine
Einkunftsquelle vorliegen", aus Pkt. 2.3 ("Schlussfolgerung aus der
Rechtsprechung") des letztzitierten Artikels verwies die steuerliche Vertreterin
des Bw. auf die Berufungsausführungen (Stichwort "Erblasser") mit der
Begründung, den Sachverhalt hier sehr ähnlich gelagert zu sehen, und
brachte in Verbindung mit dem Hinweis auf die Seiten 524 und 525 vor: Es gebe im
Artikel das Fazit, wo es heiße: "Eine Betätigung ist nur dann eine
Einkunftsquelle, wenn sie sich prinzipiell eignet, in einem angemessenen
Zeitraum ein positives Gesamtergebnis abzuwerfen, was aber nicht bedeutet, dass
dieses auch tatsächlich eintritt. Bestimmte - de facto nicht zu
beeinflussende - Ereignisse, die überdies bei einer unternehmerischen
Tätigkeit nicht vorhersehbar sind ("Unwägbarkeiten"), können
nämlich den Gesamtüberschusserzielungszeitraum verlängern oder
sogar eine vorzeitige Einstellung der Betätigung vor Erzielung eines
positiven Gesamtergebnisses erforderlich machen, ohne dass deren Charakter als
Einkunftsquelle verloren ginge."
Dem oben
Gesagten hielt die steuerliche Vertreterin des Finanzamts im Wesentlichen
entgegen, dass die Einbeziehung von Zeiten vor dem Jahr 1990 für die
Prognoserechnung ebenfalls relevant sei, da Werbungskosten steuerlich geltend
gemacht worden seien. Betreffend Unwägbarkeiten gestand die Vertreterin
zwar zu, dass solche aus privaten Motiven resultieren könnten, jedoch
müsse die Tätigkeit auf Grund dieses Ereignisses beendet werden. Vom
Bw. müsse in einem solchen Fall nachgewiesen werden, dass die
Tätigkeit von Beginn an auf Dauer angelegt gewesen sei.
Betreffend
der Vermietungstätigkeit der Ex-Gattin wies die Vertreterin des Finanzamts
darauf hin, dass sie in den Jahren 1998 und zuletzt auch 2003 einen
Überschuss der Werbungskosten (über die Einnahmen) erwirtschaftet
hätte.
Abschließend
gab die steuerliche Vertreterin des Bw. zu Protokoll: "Es entspricht den
wirtschaftlichen Gepflogenheiten, eine Eigentumswohnung befristet zu vermieten,
um gewisse Risiken zu minimieren." und sagte zu, nach Rücksprache mit dem
Bw., Beweismaterial für den Zeitraum der Leerstehung bis zur Ehescheidung
nachzureichen.
Mit
Schreiben vom 7. November 2004 fügte die steuerliche Vertreterin
des Bw. in Ergänzung des Sachverhalts im Wesentlichen hinzu, dass der
Mietvertrag mit Gerhard A für die Zeit von 1. April 1994 keine
drei Jahre gedauert habe, weil der Mieter früher ausgezogen sei.
Ab
1. April 1996 gebe es einen Mietvertrag (auf drei Jahre mit Herrn B),
der beim Finanzamt am 9. April 1996 angezeigt worden sei.
Letztgenannter Mieter sei seit dem Frühjahr 1997 sichtbar in
Zahlungsschwierigkeiten gewesen und habe die Miete nicht mehr bezahlen
können, woraufhin es dem Bw. gelungen sei, mit Herrn B eine
Schlussvereinbarung am 20. September 1997 zu treffen; in dieser
Vereinbarung sei angeführt, dass die offenen Mieten mit der erlegten
Kaution verrechnet würden und der Mietvertrag per 31. August 1997
beendet sei. Die Schlüsselübergabe sei am
20. September 1997, die Gasabmeldung am 22. September 1997
erfolgt. In der Einnahmen-Ausgabenrechnung für das Jahr 1997 seien daher
bei den Einnahmen auch acht Monatsmieten angegeben.
Die
Tagsatzung der Scheidung, bei der auch der Scheidungsvergleich geschlossen
worden sei, sei am 29. September 1997, also lediglich neun Tage nach
der Schlüsselübergabe eines zahlungsunfähigen Mieters, gewesen.
Bereits Anfang Dezember 1997 habe die geschiedene Gattin einen Mietvertrag
mit Fr. Stephanie C per 1. Jänner 1998 auf drei Jahre
abgeschlossen, der am 11. Dezember 1997 beim Finanzamt angezeigt
worden sei. Dieser rasche Abschluss eines neuen Mietvertrages sei möglich
gewesen, weil aufgrund privater Kontakte, schon zu Zeiten der Zahlungsprobleme
mit dem Vormieter, Besprechungen mit Fr. C stattgefunden hätten. Der Bw.
habe gewusst, dass Fr. C eine Wohnung gesucht habe und die gegenständliche
Wohnung für sie geeignet gewesen sei. Es sei zu einer mündlichen
Vereinbarung zwischen dem Bw. und Fr. C gekommen, dass Letztgenannte die Wohnung
bei Freiwerden übernehmen werde. Aufgrund einiger notwendiger Reparaturen
und Badverfliesung sei der 1. Jänner 1998 als Mietvertragsbeginn
vereinbart worden.
In der
Beilage zum Schreiben vom 7. November 2004 wurden dem Finanzamt die
erste Seite des beim Finanzamt für Gebühren und Verkehrssteuern am
9. April 1996 angezeigten Mietvertrags (Beilage 1), die zwischen dem
Bw. und dem Bestandnehmer B abgeschlossene Schlussvereinbarung (Beilage 2), die
"Überschussrechnung gemäß
§ 4 Abs. 3 EStG"
für 1997 (Beilage 3) sowie die erste Seite des von der Ehegattin des Bw.
mit Fr. C abgeschlossenen Mietvertrages (Beilage 4) übermittelt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 1 Abs. 2 Z. 1 der Liebhabereiverordnung I (=LVO 1990)
ist Liebhaberei bei einer Betätigung zu vermuten, wenn Verluste aus der
Bewirtschaftung von Wirtschaftsgütern entstehen, die sich nach der
Verkehrsauffassung in einem besonderen Maß für eine Nutzung im Rahmen
der Lebensführung eignen (z.B. Wirtschaftsgüter, die der
Befriedigung des persönlichen Wohnbedürfnisses dienen,) und
typischerweise einer besonderen in der Lebensführung begründeten
Neigung entsprechen. Dass eine Eigentumswohnung ein Wirtschaftsgut ist, das der
Befriedigung des persönlichen Wohnbedürfnisses dient und sich deshalb
nach der Verkehrsauffassung in einem besonderen Maß für eine Nutzung
im Rahmen der Lebensführung eignet, entspricht der ständigen
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa das Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes vom 5. Mai 1992, 92/14/0006).
Gemäß
§ 1 Abs. 2 Z 3 LVO II (=LVO 1993) ist
Liebhaberei bei einer Betätigung anzunehmen, wenn Verluste aus der
Bewirtschaftung von Eigentumswohnungen entstehen.
Die
Vermutung im Sinne des § 1 Abs. 2 LVO 1990 kann
gemäß
§ 2 Abs. 4 dieser Verordnung nur widerlegt
werden, wenn die Art der Bewirtschaftung oder der Tätigkeit einen
Gesamtgewinn oder Gesamtüberschuss der Einnahmen über die
Werbungskosten (§ 3) erwarten lässt. Gemäß
§ 2 Abs. 4 letzter Satz der LVO II gilt bei
Betätigungen gemäß
§ 1 Abs. 2 der in Rede
stehenden Verordnung als absehbarer Zeitraum ein Zeitraum von 20 Jahren ab
Beginn der entgeltlichen Überlassung, höchstens 23 Jahren ab dem
erstmaligen Anfallen von Aufwendungen (Ausgaben).
Die LVO
BGBl. 322/1990 normierte u. a. ihre rückwirkende Anwendbarkeit auf alle
nicht endgültig rechtskräftig veranlagten Fälle (Art. II der VO).
Im Hinblick auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom
12. Dezember 1991, V 53/91 u. a., mit dem Art I
§ 1 Abs. 3 Z 1 und Art II aufgehoben wurden, wurde die
LVO mit Wirkung ab 1. Jänner 1993 neu gefasst ( BGBl.
Nr. 33/1993; LVO II). Da die Wirksamkeit der LVO I sich im
Anwendungsbereich der Einkommensteuer auf die Veranlagungsjahre 1990 bis
1992 bezieht, ist die LVO II (mit 1. Jän-ner 1993 in Kraft
getreten) im Anwendungsbereich der Einkommensteuer erst auf die
Veranlagungsjahre ab dem Jahr 1993 anzuwenden.
Sowohl
für Zeiträume vor Inkrafttreten der LVO als auch für
Zeiträume, in welchen die LVO I/1990 zur Anwendung kommt, ist die
Liegenschaftsvermietung nach herrschender höchstgerichtlicher
Rechtsprechung dann als Liebhaberei zu qualifizieren, wenn nach der konkret
ausgeübten Art der Vermietung nicht innerhalb eines Zeitraumes von
20 Jahren ein "Gesamtgewinn" bzw. "Gesamtüberschuss" erzielbar ist
(vgl. VwGH 22. November 2001, 98/15/0056). In seinem Erkenntnis eines
verstärkten Senates vom 3. Juli 1996, 93/13/0171, hat der
Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, seine Rechtsanschauung darüber, dass
ein Zeitraum von zwölf Jahren zur Erwirtschaftung eines
Gesamtüberschusses bei einer Vermietungstätigkeit als nicht mehr
absehbar angesehen werden könne, aus den dort angeführten Gründen
nicht mehr aufrecht erhalten zu können. Unter einem absehbaren Zeitraum zur
Möglichkeit der Erzielung eines wirtschaftlichen Gesamterfolges bei einer
Vermietungstätigkeit muss eine Zeitspanne verstanden werden, die zum
getätigten Mitteleinsatz bei Betrachtung der Umstände des konkreten
Falles in einer nach der Verkehrsauffassung vernünftigen, üblichen
Relation steht. Absehbar ist ein solcher Zeitraum, der insbesondere im
Verhältnis zum eingesetzten Kapital und zur verkehrsüblichen
Finanzierungsdauer für die Abdeckung des insgesamt getätigten
Aufwandes bis zur Erzielung des wirtschaftlichen Gesamterfolges nach bestehender
Übung in Kauf genommen wird. Maßstab ist hiebei die Übung jener
Personen, bei denen das Streben nach der Erzielung von Einkünften
beherrschend im Vordergrund steht und anderweitige Motive, etwa jene nach
Kapitalanlage, späterer Befriedigung eines Wohnbedürfnisses oder
Steuervermeidung für ihr Handeln nicht maßgebend sind. Eine
Einbeziehung von Zeiträumen, innerhalb derer zwar noch keine Einnahmen
erzielt, aber bereits Mittel aufgewendet werden, in den Zeitraum, innerhalb
dessen ein wirtschaftlicher Gesamterfolg erzielbar sein muss, ist ...
gerechtfertigt (vgl. etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichts-hofs vom
24. März 1998, 93/14/0028, und vom 22. November 2001,
98/15/0056).
Nach der
an das genannte Erkenntnis eines verstärkten Senates anschließenden
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Vermietung unter
"absehbar" eine Zeitspanne von rund 20 Jahren zu verstehen. Dieser Zeitraum
von ca. 20 Jahren gilt sowohl für Zeiträume vor Inkrafttreten der
Liebhabereiverordnungen, als auch für Zeiträume, in welchen die
LVO 1990 und auch die LVO 1993 (in der Stammfassung) zur Anwendung
kommen (vgl. etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom
25. November 1999, 97/15/0144, vom 23. März 2000,
97/15/0009, und vom 27. April 2000, 99/15/0012). Ein kürzerer
Zeitraum als der zuvor genannte absehbare von 20 Jahren kommt nur dann in
Betracht, wenn die Betätigung von vornherein auf einen solchen angelegt ist
(vgl. beispielsweise das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
23. März 2000, 97/15/0009).
Wie der
Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, muss es der Annahme der
Ertragsfähigkeit einer Vermietungsbetätigung nicht entgegen stehen,
wenn das Vermietungsobjekt vor der tatsächlichen Erzielung eines positiven
Ergebnisses übertragen wird. In diesem Fall liegt es am Steuerpflichtigen,
den Nachweis dafür zu erbringen, dass die Vermietung nicht von vornherein
auf einen begrenzten Zeitraum geplant gewesen ist, sondern sich deren Beendigung
erst nachträglich, insbesondere durch den Eintritt konkreter
Unwägbarkeiten ergeben hat, denen steuerlich beachtliche Indizwirkung
selbst dann zukommen kann, wenn sie den Bereich der privaten Lebensführung
betreffen (siehe beispielsweise die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes
vom 3. Juli 2003, 99/15/0017, und 23. November 2000,
95/15/0177, 0178, jeweils mit weiterem Nachweis).
Gemäß
§ 1 Abs. 1 des Wohnungseigentumsgesetzes in der in den
Streitjahren gültigen Fassung ist das Wohnungseigentum das dem
Miteigentümer einer Liegenschaft eingeräumte dingliche Recht, eine
selbständige Wohnung oder eine sonstige selbständige Räumlichkeit
ausschließlich zu nutzen und hierüber allein zu verfügen. Da die
Einkunftsquelleneigenschaft der Betätigung des Bw. in erster Linie danach
zu betrachten war, ob die in Rede stehende Tätigkeit in der betriebenen
Weise objektiv Aussicht hatte, innerhalb eines absehbaren Zeitraumes einen
wirtschaftlichen Gesamterfolg abzuwerfen, hatte die objektive Eignung der
Tätigkeit zur Erwirtschaftung eines solchen, subsidiär das nach
außen in Erscheinung tretende Streben des Bw. nach einem solchen Erfolg,
als Tatbestandsvoraussetzung des Vorliegens von Einkünften zu gelten.
Was das
äußere Erscheinungsbild anbelangt, wurde der Beginn der Vermietung am
1. Dezember 1986 dem Finanzamt mit dem am 25. September 1987
eingelangten Fragebogen angezeigt. Die Tatsache, dass der Bw. die in Rede
stehende Tätigkeit im Jahr 1986 ausgeübt hatte, wurde durch den in der
Berufung thematisierten Betriebsprüfungsbericht vom
11. Dezember 1992 (, demzufolge es sich bei den Einkünften aus
der in Rede stehenden Liegenschaft für die geprüften Jahre 1986 bis
1989 um Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung handle,) bestätigt.
Zu
diesem Bestandverhältnis legte der Bw. dem Finanzamt mit dem Schreiben vom
4. November 1987 eine vorläufige Überschussrechnung für
das Jahr 1987 vor, die folgende Einnahmen/ Ausgabenstruktur dokumentiert:
|
"
|
Einnahmen
|
S
|
Ausgaben
|
S
|
Verlust
|
Miete
S 3.100 x 12
|
37.200,00
|
AfA
|
19.712,00
|
|
|
|
Hypothekarzinsen
Z
|
24.000,00
|
|
|
|
Zinsen
Bauspardarlehen
|
31.000,00
|
|
|
|
diverse
Ausgaben
|
2.000,00
|
|
|
37.200,00
|
|
-
76.712,00
|
39.512,00
|
"
Den
obigen Positionen fügte der Bw. in seinem Schreiben hinzu: "Da bei den
Hypothekarzinsen und dem Bauspardarlehen der Zinsanteil in den zu zahlenden
Annuitäten jährlich abnimmt und außerdem die Miete wertgesichert
ist", habe der Bw. in seiner internen Finanzplanung errechnet, in ca. fünf
Jahren auf jeden Fall in die Gewinnphase kommen zu müssen.
Abgesehen
davon, dass dem Finanzamt - entgegen der obigen Prognose - positive
Einkünfte aus der Tätigkeit nicht schon im Jahr 1991, sondern erst im
Jahr 1993 angezeigt worden waren, beweist die Gegenüberstellung der
wertgesicherten Mieten zu dem bei den Hypothekardarlehen und dem Bauspardarlehen
jährlich abnehmenden Zinsanteil in den zu zahlenden Annuitäten in
Verbindung mit der Prognose hinsichtlich der Einkunftsentwicklung die Tatsache,
dass der Bw. zum Zeitpunkt der Verfassung des mit 4. November 1987
datierten Schriftsatzes weder mit Instandhaltungskosten in nennenswerter
Höhe für die Zukunft gerechnet, noch das Mietausfallswagnis in Form
eines Abschlags, der mit einem Prozentsatz des Rohertrags zu berechnen gewesen
wäre, in seiner "Finanzplanung" berücksichtigt hatte. Wurden Kosten,
die durch Hintanhaltung oder Beseitigung von baulichen Schäden aus
Abnutzung, Alterung und Witterungseinflüssen entstehen und somit zur
Aufrechterhaltung des bestimmungsgemäßen Gebrauchs der Gebäude
während der Nutzungsdauer dienen, in dem in Rede stehenden Schreiben in der
"Finanzplanung" nicht mit einem Betrag, der - wie Kranewitter,
Liegenschaftsbewertung, 3. Auflage, Seite 90, ersichtlich - in der
Höhe eines Prozents von den Herstellungskosten am Bewertungsstichtag
berechnet hätte sein müssen, in Ansatz gebracht, so war der Eintritt
der aus der Vermietungstätigkeit des Bw. zu erwartenden
Überschussentwicklung aufgrund des Fehlbestands nicht nur dieser
Kostenposition "Instandhaltungskosten", sondern auch einer Position
"Mietzinsausfallwagnis", die das Wagnis einer Ertragsminderung, die durch
uneinbringliche Mietrückstände oder Leerstehen zwischen zwei
Mietverträgen entsteht, und die mit der Rechtsverfolgung auf Zahlung,
Kündigung eines Mietverhältnisses oder Räumung verbundenen Kosten
berücksichtigt, als unwahrscheinlich zu bewerten, wenn die Miete lediglich
S 3.100 pro Monat beträgt.
Dass der
Bw. selbst in den Folgejahren das Mietzinsausfallswagnis nicht in seine
Kalkulation(en) berücksichtigt hatte, obwohl die Wohnung in den ersten drei
Monaten des Jahres 1996 leer gestanden war, legte die in der Berufung vom
29. September 2003 angeführte "Modell-Überschussrechnung auf
Basis der Mieteinnahmen 1990" mit ihrer einzigen Werbungskostenposition
"Abschreibung (gleichbleibend) S 15.771 € 1.146,12" offen.
Wie der
vom Finanzamt mit dem Bw. aufgenommenen Niederschrift vom
24. Februar 1995 ersichtlich, war die Eigentumswohnung an die erste
Mieterin - Emmi D - bis September 1992, an Martina E von November 1992 bis
März 1994 und ab April 1994 an Gerhard A vermietet. Die
Nichtbeachtung des "Mietzinsausfallwagnisses" durch Inansatzbringung von zwei
Prozent der Herstellungskosten am Bewertungsstichtag (vgl. Kranewitter,
Liegenschaftsbewertung, 3. Auflage, Seite 90) in der in der Berufung
enthaltenen Prognoserechnung stand in Widerspruch zu der anlässlich des
mündlichen Erörterungstermins auf die Frage nach den Gründen
für den Abschluss von befristeten Bestandverträgen folgende -
protokollierte - Erklärung der steuerlichen Vertreterin des Bw. "Es
entspricht den wirtschaftlichen Gepflogenheiten, eine Eigentumswohnung befristet
zu vermieten, um gewisse Risiken zu minimieren." und sprach für das
vorrangige Interesse des Bw. an der Nutzung des Objekts als Kapitalanlage.
Mit den
nachfolgenden Tabellen werden die dem Finanzamt mit den
Überschussrechnungen für die Jahre 1988 bis 1997 angezeigten Einnahmen
an Mietzinsen, die Werbungskosten in ihrer Gesamthöhe und die
Einkünfte aus dem Objekt dargestellt:
|
"
|
Überschussrechnung
|
|
Jahr
|
Einnahmen
|
Betrag
|
1988
|
Bruttomietzins
(3.100 x 12 inkl. USt)
|
37.200,00
|
1989
|
Bruttomietzins
(3.100 x 11 inkl. USt) + 3.940,-
|
38.040,00
|
1990
|
Bruttomietzins
(3.940 x 12 inkl. USt)
|
47.280,00
|
1991
|
Bruttomietzins
(3.940 x 12 inkl. USt)
|
47.280,00
|
1992
|
Bruttomietzins
(3.940 x 10 + 4.400 + 6.800 inkl. USt)
|
50.600,00
|
1993
|
Bruttomietzins
(6.800 x 12 inkl. USt)
|
81.600,00
|
1994
|
Bruttomietzins
(6.800 x 3, 7.000 x 9)
|
83.400,00
|
1995
|
Bruttomietzins
(7.000 x 12)
|
84.000,00
|
1996
|
Bruttomietzins
(7.300 x 9) (Die ersten drei Monate war die Wohnung
unvermietet)
|
65.700,00
|
1997
|
Bruttomietzins
(7.300 x 8)
|
58.400,00"
|
|
|
|
"Jahr
|
Werbungskosten
|
Gesamtwerbungskosten
|
negative/positive
Einkünfte
|
1988
|
Hypothekarzinsen:
67.489,42; Afa 19.712, Telefonpauschale 450,00
|
87.651,42
|
-
50.451,42
|
1989
|
Hypothekarzinsen:
64.716,38;
Afa 19.712,
Telefonpauschale 250
|
84.678,38
|
-
46.638,38
|
1990
|
Hypothekarzinsen:
66.592,18;
AfA 19.712;
Telefonpauschale 250
|
86.554,18
|
-
39.274,18
|
1991
|
Hypothekarzinsen:
67.241,12
AfA 19.712;
Telefonpauschale 50
|
87.003,12
|
-
39.723,12
|
1992
|
Hypothekarzinsen:
65,994,04
AfA 15.770;
sonstige Aufwendungen (Brause, Schloss, Schlüssel, Geschirrspüler,
Teppichreinigungsgerät, Fensterreparatur) 18.699,00
|
100.463,04
|
-
49.863,00
|
1993
|
Hypothekarzinsen:
63.160,46;
AfA 15.770;
Antennenrep. 800,00
|
79.730,46
|
+ 1.869,54
|
1994
|
Hypothekarzinsen:
58.745,66
AfA 15.770;
Telefonpauschale 250
|
74.765,66
|
+
8.634,34
|
1995
|
Hypothekarzinsen:
56.435,79
AfA 15.770;
Kühlschrank 4.128, Entsorgungsbeitrag 600, Telefonpauschale
200
|
77.133,79
|
+
6.866,00
|
1996
|
Hypothekarzinsen:
48.957,64
AfA 15.770;
Telefonpauschale 200; Vergebührung Mietvertrag 2.628
|
67.555,64
|
-
1.856,00
|
1997
|
Hypothekarzinsen:
34.930;
AfA 11.827;
Telefonpauschale 200, Betriebskosten September S 2.365
|
49.322.00
|
+
9.078,00
"
Auch
wenn das in Rede stehende Bestandobjekt dem in der Berufung angesprochenen
Betriebsprüfungsbericht vom 11. Dezember 1992 zufolge
Einkunftsquelleneigenschaft in den Jahren 1986 bis 1989 besessen haben soll,
ändert dies nichts an der Tatsache, dass der Bw. ab dem Jahr 1992 jene
lediglich auf die Dauer von drei Jahre befristeten Mietverträge
abgeschlossen hatte, die - wie der obigen Tabelle ersichtlich - zu einer
Steigerung der Zinseinnahmen, ausgehend von einem Zins von S 3.100 im Jahr
1987 bzw. S 3.940 noch im Jänner 1992, auf S 6.800 (ab dem
Monat Dezember 1992), S 7.000 (ab dem Monat April 1994) und
S 7.300 (ab April 1996) führten und Überschüsse der
Einnahmen über die Werbungskosten innerhalb des Zeitraums von 1993 bis zum
Zeitpunkt der Übertragung der Wohnung im Jahr 1997 - abgesehen vom Jahr
1996, in dem die als Werbungskosten geltend gemachten Positionen
"Hypothekarzinsen" in Höhe von S 48.957,64, "AfA" in Höhe von
S 15.770, eine "Telefonpauschale" in Höhe von S 200 und die
"Vergebührung Mietvertrag" in Höhe von 2.628 zu negativen
Einkünften in Höhe von S 1.856 führten - ermöglichten,
ohne dass eine Änderung der Bewirtschaftung hiefür erforderlich
gewesen wäre. Der Umstand, dass in den auf das Jahr 1989 folgenden Jahren
"keine Änderung der Bewirtschaftung stattgefunden hatte und sich die
Ergebnissituation kontinuierlich verbessert hatte", war der Berufung des Bw.
gegen die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1990 bis 1997 vom
29. September 2003 zu entnehmen.
In
analoger Anwendung des oben zitierten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofs
vom 24. Februar 2000, 97/15/0166, demzufolge die Liegenschaftsvermietung sowohl
für Zeiträume vor Inkrafttreten der Liebhabereiverordnungen als auch
für Zeiträume, in welchen die LVO 1990 zur Anwendung kommt, dann als
Liebhaberei zu qualifizieren ist, wenn nach der konkret ausgeübten Art der
Vermietung nicht innerhalb eines Zeitraumes von ca. 20 Jahren ein "Gesamtgewinn"
bzw. Gesamteinnahmenüberschuss erzielbar ist, hätte der Bw. einen
Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten innerhalb des
Zeitraums von 1986 bis 2005 zu erzielen gehabt. Allerdings wäre dieser
Zeitraum von ca. 20 Jahren nur zur Anwendung gekommen, wenn der Plan des Bw.
dahin gegangen wäre, die Vermietung zumindest bis zum Erreichen eines
gesamtpositiven Ergebnisses fortzusetzen. Da der Bw. ab dem Jahr 1992 das
Vermieten auf einen begrenzten Zeitraum geplant hatte, hätte das positive
Ergebnis spätestens innerhalb jenes mit der erstmaligen Vermietung des
Bestandobjekts im Jahr 1986 beginnenden Zeitraumes, der mit der Beendigung des
letzten vom Bw. im eigenen Namen als Bestandgeber vereinbarten Mietvertrages
abgeschlossen worden war, erzielbar sein müssen. Dass der Bw. dieses Ziel
nicht erreicht hat, steht - wie die Ausführungen in der Berufung in
Verbindung mit dem Beweismittel OZ 1 dokumentieren - außer Streit.
Anstatt
unbefristete Bestandverträge abzuschließen wurde die in Rede stehende
Wohnung - wie den dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrssteuern
angezeigten Mietverträgen ersichtlich - für die Zeit vom
15. November 1992 bis 15. November 1995 an Martina E zu
einem Zins von monatlich S 6.800 inkl. USt, für die Zeit vom
1. April 1994 bis 31. März 1997 an Gerhard A zu einem
Zins von S 7.000/ Monat und für die Zeit vom 1. April 1996
bis 31. März 1999 an Hr. B in Bestand gegeben. Mit diesen
Verträgen in Verbindung mit jener Erklärung der steuerlichen
Vertreterin des Bw. (anlässlich des mündlichen
Erörterungstermins) vom 12. Oktober 2004, derzufolge "Es den
wirtschaftlichen Gepflogenheiten entspricht, eine Eigentumswohnung befristet zu
vermieten, um gewisse Risiken zu minimieren.", wurde dem Unabhängigen
Finanzsenat eine Form der Bewirtschaftung des Objekts dargestellt, mit deren
Wahl der Bw. wissentlich das Risiko der Leerstehung der Wohnung nach Ablauf des
jeweiligen Mietvertrages in Kauf genommen hatte, um dafür den
Bestimmungszweck des Bestandobjekts nach Beendigung des jeweiligen Mietvertrages
nach Bedarf ändern zu können. Nach Ablauf des jeweiligen
Bestandvertrages stand es dem Bw. somit frei, die Wohnung für eigene
Wohnzwecke zu nutzen, wieder in Bestand zu geben, zum Verkauf anzubieten oder
als Gegenstand im Rahmen von vermögensrechtlichen Auseinandersetzungen
anlässlich der Scheidung zu verwenden.
In all
den Bestandverhältnissen, die dem Unabhängigen Finanzsenat durch
Vorlage von Bestandverträgen dokumentiert worden waren, war deutlich, dass
sich der Bw. an einen Bestandnehmer nicht dauerhaft binden wollte, weshalb von
diesen Verträgen ebenso wie von der dem Unabhängigen Senat
anlässlich des mündlichen Erörterungstermins vom
12. Oktober 2004 vorgelegten Berechnung (OZ 1) nicht auf den
Bestand eines (Bindungs-) Willens des Bw., das Objekt so lange für
Vermietungszwecke zu nutzen, bis ein dem Bw. zurechenbarer Gesamtüberschuss
der Einnahmen über die Werbungskosten erzielt wird, zu schließen war.
Der
Ertragsfähigkeit stand die Übertragung des in Rede stehenden
Bestandobjekts vor Erzielung eines positiven Gesamtergebnisses prinzipiell nicht
entgegen, sofern bei Fortsetzung der Betätigung ein Totalüberschuss
innerhalb eines absehbaren Zeitraums erzielbar gewesen wäre. Da der Bw. die
für Bestandzwecke genutzte Wohnung anlässlich der einvernehmlich
erfolgten Scheidung im Jahr 1997 übertragen hatte, hatte er nicht nur
nachzuweisen, dass keine auf einen begrenzten Zeitraum hin bestehende Planung
bestanden hatte, sondern auch den Umstand offen zu legen, dass sich die
Beendigung erst durch die Scheidung ergeben hatte.
Voraussetzung
für die in Rede stehende Scheidung gemäß
§ 55 a EheG
war das Zustandekommen einer Einigung zwischen dem Bw. (!) und seiner Ehegattin
über die wesentlichen Scheidungsfolgen. Wie dem Punkt 4 der dem
Unabhängigen Finanzsenat vorliegenden Vergleichsausfertigung vom
29. September 1997 zu ersehen, verzichteten die Parteien wechselseitig
und auf Dauer auf Unterhalt, auch bei geänderter Rechtslage und
geänderten Verhältnisse. Da nach der Lehre (vgl. Koziol-Welser,
Grundriss des bürgerlichen Rechts, Band II, 8.Auflage, Seite 216)
bezüglich vermögensrechtlicher Ansprüche und des Unterhalts auch
die Erklärung, dass keine wechselseitigen Ansprüche bestünden,
für das Zustandekommen einer einvernehmlichen Scheidung gemäß
§ 55a EheG genügt hätte und der Vergleich mit dem durch die
Vergleichsausfertigung nachgewiesenen Inhalt ohne der den Vergleich bejahenden
Willenserklärung des Bw. nicht zustande gekommen wäre, war von der
Zustimmung des Bw. zu dem in Rede stehenden Scheidungsvergleich der Wille des
Bw., die Vermietungstätigkeit im eigenen Namen vor Erzielung eines
Gesamtüberschusses der Einnahmen über die Werbungskosten zu beenden,
(ohne das Bestandobjekt in einer Form vermietet zu haben, die eine Änderung
des Verwendungszwecks des Objekts nach Wechsel des Wohnungseigentümers
ausgeschlossen hätte,) abzuleiten.
Aufgrund
der einvernehmlichen Scheidung gemäß
§ 55 a EheG und
des Fehlbestands von - zum Zeitpunkt vor der Scheidung abgeschlossener -
unbefristeter (Miet) Vereinbarungen oder sonstiger über eine bloße
Absichtserklärung hinausgehender Umstände, die einen
Totalüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten innerhalb eines
Zeitraums von 20 Jahren ab Beginn der in Rede stehenden Betätigung
garantiert hätten, war die Annahme, die Vermietung sei nicht von vornherein
(latent) auf einen begrenzten Zeitraum geplant gewesen, auszuschließen.
Mangels Vorlage eines eindeutigen und nach außen hin klar ersichtlichen
Nachweises dafür, dass die Vermietung von vornherein auf einen unbegrenzten
Zeitraum geplant gewesen war, war die Annahme des Vorliegens einer
"Unwägbarkeit" im Sinne der Berufung aufgrund der Form der Bewirtschaftung
des Objekts zum unmittelbar vor der Ehescheidung gelegenen Zeitraum in
Verbindung mit der Erklärung der steuerlichen Vertreterin anlässlich
des mündlichen Erörterungstermins vom 12. Oktober 2004 "Es
entspricht den wirtschaftlichen Gepflogenheiten, eine Eigentumswohnung befristet
zu vermieten, um gewisse Risiken zu minimieren." zu verneinen.
Das
Vorbringen im Schreiben vom 7. November 2004, demzufolge der rasche
Abschluss eines neuen - auf drei Jahre abgeschlossenen - Mietvertrages
möglich gewesen sei, weil der Bw. gewusst habe, dass Fr. C eine Wohnung
gesucht habe und die gegenständliche Wohnung für sie geeignet gewesen
sei, bestätigte nicht nur die Fortführung der vom Bw. hinsichtlich der
Wohnung gewählten Bewirtschaftungsart, sondern auch die Tatsache, dass die
Ex-Gattin des Bw. sich nach Ablauf des mit Fr. C abgeschlossenen Vertrages
aussuchen konnte, ob sie die Wohnung verkaufen, vermieten oder leer stehen
lassen will. Da das Wohnungseigentum der Exgattin der Bw. nach Beendigung des in
Rede stehenden Bestandvertrages ermöglicht hatte, über die Wohnung
nach eigenem Willen zu verfügen, und der Bw. mit der Übertragung des
Wohnungseigentums an seine Ex-Gattin dieser das dingliche Recht, die in Rede
stehende Wohnung ausschließlich zu nutzen und hierüber allein zu
verfügen, gewährt hatte, stellten die vom Bw. im Schreiben vom
7. November 2004 thematisierten Leistungen ihrem wirtschaftlichen
Gehalt nach nur Leistungen dar, wie sie für einen gewerblichen
Wohnungsvermittler typisch sind.
Die
Ausführungen von Mag. Bernhard Renner in dem von der steuerlichen
Vertreterin des Bw. im Rahmen des Erörterungstermins vom
12. Oktober 2004 thematisierten Artikel, SWK-Heft 10 vom
1. April 2004, ändern nichts an der Tatsache, dass der der
Berufung zugrunde gelegene Sachverhalt mit jenen Sachverhalten, die dem in der
Berufung zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom
3. Juli 1996, 93/13/0171, und dem von der steuerlichen Vertreterin des
Bw. anlässlich des mündlichen Erörterungstermin thematisierten
Erkenntnis vom 27. April 2000, 99/15/0012, zugrunde gelegen waren,
nicht vergleichbar war. Da der Autor des letztzitierten Artikels auf Seite 523
des SWK-Hefts Nr. 10/2004 zu dem letztzitierten Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshof ausgeführt hatte, dass es bei vorzeitiger
Einstellung der Vermietung es am Steuerpflichtigen liege, "den Nachweis zu
erbringen, dass ... sich die Beendigung erst nachträglich insbesondere
durch Eintritt konkreter Unwägbarkeiten ergeben hat.", und der Bw. - wie
bereits oben ausgeführt - den Nachweis, dass sich der Entschluss zur
vorzeitigen Einstellung erst nachträglich ergeben hatte, selbst im Rahmen
des Verfahrens vor dem Unabhängigen Finanzsenat nicht erbringen konnte,
sprachen die Ausführungen in dem in Rede stehenden Artikel (OZ 2)
für die mit der Berufung bekämpfte Rechtsmeinung des Finanzamts.
Tatsache
ist, dass die Zurechnung der in Rede stehenden Einkünfte an die Ex-Gattin
des Bw. Folge des vom Bw. gewollten Scheidungsvergleichs und des von der
Ex-Gattin des Bw. als Bestandgeberin abgeschlossenen Bestandvertrages für
den Zeitraum vom 1. Jänner 1998 bis 31. Dezember 2000
war. Da der Bw. eine Überschusserzielungsmöglichkeit im Jahr 1998
infolge der Übertragung der für Bestandzwecke genutzten
Eigentumswohnung nicht mehr hatte, waren für die Beurteilung des die
Vermietungstätigkeit des Bw. betreffenden Zeitraumes nur die Ergebnisse
innerhalb des mit dem Jahr 1997 abgeschlossenen Zeitraums heranzuziehen. Da bei
der Vermietung einer Eigentumswohnung als absehbarer Zeitraum im Sinne des
§ 2 Abs. 4 LVO II ein Zeitraum von 20 Jahren ab Beginn
der entgeltlichen Überlassung gilt, hätte die in Rede stehende
Tätigkeit auch für den Fall, die Ehe wäre nicht gemäß
§ 55a EheG geschieden worden, einen Totalüberschuss
innerhalb des Zeitraums von (1. Dezember) 1986 und
(30. November) 2005 ergeben müssen. Erwartet die steuerliche
Vertreterin des Bw. einen Prognoseüberschuss nicht für das Jahr 2005,
sondern erst für das Jahr 2008 (vgl. Berufung vom
29. September 2003, Berechnung der steuerlichen Vertreterin des Bw.
(OZ 1), so wäre die in Rede stehende Tätigkeit auch bei Annahme dieser
Sachverhaltsvariante als eine Betätigung im Sinne des § 1
Abs. 2 Z 3 LVO II zu werten gewesen.
Aufgrund
der obigen Ausführungen war aus der Bereitschaft, die in Rede stehende
Wohnung bloß befristet in Bestand zu geben, mehr das Streben nach einer
Kapitalanlage statt das anderweitige Motiv - der Erzielung von dem Bw.
zurechenbarer Einkünfte, die einen Gesamtüberschuss der Zinsen
über die Werbungskosten ermöglichen, - zu erkennen. Stand die für
Bestandzwecke genutzte Eigentumswohnung zum Zeitpunkt der Ehescheidung leer, so
war die einvernehmliche Scheidung gemäß
§ 55a EheG der
Beweis dafür, dass der Bw. die Scheidung in der durch die Ausfertigung des
Vergleichs vom 29. September 1997 dokumentierten Form gewollt hatte.
Die Ursache für die vermögensrechtlichen und abgabenrechtlichen
Folgen, die mit dem vor dem Bezirksgericht Klosterneuburg abgeschlossenen
Scheidungsvergleich ausgelöst worden waren, waren daher nicht als eine
"Unwägbarkeit" im Sinne der Berufung zu werten, weshalb der in Rede
stehenden Betätigung des Bw. in den Streitjahren die
Einkunftsquelleneigenschaft zu versagen war.
Die
Berufung gegen die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1990 bis 1997 war
daher gemäß
§ 289 Abs. 2 BAO als unbegründet
abzuweisen.
Wien, am 3.
Mai 2005
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 2 Z 3 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 2 Abs. 4 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
PrivatzimmervermietungGästezimmervermietungFremdenzimmervermietungabgeschlossener Beobachtungszeitraum
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1425-W/04
- Stammnummer
- 15756
- Gültig
- 03.05.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF