Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1079-L/04
25 %iger Privatanteil eines im Betriebsvermögen befindlichen Pkws (praktischer Arzt)
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1079-L/04vom 03.05.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Zobl, Bauer
& Partner Wirtschaftsprüfung GmbH,
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 5020 Salzburg, Mildenburggasse 6,
gegen die Bescheide des Finanzamtes Kirchdorf Perg Steyr betreffend
Einkommensteuer für die Jahre 2000 bis 2002 entschieden:
Der Berufung wird teilweise
Folge gegeben.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der in den angefochtenen
Einkommensteuerbescheiden angeführten Abgaben betragen:
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Bemessungsgrundlage
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Abgabe
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Jahr
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Art
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Höhe
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Art
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Höhe
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2000
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Einkommen
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1.275.457 S
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Einkommensteuer
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520.637 S
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festgesetzte Einkommensteuer
(Abgabenschuld)
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35.977,27€
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2001
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Einkommen
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930.535 S
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Einkommensteuer
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349.488 S
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festgesetzte Einkommensteuer
(Abgabenschuld)
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23.268,97 €
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2002
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Einkommen
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92.280,40 €
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Einkommensteuer
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37.727,79 €
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festgesetzte Einkommensteuer
(Abgabenschuld)
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34.669,19 €
Die Berechnung
der Berechnungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind den als Beilagen
angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) ist Arzt und erklärte in den
berufungsgegenständlichen Jahren Einkünfte aus selbständiger
Arbeit in Höhe von 1,039.241,00 S (2000), 745.265,00 S (2001) und
77.644,92 € (2002).
Das Finanzamt veranlagte die o.a. Einkünfte
zunächst erklärungsgemäß (Bescheide vom
22. Oktober 2001, 21. November 2002,
13. Februar 2004).
Anlässlich einer abgabenbehördlichen Prüfung
über den Zeitraum 2000 bis 2002 ging die Betriebsprüferin neben
anderen nicht berufungsrelevanten Feststellungen von einer 35 %igen
privaten Nutzung des sich im Betriebsvermögen befindlichen Pkws (Volvo
S 40) aus und ermittelte folgende Gewinnerhöhung (es handelt sich
jeweils um Schillingbeträge):
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2000
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2001
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2002
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Kfz
Betriebskosten
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63.465,80
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53.637,00
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75.235,54
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AfA
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46.734,00
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46.734,00
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46.734,00
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Kfz
Versicherung (Tz 2)
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22.146,00
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Gesamtkosten
lt. Betriebsprüfung
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110.199,80
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122.517,00
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121.969,54
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davon
35 % Privatanteil
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38.569,93
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42.880,95
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42.689,34
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bisher
25 % Privatanteil
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27.549,95
|
25.093,00
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30.492,82
|
Gewinnerhöhung
|
11.019,98
|
17.787,95
|
12.196,52
Das Finanzamt nahm das Verfahren
gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO wieder auf, erließ
entsprechend den Feststellungen der Betriebsprüferin die
Einkommensteuerbescheide 2000 bis 2002 (Bescheide vom
18. Juni 2004).
Gegen diese Bescheide erhob der Bw. durch seine steuerliche
Vertreterin mit Schriftsatz vom 9. Juli 2004 Berufung und beantragte
die Herabsetzung des Privatanteiles auf 10 %.
Begründend führte er aus, entgegen der Ansicht
der Betriebsprüferin stelle sich die Situation wie folgt dar:
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Fahrten Wohnung -
Ordination
einfache Strecke 7 km, 5
Wochentage, 49 Wochen pro Jahr
|
3.430 km
|
Hausbesuche
durchschnittlich täglich 8
Fahrten, pro Fahrt ca. 5 km, 5 Wochentage,
49 Wochen pro Jahr
|
9.800 km
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11 Sonntagsdienste zu je 160
km
|
1.760 km
|
Fahrten zu
Fortbildungsveranstaltungen, Totenbeschau, Theaterdienste,
Justizanstalt Linz, Wien,
jährlich rund
|
2.000
km
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Kilometerleistung betrieblich
gesamt
|
16.990 km
In den Steuererklärungen sei bisher pauschal von
einem Privatanteil von 25 % ausgegangen worden. Aufgrund der nunmehr
detaillierten Kilometererfassung sei bereits der Ansatz eines Privatanteils von
25 % wesentlich überhöht und eine Herabsetzung auf 10 %
gerechtfertigt.
In ihrer Stellungnahme zur Berufung führte die
Betriebsprüferin aus, zum Nachweis der tatsächlichen betrieblichen
Fahrten habe der Bw. weder Fahrtenbücher geführt noch habe er andere
Aufzeichnungen wie Terminkalender oder Visitenaufschreibungen vorgelegt. Im
Prüfungszeitraum sei kein privates Fahrzeug vorhanden gewesen.
Die jährlich gefahrenen Kilometer seien aufgrund der
Reparaturrechnungen ermittelt worden: 17. November 1999 5.124 km,
6. April 2000 11.051 km, 11. November 2001
36.142 km, 30. April 2002 43.221 km. Daraus ergebe sich eine
durchschnittliche jährliche Kilometerleistung von 15.500. Der Bw. gehe von
jährlich 17.000 km betrieblichen Fahrten aus. Alleine schon aus diesem
Grund sei ersichtlich, dass die vorgelegte Aufstellung nicht korrekt sein
könne. Daneben würden sich durch die überzogene Schätzung
noch weitere Differenzen ergeben. Die einfache Strecke zwischen Wohnung und
Ordination betrage maximal 4 km. Die Hausbesuche seien mit 4.000 km
geschätzt worden. Als Basis diene ein äußerer Betriebsvergleich
mit einem Landarzt, der die tatsächlich gefahrenen Kilometer mit der
Gebietskrankenkasse abrechne. Die angenommenen 4.000 km stellten die
oberste Grenze dar, da ein Stadtarzt nur bedingt mit einem Landarzt, der ein
größeres Gebiet zu betreuen habe, vergleichbar sei.
Aufgrund der Abänderungen ergebe sich folgende
Aufstellung:
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Fahrten Wohnung -
Ordination
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1.960 km
|
Hausbesuche
|
4.000 km
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Sonntagsdienste
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1.760 km
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Sonstige Fahrten
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2.000
km
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Betriebliche
Fahrten
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9.720 km
|
Gesamtfahrten
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15.500 km
|
Privatfahrten
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5.780 km
Die Privatfahrten stellten daher ca. 37 % der
Gesamtfahrten dar.
In seiner Gegenäußerung führte der Bw. aus,
die kürzeste Wegstrecke zwischen Wohnung und Ordination betrage zwar
4 km, bei Verkehrsüberlastung wähle er aber oft eine
längere, aber zeitmäßig günstigere Strecke. Bei den
geschätzten Kilometern für Hausbesuche treffe der Hinweis auf das von
Landärzten zu betreuende größere Gebiet nur bedingt zu; durch
Einbahnregelungen und Verkehrsüberlastungen in der Stadt müssten oft
längere Wegstrecken in Kauf genommen werden. In den für Hausbesuche
angeführten 9.800 km seien sowohl Hausbesuche aus der Tätigkeit
als praktischer Arzt als auch Hausbesuche aus der Tätigkeit für die
Polizei zusammengefasst. Die Hausbesuche im Zusammenhang mit der Tätigkeit
für die Polizei seien entgegen den Berufungsausführungen geringer, dh.
mit 2.640 km (30 Fahrten monatlich, durchschnittlich 8 km, 11 Monate
jährlich), anzusetzen.
Die betrieblich gefahrenen Kilometer errechneten sich somit
wie folgt:
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Fahrten Wohnung -
Ordination
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1.960 km
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Hausbesuche -
Ordination
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5.640 km
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Hausbesuche -
Polizei
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2.640 km
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Sonntagsdienste
|
1.760 km
|
Sonstige Fahrten
|
2.000
km
|
Betriebliche Kilometerleistung
jährlich
|
14.000 km
Bei Gegenüberstellung der
betrieblich gefahrenen Kilometer von 14.000 zu der durchschnittlichen
Gesamtkilometerleistung von 15.500 errechne sich ein Privatanteil von maximal
10 %.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 4
Abs. 4 EStG 1988 sind Betriebsausgaben die Aufwendungen oder
Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind.
Gemäß
§ 20 Abs. 1
Z 1 EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften die
für den Haushalt des Steuerpflichtigen aufgewendeten Beträge nicht
abgezogen werden.
Der Bw. ist in seinen Abgabenerklärungen 2000 bis 2002
von einem geschätzten Privatanteil von 25 % ausgegangen. Er hat keine
Fahrtenbücher geführt. In der Berufung beantragte er die Herabsetzung
des von der Betriebsprüferin mit 35 % angenommenen Privatanteils auf
10 % ausgehend von einer neuen Schätzung der betrieblich gefahrenen
Kilometer. Er hat jedoch keine Aufzeichnungen vorgelegt, um seine
Kilometerangaben glaubwürdig zu machen.
Aufwendungen für betriebliche Fahrten sind als
Betriebsausgaben absetzbar. Gehört das Fahrzeug zum Betriebsvermögen,
können nur die auf die betriebliche Verwendung entfallenden
tatsächlichen Kosten abgesetzt werden; der der Privatnutzung entsprechende
Privatanteil ist Nutzungsentnahme und - sofern nicht durch entsprechende
Unterlagen nachgewiesen oder glaubhaft gemacht - im Schätzungswege zu
ermitteln, wobei als Untergrenze idR 20 % anzunehmen ist
(Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch EStG 1988, § 4
Tz 39; VwGH 11.7.1995, 91/13/0145; VwGH 26.11.1996,
92/14/0078).
Aufgrund obiger Ausführungen ist daher der
Privatanteil des sowohl betrieblich als auch privat genutzten Fahrzeuges zu
schätzen. Die Betriebsprüferin ging aufgrund der Reparaturrechnungen
von einer durchschnittlichen jährlichen Kilometerleistung von 15.500 aus,
was vom Bw. unbestritten blieb. Der Bw. veranschlagte hingegen die betrieblichen
Fahrten mit 16.990, korrigierte sie dann später - auf die
Stellungnahme der Betriebsprüferin reagierend - auf
14.000 km.
Es widerspricht den Erfahrungen des täglichen Lebens,
dass in einem Mehrpersonenhaushalt jährlich lediglich 1.550 km privat
gefahren werden, zumal im gegenständlichen Fall kein zusätzlicher
Privat-Pkw zur Verfügung stand. Ginge man von dieser Annahme aus,
würde dies bedeuten, dass im Monat demnach nur rund 130 km für
Privatfahrten zur Verfügung gestanden wären. Werden dann noch die
für die betrieblichen Fahrten ins Treffen geführten Argumente des Bw.
einbezogen (Umwege, Einbahnregelungen), die in gleichem Maße auch für
private Fahrten zutreffen, erscheint eine derart geringe private Nutzung nicht
glaubwürdig.
Nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates hätte
der Bw. bei der von ihm behaupteten geringen privaten Nutzung den Beweis durch
Führung eines Fahrtenbuches erbringen müssen. Diesen Nachweis hat er
nicht erbracht, da keinerlei Aufzeichnungen über betriebliche und private
Fahrten vorhanden sind.
Die Betriebsprüferin hat daher richtigerweise den
Privatanteil im Schätzungswege ermittelt. Jeder Schätzung ist aber
eine gewisse Ungenauigkeit immanent. Wer zur Schätzung Anlass gibt und bei
der Ermittlung der materiellen Wahrheit nicht entsprechend mitwirkt, muss die
mit jeder Schätzung verbundene Ungewissheit hinnehmen (Ritz,
Bundesabgabenordnung Kommentar, 2. Auflage, § 184
Tz 3).
Der Unabhängige Finanzsenat geht davon aus, dass im
Zuge der Erstellung der Abgabenerklärungen aufgrund der Angaben des Bw.
eine Schätzung der privat gefahrenen Kilometer erfolgt ist. Ausfluss davon
war der Ansatz eines 25 %igen Privatanteiles. Diese Annahme erscheint
durchaus glaubwürdig, zumal laut Verwaltungsgerichtshof die von der Partei
aufgezeigte - zunächst vorhandene - rechtliche Unbefangenheit
nach der Lebenserfahrung als eine gewisse Gewähr für die
Übereinstimmung der Erstaussage mit den tatsächlichen
Verhältnissen angesehen werden kann (VwGH 21.12.1992,
89/16/0147).
Da die Annahme eines 10 %igen Privatanteiles als zu
niedrig erscheint, die Betriebsprüferin ihre Schätzung von 35 %
durch Beweismittel nicht untermauern konnte, besteht für den
Unabhängigen Finanzsenat keine Veranlassung von der durch den Bw.
vorgenommenen ursprünglichen Schätzung von einem Privatanteil von
25 % abzugehen.
Die Einkünfte aus selbständiger Arbeit errechnen
sich daher wie folgt (es handelt sich jeweils um
Schillingbeträge):
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2000
|
2001
|
2002
|
Gewinn laut Betriebsprüfung
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1.057.060,98
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763.052,95
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1.080.613,91
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abzüglich Gewinnzurechnung Privatanteil
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-11.019,98
|
-17.787,95
|
-12.196,52
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Gewinn laut Berufungsentscheidung
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1.046.041,00
|
745.265,00
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1.068.417,39
Beilagen:
5 Berechnungsblätter
Linz, am 3.
Mai 2005
Normen und Schlagworte
- § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1079-L/04
- Stammnummer
- 15752
- Gültig
- 03.05.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF