Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0140-I/05
freiwillige Mehrzahlungen an die Bayerische Ärzteversorgung, Nichtabzugsfähigkeit als Werbungskosten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0140-I/05vom 03.05.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 10. Juli 2004 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom 7. Juni 2004 betreffend
Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2003 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) reichte am 9.4.2004 beim
Finanzamt Innsbruck einen Antrag auf Durchführung der
Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2003 ein, wobei er u.a. eine
"freiwillige Mehrzahlung" an die Bayerische Ärzteversorgung in Höhe
von € 5.375.- als Werbungskosten geltend machte.
Das Finanzamt Innsbruck wich von der Erklärung
insoweit ab, als es den angeführten Betrag nicht als Werbungskosten
berücksichtigte. Begründet wurde dies damit, dass der angeführte
Betrag unter die "Topfsonderausgaben" falle. Im Hinblick auf den Umstand, dass
der Gesamtbetrag der Einkünfte des Bw. € 50.900.- übersteige, sei
jedoch auch ein Abzug von "Topfsonderausgaben" nicht möglich (Bescheid vom
7.6.2004).
Gegen den angeführten Bescheid erhob der Bw. mit
Schreiben vom 1.7.2004 form- und fristgerecht Berufung. In der Berufungsschrift
begehrt der Bw. die Berücksichtigung des angeführten Betrages von
€ 5.375.- als Werbungskosten. Mit Schreiben vom1.7.2004 reichte der Bw.
eine von der Bayerischen Ärzteversorgung am 6.7.2004 ausgestellte
Zahlungsbestätigung nach.
Am 21.7.2004 erließ das Finanzamt Innsbruck eine
abweisliche Berufungsvorentscheidung, wobei begründend ausgeführt
wurde, dass die streitgegenständliche Zahlung nicht für eine
Pflichtversicherung geleistet worden sei. Die Berücksichtigung von
Zahlungen für freiwillige Höherversicherungen sei nur im Rahmen der
"Topfsonderausgaben" möglich.
Am 27.7.2004 richtete der Bw. ein als Antrag auf Vorlage
der Berufung an die Abgabenbehörde 2. Instanz zu wertendes Schreiben an das
Finanzamt Innsbruck. In diesem Schreiben wird ergänzend vorgebracht:
"Als Arzt ist man in der Bundesrepublik Deutschland von der
Pflichtversicherung der LVA/ BFA befreit zu Gunsten der Mitgliedschaft in einer
Ärzteversorgung. Im meinem Fall bin ich seit 1.3.92 zu Gunsten der
Mitgliedschaft in der bayerischen Ärzteversorgung von der
Pflichtversicherung in der BFA befreit (Bescheid der BFA vom
25.08.92). Die Ärzteversorgung erhebt von ihren Mitgliedern einen
Beitrag von 19,1% des Bruttogehalts als Pflichtbeitrag (Schreiben der
Bayerischen Ärzteversorgung vom 15.05.2001), zusätzlich können
Mehrbeiträge freiwillig geleistet werden bis zu einem festgelegten
Höchstbetrag ( für 2003 29.808,00 Euro, Schreiben der Bayerischen
Ärzteversorgung vom 19.03.2004). Durch meine Tätigkeit in
Österreich bin ich Pflichtmitglied in der PVA. Es bestehen keine
wechselseitigen Anerkennungen der Versicherungszeiten zwischen der PVA und den
Ärzteversorgungen in Deutschland (Schreiben des Bundesministers für
soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz, gerichtet an Herrn N.N.
vom 08.03.2004). Daher habe ich aktuell keinen Pensionsanspruch in
Österreich (Schreiben PVA vom 02.12.03). Um keine
Versorgungslücke entstehen zu lassen, habe ich zusätzlich zu dem
Mindestbeitrag in der Bayerischen Ärzteversorgung (124,20 Euro/Monat) eine
Mehrzahlung geleistet, die von der Bayerischen Ärzteversorgung als
"freiwillig" bezeichnet wird. Diese Zahlung sichert aber nur die Grundrente, und
diese auf niedrigem Niveau ab. Würde ich gemäß des
Pflichtbeitrags (19,1% des Bruttogehalts) bei der Bayerischen
Ärzteversorgung mich veranlagen, so müsste ich bei den bezogenen
Einkünften von 2003 (59.781,20 Euro) einen Betrag von 11.418,20 Euro
einzahlen. Bis zu diesem Betrag sind die über den Mindestbetrag geleisteten
Mehrzahlungen als Werbungskosten zu berücksichtigen. "Freiwillige
Mehrzahlung" im Sinne einer Höherversicherung und somit als Sonderausgaben
im Sinne der Einkommenssteuer wären somit Zahlungen über diesen Betrag
hinaus bis zu dem Höchstbetrag von 29.808,00 Euro." Am 28.7.2004
übermittelte der Bw. diverse Unterlagen in Kopie an das Finanzamt Innsbruck
(Bescheid der (deutschen) Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vom
25.8.1992 betr. die Befreiung des Bw. von der Rentenversicherungspflicht,
Beitragsbescheide der Bayerischen Ärzteversorgung vom 15.5.2001 und
19.3.2004, Schreiben des (österr.) Bundesministeriums für Soziale
Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz vom 8.3.2004 an N.N. und
Schreiben der (österr.) Pensionsversicherungsanstalt vom 2.12.2003).
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 16 Abs. 1 Z. 4 EStG 1988 enthält eine taxative
Aufzählung der als Werbungskosten absetzbaren Beträge zur Sicherung
von Alterspensionen, wobei die Abzugsfähigkeit im gegenständlichen
Fall (lit. e bzw. lit. h) u.a. an die Bedingung geknüpft ist, dass es sich
um Pflichtbeiträge handelt. Aus dem vom Bw. in Kopie vorgelegten
Schriftverkehr (Beitragsbescheide vom 15.5.2001 und 19.3.2004) geht hervor, dass
der streitgegenständliche Beitrag aufgrund eines freiwilligen Entschlusses
des Bw. im Interesse seiner Zukunftssicherung geleistet wurde. In den beiden vom
Bw. vorgelegten Beitragsbescheiden wird nämlich ausdrücklich
festgehalten, dass der Bw. "freiwillige Mehrzahlungen" entrichten kann und nicht
muss (siehe dazu auch § 27 der Satzung der Bayerischen
Ärzteversorgung, der klar von "freiwilligen" Mehrzahlungen
spricht). Da es sich daher keinesfalls um einen Pflichtbeitrag handelt,
ist ein Abzug als Werbungskosten gemäß
§ 16 Abs. 1 Z. 4 EStG
1988 nicht zulässig (zur Abgrenzung zwischen Pflichtbeiträgen mit
"Zwangscharakter" und auf einem "freiwilligen Entschluss" des Steuerpflichtigen
beruhenden Zahlungen siehe VwGH v. 26.6.1990, 89/14/0172). Beiträge
zu Alterspensionen, die - wie im gegenständlichen Fall- nicht unter die
Aufzählung der angeführten Bestimmung fallen, sind auch nicht dem
Werbungskostenbegriff auf Grund der allgemeinen Regel des § 16 Abs. 1 1.
Satz leg. cit (Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der
Einnahmen) zuzuordnen. Dies würde selbst für den Fall gelten, dass die
Beitragsleistung dadurch erzwungen wurde, dass der Arbeitgeber das Eingehen/oder
den Fortbestand des Dienstverhältnisses von ihr abhängig machte (VwGH
17.1.1995, 84/14/0069; 30.4.1996, 95/14/0155; 15.9.1999, 99/13/13/0066; siehe
auch UFS Aktuell, 2004, S 294). Im Hinblick auf den Umstand, dass der
Gesamtbetrag der Einkünfte des Bw. im Streitjahr die im § 18 Abs. 3 Z.
2 EStG 1988 normierte Grenze von 50.900 €
überstiegen hat,
erübrigen sich weitere Ausführungen zur Frage, ob die
streitgegenständliche freiwillige Zahlung im Rahmen der sog.
"Topfsonderausgaben" abzugsfähig ist. Da die Berufung somit eine
Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufzuzeigen vermochte,
musste ihr ein Erfolg versagt bleiben.
Innsbruck,
am 3. Mai 2005
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
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Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0140-I/05
- Stammnummer
- 15748
- Gültig
- 03.05.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF