Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/4487-W/02
Nachversteuerung eines Kfz-Sachbezuges
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/4487-W/02vom 03.05.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung vom 29. Dezember 2000 der Bw.,
vertreten durch Ernst & Young Wirtschaftsprüfungs- und
Steuerberatungsgesellschaft m.b.H., in 1220 Wien, Wagramer Straße 19,
gegen den Bescheid vom 1. Dezember 2000 des Finanzamtes für den
23. Bezirk in Wien betreffend Haftung zur Einbehaltung und Abfuhr der
Lohnsteuer, Vorschreibung des Dienstgeberbeitrages zum Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfen und des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds
für Familienbeihilfen für den Zeitraum 1. Jänner 1997
bis 31. Dezember 1999 wie folgt entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Im Zuge einer bei der Berufungswerberin (in der Folge: Bw.)
durchgeführten Lohnsteuerprüfung stellte das Prüfungsorgan fest,
die Bw. habe ihren in der Funktion eines Geschäftsführers tätigen
Dienstnehmer betreffend den Vorteil der Privatnutzung des arbeitgebereigenen
Kraftfahrzeuges ab Jänner 1999 - zu Unrecht - nicht mehr in die
Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Lohnsteuer und der
lohnabhängigen Abgaben einbezogen (für den Zeitraum 1-9/99: LSt:
S 28.420,00, DB: S 2.835,00, DZ: S 334,00).
Das Finanzamt ist dieser Feststellung gefolgt und hat einen
entsprechenden Abgabenbescheid erlassen.
Dagegen wendet die Bw. in der Berufung vom 29.12.2000 ein,
dass das Fahrzeug seit 17.1.1999 wegen eines nicht reparablen Motorschadens vor
der Firma abgestellt gewesen sei. Wie aus dem zusammen mit der Berufung
eingebrachten Schreiben eines gerichtlich beeideten Sachverständigen
hervorgehe, sei eine Reparatur des Fahrzeuges aus wirtschaftlichen Gründen
nicht mehr vertretbar gewesen. Das Fahrzeug sei zu diesem Zeitpunkt 10 Jahre alt
gewesen und hatte ca. 550.000 Kilometer gelaufen.
Da laut Gesetz an Wiens öffentlichen Verkehrswegen
kein abgemeldetes Auto über einen längeren Zeitraum abgestellt sein
dürfe, habe das Finanzamt bis zum Zeitpunkt des Verkaufes und der Abmeldung
am 22.10.1999 noch pünktlich die entsprechenden Kfz-Steuern erhalten. Da
das Fahrzeug nicht mehr nutzbar gewesen sei, sei der Sachbezug bei der
Lohnabrechnung gestrichen worden.
Das Finanzamt hat die Berufung als unbegründet
abgewiesen. Das Schreiben des Sachverständigen sei vom 28.12.2000 datiert
und nehme Bezug auf eine Besichtigung des Fahrzeuges vom 4.2.2000. Aus diesem
Schreiben könne daher kein Rückschluss auf den Zustand des Fahrzeuges
im strittigen Zeitraum (1-9/99) gezogen werden. Dass das Fahrzeug bereits ab
1/99 nicht mehr nutzbar gewesen sei, lasse sich daher weder aus dem Schreiben
des Sachverständigen, noch aus dem Kaufvertrag (kein diesbezüglicher
Hinweis oder entsprechende Vertragsklausel) ableiten.
Im Vorlageantrag hat die Bw. ihr Berufungsvorbringen
wiederholt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 15 Abs. 1 EStG 1988
liegen Einnahmen vor, wenn dem Steuerpflichtigen Geld oder geldwerte Vorteile im
Rahmen der Einkunftsarten des § 2 Abs. 3 Z 4 bis 7
zufließen. Geldwerte Vorteile (Wohnung, Heizung, Beleuchtung, Kleidung,
Kost, Waren, Überlassung von Kraftfahrzeugen zur Privatnutzung und sonstige
Sachbezüge) sind mit den üblichen Mittelpreisen des Verbrauchsortes
anzusetzen (Abs. 2 leg.cit.).
§ 4 Abs. 1 der Verordnung des
Bundesministers für Finanzen über die bundeseinheitliche Bewertung
bestimmter Sachbezüge für 1992 und ab 1993, BGBl 1992/642, lautet
wie folgt: Besteht für den Arbeitnehmer die Möglichkeit, ein
arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug für nicht beruflich veranlaßte
Fahrten einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu
benützen, dann ist ein Sachbezug von 1,5% der tatsächlichen
Anschaffungskosten des Kraftfahrzeuges (einschließlich Umsatzsteuer und
Normverbrauchsabgabe), maximal 7.000 S monatlich, anzusetzen. Die
Anschaffungskosten umfassen auch Kosten für
Sonderausstattungen.
Die Bw. behauptet, dass das Fahrzeug ab 17.1.1999 nicht
mehr nutzbar gewesen sei. Nachweise für diese Behauptung hat die Bw. nicht
vorgelegt. Dass das Schreiben des Sachverständigen vom 28.12.2000, welches
auf eine Besichtigung des Fahrzeuges am 4.2.2000 Bezug nimmt, nicht geeignet
ist, die Fahruntauglichkeit des Fahrzeuges im Zeitraum Jänner bis September
1999 unter Beweis zu stellen und auch andere Beweismittel (zB Kaufvertrag) nicht
geeignet sind, die diesbezügliche Behauptung der Bw. unter Beweis zu
stellen, hat das Finanzamt der Bw. bereits in der Berufungsvorentscheidung zur
Kenntnis gebracht. Die Bw. ist diesen Ausführungen im Vorlageantrag nicht
entgegen getreten.
Die Behauptung der Bw., dass das Fahrzeug ab 17.1.1999
nicht mehr nutzbar gewesen sei, erscheint auch nicht glaubhaft. Das Schreiben
des Sachverständigen ist datiert mit 28.12.2000 (= ein Tag vor Verfassung
der ggstdl. Berufung) und nimmt Bezug auf eine Besichtigung des Fahrzeuges am
4.2.2000. Der Sachverständige will also das Fahrzeug zu einem Zeitpunkt
besichtigt haben, wo dieses sich der Aktenlage zufolge (Kaufvertrag vom Oktober
1999) nicht mehr im Eigentum bzw. der Verfügungsmacht der Bw. befand. Dem
der Berufungsbehörde vorliegenden Kaufvertrag vom Oktober 1999 zufolge
haben die Verkäuferin (= Bw.) und die Käuferin mit ihrer Unterschrift
überdies bestätigt, mit dem Auto - welches lt. dem Vorbringen
der Bw. zu diesem Zeitpunkt gar nicht mehr fahrtauglich gewesen sein soll -
Probe gefahren zu sein. Auch widerspricht es nach Auffassung der
Berufungsbehörde den Erfahrungen des täglichen Lebens, dass ein
Unternehmen die Aufwendungen - wie beispielsweise Kfz-Steuer - für ein
Wirtschaftsgut (Kraftfahrzeug) trägt, ohne einen Nutzen aus diesem
Wirtschaftsgut zu ziehen.
Aus den dargestellten Gründen erachtet es die
Berufungsbehörde daher weder als erwiesen noch als glaubhaft, dass das
Fahrzeug im strittigen Zeitraum nicht mehr nutzbar gewesen sein soll. Der
Berufung war daher der gewünschte Erfolg zu versagen.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Wien, am 3.
Mai 2005
Normen und Schlagworte
- § 15 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 15 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 4 Abs. 1 Bewertung bestimmter Sachbezüge für 1992 und ab 1993, BGBl. Nr. 642/1992
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/4487-W/02
- Stammnummer
- 15747
- Gültig
- 03.05.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF