Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1581-W/04
Abweisung eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1581-W/04vom 03.05.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des P.F., -, gegen den Bescheid des
Finanzamtes A. vom 12. Juli 2004 betreffend Aussetzungsantrag
gemäß
§ 212a BAO entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Eingabe vom 24. Jänner 2003, beim
Verwaltungsgerichtshof eingelangt am 28. Jänner 2003, erhob der
Berufungswerber (Bw.) zur Zahl xxx beim Verwaltungsgerichtshof Beschwerde gegen
den Bundesminister J. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht betreffend Z und
beantragte gleichzeitig Verfahrenshilfe.
Das Verfahren wurde mit Beschluss des
Verwaltungsgerichtshofes vom 4. April 2003 eingestellt, da der Bw. der am 25.
Februar 2003 an ihn ergangenen Aufforderung, die Mängel der gegen den
vorbezeichneten Verwaltungsakt eingebrachten Beschwerde zu beheben, nicht
fristgerecht nachgekommen war und auch kein Vermögensbekenntnis zur
Erlangung der Verfahrenshilfe vorgelegt hatte.
Da der Bw. der Aufforderung in der Beschwerdesache die
Eingabengebühr gemäß
§ 24 Abs. 3 VwGG von
180,00 Euro zu entrichten nicht nachgekommen war, wurde die Eingabengebühr
mit Gebührenbescheid vom 1. September 2003 vom zuständigen Finanzamt
A. festgesetzt. Unter einem wurde gemäß
§ 9 Abs. 1 GebG 1957 eine Gebührenerhöhung im
Ausmaß von 90,00 Euro festgesetzt.
Fristgerecht wurde Berufung gegen die Bescheide betreffend
Gebühr und Erhöhung eingebracht, welche mit Berufungsvorentscheidung
vom 30. April 2004 als unbegründet abgewiesen wurde.
Gleichzeitig mit dem Antrag auf Vorlage der Berufung an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz stellte der Bw. einen neuerlichen Antrag auf
Aussetzung der Einhebung gemäß
§ 212a BAO.
Dieser wurde mit Bescheid vom 12. Juli 2004 mit der
Begründung, die Berufung in der Sache selbst erscheine wenig
erfolgversprechend, abgewiesen. Am 30. Juli 2004 wurde gegen die Abweisung des
Aussetzungsantrages Berufung eingebracht. Der Bw. wendet im Wesentlichen ein,
mit dem Hinweis, die Gebührenschuld sei nach § 24 Abs. 3 VwGG
entstanden, liege eine Begründung, darüber, dass "die Berufung dieses
Falles nicht erfolgversprechend sein solle", nicht vor.
Erst wenn die ablehnende Behörde ihre Meinung der
mangelnden Erfolgsaussicht mit einem anwendbaren Entscheidungszitat eines
obersten Gerichtshofes belegt habe, könne das Institut der "Mangelnden
Erfolgsversprechung" in Anspruch genommen werden. Die ständige
Rechtsprechung zu § 212a BAO binde die Behörde, die Einhebung
auszusetzen.
Außerdem sei gleichzeitig mit der
Verwaltungsgerichtshofbeschwerde ein Antrag um Verfahrenshilfe gestellt worden,
sodass die Beschwerde erst nach Gewährung der Verfahrenshilfe rechtswirksam
werden sollte. Auch die Entscheidung über diese Rechtsfrage stütze den
Erfolg der Beschwerde und den Antrag auf Aussetzung.
Schließlich beziehe sich der Abweisungsbescheid in
seiner Höhe nur auf die Abgabenschuld gemäß
§ 24 Abs. 3
VwGG. Der Antrag auf Aussetzung hätte sich aber auch auf die Erhöhung
nach § 9 Abs. 1 GebG bezogen, welche die Ablehnung im Bescheid vom 12. Juli
2004 nicht umfasse.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 2. September 2004 wurde
die Berufung in der Aussetzungsangelegenheit als unbegründet abgewiesen. Im
Vorlageantrag vom 16. September 2004 wird eingewendet, die Erfolgsaussichten des
anhängigen Berufungsverfahrens seien "aus der Warte des
Berufungsvorbringens" zu prüfen. Die Behörde habe die Grundsätze
der Rechtsprechung außer Acht gelassen und sich neuerlich nur auf ihre
eigene Rechtsmeinung gestützt. Insbesondere habe sie die Argumente des
Berufungsvorbringens nicht diskutiert. Darüber hinaus habe sie fehlerhaft
verabsäumt, sich die Warte des Berufungsvorbringens zu Eigen zu machen und
sich nur auf den Wortlaut des § 24 Abs. 3 VwGG bezogen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 212a Abs. 1 erster Satz BAO ist die
Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der
Erledigung einer Berufung abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen
insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf
einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem
kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens
jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen
Rechnung tragenden Berufungserledigung ergebenden Herabsetzung der
Abgabenschuld.
Gemäß
§ 212a Abs. 2 lit. a BAO ist die
Aussetzung der Einhebung nicht zu bewilligen, insoweit die Berufung nach Lage
des Falles wenig erfolgversprechend erscheint.
Wie das Finanzamt in seiner ausführlich
begründeten Berufungsvorentscheidung unter Hinweis auf die Judikatur des
Verwaltungsgerichtshofes aufgezeigt hat, schien die Berufung im Zeitpunkt der
Entscheidung über den Aussetzungsantrag wenig erfolgversprechend und war
der Antrag somit abzuweisen.
Hinsichtlich des Antrages auf Verfahrenshilfe ist zu
bemerken, dass die Gebührenfestsetzung erst
nach dem Beschluss des
Verwaltungsgerichtshofes vom 4. April 2003, womit das Verfahren eingestellt
wurde, ergangen ist.
Die vom Aussetzungsbescheid (Abweisung) umfassten
Abgabenschuldigkeiten umfassen sowohl Gebühr als auch
Erhöhung.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 3.
Mai 2005
Normen und Schlagworte
- § 212a Abs. 2 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1581-W/04
- Stammnummer
- 15746
- Gültig
- 03.05.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF