Findok · EAS-Auskünfte
EAS 842
Internationale Modelagentur ohne Steuerabzugspflicht
geltende FassungEAS-AuskunftB 49/1-IV/4/96vom 13.03.1996
Wortlaut laut Findok
Beauftragt eine österreichische Filmproduktionsfirma
eine inländische Modelagentur ihr für die inländische Produktion
eines Werbespots ausländische Models zu vermitteln, dann tritt hiedurch
inländische Steuerpflicht der ausländischen Models ein (siehe z.B. EAS
302, EAS 762). Der Schuldner der den Models zufließenden Einkünfte
ist gemäß
§ 100 Abs. 2 EStG zum Steuerabzug verpflichtet; das
wäre im vorbeschriebenen Fall nicht der Vermittler, sondern der
Vertragspartner der Models (die Filmproduktionsfirma).
Wird in einem solchen Fall allerdings von der Modelagentur
an die Filmproduktionsfirma unter Umsatzsteuerausweis fakturiert und wird
dementsprechend dieser fakturierte Betrag von der Filmproduktionsfirma
unmittelbar an die Modelagentur bezahlt, wobei die Modelagentur "das auf das
Model entfallende Honorar", also offenbar nur einen Teil des an die
Filmproduktionsfirma fakturierten Betrages, an das Model weiterleitet, dann ist
ernstlich fraglich, ob der Modelagentur tatsächlich nur die Position eines
Vermittlers zukommt. Denn wenn die Modelagentur der Filmproduktionsfirma nicht
ausreichend klarlegt, dass nicht die Agentur, sondern das Model der
Vertragspartner der Filmproduktionsgesellschaft ist, dann kann der Schluss
gerechtfertigt sein, dass in Wahrheit die Modelagentur im eigenen Namen
aufgetreten ist und dass sie folglich die Steuerabzugsverpflichtung zu tragen
hat. Bloß "Kleingedrucktes" und ähnlich übersehbare Hinweise die
im Rahmen der Fakturierung angebracht werden, können in diesem Zusammenhang
keine durchschlagskräftigen Nachweise für eine bloße
Vermittlereigenschaft sein.
13.
März 1996 Für den Bundesminister: Dr.
Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- § 100 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- B 49/1-IV/4/96
- Stammnummer
- 15716
- Gültig
- 13.03.1996 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF