Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2863-W/02
Erhöhte Familienbeihilfe
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2863-W/02vom 02.05.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., gegen den Bescheid des
Finanzamtes für den 21. und 22. Bezirk betreffend Rückforderung von
Familienbeihilfe für den Zeitraum 1. Jänner 1994
bis 31. Juli 2001 entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der Rückforderungsbescheid
vom 12. Oktober 2001 wird ersatzlos aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Strittig ist im vorliegenden Fall, ob die Berufungswerberin
(Bw.) für ihren Sohn M., geb. am 1. August 1989, die erhöhte
Familienbeihilfe zu Unrecht bezog.
Im Zuge einer Überprüfung des Anspruches auf die
erhöhte Familienbeihilfe wurde von der Finanzlandesdirektion ein Gutachten
des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen eingeholt.
Laut dem vom Bundessozialamt durch einen Arzt für
Allgemeinmedizin erstellten ärztlichen Sachverständigengutachten vom
10. September 2001 bestand beim Sohn der Bw. kein Leiden. Auch in dem am 7.
September 2001 erstellten nervenfachärztlichen
Sachverständigengutachten ergab die Beurteilung, dass kein Leiden
vorliege.
Das Finanzamt erließ auf Grund dieser Gutachten am
12. Oktober 2001 einen Bescheid über die Rückforderung zu Unrecht
bezogener Beträge betreffend erhöhte Familienbeihilfe.
Die Bw. erhob dagegen Berufung und verwies auf das von ihr
beigelegte Gutachten vom 8. November 2001, erstellt vom Ambulatorium f.
Entwicklungsdiagnostik u. f. körper- u. mehrfachbehinderte Kinder u.
Jugendliche.
In dieser "ärztlichen Bestätigung"
wurde zur Vorgeschichte auf frühere Befunde des Ambulatoriums verwiesen,
nach denen beim Sohn der Bw. die intellektuelle Leistungsfähigkeit weit
unter der Altersnorm gelegen sei. Die Graphomotorik sei keinesfalls
altersgemäß, das Mannzeichenalter entspreche 5,5 Jahren, der
Mannzeichenquotient 46. Es bestehe kein Zweifel, dass bei dem Sohn der Bw. eine
mindestens leichte, wahrscheinlich aber mittelschwere geistige Behinderung
vorliege, auch wenn bei oberflächlicher Betrachtung auf Grund der
unauffälligen Motorik und seiner guten sprachlichen Leistungen dieser
Eindruck nicht vorhanden sei.
Ein weiterer - im Akt aufliegender - psychologischen
Befundbericht, ebenfalls vom Therapieambulatorium Strebersdorf, datiert mit 1.
Juli 1998, enthält folgende Zusammenfassung und Empfehlung:
"Bei
M. handelt es sich um einen etwas
schüchternen und jünger wirkenden Knaben, der sich in der
Testsituation kooperationsbereit und bemüht zeigt und große Defizite
im Sprach- und Instruktionsverständnis aufweist. Schwierigen Aufgaben
weicht er eher aus. Die Untersuchung mit dem HAWIK deutet auf eine schwache
intellektuelle Begabung mit besonderen Schwierigkeiten im
logisch-antiziptorischen Denken und im akustischen Kurzzeitspeicher hin. Das
Teilleistungsscreeningverfahren nach Sindelar bestätigt diese Resultate und
zeigt auf, dass Michael bei optischer Vorgabe bedeutend besser abschneidet. Aus
der Persönlichkeitsuntersuchung gehen Zeichen einer nicht
altersgemäßen sozial-emotionalen Entwicklung hervor, die unter
anderem in Zusammenhang mit seinen kognitiven Schwächen steht. Eine
genauere organische Abklärung und eine Überprüfung seines
Hörvermögens wird empfohlen."
Das Finanzamt legte die Berufung ohne Erlassung einer
Berufungsvorentscheidung der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur
Entscheidung vor.
Die Finanzlandesdirektion für Wien,
Niederösterreich und Burgenland ersuchte das Bundessozialamt mit Schreiben
vom 8. Jänner 2002 um Begutachtung im Sinne des § 8 Abs. 6 FLAG
1967.
Das am 13. Februar 2002 erstellte nervenfachärztliche
Sachverständigengutachten lautet wie folgt:
"Anamnese:
Neurologische
Vorbegutachtung am 7.9.01. Neue Aspekte: Nach Vorlage eines Befundes vom
Therapieambulatorium Strebersdorf vom 8. November 2001. Es liegen auch
Vorbefunde aus dem Jahr 1988 auf, bei dem eine intellektuelle
Leistungsfähigkeit weit unter der Altersnorm diagnostiziert wurde. Die
Schulleistungen sind extrem schlecht - sowohl in Mathematik als auch in
Deutsch. Der Knabe besucht eine Integrationsklasse.
objektiv
neurologisch:
Hirnnerven- und
Extremitätenbereich: altersgemäßer unauffälliger Befund,
keine Paresen, keine spastischen Zeichen.
psychisch:
Das Kind ist
orientiert, bewusstseinsklar, im Gedankenablauf etwas beschleunigt, schwankend,
nicht immer zielführend, wechselt die Themen, deutliche Störung der
Grafo-Motorik, Leseleistung extrem schlecht, Rechenleistung deutlich reduziert,
produktive psychotische Symptome sind nicht explorierbar.
diagnostisch:
1. Herabsetzung der
geistigen Leistungsfähigkeit mittleren Grades
g.z.V/a/579..... 50
%"
Das Gutachten enthält den handschriftlichen
Vermerk der leitenden Ärztin mit dem Vermerk "gilt seit
Geburt".
Das Gutachten wurde der Bw. mit Schreiben vom 21. März
2002 zur Kenntnis gebracht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 8
Abs 4 FLAG 1967 erhöht sich die Familienbeihilfe für jedes
erheblich behinderte Kind.
Als erheblich behindert gilt
ein Kind gemäß
§ 8 Abs 5 FLAG 1967, bei dem eine
nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im
körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der
Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum
von voraussichtlich mehr als drei Jahren.
Der Grad der Behinderung muss
mindestens 50 v.H. betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das
voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind die
Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs 1 des
Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl.Nr. 152 in der jeweils
geltenden Fassung und die diesbezügliche Verordnung des Bundesministeriums
für soziale Verwaltung vom 9.6.1965, BGBl.Nr. 150 in der jeweils
geltenden Fassung, anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens
nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine
Änderung ausschließen.
Gemäß
§ 8 Abs.
6 FLAG in der Fassung BGBl I Nr. 105/2002 ist der Grad der Behinderung oder die
voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen, durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und
Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens
nachzuweisen.
Die Feststellung des
Behindertengrades eines Kindes, für das erhöhte Familienbeihilfe nach
§ 8 Abs 4 FLAG beantragt wurde, hat nach den Bestimmungen
des § 8 Abs 6 FLAG auf dem Wege der Würdigung
ärztlicher Sachverständigengutachten zu erfolgen (ohne dass den
Bekundungen des anspruchswerbenden Elternteiles dabei entscheidende
Bedeutsamkeit zukommt).
Die Abgabenbehörde hat
unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des
Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache
als erwiesen anzunehmen ist oder nicht (§ 167 Abs 2
BAO).
Nach der ständigen
Rechtsprechung des VwGH (vgl. z.B. Erk. vom 24.3.1994, 92/16/0142) ist von
mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber
allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit
für sich hat und alle anderen Möglichkeiten ausschließt oder
zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt.
Der Sohn der Bw. wurde am 13.
Februar 2002 von einen Facharzt für Nervenkrankheiten untersucht und dabei
eine 50%ige Behinderung seit Geburt diagnostiziert, weshalb im Rahmen der freien
Beweiswürdigung angenommen werden kann, dass die Einstufung des
Behinderungsgrades mit 50 v.H. ab Geburt mit größter
Wahrscheinlichkeit dentatsächlichen Gegebenheiten entspricht.
Es waren somit die gesetzlichen
Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug der erhöhten Familienbeihilfe
im strittigen Zeitraum gegeben.
Der Berufung war daher
stattzugeben und der Rückforderungsbescheid aufzuheben, weshalb auch nicht
mehr auf die Frage eingegangen werden muss, ob die Rückforderung wegen
eingetretener Verjährung (zum Teil) hätte unterbleiben
müssen.
Wien, am 2.
Mai 2005
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2863-W/02
- Stammnummer
- 15701
- Gültig
- 02.05.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF