Findok · EAS-Auskünfte
EAS 887
Steuerliche Behandlung eines französischen Kommanditisten mit endbesteuerten Dividenden
geltende FassungEAS-AuskunftZ 20/2-IV/4/96vom 29.05.1996
Wortlaut laut Findok
Ist an einer österreichischen
Beratungsgesellschaft, die in der Rechtsform einer KG betrieben wird, ein
französischer Kommanditist beteiligt, dann wird grundsätzlich davon
auszugehen sein, dass Frankreich - das ähnlich wie Österreich im
allgemeinen die Transparenzmethode bei der Besteuerung der
Personengesellschaften anwendet - die Gewinnanteile des französischen
Kommanditisten der "Betriebstättenregel" des Art. 7 DBA-Frankreich
unterstellt. Der auf die österreichischen Betriebstätten der KG
entfallende Gewinnanteil unterliegt demnach der österreichischen
Besteuerung.
Frankreich wendet zwar zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
der Form nach das Anrechnungsverfahren an, dies aber mit der Besonderheit, dass
die Höhe der Steueranrechnung nicht von der tatsächlichen
Steuerleistung in Österreich, sondern von der Höhe der
französischen Steuer abhängt, die auf die österreichischen
Einkünfte entfällt. M.a.W., im Ergebnis werden solcherart die
österreichischen Einkünfte von der französischen Besteuerung
freigestellt (dies gilt aber nur in den Fällen des Art. 23 Abs. 1 lit. a
sublit.i).
Gehören zum steuerlichen Gewinnanteil des
französischen Kommanditisten auch mit 22% endbesteuerte
Gewinnausschüttungen einer österreichischen Kapitalgesellschaft, so
wird auch insoweit dieser Steuerfreistellungseffekt in Frankreich
eintreten.
Für die französische Steuerverwaltung besteht
allerdings bei Ermittlung der Höhe des österreichischen
KG-Gewinnanteiles keine Bindung an die Feststellungsergebnisse des
österreichischen Gewinnfeststellungsverfahrens. Sollten daher die
Verhältnisse aus der Sicht des französischen Rechtes so gestaltet
sein, dass die endbesteuerte Beteiligung an der österreichischen
Kapitalgesellschaft nicht dem Betriebsvermögen der KG, sondern unmittelbar
dem Privatvermögen des französischen Investors zuzurechnen ist und
sollte folglich aus französischer Sicht darauf nicht Artikel 7, sondern
Artikel 10 Abs. 2 DBA-Frankreich anzuwenden sein, dann würde Frankreich
nach Art. 23 Abs. 1 lit. a sublit.ii
nur die Höhe der tatsächlich in Österreich entrichteten Steuer
(22%) anzurechnen haben. Kommt es zu einem derartigen Qualifikationskonflikt,
dann könnte noch versucht werden, diesen im Rahmen eines
Verständigungsverfahrens beizulegen.
29. Mai
1996 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- DBA F (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Frankreich (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 613/1994
AnrechnungssystemDurchgriffsbesteuerungBeteiligungSteuerfreistellungAnrechnungZurechnungVerständigungsverfahrenDividendenausschüttung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- Z 20/2-IV/4/96
- Stammnummer
- 15699
- Gültig
- 29.05.1996 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF