Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3851-W/02
Berufungserledigung wegen Nichtbeantwortung eines Vorhaltes, in dem um Konkretisierung der diversen Berufungsbehauptungen ersucht wurde, nach Aktenlage
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3851-W/02vom 02.05.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Stb., vom
14. Jänner 2002 gegen die Bescheide des Finanzamtes Baden vom
12. Dezember 2001 betreffend Umsatzsteuer, Körperschaftsteuer und
Haftung betreffend Kapitalertragsteuer für die Jahre 1997, 1998 und 1999
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die
angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Die zwischenzeitig nach Abweisung eines Konkursverfahrens
mangels kostendeckenden Vermögens im Firmenbuch gelöschte Bw.
fungierte im strittigen Zeitraum als Immobilienmaklerin.
Gegen die aufgrund von Feststellungen einer
Betriebsprüfung (Bp.) ergangenen Bescheide wurde berufen. Das Finanzamt
erließ hiezu einen Vorhalt, in dem um Nachweis zu den in einzelnen
Berufungspunkten aufgeworfenen Sachverhaltsdarstellungen ersucht wurde. Da
hierauf nicht reagiert wurde, erfolgte eine Abweisung der Berufung mittels
Berufungsvorentscheidung, die durch einen rechtzeitig gestellten Vorlageantrag
wiederum aus dem Rechtsbestand ausschied. Im fortgesetzten Verfahren beim UFS
wurde ebenfalls ein Vorhalt erlassen, der an den ehemaligen
Geschäftsführer und Liquidator der Bw. gerichtet wurde, allerdings
ebenfalls unbeantwortet blieb.
Nachfolgend werden die einzelnen strittigen
Prüfungsfeststellungen, die Berufungsausführungen sowie die einzelnen
Positionen des Vorhaltes des UFS dargestellt. Geldbeträge beziehen sich auf
ATS.
Bp., Tz. 21: Nicht
verbuchte Erlöse 20% 1997, 1999:
Es wurden nachfolgende nicht verbuchte Erlöse
festgestellt:
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1997
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1999
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Eingang
B.
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6.720,83
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Eingang
P.
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25.000,00
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Erhöhung
Erlöse = Gewinnerhöhung
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25.000,00
|
6.720,83
|
20% USt
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5.000,00
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1.344,17
|
Außerbilanzmäßige
Zurechnung = verdeckte Gewinnausschüttung:
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30.000,00
|
8.065,00
Bw.: Beim Eingang
B. habe es sich um Entsorgungskosten gehandelt, die von der Sp. ersetzt worden
seien. Dies sei erforderlich gewesen, um die Vermittlung des Grundstückes
zu ermöglichen. Falls erforderlich, könne seitens der Sp. eine
Bestätigung über diesen Vorgang vorgelegt werden.
Beim Eingang P. habe es sich um die Rückzahlung
vorgeschossener Kosten gehandelt.
Es habe sich bei beiden Eingängen weder um
Erlöse, die der Umsatzbesteuerung unterlägen noch um verdeckte
Gewinnausschüttungen gehandelt.
Vorhalt: Es wurde
um Vorlage der angekündigten und bereits vom Finanzamt im Vorhaltswege
abverlangten Unterlagen ersucht. Weiters wurde zur Kenntnis gebracht, dass bei
beiden Eingängen nur dann durchlaufende Posten vorlägen, wenn sowohl
die Vereinnahmung als auch die Verausgabung im fremden Namen und für fremde
Rechnung erfolgte. Falls dies jedoch nicht dargelegt werde, wäre die
Umsatzsteuerbemessung rechtens.
Bp. Tz. 23
Vorsteuerkürzung Stromaufwand 1997 - 1999:
Es seien die Kosten für
Strom betreffend die Büroräumlichkeiten und das private Wohnhaus als
Betriebsausgabe in Abzug gebracht worden. Da die Stromkosten für das
Wohnhaus Kosten der privaten Lebensführung darstellten, wurde nachfolgender
Anteil ausgeschieden.
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1997
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1998
|
1999
|
Stromaufwand
netto:
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21.299,50
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16.563,34
|
23.477,91
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Davon 50%
privat:
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|
=
Gewinnerhöhung laut Bp.
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10.649,75
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8.281,67
|
11.738,96
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Vorsteuerkürzung:
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2.129,95
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1.656,33
|
2.347,79
|
Außerbilanzmäßige
Hinzurechnung = Verdeckte Gewinnausschüttung:
|
12.779,70
|
9.938,00
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14.086,75
Bw. :Es trifft zu,
dass der Stromaufwand für das private Wohnhaus in den Betriebsausgaben
enthalten ist. Die Büroräumlichkeiten würden ausschließlich
mit Strom beheizt, wogegen im privaten Bereich überwiegend Holz
(Kaminheizung) als Energieträger verwendet werde. Es werde daher beantragt,
die verdeckte Ausschüttung und die Vorsteuerkürzung entsprechend einer
von der Bw. neu erstellten Aufstellung zu ermitteln.
Vorhalt: Neben der
Erinnerung, die vom Finanzamt im Vorhaltswege vergeblich abverlangten
Stromabrechnungen einzureichen, wurde darauf hingewiesen, dass anhand dieser
eine entsprechende Abgrenzung erfolgen könne. Falls kein Belegnachweis
erbracht werde, sei zu bedenken, dass wegen der verschiedenartigen Stromnutzung
in einem Haushalt gegenüber einem Büro (etwa Nutzung von
Haushaltsgeräten, die auch am Wochenende oder sonstigen arbeitsfreien Tagen
im Einsatz sind) der gewählte Schätzungsansatz trotz
überwiegender Holzbeheizung im Privatbereich als berechtigt
erscheint.
Bp.
Tz. 24 Vorsteuer N. 1998
Seitens der Bw. wurde eine Vergleichszahlung an N. in
Höhe von 65.000 brutto geleistet, wobei hievon Vorsteuer in Höhe von
10.833,33 in Abzug gebracht wurde. Da eine Rechnung im Sinne des UStG nicht
vorgelegt wurde, erfolgte die Aberkennung dieses Vorsteuerabzuges.
TZ.25
Vorsteuerkürzung Buchhaltungskosten 1999
Seitens der Bw. wurde eine Vergleichszahlung an WS. in
Höhe von 51.790,24 geleistet, wobei hievon Vorsteuer in Höhe von
8.631,71 in Abzug gebracht wurde. Da eine Rechnung im Sinne des UStG nicht
vorgelegt wurde, erfolgte die Aberkennung dieses Vorsteuerabzuges.
TZ.
26 Vorsteuerkürzung Aufwand Inserate, Kosten Rechtsberatung 1998
Im Zuge der Bilanzerstellung für das Jahr 1998 wurden
über das Verrechnungskonto HP. diverse Aufwendungen betreffend
Rechtsberatung und Inserate als Betriebsausgabe eingebucht, wobei jeweils
Vorsteuer in Abzug gebracht wurde. Da diese Aufwendungen belegmäßig
nicht nachgewiesen wurden, erfolgte die Aberkennung als Betriebsausgabe und des
Vorsteuerabzuges.
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Aufwand
Inserate netto
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32.620,82
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Kosten
Rechtsberatung netto
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143.912,90
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Gewinnerhöhung
laut Bp.
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176.533,72
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Vorsteuerkürzung
Inserate
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6.524,16
|
Vorsteuerkürzung
Rechtsberatung
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28.782,58
|
Außerbilanzmäßige
Zurechnung laut Bp.
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211.840,46
Bw. Es wurde
angekündigt, die entsprechenden Rechnungen bzw. Belege nachzureichen, da
wegen unvorhergesehener Probleme diese im Zuge des Prüfungsverfahrens nicht
hätten vorgelegt werden können.
Vorhalt Um Vorlage
der Rechnungen wurde noch einmal, vergeblich, ersucht.
Bp. Tz. 36
Verrechnungskonto HP. 1997 - 1999
Die Zuwächse auf dem Verrechnungskonto HP. in diesem
geprüften Zeitraum stellen verdeckte Gewinnausschüttungen dar. Das
Verrechnungskonto mit Stand vom 1. 1. 1997 2,250.299,17 wird mit 5% verzinst.
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1997
|
1998
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1999
|
Zuwächse
auf Verrechnungskonto:
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86.141,67
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188.307,85
|
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Verzinsung
Verrechnungskonto:
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112.514,96
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118.140,71
|
124.047,74
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Summe der
verdeckten Ausschüttung:
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112.515,00
|
118.141,00
|
124.048,00
Bw. Die
Zuwächse auf diesem Verrechnungskonto seien darauf
zurückzuführen, dass die (damalige) Geschäftsführerin der
Bw. aufgrund wirtschaftlicher Probleme bei der Errichtung der Wohnhäuser in
der Sch. gezwungen gewesen sei, kurzfristig Mittel der Bw. zur Abdeckung von
Verbindlichkeiten zu verwenden. 1999 sei bereits kein Anstieg der
Verbindlichkeiten mehr vorgelegen. Für die Jahre 2000 und 2001 sei die
Rückzahlung in Form von Verzicht auf die Auszahlung von Provisionen
für die Vermittlung von Grundstücken vereinbart worden. Hinsichtlich
der Verzinsung des Verrechnungskontos habe die Geschäftsführerin den
Vorteil der nicht an sie in Rechnung gestellten Zinsen dadurch ausgeglichen,
dass sie auf jeglichen Geschäftsführerbezug verzichtet und nur die zum
Leben unbedingt erforderlichen Provisionen ausbezahlt habe.
Bei
durchschnittlich tatsächlich erbrachten 47 Arbeitswochen à
mindestens 50 Stunden und einem gering angesetzten Stundenlohn von 350
ergäbe sich ein fiktiver Bezug von 705.000. Dieser errechnete Betrag sei um
ein Vielfaches höher als die in den Jahren 1997 bis 1999 ausbezahlten
Provisionen.
Vorhalt: Nach ho.
vorläufiger Ansicht (vorbehaltlich Stellungnahme) stellt ein für
spätere Jahre vereinbarter Verzicht auf Provisionsansprüche kein
geeignetes Instrumentarium dar, eine bereits erfolgte verdeckte
Ausschüttung rückgängig zu machen. Denn nach stR. des VwGH
könne die steuerliche Wirkung einer verdeckten Ausschüttung nur dann
korrigiert werden, wenn die Vermögenszuwendung bereits (nachweislich)
spätestens am Bilanzstichtag von der Gesellschaft rückgefordert wird.
Um Vorlage der Vereinbarung über den Verzicht auf Provisionen bzw., falls
dies nicht in Schriftform erfolgte, um Bekanntgabe des Inhaltes der
entsprechenden Vereinbarung wurde ersucht.
Falls weiters darauf beharrt werde, dass ein
Vorteilsausgleich zwischen der Nichtverrechnung von Zinsen auf dem
Verrechnungskonto und einem nicht verrechneten Gehalt vorgelegen sei, werde
darauf verwiesen, dass nur in besonderen Ausnahmefällen ein solcher
anzuerkennen sei. Es müsste eine wechselseitige vorweg getroffene
Vereinbarung hiezu existieren, was nachgewiesen werden möge.
Bp. Tz. 37
Privatnutzung PKW 1997 - 1999
In den Jahren 1997 bis 1999 wurden die Kosten für
einen PKW Chrysler zur Gänze als Betriebsausgabe in Abzug gebracht. Da
dieser PKW auch privat durch die Gesellschafter verwendet werde, wurde ein
Anteil von 20% an Privatnutzung (verdeckte Ausschüttung) angesetzt.
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1997
|
1998
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1999
|
29.277,87
|
41.572,52
|
19.704,42
In den Jahren 1997 bis 1999 seien ein Mercedes 350 SLC und
ein Ducato Lieferwagen zur Verfügung gestanden. Der PKW Chrysler werde
nicht privat genutzt.
Vorhalt: Anhand
eines Fahrtenbuches oder ähnlichen Behelfes möge das Ausmaß der
geltend gemachten betrieblichen Fahrten bescheinigt werden. Weiters möge
der privat veranlasste Kfz - Spesenaufwand dargestellt werden.
Eine Zusatzfrage hiezu wurde gestellt:
Die Einkommensverhältnisse
des ehemaligen Geschäftsführers und Liquidators sowie die seiner
Ehegattin und vorherigen Geschäftsführerin der Bwwaren in den
strittigen Jahren (ausgenommen 1997 mit rund 210.000) derart bescheiden, dass
sich die Frage stellte, wie die Lebenshaltungskosten finanziert werden konnten.
Es wurde daher ersucht, für die Jahre 1997 bis 1999 über die
Lebenshaltungskosten (nebst Privatanteilen) und deren Finanzierung eine
überblicksmäßige Darstellung einzureichen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Wie aus der Sachverhaltsdarstellung zu ersehen ist,
unterließ es die Bw., trotz Aufforderung durch das Finanzamt und einem
entsprechenden Vorhalt durch den UFS an deren ehemaligen gesetzlichen Vertreter,
an der Aufklärung strittiger Sachverhaltselemente mitzuwirken. Nach
allgemeinen Verfahrensvorschriften (§ 138 BAO) haben auf Verlangen der
Abgabenbehörde die Abgabepflichtigen in Erfüllung ihrer
Offenlegungspflicht den Inhalt ihrer Anbringen zu erläutern sowie dessen
Richtigkeit zu beweisen bzw. glaubhaft zu machen.
Im Vorhalt des UFS wurde
klargestellt, dass bei Nichtvorlage abverlangter Unterlagen, die zur rechtlichen
Beurteilung benötigt werden bzw. bei Nichteinreichung einer
allfälligen Stellungnahme nach sich darbietender Aktenlage entschieden
werde, was - wie nachfolgend dargestellt wird - geschah.
Zu den einzelnen Berufungspunkten:
Tz. 21: Nicht verbuchte Erlöse 20% 1997, 1999
Trotz nochmaligen Ersuchens wurde die Berufungsbehauptung
des Vorliegens durchlaufender Posten nicht klargelegt.
Durchlaufende Posten sind Beträge, die im Namen und
für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt werden (§ 4 Abs.
3 UStG 1994; § 4 Abs. 3, 2. Satz EStG 1988, gilt auch hier für die
Gewinnermittlung nach § 5 Abs. 1, vgl. Doralt
EStG4, Tz. 217 zu
§ 4). Die Bw. wäre somit nur als Mittelsmann aufgetreten. Allerdings
wäre es an ihr gelegen, diese Mittelsmannfunktion, somit ihre
Berufungsbehauptungen konkret darzulegen. Da dies seitens der Bw. nicht geschah,
konnte dem Berufungsbegehren nicht nähergetreten werden. Es ergibt sich
daher keine Änderung zu den entsprechenden
Prüfungsfeststellungen.
Tz. 23 Vorsteuerkürzung Stromaufwand 1997 -
1999:
Nach ho. bereits im Vorhaltschreiben zur Kenntnis
gebrachter Ansicht ist das Ausmaß der vom Finanzamt im Schätzungswege
erfolgten Kürzung der betrieblich veranlassten Stromkosten als sachgerecht,
somit gesetzeskonform (dem § 184 BAO entsprechend) zu erachten, da anhand
der Stromabrechnungsbelege Abweichendes nicht bescheinigt werde. Für die
erwünschte Änderung der Schätzungsdurchführung fehlt daher
erkennbarerweise eine sachliche Rechtfertigung. Das Ausmaß der
außerbilanzmäßigen Zurechnung bzw. der angesetzten verdeckten
Ausschüttung bleibt daher unverändert.
Tz. 24 bis 26 (Vorsteuer - bzw.
Aufwandskürzungen):
Gemäß
§ 12 Abs. 1 Z. 1 UStG 1994 ist ein
Vorsteuerabzug nur dann möglich, wenn die Rechnung eines Unternehmers
vorliegt und sie weitere im § 11 leg. cit definierte Voraussetzungen
erfüllt. Da die Existenz derartiger ordnungsgemäßer Rechnungen
nicht zur Kenntnis gebracht wurde, ergab sich keine Möglichkeit, dem
Berufungsbegehren auf Zuerkennen der Vorsteuerbeträge näher zu treten.
Weiters waren wegen Fehlens jedweden Nachweises über den tatsächlichen
Aufwand die über das Verrechnungskonto HP. nachgebuchten Aufwendungen nicht
zum Abzug zuzulassen.
Tz. 36 Verrechnungskonto HP. 1997 - 1999 Die zu
diesem Berufungspunkt aufgestellten Behauptungen wurden durch Vorlage bzw.
Bekanntgabe des Vertragsinhaltes der entsprechenden Vereinbarungen ebenfalls
nicht klargestellt. Eine Rückgängigmachung bereits realisierter
verdeckter Ausschüttungen (deren Vorliegen von der Bw. ja nicht bestritten
wird) kann - wie bereits vorweg im Vorhaltswege zur Kenntnis gebracht wurde -,
mit steuerlicher Wirkung nur dann wirksam werden, wenn die
Vermögenszuwendung nachweislich
bereits am Bilanzstichtag von der Gesellschaft rückgefordert wird (vgl.
etwa VwGH 19. 5. 1987, 86/14/0179). Es ist davon auszugehen, dass eine derartige
rechtzeitige Rückforderung nicht erfolgte.
Das Vorliegen eines Vorteilsausgleiches, wenn eine
überhöhte Zuwendung an den Anteilsinhaber durch eine Zuwendung in der
Gegenrichtung ausgeglichen wird (Definition nach Bauer
/Quantschnigg/Schellmann/Werilly, KStG 1988, § 8, Tz 49, 1. Absatz) ist
zwischen den nicht verrechneten Zinsen auf dem Verrechnungskonto und einem
(behaupteten) nicht verrechneten Gehalt gleichfalls zu verneinen. Denn
Leistungen und Gegenleistungen aus verschiedenen Verträgen sind dann
auszugleichen, wenn sie so zusammenhängen, dass sie als wirtschaftliche
Einheit betrachtet werden können, sie zeitgleich abgeschlossen und darin
wechselseitig auf den Vorteilsausgleich hingewiesen wurde (o. a. Kommentar,
§ 8, Tz. 49, 4. Abs., 2. TS). Es wurde nun allerdings nicht nachgewiesen,
dass eine derartige wechselseitige im Voraus getroffene Vereinbarung
tatsächlich existiert. Es wurde somit vom Nichtvorliegen eines steuerlich
relevanten Vorteilsausgleich ausgegangen.
Tz. 37 Privatnutzung PKW 1997 - 1999
Da eine Bescheinigung über das Ausmaß der privat
veranlassten Kfz - Spesen und eine Darstellung der ungeklärten Finanzierung
des Lebensunterhaltes beider Gesellschafter nebst Privatanteilen nicht erfolgte,
war davon auszugehen, dass auf Kosten der Bw. ein Teil der Privataufwendungen
(Privatfahrten) konsumiert wurde. Infolgedessen wurde der im Schätzungswege
ermittelte Privatanteil am PKW Chrysler unverändert belassen.
Aus diesen Gründen ergibt sich eine vollihaltliche
Abweisung der Berufung.
Wien, am
2. Mai 2005
Normen und Schlagworte
- § 138 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 8 Abs. 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 4 Abs. 3 zweiter Satz EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 4 Abs. 3 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3851-W/02
- Stammnummer
- 15692
- Gültig
- 02.05.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF