Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0947-W/04
Abweisung eines Antrages um Aussetzung der Einhebung, da die Berufung wenig erfolgversprechend erscheint.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0947-W/04vom 29.04.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Gemäß § 212a Abs.2 BAO ist die Aussetzung der Einhebung nicht zu bewilligen, insoweit die Berufung nach der Lage des Falles wenig erfolgversprechend erscheint. Das Finanzamt hat unter Heranziehung von Verwaltungsgerichtshofjudikatur ausführlich dargetan, warum die Berufung wenig Aussicht auf Erfolg hat.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des M.A., vertreten durch X, gegen den
Bescheid des Finanzamtes A vom 16. Jänner 2004, St.Nr.--, betreffend
Aussetzungsantrag gemäß
§ 212a BAO entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Eingabe vom 4. Dezember 2001, beim
Verwaltungsgerichtshof eingelangt am 7. Dezember 2001, erhob der
Berufungswerber (Bw.) zur Zahl x beim Verwaltungsgerichtshof Beschwerde gegen
das Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates Z vom 16. Juli 2001 und
führte gleichzeitig aus, er sei auf Grund seiner angespannten finanziellen
Situation nicht in der Lage, den Betrag von S 2.500,- zu bezahlen oder einen
Anwalt mit der Beschwerde zu beauftragen.
Mit Verfügung vom 12. Dezember 2001, zugestellt am 25.
Jänner 2002, wurde der Bw. vom Verwaltungsgerichtshof zu einer
Mängelbehebung aufgefordert.
Da der Bw. dieser Aufforderung nicht fristgerecht nachkam,
wurde das Verfahren mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. März
2002 eingestellt.
Da die Gebühr nicht vorschriftsmäßig
entrichtet worden war, setzte das Finanzamt mit Bescheid die Eingabengebühr
gemäß
§ 24 Abs. 3 VwGG in Höhe von S 2.500,- (entspricht
181,68 Euro) fest. Am gleichen Tag erfolgte auch die Festsetzung einer
Gebührenerhöhung gemäß
§ 9 Abs. 1 Gebührengesetz
1957 (GebG) im Ausmaß von 50% der nicht in Stempelmarken entrichteten
Gebühr.
Gleichzeitig mit der Berufung gegen die beiden
Gebührenbescheide ersuchte der Bw. um Aussetzung der Einhebung
gemäß
§ 212a BAO.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 29. Oktober 2003 wies das
Finanzamt die Berufung in der Gebührenangelegenheit als unbegründet
ab. Mit Bescheid vom 31. Oktober 2003 wies das Finanzamt den Antrag um
Aussetzung der Einhebung mit der Begründung, dass die dem Antrag zugrunde
liegende Berufung bereits erledigt worden sei, ab.
Am 12. November 2003 beantragte der Bw., die Berufungen
gegen die Gebührenbescheide der Abgabenbehörde zweiter Instanz
vorzulegen, erhob Berufung gegen den Bescheid vom 31. Oktober 2003 betreffend
die Abweisung des Aussetzungsantrages und beantragte schließlich neuerlich
die Aussetzung der betroffenen Abgabenschuldigkeiten bis zur
rechtskräftigen Entscheidung über die dem Antrag zugrunde liegenden
Berufungen durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Am 16. Jänner 2004 wies das Finanzamt sowohl die
Berufung in der Aussetzungsangelegenheit als auch den neuerlichen
Aussetzungsantrag ab.
Am 9. Februar 2004 langte beim Finanzamt eine "Berufung
gegen die Berufungsvorentscheidung sowie den Bescheid über die Abweisung
der Einhebungsaussetzung" ein.
Die Berufungsvorentscheidung in der
Aussetzungsangelegenheit wurde der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur
Entscheidung vorgelegt, über die Berufung gegen den Abweisungsbescheid vom
16. Jänner 2004 betreffend den neuerlichen Antrag um Aussetzung der
Einhebung entschied das Finanzamt mit Berufungsvorentscheidung vom 23. März
2004 abweislich.
Gegen die Berufungsvorentscheidung vom 23. März 2004
wurde wiederum am 13. April 2004 der Antrag auf Entscheidung über die
Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz gestellt.
Mit Berufungsentscheidung vom 28. April 2005,RV/0107-W/04,
wies der Unabhängige Finanzsenat die Berufungen gegen die
Gebührenbescheide vom 26. Mai 2003 als unbegründet ab.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 212a Abs. 1 erster Satz BAO ist die
Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der
Erledigung einer Berufung abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen
insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf
einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem
kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens
jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen
Rechnung tragenden Berufungserledigung ergebenden Herabsetzung der
Abgabenschuld.
Gemäß
§ 212a Abs. 2 lit. a BAO ist die
Aussetzung der Einhebung nicht zu bewilligen, insoweit die Berufung nach Lage
des Falles wenig erfolgversprechend erscheint.
Wie das Finanzamt in seiner ausführlich
begründeten Berufungsvorentscheidung unter Hinweis auf die Judikatur des
Verwaltungsgerichtshofes aufgezeigt hat, schien die Berufung im Zeitpunkt der
Entscheidung über den Aussetzungsantrag wenig erfolgversprechend und war
der Antrag somit abzuweisen.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 29.
April 2005
Normen und Schlagworte
- § 212a Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0947-W/04
- Stammnummer
- 15683
- Gültig
- 29.04.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF