Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL FSRV/0107-L/04
Beschwerde gegen Einleitungsbescheid wegen gewerbsmäßiger Abgabenhinterziehung und Schmuggel
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0107-L/04vom 29.04.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat als
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des
Finanzstrafsenates 6, Hofrat Dr. Peter Binder, in der Finanzstrafsache
gegen JP, Geschäftsführer, geb. 19XX, L, vertreten durch Dr. Helmut
Valenta und Dr. Gerhard Gfrerer, Rechtsanwälte, 4020 Linz,
Schillerstraße 4, über die Beschwerde des Beschuldigten vom
28. September 2004 gegen den Bescheid über die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83 Abs. 1 des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG) des Zollamtes Linz, vertreten durch HR Dr. Norbert
Koplinger, vom 24. August 2004, SN 500-2004/00161-001,
zu
Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben und der
Spruch des angefochtenen Einleitungsbescheides wie folgt abgeändert:
Gegen den
Genannten wird das Finanzstrafverfahren eingeleitet, weil der Verdacht besteht,
dass er im Zeitraum vom 26. März 2003 bis zum 1. April 2004 in
seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der Firma JP, L,
vorsätzlich
a) in 55
Fällen laut Beilage 1 (Hinterziehung von Eingangsabgaben durch
Unterfakturierung) durch die Ausstellung von unterfakturierten Rechnungen dazu
beigetragen hat, dass anlässlich der Anmeldungen zum zoll- und
steuerrechtlichen freien Verkehr unter Verletzung der in den
Art. 62 ff ZK iVm. Art. 129 ZK-DVO normierten Offenlegungs- und
Wahrheitspflicht eine Verkürzung von Eingangsabgaben (EUSt) iHv. insgesamt
924,97 € bewirkt worden ist und
b) in 58
Fällen laut Beilage 2 (Schmuggel durch Fehlmengen) eingangsabgabepflichtige
Waren, nämlich 21.199,00 kg Heu und 4.052,00 kg Stroh, darauf entfallende
Eingangsabgaben 409,36 € (EUSt), anlässlich der Einbringung in das
Zollgebiet der Gemeinschaft durch Nichtabgabe einer summarischen Anmeldung
für diese Waren gemäß Art. 43 ZK der zollamtlichen
Überwachung entzogen,
wobei es
ihm jeweils darauf ankam, sich durch die wiederkehrende Begehung eine
fortlaufende Einnahme zu verschaffen
und
dadurch die Finanzvergehen zu a) der gewerbsmäßigen Hinterziehung von
Eingangsabgaben in der Begehungsform der Beitragstäterschaft nach
§§ 35 Abs. 2 iVm. 11 und 38 Abs. 1 lit. a FinStrG
und zu b) des gewerbsmäßigen Schmuggels nach §§ 35
Abs. 1 lit. a iVm. 38 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen
hat.
II. Im Übrigen wird die Beschwerde als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 24. August 2004 hat das Zollamt Linz
als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Beschwerdeführer (Bf.)
zur SN 500-2004/00161-001 ein finanzstrafbehördliches
Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass dieser im
Amtsbereich des Hauptzollamtes Linz im Zeitraum 26. März 2003 bis
27. April 2004 in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der
Firma JP, vorsätzlich a) in 129 Fällen durch Ausstellung von
unterfakturierten Rechnungen beigetragen habe, dass anlässlich der
Anmeldungen zum zoll- und steuerrechtlichen freien Verkehr unter Verletzung der
im Art. 62 ff der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom
12. Oktober 1992 (ZK) idgF. iVm. Art. 199
Zollkodex-Durchführungsverordnung (ZK-DVO) normierten Wahrheitspflicht eine
Verkürzung von Eingangsabgaben in der Höhe von 1.989,30 € (EUSt)
bewirkt worden ist und b) in 124 Fällen eingangsabgabepflichtige Waren,
nämlich 116.119,00 kg Heu und 18.379,00 kg Stroh, darauf entfallende
Eingangsabgaben iHv. 1.908,31 € (EUSt), anlässlich der Einbringung in
das Zollgebiet der Gemeinschaft, durch Nichtabgabe einer summarischen Anmeldung
für diese Waren gemäß Art. 48 (richtig: 43) ZK der
zollamtlichen Überwachung entzogen habe, wobei es ihm zu a) und b) jeweils
darauf angekommen sei, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende
Einnahme zu verschaffen und dadurch die Finanzvergehen zu a) der
gewerbsmäßigen Hinterziehung von Eingangsabgaben als
Beitragstäter nach §§ 35 Abs. 2 iVm. 11 und 38
Abs. 1 lit. a FinStrG und zu b) des gewerbsmäßigen
Schmuggels nach §§ 35 Abs. 1 lit. a iVm. 38 Abs. 1
lit. a FinStrG begangen zu haben.
Begründet wurde die Entscheidung im Wesentlichen
damit, dass zollamtliche Ermittlungen ergeben hätten, dass die
angeführte Firma für verschiedene Abnehmer im Spruch genannten
Zeitraum über das Zollamt Wullowitz insgesamt 147 Heu- bzw.
Strohlieferungen nach Österreich verbracht habe. Auf Grund der Angaben der
Empfänger der Heulieferungen sei festgestellt worden, dass der
tatsächlich bezahlte Kaufpreis je Kilogramm Heu, inklusive Verzollung,
Zustellung und Tierarztkosten (=frei Haus versteuert) zwischen 0,14 € und
0,23 € betragen habe. Aus den Angaben der Empfänger zu 60
Zollanmeldungen ergäbe sich ein Durchschnittspreis je Kilogramm Heu iHv.
0,19548015 € (frei Haus versteuert), der hinsichtlich jener
Zollanmeldungen, zu denen die Empfänger keine Angaben gemacht haben,
heranzuziehen gewesen sei. Auf Grund der Empfängerangaben zu den
Strohlieferungen sei zudem festgestellt worden, dass der tatsächlich
bezahlte Kaufpreis je Kilogramm Heu (richtig: Stroh) inklusive Verzollung,
Zustellung und Tierarztkosten zwischen 0,10 € und 0,16 € gelegen sei.
Aus den Empfängerangaben zu 7 Zollanmeldungen ergäbe sich ein
Durchschnittspreis iHv. 0,121303 € je Kilogramm (Lieferkondition: frei Haus
versteuert), der hinsichtlich jener Zollanmeldungen, zu denen keine
Empfängerabgaben vorgelegen seien, heranzuziehen gewesen sei. Weiters
hätten Ermittlungen ergeben, dass darüber hinaus bei 124 Einfuhren zu
geringe Mengen an Heu bzw. Stroh angegeben bzw. der jeweiligen
Eingangsverzollung zu Grunde gelegt worden seien. Auf Grund der
Empfängerangaben zu 60 Heulieferungen ermittle sich ein
Durchschnittsgewicht von 3.847,00 kg, das in jenen Fällen, zu denen keine
Angaben der Empfänger vorlägen, der Abgabenberechnung zu Grunde zu
legen gewesen sei. Aus unrichtigen Mengenangaben in 106 Fällen ergebe sich
eine nicht erklärte Heu-Menge von insgesamt 116.119,00 kg. Für die
festgestellten Strohlieferungen ergebe sich auf Grund der Empfängerangaben
zu 9 Abfertigungen ein Durchschnittsgewicht von 3.979,00 kg je Lieferung, das in
jenen Fällen, zu denen keine Empfängerangaben vorgelegen seien,
für die Abgabenberechnung heranzuziehen gewesen sei. Aus unrichtigen
Mengenangaben in 18 Fällen ergebe sich eine nicht erklärte Stroh-Menge
von 18.379,00 kg, welche der zollamtlichen Überwachung entzogen worden
sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte
Beschwerde des Beschuldigten vom 28. September 2004, in welcher im
Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Vorweg
sei die Bescheidbegründung insofern nicht schlüssig, als darin
für Heu sowohl Verrechnungsbeträge zwischen 0,14 € bis 0,23
€/kg bzw. zwischen 0,10 € und 0,16 €/kg angeführt seien und
nicht erkennbar sei, welche Beträge nun tatsächlich verrechnet worden
seien. Der Begründung sei auch nicht zu entnehmen, weshalb die
Empfängerangaben als glaubhaft(er) anzusehen gewesen wären. Bei den
Gewichtsangaben liege in Wahrheit kein objektiver Beweis vor, da die
angenommenen Mengen sowohl gewichts- als auch größenmäßig
nicht auf den LKWs unterzubringen gewesen seien. Darüber hinaus könne
es bei Naturprodukten keine genauen Gewichtsangaben sondern allenfalls
Zirkaangaben geben. Die Mengen seien nicht durch öffentliche Waagen
bestimmt worden und habe es anlässlich der Grenzkontrollen keine
diesbezüglichen Beanstandungen gegeben. Es werde daher beantragt, das
gegenständliche Finanzstrafverfahren in Stattgebung der Beschwerde
einzustellen.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 82 Abs. 1 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde erster Instanz die ihr zukommenden Verständigungen
bzw. Mitteilungen darauf zu prüfen, ob genügende Verdachtsgründe
für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind.
Gemäß Abs. 3 leg.cit. ist von der Einleitung eines
Strafverfahrens abzusehen, wenn
a) die Tat mangels ausreichender Anhaltspunkte
voraussichtlich nicht erwiesen werden kann,
b) die Tat kein Finanzvergehen bildet;
c) der
Verdächtige die ihm zur Last gelegte Tat nicht begangen hat oder
Rechtfertigungs-, Schuldausschließungsgründe oder
Strafausschließungs- oder -aufhebungsgründe vorliegen,
d) Umstände vorliegen, welche die Verfolgung des
Täters hindern, oder
e) wenn die
Tat im Ausland begangen und der Täter dafür schon im Ausland gestraft
worden ist und nicht anzunehmen ist, dass die Finanzstrafbehörde eine
strengere Strafe verhängen werde.
Ob im konkreten Einzelfall die Verdachtsgründe
für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens ausreichen, ist aus der
Summe der vorhandenen Anhaltspunkte zu beurteilen. Es genügt jedoch, wenn
gegen den Beschwerdeführer ein Verdacht besteht. Das heißt, es
müssen hinreichende Gründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen,
dass der Verdächtige als Täter eines Finanzvergehens in Frage kommt,
und nicht wirklich sicher ist, dass ein im Abs. 3 lit. a bis e
angeführter Grund für eine Abstandnahme von der Einleitung des
Strafverfahrens vorliegt.
Verdacht ist die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der
Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann. Bloße
Vermutungen allein reichen für die Einleitung des Finanzstrafverfahrens
nicht aus. Nicht jedoch ist es in diesem Verfahrensstadium schon Aufgabe der
Finanzstrafbehörde, das Vorliegen eines Finanzvergehens konkret
nachzuweisen oder auch Ergebnisse des durch die Einleitung erst in Gang
gesetzten förmlichen Strafverfahrens vorwegzunehmen, weil diese Fragen erst
im anschließenden Untersuchungsverfahren einer (endgültigen)
Klärung zuzuführen sind.
Gemäß
§ 35 Abs. 1 lit. a
FinStrG macht sich u. a. des Schmuggels schuldig, wer
eingangsabgabepflichtige Waren vorsätzlich vorschriftswidrig der
zollamtlichen Überwachung entzieht.
Gemäß
§ 35 Abs. 2 leg. cit.
macht sich der Hinterziehung von Eingangsabgaben schuldig, wer, ohne den
Tatbestand des Abs. 1 zu erfüllen, vorsätzlich unter Verletzung
einer zollrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine
Verkürzung von Eingangsabgaben bewirkt. Die Abgabenverkürzung ist
u. a. dann bewirkt, wenn eine entstandene Eingangsabgabenschuld bei ihrer
Entstehung nicht oder zu niedrig festgesetzt wird.
Gemäß
§ 11 FinStrG begeht nicht nur
der unmittelbare Täter das Finanzvergehen, sondern auch jeder, der einen
anderen dazu bestimmt, es auszuführen oder sonst zu seiner Ausführung
beiträgt.
Gemäß
§ 38 Abs. 1 lit. a
FinStrG begeht einen Schmuggel bzw. eine Hinterziehung von Eingangsabgaben
gewerbsmäßig, wenn es ihm darauf ankommt, sich durch die
wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.
Im gegenständlichen Fall wurden laut Aktenlage zu den
von der Firma des Bf., gegen den bereits auf Grundlage nahezu identer
Sachverhaltsfeststellungen im Zusammenhang mit den von der Firma JP im Zeitraum
März 1997 bis März 2001 durchgeführten Heu- bzw. Strohimporten
nach Österreich unter der SN 500-2001/00052-001 ein
verwaltungsbehördliches Finanzstrafverfahren, u. a. wegen der
Finanzvergehen der gewerbsmäßigen Hinterziehung von Eingangsabgaben
und des gewerbsmäßigen Schmuggels (vgl. dazu Einleitungsbescheid des
Hauptzollamtes Linz vom 15. Mai 2002 bzw. Beschwerdeentscheidung des UFS
vom 6. Juni 2003, FSRV/0079-L/02), anhängig ist, als Versender bzw.
Ausführer im Zeitraum vom 26. März 2003 bis 27. April 2004
jeweils über das Zollamt Wullowitz durchgeführten 129 Heu- bzw.
Strohimporten, davon 111 Heu- und 18 Stroh-Lieferungen, bei 38 der
insgesamt 77 in den Anmeldungsunterlagen angeführten inländischen
Käufer (=Empfänger bzw. Anmelder laut Feld 8 bzw. 14 der Anmeldung)
finanzstrafbehördliche Ermittlungen hinsichtlich der Übereinstimmung
des tatsächlich von den einzelnen Abnehmern auf der Basis frei Haus
versteuert entrichteten Preises mit dem anlässlich der jeweiligen
Eingangsverzollung erklärten und der Eingangsabgabenfestsetzung (EUSt) zu
Grunde gelegten Verkaufspreis (frei Grenze) bzw. der tatsächlichen und der
zur Verzollung angemeldeten Liefermenge durchgeführt. 36 der in den
Tabellen 6 und 9 zum Eingangsabgabenbescheid des Zollamtes Linz vom
4. August 2004, GZ. 500/90115/31/2004, angeführten Abnehmer
gaben dabei an, dass der von ihnen tatsächlich entrichtete Preis inklusive
Verzollung, Transport- und Tierarztkosten zwischen 0,135882 € und 0,23
€ je kg Heu bzw. 0,0991208 € und 0,16 € je kg Stroh (vgl. Spalte
8 der vorstehend angeführten Tabelle 6) gelegen sei bzw. dass sie
zusätzlich zu den in den jeweiligen Verzollungsunterlagen ausgewiesenen
Liefermengen (Spalte 6 der Tabelle 9 zum Abgabenbescheid
GZ. 500/90115/31/2004 bzw. Beilage 2, Spalte 6) weitere Mengen an Heu bzw.
Stroh, u. zw. die in den Spalten 10 der Tabelle 9 bzw. der Beilage 2
angeführten Werte, erhalten hätten und legten zum Nachweis des
letztangeführten Umstandes vielfach entsprechende, ihnen vom Fahrer der
Versenderfirma bei Erhalt/Bezahlung der Lieferung übergebene Wiegezettel,
ausgestellt von der Vaha Lhenice, vor. Lediglich zwei der vom Zollamt Linz als
Finanzstrafbehörde erster Instanz befragten Käufer gaben an, dass die
Angaben laut Zollanmeldung hins. entrichtetem Preis und gelieferte Menge
zuträfen bzw. machten keine weiteren Angaben.
Was den nicht nur für jene Fälle, in denen
konkrete den Bf. als für die Wareneinfuhren und die damit im Zusammenhang
stehenden Vorgänge Verantwortlichen belastende Empfängerangaben
hinsichtlich höherer Kaufpreise (als in den zur Verzollung vorgelegten
Fakturen ausgewiesen) bzw. höhere Liefermengen (als bei der Einfuhr
angegeben) vorliegen, sondern auch für jene (13) Fälle, in denen neben
konkreten Empfängerangaben hinsichtlich der tatsächlich bezogenen
Liefermenge bzw. dem bezahlten Preis zwar entsprechende (ausgefüllte)
zollamtliche Anmeldungen, nicht aber auch ein Nachweis für die
Überführung der darin angeführten Waren in den zoll- und
steuerrechtlich freien Verkehr (Einfuhrvorgang) vorliegen (Beilage 2,
lfd. Nrn. 3-5, 7, 15, 17, 23, 25, 34, 39, 50-51 und 54), und sich in dem in
den Beilagen 1 und 2 dargestellten Ausmaß ergebenden Tatverdacht im
Hinblick auf Finanzvergehen iSd. §§ 35 Abs. 2 iVm. 11 und 35
Abs. 1 lit. a, jeweils in der Qualifikation des § 38
Abs. 1 lit. a FinStrG angeht, kann ob der weitestgehenden
Gleichartigkeit der zu Grunde liegenden Sachverhalte auch im Hinblick auf die
Beschwerdeausführungen auf die Feststellungen zu lit. b und c der ho.
Beschwerdeentscheidung FSRV/0079-L/02 verwiesen werden.
Was (den im Übrigen analog zur zuletzt
angeführten Beschwerdeentscheidung) im Rechtsmittelzug nicht zu
bestätigenden Verdacht im Hinblick auf die im Einleitungsbescheid
darüber hinaus angelasteten Beitragshandlungen zur Hinterziehung von
Eingangsabgaben in weiteren 74 Fällen, wobei die im Einleitungsbescheid
angezogene Gesamt-Anzahl von 129 Abfertigungen auch jene Fälle mit
einbezieht, in denen gar keine Abgabenverkürzung feststellbar war (so z.B.
die laufenden Nrn. 14, 30 und 41 der Tabelle 6) bzw. des hinsichtlich weiterer
Mehrmengen begangenen Schmuggels in 66 Fällen angeht, so ist (erneut)
darauf zu verweisen, dass die bisher im Zusammenhang mit der
Geschäftsgebarung bei der Importtätigkeit des Bf. im Zuge der
bisherigen Ermittlungen gewonnenen Erkenntnisse nicht ausreichen, um auch in
diesen Fällen, in denen entweder bisher überhaupt keine
finanzstrafrechtlichen Vorerhebungen, beispielsweise in Form von Einvernahmen
der festgestellten Abnehmer, durchgeführt wurden oder die aktenkundige
Erhebungssituation mangels den Bf. belastender Angaben der Abnehmer keine
Rückschlüsse auf Unterfakturierungen bzw. auf die Nichterklärung
von Mehrmengen zulässt, mit der auch im derzeitigen Verfahrensstadium
erforderlichen Wahrscheinlichkeit gleichsam einen pauschalen über das
Ausmaß einer bloßen Vermutung hinausgehenden Tatverdacht gegen den
Bf. zu begründen. Denn selbst bei vorliegenden Anhaltspunkten für eine
Mehrzahl von (gleichartigen) Tathandlungen innerhalb eines bestimmten Zeitraumes
sind für die Verdachtsannahme weiterer Taten in derselben Zeitspanne eigene
(zusätzliche) Anhaltspunkte in aller Regel unentbehrlich. Angesichts der
bisher erhobenen Tat- und Täterumstände kann zwar vor allem auf Grund
der Häufigkeit bzw. der Regelmäßigkeit des vorschriftswidrigen
Verhaltens des Bf. über den hier verfahrensgegenständlichen Zeitraum
hinaus, nicht zuletzt auch auf Grund der Aussagen mehrerer der einvernommenen
Käufer, der Bf. habe sie nachträglich ersucht, gegenüber den
Zollbehörden die ursprünglichen Mengen- und Preisangaben in den
Anmeldungen zu bestätigen, zwar vermutet werden, dass auch noch in weiteren
Fällen unterfakturierte Preise bzw. geringere Liefermengen der
Eingangsverzollung zu Grunde gelegt worden sind, doch ist dies, insbesondere
wegen des aus der bisherigen Aktenlage abzuleitenden Umstandes, dass die
Finanzstrafbehörde offenbar bei 18 der im Zeitraum vom 26. März
2003 bis 27. April 2004 von der Firma des Bf. durchgeführten 147
Warenimporte keine die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens wegen
§§ 35 Abs. 1 lit. a bzw. Abs. 2 FinStrG
rechtfertigenden Unregelmäßigkeiten feststellen konnte, per se noch
nicht ausreichend, um auch für die über das nunmehr festgestellte
Ausmaß hinausgehenden Fälle eine behördliche Maßnahme iSd.
§ 83 Abs. 1 leg. cit. zu rechtfertigen.
Die endgültige Feststellung, ob und inwieweit der Bf.
die ihm in nunmehr in entsprechend modifizierter Form zur Last gelegten Taten
tatsächlich auch begangen hat (§ 98 Abs. 3 FinStrG), bleibt
dem weiteren von der Finanzstrafbehörde erster Instanz
durchzuführenden Untersuchungsverfahren vorbehalten, in dessen Verlauf dem
Beschuldigten (erneut) ausreichend Gelegenheit eingeräumt werden wird, sich
zu den wider ihn erhobenen Vorwürfen zu äußern bzw. geeignete
Beweismittel vorzulegen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am 29.
April 2005
Normen und Schlagworte
- § 82 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 82 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 35 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 35 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 38 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
TatverdachtHinterziehung von EingangsabgabenSchmuggel durch Entziehung aus der zollamtlichen Überwachung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0107-L/04
- Stammnummer
- 15681
- Gültig
- 29.04.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF