Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0601-W/05
Versteuerung von Pensionseinkünften vor dem Zufluss
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0601-W/05vom 29.04.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Nachzahlungen von Pensionen eines Jahres, die erst im Folgejahr zugeflossen sind, sind gem. § 19 Abs. 1 EStG bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens bereits im Vorjahr heranzuziehen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen den Bescheid des
Finanzamtes Wien 21/22 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2003
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Strittig ist, ob und in welcher Höhe
Pensionseinkünfte für die Ermittlung des vom Bw. im Jahre 2003 zu
versteuernden Einkommens herangezogen werden dürfen.
Der Berufungswerber (Bw.), Herr A, ist
Pensionist.
Erklärungsgemäß wurde mit Bescheid vom 24.
März 2004 dem Antrag auf Durchführung einer Arbeitnehmerveranlagung
für das Jahr 2003 entsprochen.
Mit Bescheid vom 30. Juni 2004 wurde das Verfahren gem.
§ 303 Abs. 4 BAO wieder aufgenommen, da von der
Pensionsversicherungsanstalt für den Bezugszeitraum 1. August bis 31.
Dezember 2003 ein bis dato unberücksichtigter Lohnzettel übermittelt
wurde.
Die Einkommensteuer wurde von bisher 3.583,06 € auf
3.881,12 € (Diff.= 298,06 €) festgesetzt.
Der Bw. erhob daraufhin gegen den Sachbescheid vom 30. Juni
2004 Berufung und führt darin im Wesentlichen folgendermaßen
aus:
Der
Bw. behaupte, dass er von der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) weder Bescheid
noch einen Geldbetrag erhalten habe.
Das
Finanzamt wies die Berufung mittels Berufungsvorentscheidung vom 21. September
2004 als unbegründet ab und begründete dies u.a. wie
folgt:
"Ab
1. Jänner 2001 gelten Nachzahlungen von Pensionen, sowie Bezügen aus
der Unfallversorgung, über deren Bezug bescheidmäßig
abgesprochen wird, in den Kalendermonaten als zugeflossen, für die der
Anspruch besteht.
Lt.
Versicherungsauszug der österr. Sozialversicherungsträger besteht der
gegenständliche Anspruch auf Pensionsbezug (wg. geminderter
Arbeitsfähigkeit) seit 1. August 2003.
Die
Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 303 Abs. 4 BAO durch Einspielung eines
Jahreslohnzettels durch die Pensionsversicherungsanstalt für den Zeitraum
1. August bis 31. Dezember 2003 sei somit aufgrund geltender gesetzlicher
Bestimmungen erfolgt."
Der Bw. stellte
gegen den o.a. Bescheid einen Vorlageantrag an die Abgabenbehörde zweiter
Instanz und ergänzte sein Berufungsbegehren im Wesentlichen
folgendermaßen:
Weshalb
von einer bereits versteuerten Rente i.H.v. 885 € nochmals 247 €
abgezogen bekomme, könne er nicht nachvollziehen.
Der
Bw. fühle sich der Willkür der Ämter
ausgeliefert.
Lt. Auskunft der
Pensionsversicherungsanstalt (PVA) hat der Bw. mit Schriftsatz vom
16. Juni 2004 eine Nachzahlung sowohl für das Jahr 2003 als auch
für das Jahr 2004 erhalten. D.h. in dem 2004 erhaltenen Betrag steckt auch
eine Sonderzahlung für September 2003 i.H.v. 940,47 €
(brutto).
Über
die Berufung wurde erwogen:
Folgender Sachverhalt wurde als erwiesen angenommen und der
Entscheidung zu Grunde gelegt:
Der
Bw. erhielt im Jahr 2003 folgende Bezüge: Von der Vorarlberger
Gebietskrankenkasse erhielt der Bw. für den Zeitraum 1. Jänner bis 10.
Dezember 2003 Krankengelder i.H.v. 21.202,12 €. Von der K GesmbH
erhielt er für den Zeitraum 1. bis 31. August und 1. bis 30. November 2003
Bezüge i.H.v. 1.055,54 € bzw. 3.800 €. Von der
Pensionsversicherungsanstalt (PVA) erhielt der Bw., der ab 1. August 2003 einen
Pensionsanspruch für das Jahr 2003 hatte, im Jahr 2004 eine Sonderzahlung
für den Monat September 2003 i.H.v. 940,47 €
(brutto).
Diese Feststellungen ergeben sich aus den vorgelegten
Unterlagen, insbesondere aus dem Versicherungsdatenauszug der österr.
Sozialversicherung sowie der Auskunft der
Pensionsversicherungsanstalt.
Dieser Sachverhalt war rechtlich folgendermaßen zu
würdigen:
Bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit wird
die Einkommensteuer grundsätzlich nicht im Wege der Veranlagung, sondern
durch Abzug vom Arbeitslohn erhoben (Lohnsteuer).
§ 19 Abs. 1 EStG 1988 normiert u.a.:
"Einnahmen sind in jenem
Kalenderjahr bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind. ....
Nachzahlungen von Pensionen und
Bezügen aus der Unfallversorgung, über deren Bezug
bescheidmäßig abgesprochen wird, gelten in dem Kalendermonat als
zugeflossen, für den der Anspruch
besteht.
Die Lohnsteuer ist im
Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung
einzubehalten.
Für das
abgelaufene Kalenderjahr ist ein Lohnzettel gem. § 84 EStG 1988 an das
Finanzamt zu übermitteln. ...."
§ 41 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 normiert:
Sind im Einkommen
lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten, so ist der Steuerpflichtige zu
veranlagen, wenn im Kalenderjahr zumindest zeitweise gleichzeitig zwei oder
mehrere lohnsteuerpflichtige Einkünfte, die beim Lohnsteuerabzug gesondert
versteuert wurden, bezogen worden sind.
Findet somit, wie im gegenständlichen Fall, eine
Veranlagung statt, dann stellt die bereits einbehaltene Lohnsteuer eine
vorläufige Steuerzahlung dar, die letztlich auf die veranlagte
Einkommensteuer anzurechnen ist.
Die Lohnsteuer deckt sich daher grundsätzlich mit der
auf die nichtselbständige Tätigkeit entfallende
Einkommensteuer. Unterschiede können aber deswegen auftreten, weil
die veranlagte Einkommensteuer als Jahressteuer zu ermitteln ist.
Die Lohnsteuer für die einzelnen
Lohnzahlungszeiträume ergibt sich aus dem allgemeinen Jahrestarif, der auf
den Lohnzahlungszeitraum umgerechnet wird.
Bezieht der Steuerpflichtige mehrere Bezüge, dann sind
diese von der jeweils auszahlenden Stelle getrennt der Lohnsteuer zu
unterwerfen. Gem. § 41 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 hat der Steuerpflichtige
seine Bezüge zur Einkommensteuer "veranlagen" zu lassen und die aus der
Progression entstehende Steuernachzahlung zu leisten.
Da die Bezüge des Bw. zwar von den auszahlenden
Stellen getrennt bereits der Lohnsteuer unterzogen wurden, jedoch dies in Summe
nicht jenem Betrag entspricht, der aufgrund des im EStG 1988 vorgesehenen
progressiven Steuertarifs auf das Gesamteinkommen entfällt, ist aufgrund
der o.a. gesetzlichen Bestimmung eine Einkommensteuerveranlagung
durchzuführen.
Damit wird erreicht, dass der Bw. die gleiche
Steuerleistung zu erbringen hat, wie ein anderer Steuerpflichtiger, der in Summe
dasselbe Einkommen wie der Bw. nur von einer auszahlenden Stelle bezogen
hat.
Demgemäß sind sämtliche Bezüge des Bw.
zu addieren und dem progressiven Steuertarif zu unterwerfen.
Der sich so ergebende Nachforderungsbetrag i.H.v. 247,99
€ ist somit das Ergebnis der gemeinsamen Besteuerung der Bezüge aus
der
Pensionsversicherungsanstalt
vom 1. August bis 31. Dezember 2003 plus
Vorarlberger
Gebietskrankenkasse vom 1. Jänner bis 10. Dezember 2003 plus
K
GesmbH vom 1. bis 31. August 2003 plus
K
GesmbH vom 1. bis 30. November 2003
Der Betrag
i.H.v. 940,47 €, der von der PVA erst im Jahr 2004 ausbezahlt wurde, ist
gem. den o.a. gesetzlichen Bestimmungen bereits bei der Veranlagung für das
Jahr 2003 zu berücksichtigen, obwohl eine Auszahlung erst im Jahre 2004
erfolgt ist, da die Nachzahlung für das Jahr 2003 erfolgte.
Das Gesamteinkommen des Bw. i.H.v. 20.062,82 € war
somit der Einkommensteuer zu unterziehen.
Die vom Bw. bereits bei der Einzelbesteuerung der
Bezüge entrichtete Lohnsteuer wurde i.H.v. insgesamt 3.847,88 € bei
der im Bescheid vom 30. Juni 2004 festgesetzten Einkommensteuer durch Abzug
berücksichtigt. Eine Doppelbesteuerung der Bezüge liegt daher nicht
vor.
Die sich aufgrund der gegenständlichen "Veranlagung"
(gemeinsame Versteuerung aller Bezüge des Bw.) ergebende
Abgabennachforderung, ist somit - entgegen der Ansicht des Bw. - nicht
allein den Pensionsbezügen zuzurechnen, sondern ist das Ergebnis des
Prinzips, dass die Steuerbelastung des Jahreseinkommens eines Steuerpflichtigen
unabhängig davon zu sein hat, ob er das Einkommen von einer oder mehreren
Bezugsstellen bezogen hat.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 29.
April 2005
Normen und Schlagworte
- § 19 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 41 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0601-W/05
- Stammnummer
- 15670
- Gültig
- 29.04.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF